dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom
eigenen Angaben eine 59,73 qm große Wohnung in B., für die er ausweislich einer am
seinen Angaben auf die Vermietung nur eines Zimmers mit Dusche und WC bezog, ist in der Vergangenheit wegen Renovierungsstaus eingestellt worden. Der Antragsteller nutzte diesen Raum seither selbst. Frau S. und der Antragsteller bildeten
Aussage von Frau S. bis 1995 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Frau S. bewohnt im selben Haus in S. eine Wohnung. Für diese zahlt sie keine Miete. Vielmehr hatte sie sich entsprechend eines am
frage der Antragsgegnerin gab er an, dass er diese Einnahmen aus der Vermietung seines Grundstücks erziele. In der Folge reichte er Grundbuchauszüge zu den Verwaltungsakten. Zudem überreichte er einen unter dem
weis seiner Hilfebedürftigkeit hat er weiterhin eine von Frau S. gefertigte Aufstellung seiner Verbindlichkeiten bei ihr zur Gerichtsakte gereicht. Auch insoweit wird hinsichtlich des konkreten Inhalts auf Blatt 198 bis 215 der Gerichtsakte verwiesen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
barn der Wohnung in B. als Zeugen befragt. Der Senat verweist zum Ergebnis der Beweisaufnahme zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Protokoll vom
vollzogen werden, dass Frau S. in Kenntnis des Insolvenzverfahrens die Kosten der Wohnung in B. vollständig übernehme, um eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu vermeiden. Auch seien die Angaben zu den Schulden des Antragstellers bei Frau S. widersprüchlich. Die Nebenkosten für seien entgegen der Angaben von Frau S. keine Schulden. Vielmehr habe sie sich zur Tragung dieser Kosten vertraglich verpflichtet. Sie habe weder die Höhe der Schulden eindeutig beziffern noch ihre Verpflichtung zur Mietzahlung wiedergeben können. Gegen den ihm am
durchgeführter Insolvenz den auf Frau S. übertragenen Kundenstamm wieder zu übernehmen. Deshalb sei er bestrebt, im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten mit dem Dienstwagen den Kontakt zwischen seinen Kunden und Frau S. herzustellen. Über die Verabredung einer Pauschale von 300,00 EUR hinaus stünden ihm keine Ansprüche auf Provisionszahlungen zu. Dieser Anspruch werde von Frau S. verrechnet und gelange nicht zur Auszahlung. Dieses entspreche auch dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens solle er gesunden und wirtschaftlich so gestellt werden, dass ihm im
hinein die Erzielung etwaigen Einkommens möglich sein werde. Die in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Widersprüche dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stendal vom
dem SGB II i.H.v. 643,00 EUR/Monat zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Es sei davon auszugehen, dass Frau S. für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufkomme. Die Beigeladenen haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 2 A. Die
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Der Antragsteller begehrt für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Leistungen
dem SGB II i.H.v. 643,00 EUR/Monat. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Auch in der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller einen solchen nicht glaubhaft machen können. Das Gericht kann
2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, die Voraussetzungen für den Bezug von SGB II-Leistungen zu erfüllen.
Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind
Abs.1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
erwerbsfähig sind,
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
eigener Prüfung der Argumentation an. Auch die seitens des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz vorgetragenen Argumente führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Aufstellung der Verbindlichkeiten der Frau S., die zu den Akten gereicht wurde, ist in dieser Form nicht glaubhaft. Selbst eine Überforderung von Frau S. mit der Vernehmungssituation im Erörterungstermin unterstellt bleiben Widersprüche, die zur Abweisung des Antrags führen. Die schriftlichen Aufstellungen der Schulden des Antragstellers bei ihr stimmen nicht mit den vertraglich fixierten Regelungen überein, auf deren Einhaltung sich sowohl der Antragsteller als auch Frau S. berufen haben. Für das Jahr 2008 sind Rückzahlungen aufgeführt i.H.v. insgesamt 6.200,00 EUR. Diese entspringen jedoch nicht einer Mietaufrechnung, sondern beinhalten wohl tatsächliche Rückzahlungen in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen, unregelmäßigen Abständen. So zahlte der Antragsteller
dieser Aufstellung am
Angaben der Frau S. der Dienstwagen erworben. In Zusammenschau mit der vertraglichen Vereinbarung vom 28. Februar 2009, wonach der Antragsteller den Dienstwagen nicht privat nutzen durfte, er ihn aber tatsächlich für die Fahrten
B. (Privatfahrten) benutzte und Frau S. zudem die Kosten hierfür übernahm, ist auch hier eine Umsetzung der vertraglichen Abreden nicht glaubhaft. Dem Antragsteller obliegt
1 Satz 1 SGB II zudem die Pflicht, die Hilfebedürftigkeit so gering wie möglich zu halten. Einnahmen sind für den Lebensunterhalt zu verwenden, nicht für die Begleichung privater Schulden. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Antragsteller und Frau S. noch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden. Das Sozialgericht hat nicht aufgeklärt, ob beide in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben. Auch der Senat konnte aus den bereits oben genannten Gründen darauf verzichten. Insoweit hält es der Senat nicht für erheblich, ob der Prozessbevollmächtigte "versehentlich" Frau S. als Lebensgefährtin bezeichnete. Insgesamt lässt sich hier aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen, d.h. beruflichen und finanziellen, und wahrscheinlich auch privater Verflechtungen, der widersprüchlichen Angaben zu gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen einerseits und der tatsächlichen Abwicklung andererseits nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass der Antragsteller hilfebedürftig i.S. § 9 SGB II ist. Es liegt
Auffassung des Senats nahe, dass dem Antragsteller von der Zeugin S. auch weiterhin Provisionen aus den Verträgen seines ehemaligen Kundenstamms faktisch zufließen. Die Nichtaufklärbarkeit führt im vorliegenden Fall auch nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung dazu, dass die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist zwar grundsätzlich anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In solch einem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
eigenen Angaben den Antragsteller unterstützt hat, er folglich zur Sicherung ihrer Existenz im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf die Leistungen des Antragsgegners dringend angewiesen war. Die Erklärung der Aufgabe dieser Unterstützung erscheint dem Senat gerade in Anbetracht der geschäftlichen Verbundenheit und Besonderheiten als Schutzbehauptung der Frau S ... B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterlag der Ablehnung.
1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
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