Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bei Ablehnung des PKH-Antrags wegen fehlender persönlicher und wirtschaftlicher Voraussetzungen Orientierungss
§ 127Abs.
2 Satz 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom
- Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso:
- Senat des LSG, Beschluss vom
- April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom
- März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom
- April 2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden. Randnummer 17 Bis zum
- März 2008 war gemäß § 73a Abs.
§ 127Abs.
2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Seit dem
- April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH - unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes - nunmehr "zusätzlich" und damit immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25, juris). Randnummer 18 Auch die Ablehnung der Gewährung von PKH nach § 73a Abs.
§ 118Abs.
2 Satz 4 ZPO unterfällt dieser Regelung. Mit der Einführung des § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das SG die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Unzulässigkeit der Beschwerde in Fällen der Ablehnung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen hat. Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom
- August 2009, Az.: L 3 AS 375/09 B PKH, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Januar 2009, Az.: L 11 KR 5759/08 PKH-B, zitiert nach juris; Bay. LSG, Beschluss vom
- Oktober 2009, Az.: L 16 AS 490/09 B PKH, zitiert nach juris). Randnummer 19 Vorliegend hat das SG, wie sich aus dem Beschluss ergibt, über die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht entschieden. Es hat die Prozesskostenhilfe lediglich abgelehnt, weil die Kläger die angeforderten Belege zu der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben und dadurch eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der fehlenden Glaubhaftmachung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht möglich war. Es fehlt daher an der für die Zulässigkeit der Beschwerde notwendigen Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 21 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).