Impingement Syndrom der rechten Schulter als wesentliche Folge eines Arbeitsunfalls beim Sturz auf die rechte Körperseite während des Arbeitsweges Orientierungssatz 1. Für die Beurteilung des Kausalzu
§ 8Nr.
17). Während die geltend gemachte Unfallfolge im Sinne des so genannten Vollbeweises feststehen, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt sein muss, gilt für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und ihr der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Sie liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs erfolgt nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/
§ 8Nr.
17). Danach ist nur diejenige Bedingung rechtlich erheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens "wesentlich" beigetragen hat (Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, Rn 4, 15). Nicht jede Gesundheitsstörung, die im naturwissenschaftlichen Sinne durch das Unfallereignis beeinflusst worden ist, ist auch rechtlich dessen Folge, sondern nur diejenige, die "wesentlich" durch das Ereignis verursacht worden ist. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, ist aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abzuleiten. Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung der Ursache zum Erfolg sind z. B. die Art und das Ausmaß der Einwirkung, die konkurrierenden Ursachen, die gesamte Krankengeschichte und ergänzend der Schutzzweck der Norm. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt hingegen nicht (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/
§ 8Nr.
17). Randnummer 31 Ein Impingementsyndrom ist bei dem Kläger nachgewiesen. Dr. H. hat im MRT vom
- März 2001 eine subacromiale Enge erkannt, Prof. Dr. N. hat am
- Juli 2001 nach erfolgter Arthroskopie ein Impingementsyndrom diagnostiziert und MR Dr. M. und Prof. Dr. H. haben diese Diagnose in ihren Gutachten bestätigt. Randnummer 32 Dieses Impingementsyndrom war zwar nicht bereits bei der Untersuchung durch den Durchgangsarzt am
- Tag nach dem Unfall vorhanden. Es hat sich aber bedingt durch das Anpralltrauma in den folgenden Wochen ausgebildet und ist daher ursächlich auf den Unfall zurück zu führen. Hiervon ist der Senat nach den nachvollziehenden Ausführungen von MR Dr. M. überzeugt. Danach sind das im MRT vom
- März 2001 gesichtete Ödem der vorderen Gelenkkapsel sowie die Flüssigkeitsansammlung im AC-Gelenk Folgen des Anpralltraumas. In diesem Sinne hat auch Dr. H. den MRT-Befund vom
- März 2001 als Traumafolge gewertet. Ödematöse Einlagerungen sind nach Auffassung von MR Dr. M. Ausdruck von Traumatisierungen. Er wertet auch die im MRT erkennbaren zystischen Strukturen unterhalb der Knorpelschicht des Tuberculum majus - im Gegensatz zu Dr. H. und Dr. Z. - als ein Markraumödem, welches durch den Anprall verursacht wurde. Für diese Wertung spricht der vom Durchgangsarzt erhobene Befund eines Druckschmerzes über dem Tuberculum majus. Es hat sich daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Anpralltrauma ein Markraumödem gebildet, welches noch am
- März 2001 im MRT zu erkennen war. Randnummer 33 In der Folge der Ödematisierung der Schultergelenkkapsel und des Schultereckgelenkes hat sich der Schleimbeutel des Schultergelenkes entzündet. Eine derartige Schleimbeutelentzündung ist nach der Erfahrung von MR Dr. M. in fast allen Fällen Folge einer traumatischen Ödematisierung. Diese Schleimbeutelentzündung hat sich auch zeitnah zum Unfallgeschehen eingestellt. So hat Prof. Dr. W. in seinem Krankenblatt anlässlich der zweiten Untersuchung unter dem
- Februar 2001 eine Bursitis subacromialis beschrieben. Bei dieser Untersuchung konnte der Kläger den rechten Arm zwischen 80 und 100 Grad nicht mehr schmerzfrei bewegen. Dies hat Prof. Dr. W. ebenfalls am
- Februar 2001 als pain ful arc in seinem Krankenblatt vermerkt. Randnummer 34 Nach den weiteren überzeugenden Ausführungen von MR Dr. M. war eine Schwellung innerhalb des Schultergelenks Folge der Schleimbeutelentzündung. Aus dieser Schwellung resultiert die räumliche Enge zwischen Oberarmkopf und Schulterdach. Begünstigt durch den beim Kläger bestehenden Humeruskopfhochstand, den keiner der Ärzte als Unfallfolge gewertet hat, hat sich ein Impingementsyndrom ausgebildet. Randnummer 35 Demgegenüber vermag der Senat Prof. Dr. W., Dr. Z. und Prof. Dr. H. nicht in ihren Einschätzungen zu folgen, das Impingementsyndrom sei allein wesentlich Folge der degenerativen Veränderungen des Schultergelenks des Klägers. Degenerative Veränderungen sind zwar auf den Röntgenaufnahmen vom
- Februar 2001 als vermehrte Sklerosierung im Bereich des Tuberculum majus und deutlichen knöchernen Anbauten am Acromion zu erkennen. Sie sind aber nicht aus sich heraus als hinreichende Erklärung für die Entstehung einer Krankheitssymptomatik und von Funktionseinschränkungen, insbesondere nicht, wenn es sich um häufig symptomfreie Massenerscheinungen handelt, geeignet. Es ist hier nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Impingementsyndrom auf diese degenerativen Veränderungen zurück zu führen ist. Prof. Dr. W. hat diese degenerativen Veränderungen für altersentsprechend (zwischen dem 40sten und 50sten Lebensjahr) gehalten. Auch MR Dr. M. hat sie als nicht vorauseilenden alterstypischen Verschleiß beschrieben. Diesem Verschleiß kommt hier keine wesentliche Bedeutung für die Entstehung eines Impingementsyndroms zu. Es ist schon nicht ersichtlich und auch von keinem Gutachter bzw. Sachverständigen beschrieben, welche konkrete Rolle einem Acromionsporn für die Bildung des Impingementsyndroms zukommen soll; aus der Art und der Lage einer solchen degenerativen Veränderung folgt dies nicht selbstverständlich. Die vermehrte Sklerosierung des Tuberculum majus betrifft zwar die Stelle des nach dem Unfall aufgetretenen Druckschmerzes. Auch hier liegt aber näher, den Druckschmerz vorrangig durch den ortsgleichen Anprall beim Unfall zu erklären, als durch knöcherne Veränderungen, die nicht zwingend oder typisch Schmerz auslösen. Im Übrigen stellt auch insoweit kein Gutachter einen konkreten Zusammenhang her. Aus diesem Grunde ist auch das Anpralltrauma kein Anlassgeschehen gewesen. Denn nicht jede andere unfallunabhängige Tätigkeit hätte zu der Ödematisierung und damit zum Impingementsyndrom geführt. Randnummer 36 Auch überzeugt die Auffassung von Prof. Dr. W. und Dr. Z. nicht, dass ein Fehlen von Begleitverletzungen der Weichteile gegen einen Unfallzusammenhang des Impingementsyndroms spricht. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Erstdiagnose einer Schulterprellung (contusio) durch entsprechende Befunde gestützt war, auch wenn diese nicht im Detail aufgelistet sein mögen. MR Dr. M. hat zudem nachvollziehbar geschildert, wie sich aus einem Markraumödem am Tuberculum majus eine Schleimbeutelentzündung und ein Ödem mit der Folge eines Impingementsyndroms bildet. Struktureller Verletzungen bedurfte es hingegen nicht. Eine Rückbildung der Ödeme nach sechs bis acht Wochen, wie sie Prof. Dr. H. beschrieben hat, war unter diesen Umstanden nicht zu erwarten. Auch die von Prof. Dr. H. als Ursache genannte sportliche Betätigung des Klägers als Skuller erklärt die Beschwerden ausschließlich im rechten Schultergelenk nicht. Der Senat folgt hier den Ausführungen von Dr. W., der dies nicht für hinreichend wahrscheinlich hält, weil ein Skuller seine Schultern nicht einseitig belastet und deshalb Beschwerden auch im linken Schultergelenk zu erwarten gewesen wären. Randnummer 37 Das Unfallgeschehen war auch geeignet, ein Impingementsyndrom auszubilden. Dies ergibt sich bereits aus der von MR Dr. M. geschilderten Ursachenkette. Zudem haben auch Dr. Z. und Prof. Dr. H. den Sturz des Klägers auf die rechte Schulter durchaus für ein geeignetes Unfallgeschehen gehalten. Randnummer 38 Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf eine Verletztenrente. Randnummer 39 Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) über die
- Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Dabei wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine abstrakte Bemessung des Unfallschadens bewertet und beruht auf freier richterlicher Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung etablierten allgemeinen Erfahrungssätze aus der Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
- März 2003 - B 2 U 31/02 R - Breithaupt 2003, 565 ff.; Urteil vom
- Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Randnummer 40 Nach den Erfahrungswerten beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Funktionseinschränkung der Rotatorenmanschette infolge eines Impingements um 10 v. H. (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2010, Anhang 12, J 028; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage, Abschnitt 8.4.7, S. 523). Ein atypischer Fall, der eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, liegt nicht vor. So wird eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bei einer Bewegungseinschränkung des Schultergelenks vorwärts/ seitwärts bis 90 Grad bei freier Rotation (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., J 028; Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 523), nach anderer Meinung erst bei einer Teilversteifung des Schultergelenks (Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung,
- Auflage, S 159) angenommen. Das Schultergelenk des Klägers war seit dem Unfall nicht in diesem Maße eingeschränkt. So konnte er die rechte Schulter bei der Untersuchung durch Dr. H. am
- Februar 2001 bis 130 Grad seitwärts bewegen mit einem painful arc zwischen 70 und 100 Grad. Am
- Juli 2001 hat Prof. Dr. N. eine Beweglichkeit der rechten Schulter seitwärts und vorwärts bis zu 150 Grad beschrieben. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. am
- März 2009 konnte der Kläger die rechte Schulter seitwärts bis 95 Grad, vorwärts bis 100 Grad bewegen. Allein durch Dr. W. ist bei der Untersuchung am
- September 2004 eine Beweglichkeit seitwärts bis 75 Grad, vorwärts bis 130 Grad dokumentiert. Eine Bewegungseinschränkung bis zu 90 Grad seit- und vorwärts hat damit keiner der Ärzte festgestellt. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 42 Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.