Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer sportlichen Gemeinschaftsveranstaltung Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist u. a. erforderlich, dass ein sachlicher
§ 8Nr.
12). Dies gilt umso mehr, als auch ein Feststellungsausspruch unmittelbare Folgewirkungen begründen würde (etwa Heilbehandlungsanspruch). Randnummer 25 Der Bescheid der Beklagten vom
- Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2005 ist nicht zu beanstanden und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn bei dem Unfall vom
- Mai 2004 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Randnummer 26 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher bzw. innerer Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dieses Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (siehe nur BSG, Urteil vom
- April 2005 - B 2 U 11/
§ 8Nr. 14; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Soz
R 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom
- September 2006 - B 2 U 24/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 oder Urteil vom
- September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24, m.w.N.). Randnummer 27 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Stadtrat zwar grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 erste Variante SGB VII (in der hier noch anwendbaren und bis zum
- Dezember 2004 gültigen Fassung vom
- August 1996, BGBl. I S. 1254; nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) erste Variante SGB VII) versichert. Der am
- Mai 2004 erlittene Riss der linken Achillessehne, der nach den Darlegungen der Dres. S und T mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen durch das im Rahmen des Fußballspiels geschehene Umknicken verursacht worden ist, stellt auch einen Unfall dar. Dieser Unfall ist jedoch deshalb kein Arbeitsunfall, weil es am sachlichen Zusammenhang zwischen ihm und der versicherten Haupttätigkeit des Klägers fehlt. Ein solcher lässt sich weder im Hinblick auf den Versicherungsschutz des Klägers als ehrenamtlich Tätiger nach § 2 Abs 1 Nr. 10 erste Variante SGB VII (nachfolgend unter 1.) noch nach den Grundsätzen eines versicherten Betriebssports bzw. einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (hierzu unter 2.) herstellen. Dass die Teilnahme des Klägers am Fußballspiel einen Zusammenhang mit seiner Fraktionstätigkeit aufweist, hat er selbst nicht behauptet noch liegen dafür sonst irgendwelche Anhaltspunkte vor. Ein diesbezüglicher Versicherungsschutz nach § 3 SGB VII, der überdies in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) fiele (vgl. §§ 121 Abs. 1, 133 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 33 der Satzung der VBG; abrufbar unter: www.vbg.de), kommt damit von vornherein nicht in Betracht. Randnummer 28
- Die Teilnahme des Klägers am Fußballspiel als unfallbringende Verrichtung stand nicht in einem rechtlich wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 erste Variante SGB VII versicherten Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats von Stendal. Zwar mag sie hierdurch mit motiviert gewesen sein. Allein dies reicht für den sachlichen Zusammenhang im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII jedoch nicht aus. Die sachliche Verknüpfung zwischen dem Unfallgeschehen und dem Kernbereich der den Unfallversicherungsschutz begründenden Haupttätigkeit wird durch die Handlungstendenz nur indiziert (BSG, Urteil vom
- Oktober 2002 - B 2 U 14/02 R - juris, m.w.N.). Wie auch sonst kommt es zusätzlich darauf an, ob die Vorstellungen des Versicherten durch die objektiven Umständen gestützt werden (siehe etwa BSG, Urteil vom
- März 2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 23). Abgesehen davon existiert im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - mit Ausnahme von § 10 SGB VII - gerade kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit) stets maßgeblich, ob die jeweilige Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2008 - B 2 U 31/07 R - juris). Randnummer 29 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 erste Variante SGB VII) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind. Ehrenamtliche Tätigkeit ist ein Unterfall der unentgeltlichen Tätigkeit und setzt neben dieser einen bestimmten, qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, innerhalb dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt werden muss. Wenn dieser in Bezug auf die fragliche Verrichtung nicht bereits gesetz- oder satzungsmäßig von vornherein festgelegt ist, bedarf es eines besonderen Zuordnungsgrundes zwischen der jeweiligen Verrichtung und der Ausübung des ehrenamtlichen Mandats im Sinne eines gesamtbezogenen eigenständigen Aktes der Körperschaft (BSG, Urteil vom
- Oktober 2002, a.a.O.; Urteil vom
- September 2004 - B 2 U 45/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 2). Ehrenamtlich wird demnach derjenige tätig, der entweder einen ausdrücklichen oder einen stillschweigenden Auftrag zum Tätigwerden erhalten hat. Ein stillschweigender Auftrag setzt einen klaren Zuordnungsgrund zum Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie deren erkennbare Bereitschaft voraus, den Einzelnen demgemäß zu beauftragen. Wie das BSG im zuvor genannten Urteil ausgeführt hat, ist außerdem erforderlich, dass die betroffene Verrichtung bzw. Veranstaltung für die Körperschaft insgesamt bedeutsam sein muss; ein nur - auf einzelne Personen - beschränktes Interesse genügt nicht. Randnummer 30 Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt war der Kläger in seiner Funktion als Ratsmitglied der Stadt Stendal als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zwar grundsätzlich für diese sowie auch unentgeltlich im oben genannten Sinn tätig. Denn die ihm als Stadtratsmitglied zustehende Aufwandsentschädigung (vgl. § 42 Abs. 4 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt [GO LSA] in der hier noch anwendbaren und vom
- Juli 1994 an gültigen Fassung, GVBl. 1993, 568) dient nicht der Bestreitung seines laufenden Lebensunterhaltes. Auch wenn die Teilnahme des Klägers am Fußballspiel vom
- Mai 2004 dazu gedient haben mag, das Verhältnis zwischen der Stadtwerke GmbH und der Stadt zu stärken bzw. sich näher kennenzulernen, gehörte sie jedoch nicht zu seinem ausdrücklichen gesetzlichen Aufgabenbereich als Stadtrat. Denn der Gemeinderat ist die Vertretung der Einwohner, der als Hauptorgan der Gemeinde die Ausführung seiner Beschlüsse überwacht. Dabei übt er sowohl Recht setzende, verwaltende als auch kontrollierende Tätigkeit aus (§ 44 Abs. 1 und 2 Satz 2 GO LSA). Die Gemeinderäte haben an Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen (§ 52 Abs. 1 GO LSA). Sie üben ihr Amt nach dem Gesetz sowie nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden (§ 42 Abs. 1 GO LSA). Vertretungs- und Repräsentationsorgan der Gemeinde ist demgegenüber der Bürgermeister (§ 57 Abs. 2 GO LSA). Demnach kommen Gemeinderatsmitgliedern von Gesetzes wegen keine primären Repräsentationsfunktionen zu, sondern haben sie zuvörderst Kontrollaufgaben im Sinne einer Gewaltenteilung (ähnlich Bayerisches LSG, Urteil vom
- Oktober 2006 - L 2 U 136/06 - juris sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juli 2003 - L 17 U 216/02 - juris). Randnummer 31 Auch unter dem Blickwinkel einer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit lässt sich vorliegend kein Zuordnungsgrund zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers im Sinne eines stillschweigenden Auftrags feststellen. Objektive Gegebenheiten, nach denen er davon ausgehen durfte, eine Funktion als Repräsentant des Stadtrats werde durch seine Teilnahme am Fußballspiel öffentlichkeitswirksam zum Ausdruck kommen und damit der Stadt Stendal dienlich sein, liegen nicht vor. So wies das Spiel - worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat - schon keinen über den freundschaftlichen Vergleich als solchen hinausgehenden und für die Stadt Stendal bedeutsamen gemeinnützigen Zweck auf, wie z.B. einen Benefizcharakter mit dem Anliegen, den etwaigen Erlös einer städtischen Einrichtung zugute kommen zu lassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LSG Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2003 - L 7 U 76/01 - juris). Überdies bedarf es für die Annahme eines qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zumindest eines in irgendeiner Art und Weise erfolgten organisatorischen Tätigwerdens. Dafür sind hier keine ausreichenden Ansatzpunkte vorhanden. Die Stadt S hat sich nicht aktiv an der Vorbereitung des Fußballspiels beteiligt, sondern lediglich dafür Sorge getragen, eine Mannschaft für das Spiel bereitzustellen, das nach den Presseberichten vom
- Mai 2004 vom Vorsitzenden der Betriebssportgemeinschaft der Stadtwerke GmbH organisiert wurde. Ihre einzige Initiative bestand also in einer Befragung, ob es mitwirkungsbereite Interessenten gebe. Ferner waren die Mitglieder des Stadtrates im Vorfeld nicht irgendwie gekennzeichnet oder angekündigt, so dass auch insoweit eine Verknüpfung des Spiels mit der Funktion des Stadtrats und damit auch die Teilnahme des Klägers daran in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied nicht greifbar ist. Der Oberbürgermeister hatte schon in seinem Schreiben vom
- April 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ratsmitglieder - neben anderen Personen - das städtische Team bei dem Spiel, dessen Spaßcharakter überwiege, nur mitprägen sollten. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Durchführung des Spiels, bei der ein repräsentatives Tätigwerden des Klägers als ehrenamtlicher Mandatsträger schon deshalb nicht ersichtlich ist, weil die Stadtmannschaft nicht ausschließlich aus Gemeinderatsmitgliedern bestand. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in der Berufung ergänzend vorgetragenen Argumentation ergibt sich keine andere Bewertung. Denn ein näherer Bezug zwischen dem Fußballspiel und den knapp zwei Jahre zuvor ausgetragenen (parteipolitischen) Differenzen im Zusammenhang mit dem Verkauf städtischer Anteile an der Stadtwerke GmbH lässt sich weder den vorliegenden Pressemitteilungen noch den sonstigen beigezogenen Unterlagen und Protokollen entnehmen. Ebenso findet sich in den Stellungnahmen des Oberbürgermeisters nirgends eine objektive Bestätigung für den vom Kläger behaupteten Versöhnungshintergrund des Spiels. Randnummer 32
- Schließlich lässt sich ein Versicherungsschutz vorliegend auch nicht unter dem Aspekt eines versicherten Betriebssports bzw. einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung herleiten. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport liegt nämlich nur vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (BSG, Urteil vom
- Dezember 2005 - B 2 U 29/
§ 8Nr.
16). Hier ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein Fußballspiel zwischen einer Mannschaft der Stadt S und der Stadtwerke GmbH in gewisser Regelmäßigkeit stattgefunden hat. Allein der Umstand, dass der Oberbürgermeister in seinem Schreiben vom
- April 2004 ähnliche Anlässe aus der Vergangenheit erwähnte, reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon war das Spiel von der Stadt nicht (mit) organisiert worden (s.o). Für eine von ihr getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung fehlt es an der objektivierten Zielsetzung, mit dem Fußballspiel die Verbundenheit aller städtischen Bediensteten untereinander und mit der Stadt zu fördern und zu pflegen. Denn ein solcher Zweck wird nicht erreicht, wenn aufgrund der Eigenart der Veranstaltung von vornherein absehbar ist, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird. Dies trifft insbesondere auf eine Veranstaltung zu, die - wie hier - mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Eingeladenen von einer Teilnahme Abstand nehmen wird. Rein sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind demnach regelmäßig nicht versichert (BSG, Urteil vom
- Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11; Urteil vom
- September 2009 - B 2 U 4/08 R - juris, m.w.N.). Randnummer 33 Ist der Unfall vom
- Mai 2004 nach alledem kein Arbeitsunfall, konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.