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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 156/06 Urteil Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 SGB 7

Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall Orientierungssatz 1. Zur Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist u. a. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls

§ 8Nr.

24, m.w.N.). Randnummer 24 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Er hat am

  1. November 2004 bei der Kollision seines Fahrzeugs mit den Bäumen, die u.a. zu mehreren Knochenbrüchen geführt hat, auch einen Unfall erlitten. Dieser Unfall stellt jedoch deshalb keinen Arbeitsunfall dar, weil das Zurücklegen des unfallbringenden Weges nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert war. Randnummer 25 Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der versicherten Haupttätigkeit, der sich im Regelfall auf zwei Anknüpfungspunkte bezieht. Zunächst muss der Weg selbst der (grundsätzlich) nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Haupttätigkeit sachlich zuzurechnen sein. Weiterhin ist erforderlich, dass die konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens ihrerseits in sachlichem Zusammenhang mit diesem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Bei der erstgenannten Voraussetzung ist der sachliche Zusammenhang gegeben, wenn die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung der versicherten Tätigkeit gerichtet ist, dieser also wegen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Auf der gegebenenfalls heranzuziehenden zweiten Prüfebene ist maßgebliches Kriterium des sachlichen Zusammenhangs, ob sich die Handlungstendenz beim Zurücklegen des Weges auf die Ausübung einer im Wesentlichen der versicherten Tätigkeit dienenden Verrichtung bezieht, d.h. ob diese zum Weg zu oder von der Arbeits- bzw. Betriebsstätte gehört (st. Rspr., siehe etwa BSG, Urteil vom
  2. April 2005, a.a.O.; Urteil vom
  3. Februar 2006 - B 2 U 30/04 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 1; Urteil vom
  4. März 2007 - B 2 U 19/

§ 8Nr.

23; Urteil vom

  1. September 2007, a.a.O.; Urteil vom
  2. Oktober 2007 - B 2 U 29/

§ 8Nr.

25; Urteil vom

  1. Dezember 2008 - B 2 U 15/07 R - juris; Urteil vom
  2. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R - juris). Dabei ist auch bei Selbstständigen nicht jeder zurückgelegte Weg bzw. jede Verrichtung per se betriebsbezogen und gilt für sie - ebenso wie alle anderen gesetzlich Versicherten (mit Ausnahme von § 10 SGB VII) - kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr" (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Juni 2002 - B 2 U 24/01 R - juris; Urteil vom
  4. November 2008 - B 2 U 31/07 R - juris). Randnummer 26 Gemessen hieran ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der unfallbringende Weg im sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers stand, er diesen also im Wesentlichen wegen ihr zurückgelegt hat. Randnummer 27 Ebenso wie das Unfallereignis sowie der hierdurch bedingte Gesundheitsschaden müssen die dem sachlichen Zusammenhang zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (so genannter Vollbeweis) nachgewiesen sein. Dieser Beweisgrad ist erfüllt, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt, wenn also kein vernünftiges Zweifelsgefühl mehr besteht (BSG, Urteil vom
  5. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom
  6. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R - SozR 4-5671 § 6 Nr. 2). Ausgehend hiervon verbleiben beim Senat nach der Gesamtwürdigung aller Zeugenaussagen und sonstigen Umstände nicht lediglich unerhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich am Unfalltag beim Zeugen M. L. gewesen ist und von dort die Rückfahrt zu seinem damaligen Geschäftssitz in der Kochstedter Kreisstraße in Dessau angetreten hat. Eine alternative Sachverhaltsvariante mit einem Fahrtbeginn nach Schließung des Großmarktes in Halle gegen 20.30 Uhr kann nicht mehr zugrunde gelegt werden, nachdem der Kläger hiervon seit seiner Widerspruchsbegründung vom
  7. Juni 2005 selbst abgerückt ist. Darauf, ob ein solcher Weg mit einer Fahrzeit bis zur Unfallstelle von etwa 45 Minuten (vgl. z.B. Routenplaner unter www.falk.de oder www.de.map24.com) unmittelbar im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  8. September 2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9, m.w.N.), kommt es mithin nicht mehr an. Irrelevant ist ebenso, dass auch bei Annahme einer Unfalluhrzeit erst kurz vor dem Eingang des Notrufs im Polizeirevier Bitterfeld - also circa 22.15 Uhr - insoweit keine Wegunterbrechung von mindestens zwei Stunden vorläge (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  9. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111). Randnummer 28 Die Aussage der Zeugin B. H. vom
  10. April 2008 ist im Hinblick auf einen am Unfalltag erfolgten Besuch der Familie L. schon nicht ergiebig. Wie sie selbst eingeräumt hat, hat sie von ihm nur durch spätere Mitteilungen des Klägers erfahren. Entsprechendes gilt für die Angaben des Zeugen B. H. , der über seine Wahrnehmungen vom Unfalltag zunächst sehr allgemein berichtet und erst auf mehrere Nachfragen konkretere Angaben im Hinblick auf ein Treffen des Klägers mit den Zeugen L. gemacht hat. Zwar hat er ausgeführt, mit Sicherheit zu wissen, dass sein Sohn den Besuch der Familie L. am Unfalltag vorgehabt habe. Damit hat er aus eigener Wahrnehmung jedoch nur die Bekundung eines derartigen Vorhabens wiedergegeben, nicht aber die Tatsache eines am
  11. November 2004 durchgeführten Gesprächs in Leipzig erfahren. Abgesehen davon lässt sich aus der vom Zeugen für seine Gewissheit vorgetragenen Begründung, der Kläger habe die Unterbreitung eines Angebots für die Familie L. einmal erwähnt, eben nicht zwingend auf die Umsetzung dieses Vorhabens gerade am
  12. November 2004 rückschließen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge B. H. ebenso angegeben hat, über die geschäftlichen Aktivitäten seines Sohnes, auf die er in den Vortagen des Umzugs Rücksicht genommen habe, aufgrund von Gesprächen mit seiner Schwiegertochter informiert gewesen zu sein. Diese, welche nach eigener Aussage vom
  13. April 2008 für das Büro zuständig war, hatte von einem Treffen in Leipzig allerdings erst lange Zeit nach dem Unfall - und zwar durch ihren Ehemann - erfahren, was mit ihren Angaben im Verwaltungsverfahren in Einklang steht. Denn weder unter dem
  14. November 2004 noch am
  15. Januar bzw.
  16. Februar 2005 hatte sie einen Termin bei den Zeugen L. auch nur erwähnt. Im Gegenteil hatte sie in ihrem Schreiben vom
  17. Januar 2005 ausdrücklich angegeben, dass kein Treffen vereinbart war. Dieser Umstand erstaunt auch deshalb, weil doch der Zeuge B. H. nach seiner Aussage schon am späten Abend des
  18. November 2004 durch den Anruf seiner Schwiegertochter vom Unfallereignis erfuhr und vom Besuchsvorhaben in Leipzig wusste. Eine entsprechende Mitteilung an diese hätte sich geradezu aufdrängen müssen. Tatsächlich ist die Information hierüber weder durch den Vater noch die Ehefrau des Klägers, sondern erstmals durch diesen selbst am
  19. Juni 2005 zum Verfahren gelangt. Der Zeuge B. H. wurde überhaupt erst im Rahmen der Berufungsbegründung vom
  20. Januar 2007 - also mehr als zwei Jahre nach dem Unfall - benannt. Randnummer 29 Auch aus den Angaben der Zeugen L. , die sich in wesentlichen Punkten nicht mit ihren zeitnäheren Bekundungen decken und dadurch erheblich an Aussagekraft verlieren, lässt sich keine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit für einen Besuch des Klägers bei ihnen gerade am Unfalltag gewinnen. Vielmehr ist hierfür nur die Möglichkeit gegeben, wie sie in gleichem Maße aber ebenfalls für den
  21. oder
  22. November 2004 besteht. Ebenso wie die Zeugen B. und B. H. hat auch die Zeugin Ch. L. ein Stattfinden des Termins am
  23. November 2004 nicht aus eigenem Erleben wahrnehmen können, sondern zur Begründung ihrer Erinnerung nur angeführt, von ihm im Vorfeld Kenntnis erlangt zu haben bzw. als Datum den
  24. November 2004 ausgeschlossen. Denn abweichend von ihrer Angabe vom
  25. November 2006 hat sie am
  26. April 2008 bekundet, am Gespräch mit dem Kläger überhaupt nicht teilgenommen zu haben, wodurch auch ihre vorherige Angabe, im Juni 2005 sei sie sich hinsichtlich des Besuchsdatums sicher gewesen, erheblich relativiert wird. Indem die Zeugin in ihrer Aussage vom
  27. April 2008 angibt, der Tag des Besuchs des Klägers "muss" der
  28. November 2004 gewesen sein, kommt ihre in Bezug auf das genaue Besuchsdatum fehlende Sicherheit auch deutlich zum Ausdruck. Nichts anderes gilt im Ergebnis im Hinblick auf die Angaben des Zeugen M. L ... Dieser hat am
  29. April 2008 zwar erklärt, der Kläger sei am
  30. November 2004 bis etwa 20.00 Uhr bei ihm gewesen und habe die Wohnung vor Rückkehr der Zeugin Ch. L. verlassen. Schon der von ihm als Anknüpfungspunkt für sein sicheres Erinnerungsvermögen mitgeteilte Grund, nämlich sein Geburtsdatum, leuchtet nicht ein. Denn auf diesen Gesichtspunkt hatte er auch im Rahmen seiner Aussage am
  31. November 2006 abgestellt, als er ausdrücklich eingeräumt hat, der Besuch könne auch am
  32. oder
  33. November 2004 erfolgt sein. Warum er das Besuchsdatum nach nunmehr weiterem Zeitablauf mit Sicherheit benennen kann, obgleich er sich hierzu knapp eineinhalb Jahre zuvor schon nicht mehr in der Lage sah, hat er nicht erklären können. Die von ihm abweichend von seinen sowie den Bekundungen der Zeugin Ch. L. vom
  34. November 2006 angegebene Kenntniserlangung vom Unfallgeschehen am Wochenende danach hat er gerade nicht als (plausiblen) Merkposten für sein ungetrübtes Gedächtnis benannt. Wenn die Zeugen L. bereits durch die Mitteilung der Ehefrau des Klägers vom Unfallereignis erfuhren, wäre anlässlich der vom Zeugen M. L. geschilderten Nachfrage seiner Frau als nachvollziehbare Reaktion überdies eine Information über den am
  35. November 2004 erfolgten Besuch zu erwarten gewesen. Denn für die Zeugen L. hätte sich ein überraschender Zusammenhang des Unfalls mit dem Besuch bei ihnen ergeben. Eine solche Information ist jedoch offensichtlich unterblieben. Die Ehefrau des Klägers erhielt nämlich weder durch ihren Schwiegervater noch die Zeugin Ch. L. Kenntnis vom Besuchssachverhalt, obgleich diese hierüber auch ohne Nachfrage unschwer hätten Auskunft geben können und eine solche spontane Reaktion mehr als nahe gelegen hätte. Was schließlich die Bekundung des Zeugen M. L. vom
  36. November 2006 anbelangt, im Juni 2005 sei er sich über das Besuchsdatum zu 99,9 % sicher gewesen, ergibt sich allein daraus ebenfalls keine ausreichende Beweiskraft. Denn diese wird bereits durch die ausdrückliche Erklärung erschüttert, zu dieser Zeit habe der Kläger ihm genau gesagt, eine Bestätigung für den
  37. November 2004 zu benötigen. Gesichtspunkte, welche Faktoren der Art nach die damalige Sicherheit begründet haben könnten, hat der Zeuge in seiner Aussage auch nicht benannt. Randnummer 30 Insgesamt steht damit nur fest, dass der Kläger am Unfalltag bis gegen 16.00 Uhr in Dessau bei der Medizintechnik GmbH war. Da angesichts des etwa sechs Stunden später geschehenen Unfalls keine Rückkehr auf einen versicherten Weg binnen zwei Stunden nachgewiesen ist, wofür den Kläger die Beweislast trifft (vgl. nochmals BSG, Urteil vom
  38. Dezember 2008 - B 2 U 26/06 R - a.a.O.; Urteil vom
  39. Oktober 2009 - B 2 U 23/08 R - juris), stellt der Unfall vom
  40. November 2004 nach alledem keinen Arbeitsunfall dar. Die Berufung konnte folglich keinen Erfolg haben. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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