Nachweis des schädigenden Ereignisses zur Bewilligung von Beschädigtenversorgung Orientierungssatz
(5)SB 8/02 - JMBl. LSA 2004, S. 111, Bezug genommen. Randnummer 23 Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte Berufung und durch den erstinstanzlichen Antrag auf den Zeitraum ab
- Januar 2000 beschränkte Berufung ist bereits unzulässig, soweit der Kläger im Berufungsverfahren Knie- und Wirbelsäulenschäden als Schädigungsfolge geltend macht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Halle am
- Januar 2005 hat der Kläger diese Schädigungsfolge nicht mehr beantragt. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom
- September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2004 ist insoweit bestandskräftig geworden. Randnummer 24 Die im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 25 Der Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. Trotz der bestehenden Hirnleistungsschwäche hat er seit Jahren das Kriegsopferverfahren selbst geführt und wiederholt umfangreiche selbstverfasste Schriftsätze übersandt. Randnummer 26 Die Klage ist als verbundene Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Doch ist sie unbegründet, denn die Endoprothesenversorgung der Hüftgelenke ist keine Schädigungsfolge. Randnummer 27 Der ablehnende Bescheid vom
- September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- September 2004 ist rechtmäßig, da der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, die bestandskräftigen Bescheide vom
- Juli 1992 und
- November 1992 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
- Januar 1993 abzuändern. Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, der Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht hat, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn zu Recht hat der Beklagte beim Kläger als Schädigungsfolge lediglich "Narben am linken Unterarm und Daumen, Granatsplitter im linken Gesäß" ohne rentenberechtigenden Grad der Schädigung (GdS) festgestellt. Die Endoprothesenversorgung der Hüftgelenke ist keine Schädigungsfolge nach § 1 BVG. Randnummer 28 Nach § 1 BVG erhält derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Verrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Randnummer 29 Die Anerkennung von Schädigungsfolgen setzt einen schädigenden Vorgang, eine durch diesen verursachte unmittelbare gesundheitliche Schädigung sowie eine bleibende Gesundheitsstörung voraus. Diese anspruchsbegründenden Tatsachen müssen jeweils nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. BSG, Urt. v.
- 1999 - B 9 VS 2/98 R - SozR 3-3200 § 81 Nr. 16, S. 73, m.w.N.). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Dies gilt auch für den Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der durch dieses als Primärschaden hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung (vgl. BSG, ebd., S. 74 ff.). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinischen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Urt. v.
- 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14, m.w.N.). Randnummer 30 Wie auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, hat der Kläger als kriegsbedingte Schädigung "Narben am linken Unterarm und Daumen, Granatsplitter im linken Gesäß" erlitten. Diese bedingt nach § 30 Abs. 1 und 2 BVG keine MdE von mindestens 25 v.H., die nach § 31 Abs. 1 und 2 BVG rentenberechtigend wäre. Randnummer 31 Weitere Schädigungsfolgen sind nicht festzustellen. Die endoprothetische Versorgung der Hüftgelenke ist nicht auf eine militärische oder militärähnliche Verrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes zurückzuführen. Der Senat kann keine kriegsbedingte Primärschädigung feststellen, die in der Folge die Versorgung der Hüftgelenke mit Endoprothesen notwendig gemacht hat. In der Gesamtschau spricht deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Einsatz der künstlichen Hüftgelenke in den Jahren 1984 und 1986 schädigungsunabhängig ist. Randnummer 32 Der Senat hat schon Bedenken, ein konkretes schädigendes Ereignis festzustellen, bei dem eine Primärschädigung der Hüftgelenke erfolgt sein könnte. Zwar sind nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1976, zuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2928) die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falls glaubhaft erscheinen und Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers verlorengegangen sind. Die Schilderungen des Klägers über die Fallschirmsprünge und die damit verbundenen Schädigungen sind aber im Laufe des Verfahrens nicht konstant geblieben, sondern in Bezug auf Zeit und Ort der Schädigung wechselhaft. Der Kläger hat gegenüber Dr. R. im Jahre 1992 über beidseitige Hüftprellungen aufgrund eines Absturzes beim Fallschirmspringen in Italien 1943 berichtet. In seiner Klageerhebung beim Sozialgericht Halle im Jahre 2004 hat er dagegen die Hüftgelenksschädigung auf den Einsatz in der Normandie im Jahre 1944 zurückgeführt. Weder für den einen, noch für den anderen Schädigungsablauf finden sich in den Unterlagen objektive Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Kläger bereits seit den 70er Jahren an zerebralen Hirndurchblutungsstörungen mit kognitiven Defiziten leidet. Daher erscheint letztlich nur glaubhaft, dass er als Fallschirmspringer sowohl Übungssprünge als auch solche im Kriegseinsatz durchführen musste. Randnummer 33 Es ist aus den beigezogenen Krankenunterlagen des Klägers aber nicht ersichtlich, dass er sich durch die Fallschirmsprünge eine Schädigung der Hüftgelenke zugezogen hat, die für die Entstehung der schweren Coxarthrose hätte ursächlich sein können. Eine Schädigung der Hüftgelenke ist im Zusammenhang mit den verschiedenen Lazarettaufenthalten nicht erwähnt. Erstmals in den Unterlagen zum Invalidisierungsverfahren (Schreiben Dr. H. vom
- Dezember 1972, Beschluss des Rates des Bezirks H. vom
- August 1973) ist eine Coxarthrose rechts festgestellt worden, sodass auch ein zeitlich nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen einer möglichen Primärschädigung und der Entstehung der Coxarthrose nicht gegeben ist. Randnummer 34 Gegen eine Primärschädigung der Hüftgelenke durch die Fallschirmeinsätze spricht auch, dass Begleitschädigungen der Knie- und Sprunggelenke nicht festgestellt werden konnten. Nach den Ausführungen von Dr. R. hätte bei einer absturzbedingten Schädigung der Aufprall axial erfolgen und es hätten gleichzeitig Schäden an Knie- und Sprunggelenken auftreten müssen. Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr. R. im Jahre 1992 waren diese aber klinisch und röntgenologisch noch altersentsprechend. Auch der Orthopäde Dr. K. hat mit seinem Befundbericht bestätigt, dass der Kläger bis zum Jahre 2003 nicht an einer Kniegelenksschädigung gelitten hat. Zudem konnte Dr. R. röntgenologisch auch die vom Kläger angegebene Schienbeinfraktur als Begleitschaden eines Fallschirmabsturzes ausschließen. Randnummer 35 Bildtechnisch kann eine kriegsbedingte Schädigung der Hüftgelenke auch nicht durch die vom Kläger in den vorherigen Verfahren vorgelegten Röntgenaufnahmen nachgewiesen werden. Die vorgelegten Röntgenbilder haben nämlich keinen Beweiswert, weil sie - bis auf die Aufnahme aus dem Jahre 1981 - kein Aufnahmedatum tragen. Da auch der Kläger selbst unterschiedlich Angaben zur Erstellung gemacht hat (im Verfahren L 5 V 27/95 hat er auf das Jahr 1946, in diesem Verfahren hat er mit Berufungsbegründung vom
- März 2005 auf das Jahr 1953 verwiesen), hat der Senat auf eine nochmalige Beiziehung - auch mit Rücksicht auf die beim Kläger bestehende Hirnleistungsminderung mit Erinnerungsdefiziten verzichtet. Randnummer 36 Gegen eine kriegsbedingte Schädigung der Hüftgelenke spricht auch, dass der Kläger im dem 1965 durchgeführten Schwerbeschädigtenverfahren und auch in seinem Invalidisierungsverfahren in den 70er Jahren keine kriegsbedingten Hüftschäden angegeben hat. Er hatte alle seinen Schädigungen als krankheitsbedingt bezeichnet. Randnummer 37 Darüber hinaus liegen konkurrierende Ursachen vor, die allesamt eine Hüftgelenksschädigung verursacht haben könnten. So hat der Kläger nach dem Zweiten Weltkrieg körperlich schwere und auch hüftgelenksbelastende Tätigkeiten verrichtet. Ausweislich des Zeugnisses der Aufbaugesellschaft für Hoch- und Tiefbau vom
- März 1951 war er vom
- Juli 1948 bis
- Januar 1951 als Zimmermann und Bautischler beschäftigt gewesen. Die durch den an ihn adressierten Umschlag nachgewiesene Behandlung im Krankenhaus D.-F. hat folglich während dieser Zeit - nämlich im Jahre 1949 - stattgefunden, sodass auch aus dieser Behandlung kein Zusammenhang zu einer kriegsbedingten Schädigung abgeleitet werden kann. Es lässt sich aus dem vorgelegten Umschlag auch nicht nachvollziehen, wegen welcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Behandlung stattgefunden hat. Im Krankenhaus waren keine Unterlagen mehr vorhanden, die darüber Aufschluss hätten geben können. Daher ist es auch denkbar, dass die Behandlung in D. aufgrund von Schädigungen erfolgt ist, die der Kläger während der körperlich schweren Tätigkeit nach Kriegsende erlitten hat. Randnummer 38 Die seit der Kindheit des Klägers ständig behandelungsbedürftige Schuppenflechte ist eine weitere schädigungsunabhängige konkurrierende Ursache für die Entstehung der Hüftgelenksschädigung. Der Orthopäde Dr. H. hat in seinem Schreiben vom
- Dezember 1972 auf den Zusammenhang zwischen den Gelenkbeschwerden und der Arthropathia psoriatica aufmerksam gemacht. Auch Dr. R. hat darauf hingewiesen, dass eine Arthritis eine Coxarthrose auslösen kann. Zudem sind nach Ansicht von Dr. R. Verschleißerscheinungen im Alter von 60 Jahren nicht selten. Dieses Alter hatte der Kläger beim röntgenologischen Nachweise der schweren Coxarthrose im Jahre
- Randnummer 39 Weitere Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers können nicht eingreifen. Es ist in jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass im sozialen Entschädigungsrecht (vgl. dazu BSG SozR 3850 § 52 Nr 1 S 3) keine Beweislastumkehr Anwendung findet. Wie das BSG in seinem Urteil vom
- Mai 2006 - B 9a V 2/2005 R (zitiert nach juris) nochmals bestätigt hat, ist der Rechtsgedanke der Beweislastumkehr mehrfach erwogen, zumeist aber verworfen worden. Eine Beweiserleichterung bestehe schon durch den Beweismaßstab der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit". Damit würden für die Betroffenen wesentlich erleichterte Anspruchsvoraussetzungen - auch im Vergleich zu den Beweisregeln im Zivilprozess - eingeräumt. Auf dieser Grundlage hat es das BSG seit jeher abgelehnt, hinsichtlich der so genannten haftungsausfüllenden Kausalität (dem Zusammenhang zwischen primärer Schädigung und späterer Gesundheitsstörung) eine Beweislastumkehr zuzulassen. Auch zur so genannten haftungsbegründenden Kausalität - d.h. zu der Frage, ob das schädigende Ereignis den Eintritt des Primärschadens wesentlich verursacht hat, genügt die Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG a.a.O.). Folglich besteht auch in diesem Zusammenhang kein Grund für weitergehende Beweiserleichterungen. Damit müssen für den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang zwischen den Einsatzbedingungen als Fallschirmspringer und den geltend gemachten weiteren Schädigungsfolgen typische Lebenswahrscheinlichkeiten oder konkrete Hilfstatsachen als erwiesen gelten, die einen derartigen Rückschluss im Wege eines Anscheinsbeweises oder eines Indiziennachweises ermöglichen könnten. Hieran fehlt es aus den oben genannten Gründen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.