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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 141/06 Urteil Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit zur Anerkennung eines Unfallereig

Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall Orientierungssatz 1. Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist erforderlich

§ 8Nr.

17; Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/

§ 8Nr. 18 oder Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - Soz

R 4-2700 § 8 Nr. 24, m.w.N.). Randnummer 21 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Sportlehrer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter versichert. Ebenso ist nicht strittig, dass sich das Geschehen vom

  1. September 2002 im Rahmen dieser versicherten Tätigkeit des Klägers ereignete, mit ihr also im sachlichen Zusammenhang stand. Schließlich liegt auch ein durch die im Rahmen des Fußballspiels geschehene Landung auf dem rechten Bein, die ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes darstellt, verursachter Gesundheitserstschaden vor. Denn selbst wenn die beim Kläger gefundene Schwellung, der Erguss, die Bewegungseinschränkung und die Druckschmerzen allein als Substrat des bildgebend und arthroskopisch gesicherten Risses des rechten Außenmeniskushinterhorns eingeordnet würden, verbleibt immer noch der bildgebend gesicherte Knorpeldefekt an der Außenseite des Femurkondylus mit subchondralem Begleitödem. Dass dieser Schaden nicht durch das Unfallereignis hervorgerufen worden ist, hat die Beklagte zu keiner Zeit behauptet. Schon danach liegt ein Arbeitsunfall vor. Randnummer 22 Unabhängig hiervon begründet jedoch auch der Riss im Bereich des rechten Außenmeniskus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen im Wesentlichen durch das Unfallgeschehen verursachten Erstschaden. Randnummer 23 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" in Eingrenzung der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jede nicht hinwegzudenkende Bedingung (conditio sine qua non) kausal ist, voraus, dass das versicherte Geschehen nicht nur irgendeine Bedingung in der Kette der Faktoren für die Entstehung des Gesundheitsschadens, sondern die wesentliche Ursache war (vgl. KassKomm-Ricke, Stand Januar 2010, § 8 SGB VII Rn. 4 und 15, m.w.N.). "Wesentlich" ist hierbei nicht gleichbedeutend mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keinen überwiegenden Einfluss hat (haben). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Erfolges (Gesundheitsschaden/Erkrankung) wertend abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind insbesondere die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie der konkurrierenden Ursachen, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, der zeitliche Verlauf, die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm (siehe BSG, Urteil vom
  2. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom
  3. Mai 2006 - B 2 U 1/

§ 8Nr.

17). Randnummer 24 Ausgehend hiervon liegt eine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen dem Unfall vom

  1. September 2002 und dem Außenmeniskusriss im Bereich des rechten Kniegelenkes ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Denn es sprechen mehr Tatsachen für als gegen eine solche Beziehung. Randnummer 25 Diese Ursachenbeziehung wird zunächst dadurch unterstützt, dass eine Ungeeignetheit des Unfallhergangs zur Verursachung einer Meniskusverletzung entgegen der Einschätzung von Dr. S. gerade nicht feststeht. Nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen wird zwar für eine isolierte Meniskusverletzung durch einen indirekten Mechanismus ein bestimmtes Geschehen im Sinne eines Drehsturzes mit passiver Rotation des gebeugten Kniegelenkes oder plötzlicher passiver Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels bei gleichzeitiger Verhinderung der physiologischen Schlussrotation gefordert (siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  2. Aufl. 2010, Abschn. 8.10.5.3.2.2, S. 618). Da hier im Bereich des rechten Kniegelenkes aber bereits zum Unfallzeitpunkt eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes sowie ein Zustand nach Innenmeniskusteilentfernung bestanden, wie Dr. B. unwidersprochen dargelegt hat, geht es schon um keine isolierte Meniskusverletzung in Reinform. Den maßgeblichen Aspekt der vorschadensbedingten erhöhten Anfälligkeit des Kniegelenkes hat Dr. S. im Gegensatz zu Dr. B. völlig unberücksichtigt gelassen. Überdies werden Schwungverletzungen z.B. beim Fußballsport durchaus als gefährdend angesehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 8.10.5.3.2.2.1, S. 619). Übertragen auf den vorliegenden Unfall leuchtet damit eine durch die Rotation zwischen Unter- und Oberschenkel bewirkte Drehschwungbelastung, bei der der Unterschenkel der Bewegung infolge einer durch das Körpergewicht bedingten Feststellung des Fußes auf dem Boden nicht folgen kann, im Sinne der von Dr. B. beschriebenen Krafteinwirkung auf das rechte Knie durchaus ein. Ein entsprechender Gefährdungsmechanismus lässt sich für den Augenblick der nach dem Schuss erfolgten Landung auf dem rechten Bein jedenfalls nicht als völlig fernliegend ausschließen, so dass ein von vornherein ungeeigneter Geschehensablauf nicht angenommen werden kann. Dem widerspricht auch nicht die Angabe des Klägers vom
  3. Oktober 2002, eine Fixierung sowie eine gewaltsame Verdrehung des Kniegelenkes hätten nicht vorgelegen. Denn er hat zugleich ausgeführt, dass das Knie bei der Landung seitlich nach außen eingeknickt und dabei gedreht war, was sich angesichts der Dynamik des beim und nach dem Schuss erfolgten Bewegungsablaufs unschwer mit einer gefährdenden Schwungverletzung vereinbaren lässt. Der Senat folgt deshalb der lebensnahen Bewertung Dr. B., der die Geeignetheit des Unfallhergangs ausdrücklich bestätigt hat. Randnummer 26 Daneben wird die kausale Verknüpfung zwischen dem Unfall und der Außenmeniskusverletzung auch durch das Verhalten des Klägers nach dem Unfall, die erhobenen (Erst-)Befunde und den weiteren Verlauf wahrscheinlich gemacht. Der Kläger musste seine Tätigkeit sofort abbrechen und begab sich noch am Unfalltag um 18.00 Uhr zu Dipl.-Med. G ... Durch die von diesem sowie PD Dr. H. eingeleitete Therapie in Form von Ergusspunktion und Operation konnte nicht nur die Akutsymptomatik beseitigt, sondern eine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht werden, wie der Kläger gegenüber Dr. S. selbst betont hat. Sowohl die sofortige Arbeitsniederlegung als auch der einphasige Beschwerdeverlauf mit Schmerzmaximum nach dem Unfallereignis und allmählicher Besserung anstatt stetigen Fortschreitens der Beschwerden mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Trauma sind unfalltypische Charakteristika. Auch die von Dipl.-Med. G. und PD Dr. H. festgehaltenen klinischen Befunde untermauern den Unfallzusammenhang. So fand Dipl.-Med. G. als Indiz einer Kniebinnenschädigung nicht nur einen nicht lediglich unerheblichen Kniegelenkerguss, sondern auch einen Druckschmerz über dem äußeren Gelenkspalt sowie ein positives Meniskuszeichen. Daneben sah PD Dr. H. vier Tage später immer noch eine eingeschränkte Gelenkbeweglichkeit und als Beleg der nach Angaben des Klägers unmittelbar nach dem Geschehen eingetretenen Schwellung eine mäßige Kapselschwellung. Dass der punktierte Erguss serös war, spricht entgegen der Bewertung Dr. S.s gerade nicht gegen eine frische Meniskusverletzung. Ein seröser Erguss findet sich nämlich häufiger als eine rein blutige Flüssigkeit, zumal wenn sich - wie laut Operationsbericht hier - der Riss nicht in der gefäßhaltigen Randzone befindet (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 8.10.5.4.2.6, S. 626). Randnummer 27 Die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs scheitert auch nicht im Hinblick auf die von Dr. S. geforderten Begleitverletzungen bzw. die Form des Meniskusrisses. Eine strukturelle Schädigung der Kniebinnenstrukturen lässt sich nämlich nicht nur an den o.g. klinischen Befunden und dem intraoperativ gefundenen Außenmeniskuszustand ablesen. Vielmehr lag nach dem durch die Fachärztin für Diagnostische Radiologie G. ausgewerteten MRT vom
  4. September 2002, deren Beurteilung sich Dr. S. ausdrücklich angeschlossen hat, neben der Meniskusverletzung auch ein Knorpeldefekt mit Begleitödem an der vorderen Außenseite der Oberschenkelrolle vor. Gerade auch die Lokalisation des Ödems in unmittelbarer Nachbarschaft zum Außenmeniskus spricht als bildgebender Ausdruck des Primärschadens für die ursächliche Verknüpfung mit dem Arbeitsunfall (s.o.). Was das Schadensbild selbst anbelangt, wird ein so genannter Korbhenkelriss keineswegs einhellig als typischerweise degenerativ angesehen (siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 8.10.5.4.2.8, S. 628 m.w.N. zum Meinungsstand). Vorliegend hat Dr. B. die im Rahmen der Arthroskopie zunächst erfolgte Deutung der Einrisse des Außenmeniskus als degenerativ wegen des Zeitraums zwischen Unfallereignis und Operation sowie insbesondere angesichts der von Dr. T. histologisch als geringgradig gewerteten Veränderungen ausdrücklich revidiert. Damit verbleibt für den aus dem Schadensbild gezogenen Schluss auf eine allein degenerative Ursache kein Raum mehr. Nach medizinischer Ansicht ist der Unfallzusammenhang nur bei ungeeignetem Unfallereignis, fehlender zeitlicher Verbindung sowie altersvorauseinlenden Degenerationszeichen zu verneinen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 8.10.5.4.5, S. 631). Eine solche Situation liegt hier - wie dargelegt - gerade nicht vor. Randnummer 28 Schließlich mag die im Bereich des rechten Knies des Klägers vor dem Unfall bestehende Vorschädigung für sich betrachtet zwar gegen die Ursachenbeziehung sprechen. Ihr kommt in Relation zum Unfallgeschehen unter Einbeziehung der zuvor genannten Gesichtspunkte aber kein derartiges Gewicht zu, dass beim Senat ernste Zweifel an der wesentlichen Teilursächlichkeit der Unfalleinwirkung für die Außenmeniskusruptur verbleiben würden. Vielmehr hält er die Einschätzung von Dr. B. für nachvollziehbar, der sie im Verhältnis zur Vorschädigung sogar als annähernd gleichwertig bezeichnet hat. Das Unfallereignis stellt jedenfalls kein beliebig austauschbares alltägliches Geschehen im Sinne einer so genannten Gelegenheitsursache dar (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom
  5. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - juris). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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