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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat L 7 V 8/04 Urteil Berechnung des Berufsschadensausgleichs unter Berücksichtigung einer fiktiven Ausgleichs

Berechnung des Berufsschadensausgleichs unter Berücksichtigung einer fiktiven Ausgleichsrente Orientierungssatz

  1. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ist nach § 30 Abs. 4 S. 2 BVG das für den Berufsschadensausgleich maßgebliche Vergleichseinkommen unter Berücksichtigung einer fiktiven Ausgleichsrente festzustellen, wenn der Beschädigte Anspruch auf eine der Höhe vom Einkommen beeinflusste Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche hat. Bezieht der Beschädigte nach dem Tod seiner Ehefrau eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist diese auch in ihrer Höhe nach § 18 a Abs. 3 Nr. 8 SGB 4 einkommensabhängig. Die tatsächlich nicht gezahlte Ausgleichsrente wird durch § 30 Abs. 4 S. 2 BVG dem Vergleichseinkommen zugerechnet. (Rn.21)
  2. § 30 Abs. 4 S. 2 BVG findet auch bei einer nur fiktiven Ausgleichsrente Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der Beschädigte auch nicht aufgrund der fiktiven Anrechnung eine tatsächliche Auszahlung der Ausgleichsrente verlangen kann. (Rn.23)
  3. Soweit durch eine fiktive Ausgleichsrente das Vergleichseinkommen erhöht wird und sich damit die Höhe des Berufsschadensausgleichs verringert, ist weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Zwar sollen die Leistungen nach dem BVG auch einen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen. Ein solcher Anspruch ist bei einem aufgrund einer Rente wegen Todes wirtschaftlich besser gestellten Witwer nicht gleichermaßen notwendig wie bei einem Beschädigten ohne einen solchen Anspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. November 2004 - 1 BvR 684/98 und BSG, Urteil vom
  5. November 2005 - B 9a/9 V 8/03 R. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau,
  6. Februar 2004, S 5 V 5/03, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin ihres Vaters (nachfolgend der Beschädigte) im Überprüfungsverfahren gegen die vom Beklagten vorgenommene Berechnung des Berufsschadensausgleichs (BSA). Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  7. Juli 1991 gewährte der Beklagte dem am ... 1916 geborenen und am ... 2001 verstorbenen Beschädigten ab
  8. Januar 1991 eine Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 vom Hundert (v.H.) nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Nach dem Tod seiner Ehefrau im April 1994 gewährte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom
  9. Juli 1994 ab
  10. Mai 1994 die große Witwerrente. Randnummer 3 Am
  11. April 1997 erteilte der Beschädigte der Klägerin notarielle Vollmacht für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  12. Oktober 1997 gewährte der Beklagte dem Beschädigten einen BSA gemäß § 30 Abs. 2 BVG ab
  13. Januar 1991 und stellte fest, dass er in seinem ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich ausgeübten Beruf (Maurer) einen Einkommensverlust habe. Wegen besonderer beruflicher Betroffenheit betrage die Gesamt-MdE ab diesem Zeitpunkt gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG 90 v.H. Mit Bescheid vom
  14. September 1998 hob der Beklagte den Bescheid vom
  15. Oktober 1997 auf, weil die Versorgungsbezüge nach der
  16. KOV-Anpassungsverordnung 1998 ab
  17. Juli 1998 neu zu berechnen seien. Er gewährte dem Beschädigten eine Grundrente nach einer MdE um 90 v.H. in Höhe von 861,00 DM, eine Alterserhöhung in Höhe von 58,00 DM und einen BSA in Höhe von 446,00 DM. Mit dem Bescheid übersandte der Beklagte ein Beiblatt mit einer Übersicht über das zu berücksichtigende Einkommen sowie über ruhende und/oder anzurechnende Beträge. Weiterhin übersandte er eine Anlage BSA über die Berechnung des günstigeren Berufsschadensausgleichs (Brutto-/Nettoberechnung). Aus diesen Berechnungen geht hervor, dass das Vergleichseinkommen für die Berechnung des BSA unter Berücksichtigung einer "fiktiven Ausgleichsrente" in Höhe von 105,00 DM festgesellt wurde. Randnummer 5 Gegen den Bescheid vom
  18. November 1998, mit dem eine Verzinsung der mit Bescheid vom
  19. Oktober 1997 festgestellten Leistungen gewährte wurde, erhob die Klägerin am
  20. Dezember 1998 Widerspruch. Mit Schreiben vom
  21. Februar 1999, eingegangen beim Beklagten am
  22. Dezember 1999, beantragte sie die Neuberechnung der Grundrente, der Ausgleichsrente, des BSA und der Alterserhöhung nach § 31 BVG ab
  23. Januar
  24. Sie habe bei Überprüfung der Bescheide vom
  25. September 1998 und
  26. Oktober 1997 Abweichungen von der Norm festgestellt. So sei die bei der Feststellung des Vergleichseinkommens zugrunde gelegte Ausgleichsrente in Höhe von 105,00 DM nicht gezahlt worden. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  27. Juli 1999 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  28. November 1998 zurück. Am
  29. Oktober 1999 erhob die Klägerin dagegen Klage beim SG Dessau mit dem Antrag, die Bescheide vom
  30. Oktober 1997 und
  31. September 1998 für unwirksam zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, ihrem Antrag vom
  32. Februar 1999 zu entsprechen. Mit Urteil vom
  33. Mai 2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Entscheidung des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Bescheide aus den Jahren 1997 und 1998 habe nicht ergehen können, da eine Einbeziehung nicht sachdienlich sei und der Beklagte sich nicht eingelassen habe. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  34. September 2002 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom
  35. Oktober 1997 und
  36. September
  37. Sie verwies erneut auf die nach ihrer Ansicht nicht rechtmäßige einkommenserhöhende Berücksichtigung der nicht gezahlten Ausgleichsrente. Mit Schreiben vom
  38. September 2002 erläuterte ihr der Beklagte, die angegriffenen Bescheide entsprächen der Sach- und Rechtslage. Nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG sei zu dem festgestellten Bruttoeinkommen die Ausgleichsrente hinzuzurechnen, weil sie dem Zweck diene, den Lebensunterhalt zu bestreiten und damit geeignet sei, einen Teil des beruflichen Schadens auszugleichen. Die fiktive Ausgleichsrente trete an die Stelle der Witwerrente, deren Höhe bei der Berechnung des BSA nicht zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom
  39. September 2002 hat die Klägerin mitgeteilt, sie könne die Berechnung auch weiterhin nicht nachvollziehen. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  40. Oktober 2002 den Antrag vom
  41. September 2002 auf Rücknahme der Bescheide vom
  42. Oktober 1997 und
  43. September 1998 ab. Mit Widerspruchsschreiben vom
  44. Oktober 2002 trug die Klägerin vor, da ihr Antrag vom
  45. Februar 1999 nicht beschieden worden sei, müsse sich der Bescheid auf diesen Antrag beziehen. Außerdem wiederholte und vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  46. April 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies er erneut auf § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG. Da der Beschädigte einen Anspruch auf eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt habe, sei bei Berechnung des BSA die Ausgleichsrente zugrunde gelegt worden, die sich ohne Berücksichtigung der Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialbereiche ergäbe. Bei der Ausgleichsrente handele es sich nur um eine unterstellte, also eine angenommene Ausgleichsrente. Diese könne und werde, eben weil sie nur eine Fiktion und keinen reellen Anspruch darstelle, nicht ausgezahlt. Randnummer 9 Am
  47. Mai 2003 hat die Klägerin erneut beim SG Dessau Klage erhoben und ihre bisherige Rechtsauffassung wiederholt. Der Beklagte hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung hat das SG am
  48. Februar 2004 die Klage abgewiesen und sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen, wonach bei der Berechnung des BSA nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG die Ausgleichsrente zugrunde zu legen sei, die sich ohne Berücksichtigung der Rente wegen Todes ergäbe. Randnummer 10 Gegen das ihr am
  49. Februar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  50. Februar 2004 Berufung bei Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie könne nicht nachvollziehen, dass eine fiktive, nicht gezahlte Ausgleichsrente zum Nachteil des Geschädigten den BSA mindere. Diese Berechnung sei nicht nur ungerecht, sondern begründe eine Grundrechtsverletzung und damit einen Verfassungsverstoß. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom
  51. Februar 2004 und den Bescheid des Beklagten vom
  52. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom
  53. April 2003 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom
  54. Oktober 1997 und
  55. September 1998 zurückzunehmen und bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs keine fiktive Ausgleichsrente zu berücksichtigen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verweist aus seine bisherigen Ausführungen. Randnummer 16 Am
  56. November 2009 hat eine nichtöffentliche Sitzung vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt stattgefunden. In dieser haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 17 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden. Randnummer 19 Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG statthaft und gemäß § 141 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist aber unbegründet. Zwar geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass der Beklagte über ihren Antrag vom
  57. Februar 1999, den sie mit Vollmacht des Beschädigten gestellt hat, erstmals mit dem Bescheid vom
  58. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
  59. April 2003 entschieden hat. Doch ist dieser Bescheid nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die bestandskräftigen Bescheide vom
  60. Oktober 1997 und
  61. September 1998 auf Antrag der Klägerin abzuändern. Randnummer 20 Nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) ist ein eine Sozialleistung gewährender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Klägerin ist als Sonderrechtsnachfolgerin des Beschädigten zur Geltendmachung des von ihr verfolgten Anspruchs auf Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs (BSA) aktivlegitimiert, denn Rechtsnachfolger des Versicherten bzw. eines Beschädigten können auch nach dessen Tod eine Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 SGB X fordern (BSG, Urteil vom
  62. November 1984 - 5b RJ 56/84 = SozR 1300, § 44 Nr. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  63. Juni 2007 - L 13 VH 7/94 W04-11 - zitiert nach juris). Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind aber nicht erfüllt. Bei Erlass der bestandskräftigen Bescheide hat der Beklagte das Recht weder unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Randnummer 21 Die Berechnung des BSA ist rechtmäßig erfolgt. Die Rechtsgrundlage dafür ist bei dem zum Zeitpunkt der Berechnung bereits rentenberechtigt gewesenen Beschädigten § 30 Abs. 3 BVG. Danach erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen BSA in Höhe von 42,5 v.H. des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach Absatz
  64. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ist der Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Abweichend davon bestimmt der durch das Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetz vom
  65. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) eingefügte § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG: Haben Beschädigte Anspruch auf eine der Höhe vom Einkommen beeinflusste Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Randnummer 22 Der Beklagte hat unter rechtmäßiger Anwendung des § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG das für den BSA maßgebliche Vergleichseinkommen unter Berücksichtigung einer fiktiven Ausgleichsrente festgestellt. Der Beschädigte hatte einen Anspruch auf eine Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, denn er erhielt nach dem Tod seiner Ehefrau im April 1994 ab
  66. Mai 1994 eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist auch in ihrer Höhe nach § 18 a Abs. 3 Nr. 8 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) einkommensabhängig. Ohne diese bei der Ausgleichsrente zu berücksichtigende Witwerrente (vgl. § 33 Abs. 1 BVG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem BVG - Ausgleichsrentenverordnung - AusglV) hätte der Geschädigte einen Anspruch auf eine Ausgleichsrente in Höhe von 105,00 DM gehabt. Diese tatsächlich nicht gezahlte Ausgleichsrente wird durch § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG dem Vergleichseinkommen (also der Altersrente des Beschädigten) zugerechnet, sodass der Beklagte diesen Betrag von zunächst 105,00 DM rechtmäßig als Vergleichseinkommen berücksichtigt hat. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht der Klägerin findet § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG auch bei einer nur fiktiven Ausgleichsrente Anwendung. Das ergibt sich schon aus dem im Konjunktiv formulierten Wortlaut der Vorschrift (die Ausgleichsrente ist zugrunde zu legen, die sich ... "ergäbe"). Zudem ist gerade diese Vorschrift notwendig, um eine Anrechung einer nicht oder nicht in voller Höhe gezahlten Ausgleichsrente zu ermöglichen. Denn die tatsächlich gezahlte Ausgleichsrente wird schon nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG dem Vergleichseinkommen zugerechnet. Wenn auch in § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG eine tatsächlich gezahlte Ausgleichsrente gemeint wäre, hätte es dieser Norm gar nicht bedurft. Schließlich geht auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich von der Berücksichtigung einer fiktiven Ausgleichsrente aus (BT-Drs. 10/2677, S. 48). Der Regelungszweck von § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG ergibt sich nach der Gesetzesbegründung aus den Anrechnungsvorschriften der verschiedenen Sozialleistungen: Die volle Ausgleichsrente ist nach § 33 Abs. 1 BVG um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dazu gehört nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 AusglV auch eine Rente wegen Todes. Die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Hinterbliebenenrente ist wiederum unter Berücksichtigung des BSA zu gewähren (§ 18 a Abs. 3 Nr. 8 SGB IV). Um diese fortlaufende wechselseitige Anrechnung zu unterbrechen, soll bei der Feststellung des BSA nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG die fiktive Ausgleichsrente zugrunde gelegt werden, die ohne Anrechnung der Hinterbliebenenrente zu zahlen wäre (BT-Drs., a.a.O.). Dass diese Fiktion keinen Einfluss auf die tatsächliche Zahlung einer Ausgleichsrente haben kann, wird auch durch die Gesetzesbegründung noch einmal klargestellt. In dieser wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Ausgleichsrente sich unter Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente errechnet (BT-Drs., a.a.O.). Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin auch nicht aufgrund der fiktiven Anrechnung eine tatsächliche Auszahlung der Ausgleichsrente beanspruchen kann. Randnummer 24 Die von der Klägerin behauptete Verfassungsverletzung durch die Anwendung von § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG liegt nicht vor. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Grundrechte von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 14 Abs. 1 GG vor. Randnummer 25 Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Anwendung von § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur vor, wenn der Gesetzgeber es versäumt, tatsächliche Gleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Beschluss vom
  67. Mai 1978, 1 BvL 26/76 - zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat hierbei eine weite Gestaltungsfreiheit (BVerfG, a.a.O. m.w.N.). Zwar wird der Beschädigte durch § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG schlechter gestellt als jemand, der nur eine eigene Altersrente, aber auch keine Ausgleichsrente erhält (Fallgruppe § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG). Doch sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Wenn jemand - wie der Beschädigte - neben der eigenen Altersrente noch eine Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialbereiche bezieht, steht er wirtschaftlich besser als derjenige, der zwar auch keine Ausgleichsrente, aber auch keine anderen Sozialleistungen bezieht. Bei dieser tatsächlichen Ungleichheit von Lebenssachverhalten ist auch eine einheitliche Versorgungsregelung verfassungsrechtlich nicht geboten. Zwar ist das Recht der Kriegsopferversorgung als Ausgleich für das dem Staat an Gesundheit und Leben erbrachte Opfer im Sinne eines Aufopferungsanspruchs zu verstehen (BSG, Urteil vom
  68. November 2005, a.a.O.). Doch sollen die Leistungen nach dem BVG auch einen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen (BVerfG, Urteil vom
  69. November 2004, 1 BvR 684/98 - zitiert nach juris m.w.N.). Ein solcher Ausgleich ist bei einem aufgrund einer Rente wegen Todes wirtschaftlich besser gestellten Witwer nicht gleichermaßen notwendig wie bei einem Beschädigten ohne einen solchen Anspruch. Randnummer 26 Soweit durch eine fiktive Ausgleichsrente das Vergleichseinkommen erhöht wird und sich damit die Höhe des BSA verringert, ist auch nicht der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus der Kriegsopferversorgung dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen (ausdrücklich offen gelassen BSG, Urteil vom
  70. November 2005 - B 9a/9V 8/03 R - zitiert nach juris). Selbst wenn ein derartiger Eigentumsschutz gegeben sein sollte, stellt ein Eingriff durch § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Regelung ist durch legitime öffentliche Interessen gerechtfertigt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift eine wechselseitige fortlaufende Anrechnung von Sozialleistungen unterbrechen (BT-Drs. 10/2677, a.a.O.) und dient damit der Praktikabilität bei der Feststellung der verschiedenen Leistungen. Die Vorschrift ist zur Erfüllung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich, da es ohne diese Sonderregelung zu einem Anrechnungskreisel käme (Hansen, Der Berufsschadensausgleich, S. 78). Sie ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine weniger eingreifende Maßnahme ist unter Beachtung der gesetzgeberischen Freiheit bei der Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme nicht erkennbar. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 SGG aufgeführten Gründe nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.