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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 10. Senat L 10 U 164/05 Urteil Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund Verfahrensfehlers § 551 Abs 1 RVO, § 200

Anerkennung einer Berufskrankheit aufgrund Verfahrensfehlers Orientierungssatz Eine Anerkennung einer Berufskrankheit darf nicht aufgrund von eventuellen Verfahrensfehlern erfolgen, wenn diese Berufsk

§ 8Nr 17, B 2 U 26/04 R, Juris m.w.N.) zusammengefasst dargestellt hat.

Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(

  1. n)Ursache(
  2. n)keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach den Einwirkungen, Befunde und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie die gesamte Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung am individuellen Versicherten sind der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und Gesundheitsschäden zugrunde zu legen. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung positiv festgestellt werden muss und hierfür hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, nicht jedoch die bloße Möglichkeit. Randnummer 65 Abweichend von einem Arbeitsunfall mit seinem zeitlich begrenzten Ereignis, das oftmals relativ eindeutig die allein wesentliche Ursache für einen als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsschaden ist, ist die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei BKen und insbesondere der BK Nr. 2108 in der Regel schwieriger. Denn angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen (vgl. BSG, 27.06.2006, B 2 U 13/05 R,

§ 9Nr.

9 unter Hinweis auf BR-Drucks 773/92, S 8), der Dauer der zu berücksichtigenden Zeiträume und des Fehlens eines eindeutig abgrenzbaren Krankheitsbildes, das für Belastungen durch Heben und Tragen oder Arbeit in Rumpfbeugehaltung typisch ist (vgl. Konsensempfehlungen), stellt sich letztlich entscheidend nur die Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der LWS-Erkrankung durch die versicherten Einwirkungen (vgl. BSG, 27.06.2006, B 2 U 13/05 R,

§ 9Nr.

9). Randnummer 66

  1. a)Zwischen den Beteiligten ist unumstritten, dass der Kläger belastend tätig war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung von Belastungsgrenzwerten, die im Verlauf der versicherten Berufstätigkeit mindestens erreicht worden sein müssen, damit ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang mit der späteren Erkrankung angenommen werden kann, synergetische und additive Wirkungen zu berücksichtigen sind, die sich beim Zusammentreffen mehrerer schädlicher Einwirkungen ergeben (BSG, 27.06.2006, B 2 U 9/05 R, Juris m. w. N.; siehe grundlegend zur Exposition bei der BK Nr. 2108 BSG, 18.11.2008, B 2 U 14/08 R, Juris). Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten war der Kläger bis Mai 1991 insgesamt rund neun Jahre exponiert tätig. Hinzu kommen noch rund vier Jahre für die Zeit von Juni 1991 bis April 1995. Die belastende Tätigkeit ist damit unstreitig. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Randnummer 67
  2. b)Allerdings scheitert der Anspruch des Klägers daran, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen der gefährdenden Einwirkung und der vorliegenden bandscheibenbedingten Erkrankung auch unter Berücksichtigung der Konsensempfehlungen nicht festgestellt werden kann. Randnummer 68 Die Frage, unter welchen Umständen ein gefundenes Schadensbild mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Belastung zurückzuführen ist, ist nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand unter Zuhilfenahme medizinischer Erfahrungssätze festzustellen. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, beispielsweise die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums oder Konsensusempfehlungen der mit der Fragestellung befassten Fachmediziner herangezogen werden, sofern sie zeitnah erstellt oder aktualisiert worden sind und sich auf dem neuesten Stand befinden (BSG, 27.10.2009, B 2 U 16/08 R, juris). Dr. S. hat seiner Beurteilung dem folgend zu Recht die bereits zitierten Konsensempfehlungen zugrunde gelegt. Denn bei diesen handelt es sich um aktuelle und neuste Empfehlungen der mit der einschlägigen Fragestellung befassten Fachmediziner, die den maßgebenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben (insgesamt zur Orientierung an den Konsensempfehlungen BSG, a.a.O.). Randnummer 69 Nach Ansicht von Dr. S. liegt hier eine "B 10" Konstellation nach den Konsensempfehlungen vor. Damit muss folgendes Krankheitsbild vorliegen: Randnummer 70 "
  3. aa)Lokalisation: Die bandscheibenbedingte Erkrankung betrifft L5/S1 und/oder L4/L5 und Ausprägung des Bandscheibenschadens: Chondrose Grad II oder höher und/oder Vorfall Randnummer 71
  4. bb)Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren erkennbar Randnummer 72
  5. cc)keine Begleitspondylose" Randnummer 73 Bei Vorliegen dieses Schadensbildes gilt nach den Konsensempfehlungen ein Zusammenhang als nicht wahrscheinlich. Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen von Dr. S. vor; dies ist nachvollziehbar und überzeugend. Randnummer 74
  6. aa)Lokalisation: Die bandscheibenbedingte Erkrankung betrifft L5/S1 und/oder L4/L5 und Ausprägung des Bandscheibenschadens: Chondrose Grad II oder höher und/oder Vorfall Randnummer 75 Eine bandscheibenbedingte Erkrankung liegt beim Kläger - bei großzügiger Betrachtung - bei L 4/5 vor. Wiederholt wird (teilweise) von einem Bandscheibenvorfall an diesem Segment berichtet. Randnummer 76 Allerdings ist dieser Bandscheibenschaden - wie Dr. S. ausführt - gering ausgeprägt; wesentlich für die Beschwerden des Klägers sind andere Wirbelsäulenerkrankungen, die mit Sicherheit nicht berufsbedingt sind. Eine für einen Bandscheibenvorfall typische Nervenwurzelreizung im Rumpfbereich konnte Dr. S. nicht feststellen; das Zeichen nach Lasègue und Bragard waren beidseits negativ. Sofern der Kläger darauf verweist, andere Ärzte hätten bei ihm ein positives Zeichen nach Lasègue festgestellt, so kann der Senat auch eigener Anschauung und Erfahrung sich den Ausführungen von Dr. S. anschließen, wonach dieses Zeichen äußerst unzuverlässig ist. Nachvollziehbar und überzeugend führt Dr. S. insoweit aus, dass man zusätzlich als Zeichen nach Bragard zu prüfen habe, um Fehlinterpretationen auszuschließen. Randnummer 77 Letztlich wäre im Übrigen - wie bereits dargelegt - der Kläger beweispflichtig, dass Dr. S. und nicht seine behandelnden Ärzte insoweit eine falsche Beobachtung gemacht haben. Zweifel an möglicherweise anspruchsbegründenden Tatsachen gehen nach allgemeinen Regeln zu Lasten des Beteiligten, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (ständige Rechtsprechung BSG, 10 RV 995/55, BSGE 6, 70, 73; BSG, 20.1.77, 8 RU 52/76, BSGE 73, 110, 112 = SozR 2200 § 548 Nr. 27), hier also zu Lasten des Klägers. Die eingeholten Gutachten haben wiederholt die Position der Beklagten bestätigt. Randnummer 78 Auffällig ist auch - worauf Dr. S. mit Recht hinweist -, dass die Funktionseinschränkung nach dem Ende der Exposition noch gering war. Eine gute Beweglichkeit der LWS hat Prof. Dr. R. ausdrücklich bestätigt; er ging sogar von einer hypermobilen Wirbelsäule aus (Bl. 15 seines Gutachtens = Bl. 124 Gerichtsakte L 6 U 43/00). Dies wird auch durch den Bericht des Kreiskrankenhauses H. vom 19. Juli 1996 (geringe Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule) bestätigt. Diesen Bericht nimmt der Kläger nur selektiv wahr, da er dies mit einem anderen Bericht einem andern Zeitraum vermischt. Randnummer 79 Dass der Kläger bei anderen Untersuchungen eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zeigte, spricht für eine akute Erkrankung und nicht für eine chronisch fortwirkende Berufskrankheit. Speziell muskuläre Verspannungen können - im Gegensatz zu Bandscheibenschäden - variieren. Nachvollziehbar hat Dr. S. in seiner ergänzenden Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine solche muskuläre Verspannung nur schwierig zu beschreiben und zu quantifizieren ist und darüber hinaus auch in hohem Maße von verschiedenen, auch wechselnden Parametern abhängig sei. Zu Recht verweist Dr. S. auch auf den Umstand, dass sich die Befunde - wie z.B. der Atembereite - im Laufe der Zeit verändern können. Hier liegen Befunde von nunmehr rund 16 Jahren vor. Randnummer 80 Soweit man von einer bandscheibenbedingten Erkrankung ausgeht, so liegt diese allerdings nur im Segment L4/L 5 vor. Mit Dr. S. kann der Senat schwer nachvollziehen, dass die berufsbedingten Belastungen nur in ein oder zwei Bewegungssegmenten Spuren hinterlassen haben sollen. Dies könnte - als ein Indiz unter vielen - gegen eine berufsbedingte Erkrankung sprechen. Letztlich kann dies aber auch offen bleiben. Auffällig ist auch, dass Verschleißerscheinungen im Halswirbelsäulenbereich vorliegen, die mangels entsprechender Exposition nicht berufsbedingt erklärlich sind. Stark verändert ist auch die Brustwirbelsäule. Selbst in dem Bericht der Rheumasprechstunde der Freien Universität Berlin vom 12. Dezember 2000 (Prof. Dr. S., auf den sich der Kläger ausdrücklich stützt, zeigten sich auf den Röntgenaufnahmen deutliche degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule; im Bereich der Lendenwirbelsäule ließen sich aber keine wesentlichen degenerativen Veränderungen nachweisen. Randnummer 81
  7. bb)Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren Randnummer 82 Es sind wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren erkennbar. Die Beschwerden im unteren Lumbalbereich des Klägers sind nach den Feststellungen von Dr. S. in erster Linie Ausdruck der zweietagigen relativ fortgeschrittenen Spondylarthrose. Eine Spondylarthrose ist eine degenerative Veränderungen der Wirbelbogengelenke und nicht der Bandscheibe. Diese Erkrankung kann aber eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS verursachen. Dr. S. führt aus, nach einer primär ablaufenden Spondylarthrose lasse sich sehr häufig eine zeitlich nachhinkende sekundäre Bandscheibenerkrankung, besonders häufig im Segment L 4/ 5 nachweisen. Für die - grenzwertige - Bandscheibenerkrankung lässt sich daher eine andere Ursache konkret benennen. Hinzu kommt bei dem Kläger auch noch zusätzlich die leicht knickförmige Anordnung des lumbosakralen Scharniers. Randnummer 83 Wie das Landessozialgericht bereits 2003 zu dem damaligen Verfahren ausgeführt hat, ist wesentlich, dass bei dem Kläger eine systemische Erkrankung vorliegt, nämlich die Spondylitis, die besonders im Bereich der BWS zu Randzackenbildung an den Wirbelkörpern mit überbrückenden Anteilen und im Bereich des Iliosakralgelenkes zu der perlschnurartigen Sklerosierung und dem "bunten Bild" geführt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Phase der Erkrankung, d. h., ob sie schon zu einer Versteifung (Ankylosierung) der beteiligten (Wirbel-) Gelenke geführt hat oder derzeit bild- und labordiagnostisch (Entzündungsparameter, Szintigraphie) kein Fortschritt der entzündlichen Veränderung zu beobachten ist, ein florides Geschehen also ausgeschlossen werden kann. Randnummer 84 Das Vorliegen eines Morbus Bechterew haben zum Beispiel Dr. S. und Herr K. in der Aufzählung der leistungsrelevanten orthopädischen Diagnosen zusammengefasst. "Chronisch rezidivierendes thorakales lumbales Schmerzsyndrom bei Spondylitis ankylosans und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit geringer rechtskonvexer Kyphoskoliose der BWS und einer degenerativen Bandscheibenerkrankung im Segment L 4/5". Die Diagnosen dieser Ärzte hat der Kläger selbst auf Seite 7 seines Schreiben vom 14. Juni 2006 als "überzeugend" bezeichnet. Randnummer 85 Keinen Erfolg hat es, soweit der Kläger rügt, dass das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23. Juli 2003 sich auf den von Prof. Dr. V. diagnostizierten Morbus Bechterew gestützt hat. Zwar konnte diese Erkrankung nicht in der zweimal durchgeführten Szintigrafie festgestellt werden; unter dem 25. Februar 1997 berichtet dieser Arzt jedoch eindeutig, dass man bei dem Kläger eine Spondylitis ankylosans (Bechterewsche Erkrankung) festgestellt habe (Bl. 140 VA). Randnummer 86 Richtig ist zwar, dass Prof. Dr. R. einen Morbus Bechterew nicht festgestellt hat. Mit der Frage, ob der Morbus Bechterew vorliegt oder nicht, hat sich dieser Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich auseinandergesetzt (Bl. 321 VA). Auch er bezeichnete den Befund im Bereich der Iliosakralgelenke als typisch für einen Morbus Bechterew, verlangt aber einen Unterschied zu diversen anderen Ärzten weitere Indizien und lässt einen positiven HLA-B 27-Befund nicht ausreichen. Allerdings hat er dafür eine seronegative Sakroiliitis diagnostiziert, die so von den übrigen Gutachtern nicht festgestellt wurde. Je nach Schwerpunkt der Bewertung der Kriterien (positiver HLA B 27-Wert, Vorliegen einer Sakroiliitis, negative Skelettszintigraphie, niedrige Entzündungsparameter etc.) haben einige Ärzte die Diagnose einer Bechterewschen Erkrankung (Spondylitis ankylosans) gestellt (Dr. M ... R. und Prof. Dr. V.), wohingegen ein anderer von einer seronegativen Sakroiliitis ausgegangen ist (Prof. Dr. R.) oder den Befund als ankylosierende Spondylitis (Prof. Dr. S. bzw. als HLA B 27- positive Spondarthritis (Prof. Dr. K.) bezeichnet hat. Für die Beurteilung kommt es nicht darauf an, wie die anlagebedingte Erkrankung des Klägers zu bezeichnen ist; maßgeblich ist allein, dass alle Ärzte von einer solchen nicht berufsbedingten Erkrankung ausgehen. Dies hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt auch bereits in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2003 ausdrücklich dargelegt, ohne dass der Kläger dies bisher zur Kenntnis genommen hat. Randnummer 87 Als weitere nicht bandscheibenbedingte Erkrankung liegt bei dem Kläger nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. ein "Baastrup-Phänomen" vor. Hierbei handelt es sich um Rückenschmerzen infolge sich berührender Dornfortsätze; diese Erkrankung wird bereits in einer Röntgenaufnahme von April 1995 beschrieben. Hinzu kommt die gleichfalls von Dr. S. beschriebene "chorda dorsalis", wie sie auch Prof. Dr. R. bereits diagnostiziert hat. Randnummer 88 Weiter liegt nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. S. eine Scheuermannsche Erkrankung vor. Da diese in einer eher blanden (d.h. milden, reizlosen) Ausprägung vorzufinden ist, erstaunt es nicht, dass andere Gutachter diese nicht erwähnt haben. Gegen das Vorliegen eines Morbus Scheuermann spricht auch nicht, dass der Kläger bei früheren Untersuchungen als tauglich für Schwerarbeit eingestuft wurde. Wie Dr. S. ausführt, entwickelt sich ein Morbus Scheuermann als aktive Erkrankung im Jugendalter, der dann jedoch ganz typische Residuen an den Abschlussplatten der Wirbelkörper hinterlasse. Schon die Kernspinaufnahme aus 1996 zeigte klassische Merkmale einer solchen Erkrankung. Randnummer 89 Dass eine langjährige, systemische Erkrankung vorliegt, ergibt auch schon der Vortrag des Klägers. Er selbst hat immer wieder bei der Beklagten und den beteiligten Ärzten eingeräumt, dass er schon seit Jahrzehnten an wiederkehrenden Rückenschmerzen leidet. Randnummer 90 Soweit der Kläger heute behauptet, er habe als junger Mann noch nicht unter Rückenschmerzen gelitten, so ist diese Aussage nicht zutreffend. So hat er ausweislich von Seite 42 der Verwaltungsakte angeben, er habe in den 70er Jahren schon einmal Ischiasbeschwerden gehabt und 1984 Rückenschmerzen (Bl. 42 VA). In dem ärztlichen Entlassungsbericht der Knappschaftsklinik Warmbad vom 7. Dezember 1995 heißt es, er leide seit ca. 20 Jahren an progredienten Beschwerden der Wirbelsäule. Ähnlich heißt es in dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes Halle vom 19. August 1996, er habe Ende der 60er Jahre während der Arbeit in der Landwirtschaft Ischiasbeschwerden wechselnd rechts und links gehabt. In dem Gutachten von Dr. S. und Herr K. vom 8. Juli 1998 wird bei der Wiedergabe der Eigenangaben der Beschwerden ausgeführt, der Kläger leide seit 1967 an Rückenbeschwerden (Bl. 192 VA). In dem Bericht von Prof. Dr. S. vom 12. Dezember 2000 wird in der Anamnese angegeben, seit Ende des 20sten Lebensjahres sei es bei dem Kläger immer wieder zu Rückenschmerzen der unteren Lendenwirbelsäule gekommen. Dies passt auch zu dem Gutachten von Prof. Dr. R. vom 30. Juni 2001. Dort hat der Kläger über erste Ischiasbeschwerden wechselnd rechts und links ab Ende der 60er Jahre berichtet und ab Anfang der 80er Jahre über Kreuzschmerzen mit akuten Hexenschüssen. Diese Angaben können durch die Eintragung im SV-Ausweis des Klägers (Bl. 67 ff. VA) nicht widerlegt werden, da diese Eintragungen lückenhaft sind. Soweit der Kläger seine eigenen Angaben gegenüber den behandelnden bzw. begutachtenden Ärzten im Weiteren relativiert bzw. bestreitet (vgl. Bl. 79), so erscheint dies angesichts der Vielzahl von weitgehend übereinstimmenden Angaben nicht glaubhaft. Angesichts der für den Senat feststehenden Erkrankung des Klägers bereits Ende der 60er Jahre relativiert sich der Hinweis auf die Reihen- und Einstellungsuntersuchungen insbesondere von der Wismut AG. Randnummer 91 Damit ist nicht nur belegt, dass der Kläger unter einem wiederkehrenden Geschehen gelitten hat, sondern auch, dass die Beschwerden bereits nach einigen, wenigen Jahren einer belastenden Tätigkeit auftraten, so dass tiefgreifende Zweifel an dem Ursachenzusammenhang angezeigt sind. Randnummer 92 Nicht für den Kläger spricht auch, dass von verschiedenen Ärzten degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule festgestellt wurden. Zum einen sind hier nur Degenerationen der Bandscheibe und z.B. nicht der Gelenke relevant (vgl. die Definition der BK-Nr. 2108 [Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können] und BK-Nr. 2110 [Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können]. So ist die von Dr. S. festgestellte Spondylarthrose eine degenerative Veränderungen der Wirbelbogengelenke und nicht der Bandscheibe und damit grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Zudem sind degenerative Veränderungen grundsätzlich nach Vollendung des 30. Lebensjahres bei jedem zu erwarten. Die Unterschiede der Diagnosestellung zwischen einigen Befundberichten von behandelnden Ärzten und den eingeholten Sachverständigengutachten sind u.a. damit zu erklären, dass die behandelnden Ärzte auch die normalen, altersbedingten degenerativen Veränderungen als solche bezeichnen, während die Gutachter alterstypische Veränderungen nicht als Hinweis für eine Berufskrankheit akzeptieren. Dies ist der unterschiedliche Blickwinkel von Gutachter und behandelnder Arzt. Deutlich sind hier die Ausführungen von Dr. S., es ließen sich zwar Verschleißveränderungen in allen Bewegungssegmenten der Lendenwirbelsäule nachweisen; nur im Bandscheibenraum L 4/5 finde man aber eine hiermit verknüpfte Höhenminderung der Bandscheibe, die die Drittelgrenze, wie sie im Konsenspapier vorgegeben würde, erreiche. Verfälschend ist es damit, wenn der Kläger trotz der von ihm verwendeten Zitat-Anführungszeichen das Gutachten von Dr. S. und Herr K. verkürzt wiedergibt (vgl. Bl. 196 VA [= Bl. 8 des Gutachtens] und Bl. 71 GA) und aus einer "Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes L 5/S 1 im Rahmen der Osteochondrose" (vgl. Bl. 72 GA) die unmittelbar vorher stehende Einschränkung "allenfalls sehr diskrete" (Höhenminderung) weglässt. Eine maßgebliche Einschränkung können damit diese Gutachter ebenfalls nicht feststellen. Auch Prof. Dr. R. berichtet über "auffallend hohe Zwischenwirbelräume im Gesamtbereich der Lendenwirbelsäule als Zeichen einer primär hypermobilen Wirbelsäule". Randnummer 93 Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch seine behandelnden Ärzte stets zugunsten der Berufsgenossenschaft argumentieren würden, so spricht dieser Vorwurf bereits für sich und gegen den Kläger. Richtig ist, dass kein Arzt einschließlich Prof. Dr. K. vom Vorliegen einer Berufskrankheit ausgeht. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht dessen Stellungnahme vom 28. August 2001 nicht für den Kläger. Ausdrücklich hat dieser die Schwierigkeit hervorgehoben, festzustellen, in welchem Ausmaß bei einzelnen Patienten verschleißbedingte Beschwerden durch berufliche Umstände entscheidend ausgelöst werden. Lediglich eine "Belastung der Wirbelsäule" hielt er berufsbedingt für wahrscheinlich. Eine solche berufsbedingte Belastung der Wirbelsäule ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine gründliche Analyse der Befunde und eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Literatur fehlen konsequenterweise. Randnummer 94 Darüber hinaus ist der Vorwurf des Klägers gegen seine behandelnden Ärzte auch unrichtig. Soweit der Kläger den Bericht des Kreiskrankenhauses H., Innere Abteilung/Chirurgische Abteilung vom 20. April 1995 einerseits mit dem Bericht für den Unfallversicherungsträger vom 19. Juli 1996 vergleicht, so werden hier jeweils verschiedene Aspekte betrachtet. Insbesondere beruht der Bericht von 1996 auf einer Röntgenaufnahme, die ausschließlich Veränderungen im Bereich der unteren Brustwirbelsäule zeigte. Über Beschwerden an der LWS wird in beiden Schreiben berichtet; es ist jedoch nachvollziehbar, dass die Diagnose des Schreibens vom 1995 (degenerative Lendenwirbelsäulenerkrankung) so nicht aufrecht erhalten wurde. Soweit über eine unterschiedliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule berichtet wird, so verwundert dies gleichfalls nicht, da über einen unterschiedlichen Zeitraum berichtet wird. Randnummer 95
  8. cc)Keine Begleitspondylose Randnummer 96 Unter einer Spondylose (Spondylosis deformans) sind degenerative Veränderungen an Wirbelkörpern (und Intervertebralräumen) zu verstehen, die sich röntgenologisch als Unregelmäßigkeiten (z. B. Zacken, Erhebungen oder Randwülste) darstellen. Der Sachverständige Dr. S. hat festgestellt, dass eine Spondylose - abgesehen vom Segment L 4/5 - an der LWS und an den mit abgebildeten unteren Etagen der Brustwirbelsäule fehlt. Entgegen der Behauptung des Klägers finden sich auch nach Ansicht von Prof. Dr. R. keine Spondylose über der gesamten Lendenwirbelsäule, sondern lediglich am torakolumbalen Übergang; ansonsten fehlten massive spondylotische Veränderungen (Bl. 11/12, Bl. 22 oben seines Gutachtens = Bl. 121/122, Bl. 131 Gerichtsakte L 6 U 43/00). Auch Dr. M ... R. haben in ihrem Befundbericht bezüglich der Lendenwirbelsäule weder von einer Verschmälerung noch von einer Spondylose berichtet; insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zur Brustwirbelsäule. Auch die im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachter Dr. S. und Herr K. haben wesentliche degenerative Anbauten ausgeschlossen (Bl. 195 VA). Randnummer 97 Zusammenfassend ergibt sich damit trotz der Ermittlungen über 16 Jahre nichts Neues. Die Bandscheiben an der Lendenwirbelsäule des Klägers sind relativ gering verändert; die Beschwerden erklären sich mit einer Vielzahl von anderen degenerativen Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Randnummer 98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 99 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierten Entscheidungen des BSG geklärt, denen sich der Senat anschließt.

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