Obsah (5)
§ 1§ 143Art. 19§ 9§ 2Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Arbeitswissenschaftliches Zentrum (AWZ) und die Chemieberatungsstelle Leitsatz Das Arbeitswis
geordnete Einrichtungen des Ministeriums für Chemische Industrie (DDR) keine volkseigenen Produktionsbetriebe und auch nicht gleichgestellte Betriebe iS von § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (juris: ZAVtIVDBest 2). (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
- September 2007, S 4 RA 274/04, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- September 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen. Randnummer 2 Die am ... 1950 geborene Klägerin besuchte die Technische Hochschule für Chemie "C. Sch." in L.-M. und schloss am
- August 1973 das Fachstudium "Sozialistische Betriebswirtschaft" mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Hochschulingenieurökonom ab. Am
- Oktober 1973 wurde ihr der akademische Grad Diplom-Ingenieurökonom (Dipl.-Ing. oec.) verliehen. Für die Klägerin ergibt sich folgender berufliche Werdegang: Randnummer 3 von September 1973 bis April 1978 wissenschaftliche Mitarbeiterin beim VEB K. Ch. Werke B., Randnummer 4 von Juni 1978 bis März 1980 Mitarbeiterin der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation (WAO) bei der Bezirksdirektion des volkseigenen Einzelhandels HO, Bezirk H., Randnummer 5 von April 1980 bis
- Juni 1990: Mitarbeiterin WAO im Arbeitswissenschaftlichen Zentrum (AWZ)/Ch. Randnummer 6 Von
- April 1976 bis zum
- Juni 1990 zahlte die Klägerin Beiträge zur Freiwilligen Zusatzversorgung (FZR). Zu DDR-Zeiten erhielt sie keine Urkunde über eine Versorgungszusage zu einem Zusatzversorgungssystem. Randnummer 7 Die Klägerin beantragte am
- Januar 2004 die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom
- Februar 2004 ab, da die Beschäftigung am
- Juni 1990 in der Chemieberatungsstelle des Ministeriums für Chemische Industrie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Mit dem am
- März 2004 eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, im AWZ des Ministeriums der Chemischen Industrie beschäftigt und damit entsprechend ihres Dienstausweises auch direkt beim Ministerium angestellt gewesen zu sein. Dies könne auch ihrer Leistungseinschätzung vom
- Mai 1983 entnommen werden. Die Ministerien seien volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen. Im Übrigen sei die Chemieberatungsstelle für das AWZ zuständig gewesen. Die Lohnzahlung für AWZ-Mitarbeiter sei durch den VEB K. A. P. erfolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2004 zurück, da das AWZ des Ministeriums der Chemischen Industrie kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen und einem solchen auch nicht gleichgestellt sei. Randnummer 8 Die Klägerin hat am
- Juni 2004 unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Auf gerichtliche
frage hat die Klägerin erklärt, ihr liege ein Arbeitsvertrag nicht mehr vor. Ihre Beschäftigung im AWZ beim Ministerium beruhe auf einem Arbeitsvertrag mit dem VEB K. A. P. Sie sei daher bei diesem VEB angestellt gewesen, bei dem es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung (DB) handle. Auch das Ministerium für Chemische Industrie selbst sei
§ 1Abs.
1 der 2. DB von der Versorgungsverordnung erfasst gewesen; überdies sei ein Ausschluss der dem Ministerium
geordneten Stellen der Verordnung nicht zu entnehmen. Randnummer 9 Die Beklagte hat vorgetragen, es sei unklar, mit welcher Einrichtung ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, da ein Arbeitsvertrag und Funktionsplan zum Stichtag nicht vorgelegen hätten. Noch im Vorverfahren habe die Klägerin betont, sie sei direkt beim Ministerium angestellt gewesen, während im Klageverfahren behauptet werde, es habe ein Arbeitsvertrag mit dem VEB K. A. P. bestanden. Die Klägerin habe in einer
geordneten Stelle des Ministeriums ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen gehabt.
geordnete Einrichtungen seien indes keine gleichgestellten Einrichtungen im Sinne der
- DB und deshalb sei die betriebliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch nicht gegeben. Randnummer 10 Im Erörterungstermin des SG am
- April 2007 hat die Klägerin erklärt, die Urlaubsgewährung habe beim AWZ gelegen, während die Kündigungen
dem
- Juli 1990 vom Kombinat A. ausgesprochen worden seien. Der ehemalige Leiter für Arbeit und Löhne im VEB K. A. in P., Dr. P. Z., hat in diesem Erörterungstermin als Zeuge ausgesagt, die Klägerin habe in der Chemieberatungsstelle im AWZ gearbeitet. Die Stellen des AWZ seien planmäßig und finanziell dem Kombinat zugeordnet gewesen, da das Ministerium nicht übermäßig mit Arbeitsaufgaben habe belastet werden sollen. Daher seien die Arbeitsverträge mit dem Kombinat abgeschlossen worden. Allerdings habe das Ministerium für Chemie deren Arbeitsaufgaben festgelegt. Die Arbeitsergebnisse des AWZ seien dem Kombinat eröffnet worden, um diese gegebenenfalls in die Praxis umzusetzen. Auch andere Kombinate seien hier eingebunden gewesen und hätten Anleitungen im Bereich Arbeitsorganisation durch das AWZ erfahren. Für Personalprobleme sei der Leiter des AWZ verantwortlich gewesen. Ergänzend wird auf den Inhalt des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung vom
- April 2007 Bezug genommen. Randnummer 11 Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die I. M. D. GmbH haben erklärt, über keine Personalunterlagen der Klägerin zu verfügen. Letztgenannte hat aber die Lohnzahlung durch den VEB K. S. P. bestätigt, wenngleich für das Jahr 1990 kein Lohnkonto vorläge. Randnummer 12 Das SG hat mit Urteil vom
- September 2007 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin am
- Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erworben habe. Sie sei nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Das AWZ sei im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Arbeitgeber der Klägerin anzusehen, wobei diese Einrichtung weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch eine gleichgestellte Einrichtung
§ 1Abs.
2 der
- DB gewesen sei. Die Arbeitgeberfunktion ergebe sich aus den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA), dem Dienstausweis des Ministeriums und der Mitteilung über den Gehaltszuschlag. Der VEB K. A. P. habe dagegen keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe gehabt, sondern sei nur Zahlstelle gewesen. Aufgabenstellung und Personalfragen seien Sache des Ministeriums gewesen. Die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses hätten aber beim AWZ gelegen, deshalb sei diese Einrichtung auch als Arbeitgeber zu qualifizieren. In der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs. 2 der
- DB sei das AWZ nicht aufgeführt, deshalb könne das AAÜG auf die Klägerin auch keine Anwendung finden. Randnummer 13 Gegen das am
- September 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
- Oktober 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das AWZ und die Chemieberatungsstelle seien Abteilungen der VVB (Vereinigung Volkseigener Betriebe) Agrochemie und Zwischenprodukte H. gewesen. Sie sei beim VEB K. A. P. beschäftigt gewesen und damit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb. Auch bei einer Beschäftigung im Ministerium oder einer
geordneten Stelle sei von einem gleichgestellten Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 der
- DB auszugehen. Die Beklagte hätte in einem ähnlich gelagerten Fall anerkannt, dass das AWZ und die Chemieberatungsstelle Abteilungen des VVB Agrochemie und Zwischenprodukte gewesen seien, und es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. In diesem Parallelverfahren seien die Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem anerkannt worden. Das AWZ sei gemäß § 1 Abs. 4 der Verfügung 14/76 verwaltungsmäßig und arbeitsrechtlich der VVB Agrochemie und Zwischenprodukte H. zugeordnet gewesen. Die Klägerin hat den Funktionsplan und dessen Ergänzung des AWZ für die Funktion Mitarbeiter für WAO/Arbeitsklassifizierung vorgelegt. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
- September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom
- September 1973 bis zum
- Mai 1978 und vom
- April 1980 bis zum
- Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom Randnummer 18
- September 2007 zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält ihre Entscheidungen und das sie bestätigende Urteil des SG für zutreffend. Das AWZ sei eine
geordnete Institution des Ministeriums für Chemische Industrie gewesen und somit nicht als gleichgestellter Betreib im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB anzusehen. Auch der Umstand der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten für Kollegen der Klägerin könne keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Das S. P. unterfalle ebenfalls nicht dem AAÜG. Randnummer 20 Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
der Rechtsprechung des Senats nur möglich sei, wenn zu DDR-Zeiten eine entsprechende schriftliche Versorgungszusage erteilt worden ist. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die
§ 143
Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2004 und das bestätigende Urteil des SG sind nicht zu beanstanden und verletzten die Klägerin daher nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Randnummer 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Sie unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil sie weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. Randnummer 24
§ 1Abs.
1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen
Art. 19
Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.)
Art. 19
Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11). Randnummer 25 Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden, noch ist sie aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 26 Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des früheren
- Senats und des jetzigen
- Senats des BSG, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem auch im Wege der Unterstellung (bzw. Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) vorliegen kann (siehe
folgend unter 1.). Aber auch
dieser Rechtsprechung wären die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung nicht erfüllt (
folgend 2.).
- a) Randnummer 27 Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12; nunmehr BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22, 23). Die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet
Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die erweiternde Auslegung des BSG nicht hergibt. Es ist deshalb auch nicht angezeigt, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rdnr. 19). Im Übrigen waren dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG auch
der Auffassung des früheren
- Senats des BSG nur zwei Tatbestände zu entnehmen, die zu einer Anwendbarkeit des AAÜG führen. Entweder war der Betreffende tatsächlich Inhaber einer Versorgungsanwartschaft oder er hatte diese durch Ausscheiden vor dem Leistungsfall wieder verloren (BSG, Urteil vom
- August 2007 – B 4 RS 3/06 R – juris, Rdnr. 17, 16). Randnummer 28 Selbst wenn man wegen des verwendeten Begriffs "Zugehörigkeit" zu einem Verständnis der Norm gelangen würde, welches nicht allein auf die tatsächliche Einbeziehung abstellt, sondern auch eine fiktive Einbeziehung erfasst (so nunmehr der
- Senat des BSG, siehe Urteil vom
- Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 23, 24, 27), verbietet sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien (Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik, siehe zu den Auslegungskriterien z. B. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1999 – 1 BvL 25/97 – juris). In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen
Art. 19
EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder
Art. 19
Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der
dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 29 Es trifft auch nicht zu, dass bereits durch den EVertr das Neueinbeziehungsverbot modifiziert worden ist (so aber BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – juris, Rdnr. 22). In Art. 17 EVertr wurde die Absicht bekräftigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Personen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind, rehabilitieren zu können. Hier ist schon fraglich, ob einer bloßen Absichtserklärung überhaupt ein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Darüber hinaus ist dem Wortlaut von Art. 17 EVertr nicht zu entnehmen, wie die Rehabilitierung im Einzelfall erfolgen sollte und insbesondere auch nicht, dass diese unter Durchbrechung des Neueinbeziehungsverbotes durch Einbeziehung in ein Versorgungssystem möglich sein sollte. Dementsprechend ergeben sich aus dem Rehabilitierungsgesetz vom
- September 1990 (RehabG, GBl. I S. 1459) Hinweise, dass das Neueinbeziehungsverbot auch bei Rehabilitierungsmaßnahmen zu berücksichtigen war (zur Heranziehung des RehabG zum Verständnis des Art. 17 EVertr siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Januar 1999 – 3 C 5/98 – juris, dort Rdnr. 21).
§ 9Nr. 2 Rehab
G waren nämlich Zeiten des Freiheitsentzuges bei einem Rehabilitierten nur dann als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzurechnen, wenn er vor Beginn des Freiheitsentzuges dem Zusatzversorgungssystem angehörte. Es geht also nicht um eine Neueinbeziehung, sondern um die Feststellung weiterer Zeiten, vergleichbar der Regelung des § 5 Abs. 2 AAÜG. Auch dem Wortlaut von Art. 19 Satz 2 EVertr ist eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots nicht zu entnehmen. Darüber hinaus behandelt er, soweit danach untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 3/09 R – a. a. O.), keine Fälle der Neu-, sondern der Wiedereinbeziehung. Art. 17 EVertr und Art. 19 EVertr lassen damit nur Schlussfolgerungen für die Fälle zu, in denen bereits, im Gegensatz zu der fiktiven Einbeziehung
der Rechtsprechung des BSG, eine durch Zusage oder dergleichen dokumentierte Beziehung zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorlag. Randnummer 30 Den Senat überzeugt auch nicht, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei. In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch
Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 31 Der Gesetzgeber ging auch nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 32 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG
dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
- November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
- August 2009). b) Randnummer 33 Außerdem überzeugt den erkennenden Senat im Rahmen der fiktiven Einbeziehung nicht die Stichtagsregelung des
- Juni 1990, an der der nunmehr für Streitigkeiten aus dem Bereich der Zusatzversorgung zuständige
- Senat des BSG ebenfalls festhält (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R – juris). Die Stichtagsregelung erscheint insbesondere deshalb problematisch, weil der
- Senat § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit auslegt und – insofern in der Begründung anders als der
- Senat – nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG heranzieht (BSG, a.a.O., Rdnr. 20). Denn es stellt sich angesichts Art. 3 Abs. 1 GG die Frage, warum eine weite Auslegung nicht auch für den Personenkreis, den das BSG von der fiktiven Einbeziehung ausschließt, gelten müsste. Randnummer 34 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird aber verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rdnr. 36). Aus Sicht des erkennenden Senats sind hier entsprechend gewichtige Unterschiede nicht vorhanden. Vielmehr handelt es sich hinsichtlich der rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte um wesentlich gleiche Sachverhalte, die deshalb eine Gleichbehandlung erfordern. Diejenigen, die
der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen, hatten zu Zeiten der DDR aufgrund der fehlenden Versorgungszusage keine Rechtsposition inne, die ihnen eine zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem eröffnete. Allerdings erfüllten sie – zumindest zeitweise – die notwendigen Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Es fehlte jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen während des Bestehens der DDR die Möglichkeit, den an sich vorhandenen Anspruch auch durchzusetzen. Die gleichen Überlegungen gelten aber auch für den Personenkreis, den das BSG von der fiktiven Einbeziehung ausschließt. Das sind diejenigen, die keine Versorgungszusage hatten, jedoch irgendwann vor dem – nicht aber am – 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Dies legt nahe, im Rahmen der (vom erkennenden Senat abgelehnten) fiktiven Einbeziehung die genannten Personenkreise im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleich zu behandeln. Die Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 rechtfertigt
Auffassung des erkennenden Senats nicht die unterschiedliche Behandlung der genannten Personenkreise, zumal wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit ausgelegt und zur Begründung nicht § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG herangezogen wird.
- Randnummer 35 Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hätte das Begehren der Klägerin keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden:
- DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 36 Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und Randnummer 37 die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar Randnummer 38 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 39
der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
- Juni 1990 vorgelegen haben. Randnummer 40 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte die Klägerin in den umstrittenen Zeiträumen vom
- September 1973 bis zum
- Mai 1978 und
- April 1980 bis zum
- Juni 1990 keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Die Klägerin erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der AVItech. Randnummer 41 Die Klägerin war berechtigt, den akademischen Grad einer Diplom-Ingenieurökonomin zu führen (persönliche Voraussetzung) und sie hat in den streitigen Zeiträumen auch eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt (sachliche Voraussetzung). Insoweit das SG Zweifel hegt, ob ein betriebswirtschaftliches Studium die Voraussetzungen für eine Einbeziehung
der AVItech erfüllen könne, hat das BSG klargestellt, dass es einer "ingenieurtechnischen" Beschäftigung nicht bedürfe. Für Ingenieurökonomen reiche es danach aus, nicht berufsfremd, sondern im Rahmen ihres Berufsbildes tätig gewesen zu sein (BSG, Urteil vom
- September 2006 – B 4 RA 47/05 R – juris). Da die Klägerin in der Chemieberatungsstelle/dem AWZ laut Funktionsplan entsprechend ihrer Ausbildung beschäftigt war, ist auch die sachliche Voraussetzung als gegeben anzusehen. Randnummer 42 Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech in Verbindung mit der
- DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am
- Juni 1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte. Randnummer 43
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass Arbeitgeber der Klägerin am
- Juni 1990 die Chemieberatungsstelle/das AWZ war. Randnummer 44 Im SVA war zuletzt bis zum
- Juni 1990 die Chemieberatungsstelle des Ministeriums für Chemische Industrie eingetragen, nicht aber das Ministerium selbst als unmittelbare Beschäftigungsstelle. Dem SVA kommt hinsichtlich seiner Eintragungen eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu (§§ 286c, 286e Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB VI)). Die Beklagte durfte insoweit darauf vertrauen, dass der Betrieb bzw. die Einrichtung, in der die Klägerin versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war, die jeweilige Eintragung vorgenommen hat. Der eintragende Betrieb hat in der letzten Spalte der entsprechenden Seite des SVA mit Stempel und Unterschrift die Richtigkeit der Eintragung bestätigt (vgl. §§ 94, 95 VO zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom
- November 1977, GBl. DDR I 1977, 373). Aus dem Funktionsplan für die Klägerin ergibt sich deren disziplinarische Weisungsunterworfenheit gegenüber dem Leiter des AWZ. Auch sachlich war die Klägerin dem Fachgebietsverantwortlichen (FGV) des AWZ unterstellt. Diese Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin wird auch durch die Aussage des Zeugen Dr. Z. bestätigt, der erklärt, die Klägerin habe in der Chemieberatungsstelle im AWZ gearbeitet, wobei die Personalverantwortung bei dem Leiter des AWZ gelegen habe.
dem Ausweis des Ministeriums für Chemische Industrie wurde die Klägerin als "Fachkader für WAO des AWZ" benannt, so dass sich auch hieraus ihre Zugehörigkeit zum AWZ und nicht die unmittelbare Beschäftigung beim Ministerium ergibt. Die Chemieberatungsstelle und das AWZ waren zum maßgeblichen Zeitpunkt am
- Juni 1990 keine volkseigenen Produktionsbetriebe im Bereich der Industrie oder des Bauwesens entsprechend der Rechtsprechung des BSG, denn es fehlte bereits an der Eigenschaft als VEB. Es handelte sich hierbei aber auch nicht um gleichgestellte Betriebe im Sinne von § 1 Abs. 2 der
- DB. Weder die Chemieberatungsstelle noch das AWZ sind unmittelbar Abteilungen des Ministeriums gewesen noch sind sie in der
- DB explizit genannt. Es handelt sich vielmehr um dem Ministerium der Chemischen Industrie
geordnete eigenständige Einrichtungen. Randnummer 45 Für die Eigenständigkeit der Chemieberatungsstelle spricht deren Berechtigung, Eintragungen im SVA der Klägerin als Arbeitgeberin und zuständige Einrichtung vornehmen zu können. Auch die Verwendung eines eigenen Stempels deutet darauf hin, dass es sich nicht nur um eine Abteilung des Ministeriums gehandelt hat. Laut Anordnung über die Beratungsstelle für die Anwendung chemischer Erzeugnisse in der Volkswirtschaft der DDR – Chemieberatungsstelle – vom 15. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979, 15 ff.) war
deren § 2 Abs. 2 die Chemieberatungsstelle ein
geordnetes Organ des Ministeriums für Chemische Industrie. Die Eigenständigkeit der Chemieberatungsstelle ergibt sich auch aus § 3 Abs. 2 und § 5 der genannten Anordnung, wo die Kompetenzen gegenüber wirtschaftsleitenden und bilanzierenden Organen geregelt sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner schriftlichen Auskunft vom 17. August 2005 ebenfalls mitgeteilt, die Chemieberatungsstelle sei eine
geordnete Einrichtung des Ministeriums für Chemische Industrie gewesen. Randnummer 46 Auch das AWZ ist wie die Chemieberatungsstelle eine dem Ministerium
geordnete eigenständige Institution und nicht nur "Abteilung" innerhalb des Ministeriums für Chemische Industrie.
§ 1Abs.
1 der Verfügung 14/76 des Ministers für Chemische Industrie vom 25. August 1976 war das AWZ das zentrale arbeitswissenschaftliche Fachorgan des Ministeriums für Chemische Industrie und
Abs. 3 dem Fachminister unterstellt, der dessen Leiter bestätigt. Der stellvertretende Minister war für die fachliche Anleitung und Aufgabenübertragung sowie für deren Kontrolle und Erfüllung verantwortlich.
Abs. 4 war das AWZ lediglich verwaltungsmäßig und arbeitsrechtlich der VVB Agrochemie und Zwischenprodukte H. zugeordnet, die die technische und finanzielle Ausstattung sicherzustellen hatte. Der Stellenplan wurde vom Minister bestätigt.
§ 2
übte das AWZ gegenüber den VVB, Kombinaten und Betrieben eine anleitende, koordinierende und kontrollierende Funktion zur Durchsetzung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und Entwicklung sozialistischer Arbeits- und Lebensbedingungen aus. Demzufolge war das AWZ auch nicht der VVB unterstellt, sondern dieser gegenüber anleitungsbefugt. Schließlich hat die Klägerin selbst im Erörterungstermin vor dem SG am 04. April 2007 erklärt, das AWZ sei dem Ministerium der Chemischen Industrie als
geordnete Behörde unterstellt gewesen. Randnummer 47 Alternativ hierzu ist auch eine Beschäftigung der Klägerin in einem VVB oder VEB nicht gegeben, etwa weil die Lohnzahlungen dem VEB K. A. in P. zugewiesen waren. Dem Funktionsplan der Klägerin und dessen Ergänzungen sind keine Anhaltspunkte für eine Eingliederung in einen VVB oder VEB erkennbar – im Gegenteil hatten die Mitarbeiter der Chemieberatungsstelle/AWZ innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die jeweiligen Betriebe "anzuleiten". Die Klägerin erfüllte als so genannter Fachkader mit ihrem Aufgabengebiet der "Arbeitsklassifizierung und Qualitätsmerkmale" eine betriebsübergeordnete Tätigkeit.
der Zeugenaussage von Dr. Z. waren zur Lohnzahlung zur Entlastung des Ministeriums für Chemische Industrie dem Kombinat zugewiesen, die Personalverantwortung lag aber bei dem Leiter des AWZ. Randnummer 48 Die Entscheidung kann auch nicht deshalb zu Gunsten der Klägerin ausfallen, weil die Beklagte möglicherweise in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat. Darauf kann sich die Klägerin – selbst bei gleicher Sachlage – nicht berufen. Denn auf einen rechtwidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 –, BVerfGE 50, 142, 166). 3. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 50 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 51 Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.