Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung - keine Zumutbarkeit des Aufenthaltes im ortsnahen Bereich - wichtiger Grund - Begleitung zur stationären Kinderrehabilitation - einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Zahlungseinstellung Leitsatz 1. Die Begleitung des minderjährigen Kindes zur stationären Kinderrehabilitation ist ein wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit des Leistungsberechtigten, der die Zumutbarkeit des Aufenthalts im ortsnahen Bereich iS von § 10 Abs 1 Nr 3 und 4 SGB 2 entfallen lässt. (Rn.37) 2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf § 40 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm § 331 SGB 3 gestützte vorläufige Leistungseinstellung erfolgt nach § 86b Abs 2 SGG. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 24. August 2010, S 1 AS 1997/10 ER, Beschluss Tenor Die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. August 2010 werden klarstellend wie folgt neugefasst: Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 13. und 26. Juli sowie 16. August 2010 wird angeordnet und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die mit Bescheid vom 5. Mai 2010 bewilligten und noch einbehaltenen Leistungen für August bis November 2010 auszuzahlen. Die Beschwerden des Antragsgegners werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin wendet sich mit zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner und Beschwerdeführer mit mehreren Bescheiden verfügte Einstellung bzw. Entziehung der zuvor bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die im Jahr 1969 geborene Antragstellerin bewohnte mit ihrer im Jahr 1990 geborenen Tochter und ihrem am 14. Oktober 2002 geborenen, behinderten Sohn (GdB 40) eine Wohnung in V., für die eine Gesamtmiete iHv 433,22 EUR zu zahlen war. Für den Sohn wurde von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld iHv 215 EUR gezahlt. Die Tochter erzielte Einnahmen aus Kindergeld iHv 164 EUR sowie Unterhaltsleistungen iHv 292 EUR. Der Sohn bezog ebenfalls Kindergeld iHv 164 EUR sowie Unterhaltsleistungen iHv 262 EUR von seinem Vater B. G. Randnummer 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Mai 2010 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2010 monatliche Leistungen iHv 530,10 EUR. Den Kindern gewährte er lediglich im August 2010 zusätzliche Leistungen für die Schule iHv je 100 EUR. Die Leistungen der Antragstellerin setzten sich zusammen aus ihrem Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 144,67 EUR und der Regelleistung einschließlich des Mehrbedarfs für Alleinerziehung iHv insgesamt 385,43 EUR. Auf den Bedarf der Antragstellerin wurde ein Teil des den Bedarf der Kinder übersteigenden Kindergelds angerechnet. Randnummer 4 Nachdem der Antragsgegner am 15. Januar 2009 und 23. April 2010 Hausbesuche in der Wohnung der Antragstellerin durchgeführt hatte, teilte er ihr mit Anhörungsschreiben vom 2. Juni 2010 mit, die Leistungen seien möglicherweise zu mindern oder ganz einzustellen. Denn im Ergebnis der Hausbesuche sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit B. G. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilde. Am 15. Januar 2009 sei dieser in der Wohnung der Antragstellerin angetroffen worden; am 23. April 2010 seien dessen persönliche Sachen (Kleidung) und Unterlagen (Finanzamt) in der Wohnung vorgefunden worden. Weiterhin seien dessen Termine in dem Küchenplaner der Antragstellerin notiert gewesen. Am 26. Januar 2010 habe die Antragstellerin bei einer Vorsprache einen Verlobungsring getragen. Randnummer 5 Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin telefonisch angekündigt hatte, für Juli 2010 keine Leistungen mehr auszuzahlen, hat sie am 30. Juni 2010 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die Auszahlung der bereits bewilligten Leistungen ab dem Monat Juli 2010 beantragt hat (S 1 AS 1997/10 ER). In der Folge hat der Antragsgegner die für Juli 2010 bewilligten Leistungen ausgezahlt. Randnummer 6 Mit "Feststellungsbescheid" vom 6. Juli 2010 hat der Antragsgegner festgestellt, es bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit B. G. Er sei gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin. Sein Einkommen und Vermögen seien bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat er über die Möglichkeit des Widerspruchs belehrt. Er hat gleichlautende Bescheide an die Antragstellerin und an B. G. gesandt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 hat der Antragsgegner angekündigt, die Auszahlung der laufenden Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) ab August 2010 vorläufig einzustellen. Aufgrund der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft seien Einkommen und Vermögen des Herrn B. G. bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen. Es solle eine Überzahlung und Erstattungsforderung vermieden werden. Er werde innerhalb von zwei Monaten über den weiteren Leistungsanspruch entscheiden. Der beigefügte Antragsvordruck sei von der Antragsstellerin auszufüllen und ggf. mit Verdienstbescheinigung zurückzusenden. Er forderte sie auf: "Bitte erledigen Sie dieses Schreiben bis 19.07.2010. Äußern Sie sich nicht bzw. nicht fristgerecht, gehe ich davon aus, dass ein Anspruch auf Leistungen nicht gegeben ist. Hierzu erhalten Sie einen weiteren Bescheid. Sollte Ihre Stellungnahme ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht vorliegen, werde ich die Zahlung der Leistung unverzüglich wieder aufnehmen." Nach dem Bescheidtext waren folgende Anlagen beigefügt: "Rückantwort, Anlage WEP, Anlage EK (Einkommenserklärung), Einkommensbescheinigung". Eine Belehrung über die Folgen von Mitwirkungspflichtverletzungen ist im Schreiben nicht erfolgt. Randnummer 8 Gegen den Bescheid und das Schreiben vom 6. Juli 2010 hat die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch eingelegt sowie sie zum Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemacht und die Weiterzahlung der Leistungen für August 2010 und darüber hinaus begehrt. Randnummer 9 Bereits mit Schreiben vom 16. Juni 2010 hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner angezeigt, dass sie im Zeitraum vom 5. August bis zum 13. Oktober 2010 ortsabwesend sein werde, da sie ihren Sohn in eine vom Rentenversicherungsträger bewilligte stationäre Kinderrehabilitation begleite. Dem Schreiben fügte sie den Bewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 12. April 2010 bei. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Juli 2010 den Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 2010 für die Zeit vom 26. August bis zum 13. Oktober 2010 für die Antragstellerin ganz aufgehoben. Grund hierfür sei die Begleitung des Sohnes in die stationäre Rehabilitation. Die Antragstellerin wisse bzw. habe wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Randnummer 10 Mit Schreiben vom 13. Juli und 20. August 2010 hat der Antragsgegner B G ... unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten aufgefordert, Unterlagen (Anlagen WEP, EK, VE, VM sowie Einkommensbescheinigung ab Monat Mai 2010 bis lfd.) bis zum 30. Juli 2010 vorzulegen. Er sei mit Feststellungsbescheid vom 6. Juli 2010 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er mit der Antragstellerin eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilde. Es sei nunmehr zu prüfen, ob diese zu Recht Leistungen erhalten habe. Dazu würden die genannten Unterlagen benötigt. Reagiere er bis zum genannten Termin nicht, könnten die Geldleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung entzogen werden. Dies bedeute, dass er und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen keine Leistungen erhielten. Randnummer 11 Mit weiterem Aufhebungsbescheid vom 26. Juli 2010 hat der Antragsgegner die Leistungsbewilligung bereits ab 5. August 2010 für die Antragstellerin und ihren Sohn ganz aufgehoben. Da der Sohn ab 5. August 2010 in einer stationären Einrichtung untergebracht sei, lägen gemäß § 7 Abs. 4 SGB II die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vor. Die Leistung entfalle, da sich die Antragstellerin länger als sechs Wochen nicht im zeit- und ortsnahen Bereich aufhalte. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Randnummer 12 Bereits am 23. Juli 2010 hat die Antragstellerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. Juli 2010 Widerspruch eingelegt und bei dem SG einen weiteren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 1 AS 2297/10 ER) gestellt. Sie werde nicht aus selbstverschuldeten Gründen ortsfern sein, sondern müsse ihren minderjährigen Sohn in die Rehabilitationsmaßnahme begleiten. Die Maßgaben der Erreichbarkeitsanordnung griffen in diesem Fall nicht ein. Im Übrigen führe die vollständige Aufhebung der Leistungen zu Mietschulden und berge die Gefahr einer Kündigung des Mietverhältnisses. Randnummer 13 Mit Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 16. August 2010 hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Leistungen ab 1. August 2010 ganz entzogen. Dies betreffe alle Mitglieder der Bedarfgemeinschaft. Es bestehe zwischen der Antragstellerin und B. G. eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die Antragstellerin habe hierzu keine gegenteiligen Angaben gemacht. Die dringend benötigten Einkommensnachweise des Herrn G., die mit Schreiben vom 13. Juli 2010 angefordert worden seien, seien trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt worden. Dadurch sei die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Er, der Antragsgegner, habe bei der Entscheidung von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Er sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Dazu gehöre auch, nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit Leistungen zu erbringen. Ermessensgesichtspunkte zu Gunsten der Antragstellerin seien nicht ersichtlich, so dass die Leistungen vollständig zu entziehen gewesen seien. Randnummer 14 Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 23. August 2010, in dem die Antragstellerin befragt und B. G. als Zeuge vernommen worden ist, hat das SG mit zwei Beschlüssen vom 24. August 2010 den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben: Im Verfahren S 1 AS 1997/10 ER (nunmehr: L 5 AS 378/10 B ER) hat es den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab August 2010 SGB II-Leistungen zu gewähren. Es sei eine einstweilige Anordnung zu erlassen, da sie einen Leistungsanspruch habe. Sie sei hilfebedürftig, denn der Antragsgegner habe zu Unrecht angenommen, sie und der Zeuge lebten in einer Bedarfsgemeinschaft. Es bestehe schon keine Haushaltsgemeinschaft. Die vorliegenden Indizien wiesen nicht eindeutig auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft hin. Randnummer 15 Im Verfahren S 1 AS 2297/10 ER (nunmehr: L 5 AS 379/10 B ER) hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Juli 2010 angeordnet. Der Bescheid sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig, denn durch die Teilnahme der Antragstellerin an der stationären Rehabilitationsmaßnahme ihres Sohnes sei keine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iSv § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Durch die Erreichbarkeitsanordnung werde keine Residenzpflicht der Leistungsempfänger begründet. Vorliegend gehe es nicht um eine ungenehmigte Ortsabwesenheit, sondern um eine Abwesenheit aus medizinischen Gründen. Im Übrigen bestimme § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II, dass im Falle eines stationären Krankenhausaufenthalts von weniger als 6 Monaten der Leistungsausschluss wegen einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht greife. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Randnummer 16 Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsgegner am 27. September 2010 Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf die streitige Einstandsgemeinschaft habe das SG verschiedene Indizien unberücksichtigt gelassen. Auch der Umstand, dass bei ihm bereits drei anonyme Anzeigen eingegangen seien, weise auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft hin. Er habe durch den Bescheid vom 26. Juli 2010 den Aufhebungsbescheid vom 13. Juli 2010 ersetzt. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich die Antragstellerin mehr als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalte, könnten ihr keine Leistungen gewährt werden. Randnummer 17 Zum Hinweis der Berichterstatterin vom 28. Oktober 2010 hat der Antragsgegner ausgeführt, der Feststellungsbescheid vom 6. Juli 2010 über das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sei wirksam. Insoweit maßgeblich sei jedoch der Versagungs- und Entziehungsbescheid vom 16. August 2010, da die Antragstellerin nicht hinreichend mitgewirkt habe. Der Aufhebungsbescheid wegen des stationären Aufenthalts vom 26. Juli 2010 ersetze nicht den Bescheid vom 13. Juli 2010. Gegen den Versagungsbescheid vom 16. August 2010 sei kein Widerspruch eingelegt worden. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. August 2010 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Randnummer 19 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Randnummer 20 Eines gesonderten Vorgehens gegen den Versagungsbescheid vom 16. August 2010 habe es nicht bedurft, denn in diesem sei darüber belehrt worden, dass er zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geworden sei. Gleichwohl habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. August 2010 zu dem Bescheid Stellung genommen. Ein gesondertes einstweiliges Rechtsschutzverfahren sei diesbezüglich nicht angestrengt worden. Eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft liege nicht vor. Die Antragstellerin und der Zeuge hätten im Erörterungstermin die vom Antragsgegner genannten Indizien überzeugend entkräftet. Die Beschwerden seien unbegründet. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Randnummer 22 Die Beschwerden des Antragsgegners haben keinen Erfolg. Randnummer 23 Sie sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (die §§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der maßgebliche Beschwerdewert iHv 750,00 EUR ist überschritten, denn wirtschaftlich geht es dem Antragsgegner in den Beschwerdeverfahren jeweils darum, die der Antragstellerin bewilligten Leistungen iHv 530,10 EUR monatlich im Zeitraum von August bis November 2010 nicht auszahlen zu müssen. Randnummer 24 Weitergehende Zeiträume ab dem 1. Dezember 2010 sind nicht Gegenstand der einstweiligen Rechtschutzverfahren gewesen. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat auf einen diesbezüglichen Hinweis der Berichterstatterin im Schreiben vom 28. Oktober 2010 im Beschwerdeverfahren solche nicht geltend gemacht und insbesondere den vom Antragsgegner zunächst erlassenen Ablehnungsbescheid vom 3. Dezem-ber 2010 nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht. Randnummer 25 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Der Antragsgegner ist zur Auszahlung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Mai 2010 bewilligten SGB II-Leistungen iHv 530,10 EUR monatlich an die Antragstellerin im hier streitigen Zeitraum von August bis November 2010 verpflichtet. Dem stehen weder die von ihm verfügte vorläufige Leistungseinstellung mit Schreiben vom 6. Juli 2010 noch die nachfolgend erlassenen Bescheide vom 13. und 26. Juli sowie vom 16. August 2010 und auch nicht der "Feststellungsbescheid" vom 6. Juli 2010 entgegen. Das SG hat den Anträgen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht entsprochen. Randnummer 26 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist – soweit sie sich gegen die vorläufige Leistungseinstellung des Antragsgegners gewehrt hat – statthaft nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach kann das Gericht eine einstweilige Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Randnummer 27 Die vom Antragsgegner verfügte und mit Schreiben vom 6. Juli 2010 der Antragstellerin angekündigte vorläufige Leistungseinstellung ab August 2010 beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 331 SGB III. Die vorläufige Leistungseinstellung ist kein Verwaltungsakt (vgl. Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 40 RN 73). Dieser Realakt der Behörde dient der Vorbereitung eines regelmäßig nachfolgenden Aufhebungsbescheids (§§ 45 oder 48 SGB X), der dann als im Wege des Widerspruchs anfechtbare Behördenentscheidung der Rechtsgrund für die endgültige Leistungseinstellung ist. Mit einer vorläufigen Leistungseinstellung soll im Vorfeld einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung im Fall des Wegfalls der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen (für die Dauer des Anhörungsverfahrens) das Auflaufen von Erstattungsforderungen vermieden werden. Ein rechtliches Vorgehen des Adressaten gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung ist im Wege der isolierten Leistungsklage (echte Zahlungsklage; vgl. Niesel in: Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 331 RN 7) möglich. Dementsprechend ist die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz insoweit nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Randnummer 28 Im Übrigen – soweit sich die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 13. (a), 26. Juli (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.