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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer 2 Sa 38/12 E Urteil Zulagenzahlung gemäß § 14 TV-L nach vorübergehender Wahrnehmung einer höherwertigen

Obsah (8)§ 14Art. 3§ 4§ 612§ 12§§ 3§ 46§§ 315

Zulagenzahlung gemäß § 14 TV-L

vorübergehender Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit - keine vergütungsrechtliche Gleichstellung von Angestellten und Beamten Orientierungssatz 1.Die Zahlung einer persönlichen Zulage

§ 14

Abs 2 TV-L, für die vorübergehende Ausübung einer höherwertig einzustufenden Tätigkeit, bezieht sich auf die Differenz zwischen den Entgeltgruppen des TV-L. Eine Differenzvergütung zwischen der höchsten Entgeltgruppe

TV-L und einer beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe wird hiervon nicht erfasst. (Rn.52)

  1. In der Regel ist im öffentlichen Dienst die übliche Vergütung im Sinne von § 612 BGB die tarifliche Vergütung. (Rn.65)
  2. Die Vergütung von Angestellten und Beamten unterliegt nicht dem Gleichheitsgrundsatz

Art. 3GG, da sie nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn stehen.

(Rn.74) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 874/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg 7. Kammer, 30. November 2011, 7 Ca 1032/11 E, Urteil

gehend BAG,

  1. März 2015, 5 AZR 874/12, Urteil: Stattgabe Tenor
  2. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.11.2011 - 7 Ca 1032/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Differenzvergütung zwischen der BesGr. B 2 BBesO und der BesGr. B 5 BBesO ab dem
  4. Februar
  5. Randnummer 2 Der Kläger steht in einem Angestelltenverhältnis zu dem beklagten Land und ist seit Jahren Leiter des Referates 42 im Ministerium für Arbeit und Soziales (MS). Gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 16.12.1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis

dem BAT-O und

den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen (Bl. 29 d. A.).

§ 4

dieses Arbeitsvertrages richtete sich die Eingruppierung zunächst

der Vergütungsgruppe I BAT-W. Randnummer 3 Am 21.10.1996 schlossen die Parteien folgenden Änderungsvertrag (Bl. 31 d. A.): Randnummer 4 „§ 4 des Arbeitsvertrages wird wie folgt geändert: Randnummer 5 Der Angestellte Herr W... T... erhält mit Wirkung vom 01.10.1996 eine außertarifliche Vergütung entsprechend der BesGr. B 2 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO). Randnummer 6 Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.1996 in Kraft.“ Randnummer 7 Außerdem erhielt der Kläger das sog. Weihnachtsgeld. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 22.12.1999 wurde dem Kläger neben der Leitung des Referates 51 im MS (Übergreifende Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe) gleichzeitig die Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung 5 übertragen, Bl. 32 d. A. Randnummer 9 Infolge einer Änderung der Organisationsstruktur des MS wurden mit Wirkung vom 15.03.2005 die bisherigen Abteilungen 5 und 6 zusammengelegt und als Abteilung 4 fortgeführt. Mit Wirkung vom 15.03.2005 wurde der Kläger daher von der stellvertretenden Leitung der Abteilung 5 entbunden. Gleichzeitig wurde ihm die Leitung des Referates 41 (Familie) übertragen. Zudem übertrug das Land ihm für die Zeit der Abwesenheit der Abteilungsleitung die Funktion eines stellvertretenden Leiters der Abteilung 4 (vgl. Bl. 33 d. A.). Randnummer 10 Am 26.11.2008 wurde der damalige Leiter der Abteilung 4 des Ministeriums aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Aus Altersgründen schied er mit Ablauf des 31.01.2009 aus den Diensten des beklagten Landes aus. Randnummer 11 Auf Weisung der damaligen Ministerin wurde der Kläger in der Zeit ab dem 27.11.2008 mit der Abwesenheitsvertretung des Leiters der Abteilung 4 beauftragt. Dessen Dienstposten wurde ausgeschrieben (s. Bl. 97 f. d. A.). Randnummer 12 Mit weiterer Verfügung vom 23.01.2009 (Bl. 6 d. A.) beauftragte die Abteilungsleiterin 1 des MS den Kläger bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens des vakanten Abteilungsleitungsdienstpostens zusätzlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter des Referates 42 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Abteilung 4 - Bürgerschaftliches Engagement von Familien und Generationen. Randnummer 13 Das bereits seit Anfang 2009 laufende Auswahlverfahren für die Besetzung der Planstelle des Abteilungsleiters 4 im MS (Bl. 97 d.A.) ist bisher nicht abgeschlossen. Der Kläger nimmt daher die Geschäfte des Leiters der Abteilung 4 weiterhin wahr. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 14.05.2009 machte der Kläger erstmals die Zahlung einer persönlichen Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit geltend, damals noch gestützt auf § 14 TV-L, Bl. 7 d. A. Mit Schreiben vom 02.07.2009 lehnte das beklagte Land den Antrag ab und begründete dies mit der fehlenden Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Zur genauen Begründung wird auf Bl. 8 - 10 d. A. Bezug genommen. Randnummer 15 Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2009 wandte sich der Kläger erneut an seinen Arbeitgeber (Bl. 11 d. A.): Randnummer 16 „Geltendmachung eines Anspruchs

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Randnummer 17 Seit dem 01.02.2009 bin ich formell mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Abteilungsleiters 4 beauftragt. Ich habe mit Schreiben vom 14.05.2009 eine persönliche Zulage

§ 14

TV-L ab dem 01.02.2009 beantragt, ich ergänze den Antrag darum, dass ich die übliche Vergütung abzgl. der gezahlten Vergütung geltend mache. Gezahlt wird mir eine Vergütung entsprechend der BesGr. B 2. Die übliche Vergütung ist die

der BesGr. B 5.“ Randnummer 18 Mit Schreiben vom 16.09.2010 teilte das beklagte Land mit, dass auch auf ein erneutes Schreiben des MS eine Ablehnung des Ministeriums der Finanzen erfolgt sei. Insoweit wird auf Bl. 12 und 13 d. A. Bezug genommen. Randnummer 19 Im MS erhält die Abteilungsleiterin 1, der diese Aufgaben im Angestelltenverhältnis dauerhaft übertragen wurden, eine Vergütung

der BesGr. B 5. Randnummer 20 Mit der am 11.04.2011 bei dem Arbeitsgericht M... eingegangenen Feststellungsklage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 21 Der Kläger meint, ihm stünde der Differenzlohn zwischen den Besoldungsgruppen B 2 BBesO und B 5 BBesO zu. Die Vergütung

der Besoldungsgruppe B 5 BBesO sei die übliche Vergütung i. S. d. § 612 BGB für die Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungsleiters im MS. Schon mit Urteil vom 04.10.1972 habe das Bundesarbeitsgericht (4 AZR 475/71) für einen vergleichbaren Fall entschieden, dass bei Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit, für die eine tarifliche Vergütung nicht vorgesehen sei, ein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der höherwertigen Tätigkeit gegeben sei, und zwar auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 612 BGB. Diese Ansicht sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Der Kläger übe mittlerweile seit über zwei Jahren neben seiner Tätigkeit als Referatsleiter die Aufgaben als Leiter der Abteilung 4 aus. Eine entsprechende Vergütung erhalte er hierfür nicht. Dies sei vom Direktionsrecht nicht mehr gedeckt. Randnummer 22 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 23 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend der Beamtenbesoldung

der BesGr. B 5 BBesO zu vergüten und rückwirkend ab dem 01.02.2009 die Differenz zwischen einer Vergütung

der BesGr. B 5 BBesO und der tatsächlich gezahlten BesGr. B 2 BBesO zu zahlen, jeweils zuzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus der monatlichen Differenz seit dem Letzten eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Februar

  1. Randnummer 24 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 § 612 BGB stützte den Antrag des Klägers nicht. Die vertragliche Regelung vom 31.10.1996 habe Vorrang. Auch die Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Land Sachsen-Anhalt habe zwar zunächst § 46 BBesG gegolten, der eine Rechtsgrundlage für die Zulagenzahlung für eine vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gebildet habe. Seit dem 01.08.2007 aber habe § 46 BBesG in Sachsen-Anhalt keine Anwendung mehr gefunden, vgl. Art. 1 Nr. 1 b des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
  2. Juli 2007 (GVBl. LSA Nr. 18/2007 vom 31.07.2007, S. 236). Randnummer 27 Auch in dem am 01.04.2011 in Kraft getretenen Landesbesoldungsgesetz steht für eine derartige Fallkonstellation keine Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren dar. Ein Beamter hätte in einem vergleichbaren Fall keinen Anspruch. Der Kläger könne daher als Angestellter nicht bessergestellt sein als ein entsprechender Beamter. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30.11.2011 - 7 Ca 1032/11 E - die Klage als unbegründet abgewiesen. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat zunächst angenommen, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage

§ 14TV-L nicht gegeben sei.

Ein Anspruch

§ 612BGB bestehe ebenfalls nicht.

Zu berücksichtigen sei, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25.07.2007 § 46 BBesG im Land Sachsen-Anhalt keine Anwendung mehr finde. Auch das am 01.04.2011 in Kraft getretene Landesbesoldungsgesetz sehe für derartige Fallkonstellationen keine Rechtsgrundlage für eine Zulagenzahlung vor. Damit lieferten auch die einschlägigen Besoldungsvorschriften keine Analogie, wonach die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Treu und Glauben nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten sei. Randnummer 30 Das Urteil ist dem Klägervertreter am 19.01.2012 zugestellt worden, Bl. 61 d. A. Randnummer 31 Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, mit am 23.01.2012 (vgl. Bl. 12 d. A.) eingegangenen Schriftsatz vom 19.01.2012 Berufung eingelegt, die er mit weiterem am 26.03.2012 eingegangenen Schriftsatz am 19.03.2012

beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.03.2012 (vgl. Bl. 70 d. A.) begründete. Der Kläger hält an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Er ist der Auffassung, dass die Streichung von § 46 Abs. 1 BBesG für den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt lediglich zur Folge habe, dass ein Anspruch auf eine den Aufgaben entsprechende (höhere) Besoldung schon vor Ablauf der zuvor geregelten 18-Monatsfrist bestehe. Ihm könne die Abteilungsleitervergütung nicht vorenthalten werden, weil er neben den ihm übertragenen höherwertigen Aufgaben des Abteilungsleiters auch die Aufgaben des Referatsleiters 42 wahrgenommen habe. Auf den TV-L könne er nicht verwiesen werden, denn seit dem 21.10.1996 bestehe - insoweit unstreitig - zwischen den Parteien die Vereinbarung, wonach sich die Vergütung des Klägers nicht

dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst richte. Randnummer 32 Der unbezifferte Klageantrag sei zulässig, da auf dessen Grundlage der Zahlungsanspruch präzise ermittelt werden könne. Randnummer 33 Außerdem ergebe sich der Anspruch aus dem Gleichheitsgrundsatz. Randnummer 34 Der Kläger beantragt, Randnummer 35 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.11.2011 den Beklagten zu verurteilen, den Kläger entsprechend der Beamtenbesoldung

der Besoldungsgruppe B 5 Bundesbesoldungsordnung zu vergüten und rückwirkend seit dem 01.02.2009 die Differenz zwischen einer Vergütung

der Besoldungsgruppe B 5 Bundesbesoldungsordnung und der tatsächlich gezahlten Besoldung gemäß Besoldungsgruppe B 2 Bundesbesoldungsordnung zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus den monatlichen Differenzen seit dem Letzten eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat Februar 2009. Randnummer 36 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 37 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.11.2011, Az. 7 Ca 1032/11 E - zurückzuweisen. Randnummer 38 Das beklagte Land meint, die Klage sei bereits unzulässig, da ein Zahlungsantrag die geforderte Summe angeben müsse. Randnummer 39 Zu den Aufgaben des Klägers als mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Abteilungsleiters Beauftragter gehöre auch die Vertretung des Abteilungsleiters. Im Bereich der Angestellten sei die höchste Vergütung diejenige der Entgeltgruppe E 15 TV-L. Durch diese Vergütungsgruppe sei die Wahrnehmung von Tätigkeiten eines Abteilungsleiters bei Angestellten abgedeckt. Randnummer 40 Lediglich übertariflich erhalte er eine Vergütung

der Besoldungsgruppe B

  1. Randnummer 41 Die übliche Vergütung i. S. d. § 612 BGB sei die tarifliche Vergütung, also eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 15 TV-L. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sei nicht verpflichtet, einen Angestellten, welcher die gleiche Tätigkeit wie ein Beamter ausübe, in gleicher Weise wie diesen zu vergüten. Wenn der Kläger eine Vergütung darüber hinaus beziehe, sei dies übertariflich erfolgt. Randnummer 42 Außerdem habe der Kläger für die Dauer des Auswahlverfahrens zur Besetzung des Dienstpostens der Leitung der Abteilung 4, in dem er selber involviert ist, keine höheren Vergütungserwartungen haben dürfen. Randnummer 43 Evtl. Ansprüche für den Monat Februar 2009 seien verfallen, da der Kläger erst mit Schreiben vom 10.09.2009 eine Vergütungsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen B 2 und B 5 BBesO geltend gemacht habe. Auf das Schreiben vom 14.02.2009 könne sich der Kläger nicht berufen, da er dort nur eine persönliche Zulage gem. § 14 TV-L geltend gemacht habe, worauf kein Anspruch bestehe. Randnummer 44 Die Leiterin der Abteilung 1 im MS sei nicht mit dem Kläger vergleichbar, da sie die Leitung der Abteilung dauerhaft innehabe. Randnummer 45 Bzgl. des weiteren Vortrags und der Erklärung der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 07.08.2012 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 46 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 47
  2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gem. §§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG und

dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG zulässig. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Randnummer 48 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 49 Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem beklagten Land auf Zahlung der Differenz zwischen einer Vergütung

der BesGr. B 5 BBesO und der tatsächlich bezahlten Besoldungsgruppe B 2. Er hat auch keinen Anspruch auf Vergütung

der Besoldungsgruppe B 5 BBesO. Randnummer 50 a) Der Klageantrag ist mit §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 und 256 Abs. 1 ZPO vereinbar. Das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird hinreichend deutlich. Zur Auslegung des Antrags des Klägers ist auch sein übriges Vorbringen heranzuziehen, BAG, Urteil vom 04.10.1972 - 4 AZR 475/71 -. Es besteht kein Zweifel, dass der Kläger während der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiters der Abteilung 4 die Differenz zwischen einer Vergütung

den BesGr. B 2 und B 5 BBesO verlangt. Die Klage ist eine Eingruppierungsklage. Entsprechend ist auch ein Feststellungsantrag im öffentlichen Dienst zulässig. Es bestehen keine Zweifel, dass das beklagte Land, wenn es verurteilt werden würde, die entsprechenden Differenzbeträge errechnen kann und zahlen würde. Der Vorgang einer möglichen Leistungsklage besteht vorliegend nicht, vgl. Bauer/Bockholdt, Eingruppierung im öffentlichen Dienst, 10. Aufl., 2010, Rz. 326. Randnummer 51 b) Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht schon aus § 14 TV-L.

§ 14Abs.

1 TV-L, der gem. § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien als ersetzender Tarifvertrag dem BAT-0

folgt, erhalten Beschäftigte für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tage der Übertragung der Tätigkeit, wenn sie vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen bekommen, die dem Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe entspricht und wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Randnummer 52 Bereits bei der Lektüre von § 14 Abs. 1 TV-L wird deutlich, dass sich diese Zulage lediglich auf Differenzvergütungen zwischen Entgeltgruppen des TV-L bezieht. Eine Zulage zwischen der höchsten Vergütungsgruppe

dem TV-L und einer darüber liegenden beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe wird damit nicht erfasst. So hat auch das BAG in der Entscheidung vom 04.10.1972 - 4 AZR 475/71 - entschieden, wonach Vergütungsregelungen außerhalb der tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes außer Betracht zu bleiben haben. Dies hat auch für die Regelung der Vergütung der sog. „übertariflichen“ Angestellten zu gelten, die seit dem 01.12.1975 nicht mehr angewendet wird. Randnummer 53 Raum für eine entsprechende Anwendung von § 14 TV-L besteht nicht. Wie bereits das BAG in seiner o. g. Entscheidung für die entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 1 und 3 BAT-O ausgeführt hat, würde sonst ein rechtlicher Erfolg herbeigeführt, der mit einer am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der tariflichen Regelung orientierten Auslegung unvereinbar wäre. § 14 Abs. 1 TV-L will Ansprüche bei vorübergehend ausgeübter höherwertiger Tätigkeit nur dann gewähren, wenn diese Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Das ist hier, wie bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall, denn tatsächlich hatte der Kläger bereits die höchste Entgeltgruppe 15 TV-L erreicht. Außerdem hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31.07.2012 (Bl. 106 d. A.) hinreichend deutlich gemacht, dass er eine solche Zulage

den Regelungen des TV-L nicht (mehr) wünscht. Randnummer 54 c) Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 TV-L.

§ 12Abs.

1 Satz 2 TV-L erhält der Beschäftigte ein Entgelt

der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamt von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht. Randnummer 55 Da der Kläger bereits eine Vergütung

der BesGr. B 2 BBesO erhält, erhält er eine Vergütung, die oberhalb der Entgeltgruppe E 15 TV-L liegt. Dies zeigt bereits ein Vergleich der jeweiligen Zahlsummen. Während das Grundgehalt

der Vergütungsgruppe B 2 LandesbesoldungsG im Zeitpunkt der Entscheidung in Sachsen-Anhalt 6.402,34 € br. betrug, betrug das Grundtarifgehalt der Entgeltgruppe E 15 TV-L € 5.364, 37 br. und

der Entgeltgruppe E 15 Ü TV-L € 6243, 01 € br. Somit wird der Kläger übertariflich vergütet, wie sich auch aus dem Änderungsvertrag vom 21.10.1996 (Bl. 31 d. A.) ergibt. Randnummer 56 d) Ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung

der BesGr. B 5 BBesO

§§ 3Abs. 1 S. 1 i. V. m. 19 Abs. 1 S. 1 Landesbesoldungs

G LSA besteht nicht. Randnummer 57 Sieht man einmal davon ab, dass seit Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes am 01.04.2011 lediglich noch eine Besoldung

der BesGr. B 5 Landesbesoldungsgesetz zu zahlen wäre, unterfällt der Kläger nicht den Anspruchsvoraussetzungen. Eine Besoldung

der BesGr. B 5 Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Der Kläger ist jedoch kein Beamter. Ihm wurde auch kein Statusamt eines Ministerialdirigenten (s. Besoldungsgruppe B 5 zur Besoldungsordnung B zum LBesG LSA) übertragen. Randnummer 58 Es besteht keine Veranlassung, die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden. Das Besoldungsrecht ist ein Sonderrecht für Beamte. Für Angestellte gelten die tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes, vorliegend der TV-L und weitere Tarifverträge. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht. Der abschließende Charakter des TV-L steht einer entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften auf Angestellte wie den Kläger ohne weitere Vereinbarung entgegen, so auch LAG Sachsen-Anhalt vom 28.01.2009 - 4 Sa 598/07 -. Randnummer 59 e) Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz zur BesGr. B 5 BBesO ergibt sich auch nicht aus dem Änderungsvertrag der Parteien vom 21.10.1996. Randnummer 60 Zwar wird danach dem Kläger eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B 2 BBesO zugestanden. Damit wird jedoch keine generelle Bezugnahme auf eine Besoldung

Beamtenrecht vorgenommen, die nur noch einer Tarifautomatik unterworfen wäre. Obgleich Abteilungsleiter in Sachsen-Anhalt mindestens eine Besoldung

der Besoldungsgruppe B 5 (s. BesoldungsO zum LBesG LSA) erhalten, besteht

der vertraglichen Regelung vom

  1. 1996 kein Differenzvergütungsanspruch. Denn im Vertrag vom 21.10.1996 wird lediglich die außertarifliche Vergütung der BesGr. B 2 geregelt. Weitere Wirkung entfaltet dieser Änderungsvertrag nicht. Randnummer 61 f) Der begehrte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Randnummer 62

§ 612Abs.

1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung dem Umstand

nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so regelt § 612 Abs. 2 BGB, dass bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Randnummer 63 Taxen i. S. d. Vorschrift sind nur

Bundes- oder Landesrecht zugelassene und festgelegte Gebühren. Die übliche Vergütung ist die

einer festen Übung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an den betreffenden Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewährte gewöhnliche Vergütung. Randnummer 64 Die Arbeit des Klägers ist zwar den Umständen

nur gegen eine Vergütung zu erwarten. Die Höhe der Vergütung ist jedoch von den Parteien eindeutig bestimmt worden, nämlich durch die am 21.10.1996 geschlossene übertarifliche Änderungsvereinbarung, wonach der Kläger als Angestellter eine außertarifliche Vergütung entsprechend der BesGr. B 2 BBesO erhält. Mithin bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob § 612 Abs. 1 BGB die geforderte Vergütung trägt bzw. ob noch eine entsprechende Anwendung von § 612 BGB möglich ist. Randnummer 65 Darüber stellt § 612 BGB auf die übliche Vergütung ab. Im Arbeitsrecht wird nicht selten der Tariflohn als Maßstab für die Üblichkeit i. S. v. § 612 BGB herangezogen, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2009 - 4 Sa 598/07 Im öffentlichen Dienst wird in aller Regel als übliche Vergütung i. S. v. § 612 BGB bei Angestellten die tarifliche Vergütung angesehen, weil es der Übung im öffentlichen Dienst entspricht, tarifvertragliche Regelungen ohne Rücksicht auf Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer anzuwenden, LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2009 - 4 Sa 598/07 -. Randnummer 66 So kann im Streitfall davon ausgegangen werden, dass als übliche Vergütung i. S. d. § 612 BGB die tarifliche Vergütung anzusehen ist. Diese erhält der Kläger aber bereits, da entsprechend der BesGr. B 2 BBesO vergütet wird und damit sogar mehr als die höchste Vergütung bei Anwendung des TV-L (= E 15 bzw. E 15 Ü TV-L) erhält, die grundsätzlich alle Tätigkeiten abdeckt, die über eine Eingruppierung

E 14 TV-L hinausgehen. Randnummer 67 Im Übrigen ist hinsichtlich der Bestimmung der Üblichkeit i. S. d. § 612 BGB auch zu bedenken, dass ein Beamter in Sachsen-Anhalt für eine vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25.07.2007, ebenfalls bei Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben keine Zulage mehr erhält. Denn gem. Art. 1 Nr. 1 b des o. g. Gesetzes (GVBl. LSA Nr. 18/2007 vom 31.07.2007, S. 236) erhält ein Beamter seit dem 01.08.2007 keine entsprechende Zulage zur Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten gem. § 46 BBesO mehr. Diese - zuvor auch in Sachsen-Anhalt geregelte Zulagenzahlung - ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ab 01.08.2007 (vgl. Art. 5 des genannten Gesetzes) ausgelaufen. Das andere Verständnis des Klägers - diese Änderung bewirke lediglich, dass die Zulage

§ 46BBes

O bereits vor Ablauf des dortigen 18-Momatszeitraumes zu zahlen sei - verkennt den Wortlaut von Art. 1 Nr. 1 b des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Randnummer 68 g) Eine ergänzende Vertragsauslegung führt vorliegend nicht weiter. Der Vertrag der Parteien vom 21.10.1996 ist klar. Er enthält - wie auch die tariflichen und beamtenrechtlichen Grundlagen - keine Lücke. Denn das Angebot, die Geschäfte der Abteilungsleitung 4 vorübergehend zu übernehmen, beinhaltet nicht zugleich die Willenserklärung, eine entsprechend höhere Vergütung

der Besoldungsgruppe B 5 BBesO zu zahlen. Randnummer 69 h) Eine Bestimmung des Gehaltes

§§ 315

, 316 BGB ist vorliegend nicht möglich, denn die vorübergehende Übertragung der Wahrnehmung der Geschäfte der Abteilungsleitung entsprach billigem Ermessen i. S. v. § 106 GewO, zumal der Kläger bereits vorher übertariflich vergütet wurde. Die zeitweise Übertragung der Geschäftswahrnehmung war im Übrigen im Hinblick auf das Ausschreibungsverfahren dieses Dienstpostens, das sich derzeit im streitigen Verfahren befindet, sowohl hinsichtlich der Übertragung an sich als auch hinsichtlich der Befristung nicht zu beanstanden. Denn eine dauerhafte Übertragung war dem Beklagten auch angesichts der Ausschreibungspflicht u. a. im Hinblick auf Art. 33 Abs. 4 GG seit 01.02.2009 nicht möglich. Randnummer 70 Da die vorübergehende Übertragung der streitgegenständlichen Aufgaben nicht billigem Ermessen widersprach, war eine gerichtliche Bestimmung des Gehaltes

§ 315III 2 BGB nicht möglich.

Randnummer 71 Außerdem gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben Angestellten in Spitzenpositionen, insbesondere wenn sie bereits eine übertarifliche Vergütung über die höchste tarifliche Entgeltgruppe hinaus erhalten, zeitweilig - bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens - eine höherwertige Tätigkeit (jedenfalls wenn man auf die beamtenrechtliche Sichtweise des Ämteraufbaus abstellt) - ohne zusätzliche Vergütung - wie dies auch bei Beamten der Fall wäre - zu verrichten. Dass der bisherige Amtsinhaber wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ausschied, ist angesichts des streitigen Auswahlverfahrens, das die Zeitverzögerung auch verursacht, irrelevant. Randnummer 72 i) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der eingeklagten Differenz ergibt sich ebenso wenig aus dem Gleichheitsgrundsatz

Art. 3GG.

Randnummer 73 Der Gleichheitsgrundsatz fordert eine vergleichbare Lage. Eine solche Vereinbarkeit ist weder mit Beamten noch mit anderen Angestellten gegeben. Randnummer 74 Zum einen muss der Kläger nicht in gleicher Weise wie ein Beamter vergütet werden. Der arbeitsvertragliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist beim Vergleich vom Angestellten und Beamten nicht anwendbar, weil Beamte und Angestellte nicht derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn stehen, BAG, Entscheidung vom 28.02.1996 - 10 AZR 418/95 -. Randnummer 75 Auch der Vergleich mit anderen Angestellten führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Zahlung der eingeklagten Differenz. Der Verweis des Klägers auf die Abteilungsleiterin 1 im MS, die im Angestelltenverhältnis eine entsprechende Vergütung

der BesGr. B 5 erhält, trägt nicht. Zwar sind der Kläger und die Abteilungsleiterin 1 vergleichbar, als beide im Angestelltenverhältnis zum beklagten Land stehen. Allerdings hat die Abteilungsleiterin 1, anders als der Kläger, die Abteilungsleitung dauerhaft inne. Mit Verfügung vom 23.01.2009 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.02.2009 nur „bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens des vakanten Abteilungsleiterdienstposten“ zusätzlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Leiter des Referates 42 mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Abteilung 4 beauftragt, also gerade nicht dauerhaft. Darüber hinaus befindet er sich in einem noch nicht abgeschlossenen Stellenbesetzungsverfahren. II. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Randnummer 77 Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des BAG vom 04.10.1972 - 4 AZR 475/71 - abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

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