Strafvollstreckung: Ausübung des Ermessens bei Zurückstellung der Vollstreckung zur Durchführung einer Betäubungsmittelentwöhnungstherapie Orientierungssatz
- Der Strafvollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Betäubungsmittelentwöhnungstherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, u.a. der Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und Therapiewilligkeit des Antragstellers, ein Beurteilungsspielraum zu. (Rn.7)
- Sind die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein Ermessen eröffnet. Dabei muss sich die Ermessensausübung am alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG orientieren, drogenabhängigen Straftätern aus dem Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren. Daraus folgt, dass bei der Ermessensausübung die Tatschuld nicht herangezogen werden darf. Ebenso wenig darf die Zurückstellung grundsätzlich wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden. Auch die Anforderungen an die Therapiefähigkeit dürfen nicht überspannt werden. Eine Zurückstellung kann daher allein dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen. (Rn.10) Tenor
- Auf den Antrag des Verurteilten werden die Entschließung der Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - vom
- April 2012 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts in Naumburg vom
- Juni 2012 aufgehoben.
- Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - zurückverwiesen.
- Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen Auslagen.
- Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängige Verurteilte verbüßt seit dem
- Mai 2012 die mit Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom
- Februar 2011 (2 Ls 802 Js 70988/09) wegen räuberischen Diebstahls im minderschweren Fall, Freiheitsberaubung, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in vier Fällen, gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Daran wird sich ab dem
- November 2012 die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom
- Februar 2008 (2 Ls 829 Js 71658/06) wegen Hehlerei und versuchten Betruges verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten anschließen. Die zunächst zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung der letztgenannten Strafe war mit Beschluss des Landgerichts Halle vom
- September 2009 (7 BRs 236/0) widerrufen worden. Das Ende der Strafvollstreckung ist auf den
- Juli 2014 notiert. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
- April 2012 hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - den Antrag des Verurteilten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
- Dezember 2011, die Strafvollstreckung aus den vorgenannten Urteilen gemäß § 35 BtMG zurückzustellen, abgelehnt. Zuvor hatte das Amtsgericht Quedlinburg mit Beschluss vom
- März 2012 (2 Ls 829 Js 71658/06) die Zustimmung zur Zurückstellung erteilt. Randnummer 3 Die gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft gerichtete Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt in Naumburg mit Bescheid vom
- Juni 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 4 Dagegen richtet sich der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
- Juni 2012 eingelegte Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung. Randnummer 5 Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG, 23 ff. EGGVG). Das gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG, 21 Abs. 1 StVollstrO erforderliche Vorschaltverfahren wurde durchgeführt. Die Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) ist gewahrt. Randnummer 6 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 7 Der Strafvollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Betäubungsmittelentwöhnungstherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, u. a. der Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und Therapiewilligkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG,
- Aufl., § 35 Rn. 320). Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler und darauf zu prüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer a. a. O., Rn. 398f). Randnummer 8 Der Bescheid der Vollstreckungsbehörde in derjenigen Gestalt, die er durch das Vorschaltverfahren erhalten hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Seine Begründung lässt besorgen, dass die Vollstreckungsbehörde von ihrem Ermessen keinen dem Zweck des § 35 BtMG entsprechenden Gebrauch gemacht hat. Randnummer 9 Die Vollstreckungsbehörde ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG erfüllt sind, wobei der Aufnahmetermin zur Suchtmittelentwöhnungstherapie im Laufe des Verfahrens, nämlich einen Tag nach der Entschließung der Staatsanwaltschaft datierte und danach verstrichen war. Im Übrigen sind zumindest die dem Urteil vom
- Februar 2011 zugrundeliegenden Taten aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit vom Antragsteller begangen worden, dieser ist therapiebereit, ein Therapieplatz stand zur Verfügung. Zurückstellungshindernisse bestehen nach der Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge und dem bis zum
- April 2012 erfolgten Vorwegvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halberstadt vom
- Mai 2009 (3 Cs 951 Js 74026/09 (120/09)) nicht mehr. Randnummer 10 Sind die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein Ermessen eröffnet, sie kann mit - der hier vorliegenden - Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Strafvollstreckung zurückstellen. Dabei muss die Ermessenausübung am alleinigen Zweck der Regelung des § 35 BtMG orientieren, drogenabhängigen Straftätern aus dem Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung soll als Ergänzung zur Strafaussetzung zur Bewährung und der Strafrestaussetzung unter den drogenabhängigen Verurteilten diejenigen herauslesen, bei denen trotz gescheiterter Therapien und Rückfall in Sucht und Kriminalität aufgrund einer intensiven Therapievorbereitung ein erneuter Therapieantritt Erfolg versprechend erscheint (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a. a. O., Rn. 30). Randnummer 11 Daraus folgt, dass bei der Ermessensausübung die Tatschuld nicht herangezogen werden darf. Ebenso wenig darf die Zurückstellung grundsätzlich wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, da die Bestimmung des § 35 BtMG gerade dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen und auch "Risikopatienten" (vgl. OLG Hamburg StV 1998, 390f.; OLG Zweibrücken StV 2000, 157f.) eine Therapiechance eröffnen soll. Auch die Anforderungen an die Therapiefähigkeit dürfen nicht überspannt werden (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 485), denn der Gefahr, dass ein Therapieversuch scheitert, war sich der Gesetzgeber bewusst. Ihr soll mit der Möglichkeit der raschen Fortsetzung der Vollstreckung (§ 35 Abs. 5 BtMG) und Inhaftnahme (§ 35 Abs. 7 BtMG) begegnet werden. Eine Zurückstellung kann daher allein dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen, namentlich wenn ein vernünftiger Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen ist. Dann müssen aber die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Erwägungen und Tatsachen im Ablehnungsbescheid mitgeteilt werden (vgl. OLG Karlsruhe StV 1983, 112f.). Hierzu genügen die wesentlichen Faktoren und typischen Erscheinungsformen der Betäubungsmittelabhängigkeit, insbesondere die charakterliche Labilität, die Drogenkarriere, Häufigkeit der Vorstrafen und zunehmende Rückfallgeschwindigkeit nicht (vgl. Weber, BtMG,
- Aufl., § 35 Rn. 154f.). Randnummer 12 Diesen Vorgaben wird der Ablehnungsbescheid nicht gerecht. Insbesondere steht die Erwägung, der Antragsteller sei nach einer bereits im Jahr 2004 erfolgten Zurückstellung nach § 35 BtMG hinsichtlich der mit Urteil des Landgerichts Halle vom
- Februar 2003 (28 KLs 502 Js 19529/02 (26/02)) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der nach der durchgeführten Therapie gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung erneut und mehrfach straffällig geworden, dem Zweck des § 35 BtMG entgegen. Diese Begründung der Ablehnung berücksichtigt nicht, dass der Weg aus der Drogensucht regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden ist, weshalb diese einer erneuten Zurückstellung nicht entgegenstehen (vgl. OLG Hamm StV 2010, 147f.; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 42ff.). Der Weg aus der Sucht verläuft nicht gradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist ein langes prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleineren Schritten anzustreben (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, a. a. O., Rn. 207). Randnummer 13 Die Erwägung, vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller "seit 1994 wiederholt und regelmäßig massiv straffällig geworden [ist], er sich weder durch Verurteilungen von weiterem strafbarem Verhalten abhalten lassen [hat], noch das in ihn gesetzte Vertrauen durch Strafaussetzungen zur Bewährung jemals [hat] rechtfertigen können", müsse seine Zusage, sich erneut einer Therapie unterziehen zu wollen, als reines Zweckverhalten gewertet werden, dies umso mehr, da "die dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Verurteilung erneut auf szenetypischer Beschaffungskriminalität beruht", lässt zum einen die Tatsachen für den aktuelle Schluss auf die fehlende Therapiebereitschaft vermissen und berücksichtigt zum anderen die vom Antragsteller gezeigten Bemühungen zur Überwindung seiner Drogensucht nicht, wie sie etwa in der Bescheinigung der Suchtgruppenteilnahme der Justizvollzugsanstalt B. vom
- Dezember 2011 erkennbar werden. Sie stellt vielmehr ermessensfehlerhaft auf die nach Ansicht des Generalstaatsanwalts fehlende positive Sozialprognose ab. Randnummer 14 Die Bescheide der Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - und des Generalstaatsanwalts waren wegen der aufgezeigten Ermessensfehler aufzuheben. Randnummer 15 Der Senat hat davon abgesehen, die abschließende Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung selbst zu treffen, da der Aufnahmetermin zum Beginn der therapeutischen Behandlung verstrichen und somit derzeit der Beginn der Rehabilitationsbehandlung nicht gesichert ist. Insoweit fehlt es derzeit an einer Voraussetzung für die Zurückstellung der Strafvollstreckung. Über die Zurückstellung hat daher die Vollstreckungsbehörde nach Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 2 EGGVG, 130 KostO. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO festgesetzt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.