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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 79/09 Urteil Berücksichtigung von Einäugigkeit beim Anspruch auf Erwerbsminderungsrente § 43 SGB 6,

Berücksichtigung von Einäugigkeit beim Anspruch auf Erwerbsminderungsrente Orientierungssatz

  1. Kann der Versicherte täglich noch sechs Stunden erwerbstätig sein, so ist er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. (Rn.40)
  2. Trotz eines noch sechsstündigen Leistungsvermögens besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn der Versicherte wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Die Einäugigkeit eines Versicherten stellt keine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar. Das Restleistungsvermögen reicht u. a. für Bürohilfsarbeiten, leichte Reinigungsarbeiten, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus. (Rn.41)
  3. Ein vor dem
  4. 1961 geborener Versicherter, der als Gerätewart versicherungspflichtig beschäftig war, hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, solange er körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, die kein räumliches Sehen erfordern, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich regelmäßig verrichten kann. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  5. Februar 2009, S 1 R 11/08, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  6. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Randnummer 2 Bei dem am ... 1953 geborenen Kläger besteht ein Grad der Behinderung von 30 aufgrund eines im Jahre 1967 erlittenen Unfalls am linken Auge, wodurch er funktionell einäugig ist. Er absolvierte von 1970 bis 1972 eine Lehre zum Instandhaltungsmechaniker in der Spezialisierung "Technologische Ausrüstungen". Die Ausbildung schloss der Kläger mit einem Facharbeiterzeugnis ab. Er arbeitete anschließend bis 1991 im erlernten Beruf. Nach einer kurzen Unterbrechung aufgrund Arbeitslosigkeit absolvierte der Kläger eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Anschließend wurde er in dieser Firma als Lagerarbeiter/Gerätewart bis zum
  7. Januar 2000 tätig. Seit dem
  8. Februar 2000 ist der Kläger arbeitssuchend. Er bezog bis zum
  9. Dezember 2004 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Randnummer 3 Am
  10. Januar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte beauftragte Dr. N., Facharzt für Augenheilkunde, mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Augenarzt diagnostizierte in seinem Gutachten vom
  11. März 2007 nach eigener Untersuchung: Randnummer 4 Zustand nach perforierender Bindehaut-, Hornhaut-, Linsenverletzung mit intraocularem Fremdkörper links, Randnummer 5 Aphakie (Fehlen der Augenlinse) links, Randnummer 6 sekundäre Außenstellung des linken Augapfels, Randnummer 7 Amaurose (Erblindung) links, Randnummer 8 Hyperopie (Weitsichtigkeit) und Presbyopie (Alterssichtigkeit) rechts, Randnummer 9 fehlendes binoculares Sehen, Randnummer 10 Vasosclerose (Blutgefäßverhärtung), Randnummer 11 Hypertonie (Bluthochdruck) und Randnummer 12 Verdacht auf epiretinale Gliose (beginnend). Randnummer 13 Der Kläger könne mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr verrichten. Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. ein räumliches Sehvermögen erfordern, seien nicht geeignet. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  12. April 2007 den Antrag ab. Trotz der festgestellten Diagnosen – Zustand nach perforierender Augenverletzung links mit nachfolgender Erblindung links, funktionelle Einäugigkeit – könnten mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausgeübt werden. Der Kläger sei ebenfalls in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als Lagerverwalter mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hiergegen legte der Kläger am
  13. Mai 2007 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Dezember 2007, zugegangen am
  15. Dezember 2007, zurückwies. Randnummer 14 Am
  16. Januar 2008 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass seine Leistungsfähigkeit im Allgemeinen erheblich gesunken sei. Die Funktionstüchtigkeit des rechten Auges habe deutlich nachgelassen. Dies sowie die zunehmenden Kreislaufprobleme seien im Rentenverfahren nicht berücksichtigt worden. Infolge der gesunkenen Leistungsfähigkeit habe er zunehmend psychische Probleme. Randnummer 15 Das SG hat Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom
  17. März 2008 und des Facharztes für Augenheilkunde H. vom
  18. März 2008 eingeholt. Anschließend hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  19. Februar 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Kläger in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit voraussetzten, täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Zugleich habe der Kläger erst Recht keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da diese eine noch weitergehende Leistungseinschränkung voraussetze. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger könne in seinem bisherigen Beruf als Lagerverwalter in einem zeitlichen Umfang von täglich mindestens sechs Stunden tätig sein. Randnummer 16 Gegen den am
  20. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  21. März 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er trägt vor, dass er sich seit Juni 2010 bei der Psychologin Frau G. in Behandlung befinde. Randnummer 17 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  22. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
  23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  24. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem
  25. Januar 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  26. Februar 2009 zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Begründung des Gerichtsbescheides. Randnummer 22 Zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung hat das Gericht einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. E. vom
  27. Juni 2010 eingeholt. Der Kläger hat dem Gericht am
  28. Dezember 2010 eine Bescheinigung der Dipl.-Psychologin G. eingereicht. Anschließend hat das Gericht Dipl.-Med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom
  29. Februar 2011 eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Auf psychiatrischem Fachgebiet könne der Kläger mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Wegen Koordinationsstörungen und Konzentrationsstörungen dürfe er nicht an laufenden Maschinen, auf Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband arbeiten. Wegen Schlafstörungen sollten Nachtschichten gemieden werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger vollschichtig, acht Stunden täglich an fünf Wochentagen, arbeiten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Randnummer 23 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. K ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung am
  30. Juni 2011 verwiesen. Randnummer 24 Mit Schriftsätzen vom
  31. Juni 2012 und
  32. Juli 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Randnummer 27 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
  33. April 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
  34. Dezember 2007 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Randnummer 28 Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) haben Versicherte, wenn die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, dann einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist derjenige teilweise erwerbsgemindert, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Zweiter Halbsatz SGB VI). Randnummer 29 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in dem zu beurteilenden Zeitraum seit Januar 2007 bis heute noch in der Lage war und ist, mindestens sechs Stunden täglich einer körperlich mittelschweren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Nicht möglich sind dabei Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. räumliches Sehen erfordern. Arbeiten an laufenden Maschinen, unter Zeitdruck, am Fließband sowie in Nachtschicht sollten vermieden werden. Randnummer 30 Insoweit folgt der Senat aufgrund eigener Urteilsbildung den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Dipl.-Med. K. in dem Gutachten vom
  35. Februar 2011 sowie den Ausführungen des Gutachters Dr. N. in dem Gutachten vom
  36. März
  37. In beiden Gutachten wird dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Arbeiten bescheinigt. Nach diesen ärztlichen Unterlagen liegen bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussen: Randnummer 31 Aphakie (Fehlen der Augenlinse) links, Randnummer 32 Amaurose (Erblindung) links, Randnummer 33 Zustand nach perforierender Bindehaut- / Hornhautverletzung links, Randnummer 34 Ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, Randnummer 35 Alkoholabhängigkeit. Randnummer 36 Der Augenarzt Dr. N. stellte aufgrund seiner Untersuchung am
  38. März 2007 nachvollziehbar fest, dass der Kläger durch den 1967 erlittenen Unfall am linken Auge praktisch funktionell einäugig ist. Mit dieser funktionellen Einäugigkeit hat der Kläger jedoch seinen Beruf erlernt und gearbeitet. Nach 40 Jahren vom Unfallzeitpunkt gerechnet hat man sich üblicherweise an das fehlende räumliche Sehvermögen gewöhnt. Der Kläger benötigt dringend eine Fern- und Nahkorrektur des rechten Auges beziehungsweise die Anpassung einer speziellen, den Arbeitsanforderungen entsprechenden Brille. Mit einer Arbeitsplatzbrille, optimalen Arbeitsplatzverhältnissen (Blickneigung am PC), kontrastverstärkender Beleuchtung sowie einem großzolligen Monitor wäre eine Tätigkeit im Büro denkbar. Randnummer 37 Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet konnte die Gutachterin Dipl.-Med. K. feststellen, dass weder anamnestisch noch bei der Untersuchung am
  39. Januar 2011 krankheitsrelevante psychische Störungen oder Depressionen eruiert werden konnten. Der Tagesablauf spricht dafür, dass der Kläger ziemlich aktiv ist. Er macht den Haushalt, kocht jeden Tag, kauft ein, kümmert sich um die Enkel und seine Mutter und bewirtschaftet den Garten. In der Begutachtungssituation, die ca. 2,5 Stunden dauerte, zeigte er sich lebhaft, redselig, aufgeschlossen, interessiert und rege im Denken. Er hatte keine Ängste, keine depressive Verstimmung und keine Antriebsstörung. Eine leichte depressive Reaktion lässt sich im Jahr 2010 nachweisen, als seine Tochter unter Drogeneinfluss einen Autounfall verursachte. Diese hat sich mit der Auflösung der Situation und niedrigdosierter Behandlung mit dem Antidepressivum Opipramol, verordnet vom Hausarzt, gegeben. Die Symptome des Klägers, Alpträume in den Nächten, Nervosität, Zittern und Schwitzen früh, seien nichts anderes als Alkoholentzugssymptome. Bei der Untersuchung zeigte er leichte vegetative Entzugssymptome wie Händetremor und Dysmethrie in Zielversuchen. Eine Erhöhung des Leberwertes GGT 2.50 umol/l ums zweifache schon im Februar 2009 spricht für eine Leberschädigung. Psychische oder neurologische Schäden durch Alkohol im Sinne eines amnestischen Syndroms oder Polyneuropathie konnten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden. Der Hirnleistungstest zeigte keine Beeinträchtigung der cerebralen Leistungsfähigkeit. Bei bestehender Alkoholabhängigkeit ist davon auszugehen, dass er sich die meiste Zeit unter Alkoholeinfluss befindet oder Alkoholentzugserscheinungen hat. Wegen Koordinationsstörungen und Konzentrationsstörungen darf er an laufenden Maschinen, auf Gerüsten oder Leitern, unter Zeitdruck, im Akkord oder am Fließband nicht arbeiten. Wegen Schlafstörungen sollten Nachtschichten gemieden werden. Randnummer 38 Der Senat sieht schließlich bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage keine Veranlassung für die Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen, da der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist. Der Kläger hat keine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation angezeigt. Randnummer 39 Im Ergebnis der Beurteilungen ergibt sich das eingangs geschilderte Leistungsbild. Mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ist der Kläger aber nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. II. Randnummer 40 Ist der Kläger danach schon nicht teilweise erwerbsgemindert, so ist sie erst recht nicht voll erwerbsgemindert. Denn dies erfordert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da der Kläger, wie dargelegt, noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, erfüllt er dieses Kriterium nicht. Randnummer 41 Der Kläger ist auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil er wegen einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Insbesondere die Einäugigkeit stellt im Fall des Klägers keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Damit kann der Kläger zwar keinen Anforderungen an das räumliche Sehvermögen mehr genügen, er verfügt aber über ein normales Sehvermögen, das ihn befähigt hat, von 1970 an regelmäßig berufstätig zu sein. Er erlernte mit dieser Behinderung den Beruf des Instandhaltungsmechanikers und war in diesem Beruf bis 1991 tätig. Von 1991 bis zum
  40. Januar 2000 hat der Kläger als Lagerarbeiter gearbeitet. Das rechte Auge ist uneingeschränkt funktionstüchtig und ausweislich des Gutachtens von Dr. N. sind lediglich Arbeiten, die ein räumliches Sehvermögen erfordern, ausgeschlossen. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht somit noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom
  41. Dezember 1996 – GS 2/95 –, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in BSG, Urteil vom
  42. Oktober 2011 – B 13 R 78/09 R – juris, Rdnr. 14 ff.). Randnummer 42 Schließlich ist er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Dies ergibt sich übereinstimmend aus allen gutachterlichen Äußerungen. III. Randnummer 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem ... 1961 geboren und berufsunfähig sind. Randnummer 44 Der Kläger ist, ungeachtet der weiteren Voraussetzungen, bereits nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Randnummer 45 Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf der Versicherten auszugehen. Es ist zu prüfen, ob sie diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben können. Sind sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten die Versicherten verwiesen werden können. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dabei ist nicht unbedingt auf die letzte Berufstätigkeit abzustellen, sondern auf diejenige, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend einen nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (vgl. BSG, Urteil vom
  43. November 2000 – B 13 RJ 79/99 R –, SozR 3-2600 § 43 Nr. 23). Randnummer 46 Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist dessen Tätigkeit als Gerätewart. Denn diese Tätigkeit hat er als letzte Tätigkeit versicherungspflichtig, vollschichtig und nicht nur vorübergehend ausgeübt. Nach der Aussage des Zeugen W. K. in der nichtöffentlichen Sitzung am
  44. Juni 2011 hat der Kläger bei der Firma I. in W. Werkzeuge und Arbeitskleidung im Lager verwaltet und an die Mitarbeiter ausgegeben. Dies stellt die Tätigkeit eines Gerätewarts dar. Gerätewarte halten betriebsspezifische Maschinen, Anlagen und Geräte instand und führen ggfs. kleinere Reparaturen aus. Sie verwalten die Betriebsmittel und geben diese in funktionsfähigem Zustand heraus. Die Tätigkeit eines Gerätewarts erfordert Arbeiten im Gehen und Stehen, in Lagerhallen oder im Freien, bei Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, Umgang mit Chemikalien (http://berufenet.arbeitsagentur.de). Der Kläger kann diese Tätigkeit noch ausüben. Die Gutachter Dr. N. und Dipl.-Med. K. gelangten beide zu der Einschätzung, dass der Kläger noch in der Lage ist, körperlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Möglich sind keine Tätigkeiten, die Höhentauglichkeit bzw. räumliches Sehen erfordern. Arbeiten an laufenden Maschinen, unter Zeitdruck, am Fließband sowie in Nachtschicht sind nicht möglich. Diese Einschränkungen stehen der Tätigkeit als Gerätewart nicht entgegen. Der Kläger ist daher auch nicht berufsunfähig. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.