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AG Halle (Saale) 93 C 1882/12 Urteil Geltendmachung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung: Unsubstantiierter Parteivortrag bei Weigerun

Geltendmachung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung: Unsubstantiierter Parteivortrag bei Weigerung der Beantwortung von Fragen in der mündlichen Verhandlung Leitsatz Wenn eine Partei in der mündlichen Verhandlung sich weigert, berechtigte Fragen der gegnerischen Partei zu beantworten, kann dies dazu führen, dass ihr Sachvortrag wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit zum vollständigen Vortrag als unsubstantiiert zu bewerten ist. (Rn.19) (Rn.20) Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.297,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der im Bereich Hausverwaltung beruflich tätig ist, macht einen Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Randnummer 2 Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 09 Exklusiv Anlage K 2 Bl. 14 - 25, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Nach den Vertragsbedingungen steht dem Kläger ein Tagegeld von 70,00 € ab dem

  1. Tag für die Dauer der ärztlichen Behandlung bei unfallbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachtrag zur Unfall-Versicherung Anlage K 1 Bl. 11 - 12 d. A. verwiesen. Randnummer 3 Am
  2. Dezember 2010 stürzte der Kläger und erlitt hierbei einen Bruch der rechten Handgelenks (Radiusfraktur). Die Hand wurde zunächst geschient und gegipst. Da die Hand aber anschwoll und der Kläger auch weiter Schmerzen hatte, wurde am
  3. März 2011 eine ambulante Operation (Spaltung des
  4. Strecksehnenfaches) durchgeführt. Danach kam es zu einer komplikationslosen Wundheilung. Randnummer 4 Die Beklagte leistete dem Kläger für die Zeit vom
  5. Dezember 2010 bis zum
  6. Dezember 2010 ein Unfalltagegeld unter Berücksichtigung eines Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Betrag von 1.820,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom
  7. Februar 2012 Bl. 85 d. A. verwiesen. Für die Zeit vom
  8. Dezember 2010 bis zum
  9. Februar 2010 leistete die Beklagte, wiederum unter Berücksichtigung eines Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 %, weiteres Unfalltagegeld von weiteren 2.450,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom
  10. Februar 2011 Bl. 86 d. A. verwiesen. Für die Zeit vom
  11. Februar 2011 bis zum
  12. März 2011 leistete die Beklagte weiteres Unfalltagegeld von weiteren 1.361,50 €, wobei sie für die Zeit vom
  13. Februar 2011 bis zum
  14. Februar 2011 eine Beeinträchtigung von 80 %, für die Zeit vom
  15. Februar 2011 bis zum
  16. März 2011 von 50 % und für die Zeit vom
  17. März 2011 bis zum
  18. März 2011 von 25 % annahm. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben Bl. 93 d. A. verwiesen. Schließlich leistete die Beklagte für die Zeit vom
  19. März 2011 (ambulante Operation) bis zum
  20. April 2011 unter Berücksichtigung eines Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Betrag von 490,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom
  21. August 2011 Bl. 94 d. A. verwiesen. Schließlich korrigierte jedoch die Beklagte mit Schreiben vom
  22. August 2011 ihre Abrechnung. Sie erkannte nun nur noch ein Unfalltagegeld unter Berücksichtigung eines Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Zeit vom
  23. Dezember 2010 bis zum
  24. Dezember 2010, von 80 % für die Zeit vom
  25. Dezember 2010 bis zum
  26. Januar 2011, von 60 % vom
  27. Januar 2011 bis zum
  28. Januar 2011, von 40 % vom
  29. Januar 2011 bis zum
  30. Februar 2011, von 20 % für die Zeit vom
  31. Februar 2011 bis zum
  32. Februar 2011 und nochmals von 100 % für die Zeit vom
  33. März 2011 bis zum
  34. April 2011 an, mithin insgesamt 3.626,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom
  35. August 2011 Anlage B 7 Bl. 100–101 d. A. verwiesen. Die sich insoweit ergebende Überzahlung von 2.495,50 € verrechnete die Beklagte mit vorliegend nicht streitgegenständlichen Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte auf Invaliditätsleistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom
  36. Februar 2012 Anlage K 8 Bl. 56 d. A. verwiesen. Randnummer 5 Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger (weiteres) Unfalltagegeld. Er verlangt unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen der Beklagten einen Betrag von 6.923,00 €, wobei er für die Zeit vom
  37. Dezember 2010 bis
  38. Dezember 2010 einen Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 %, für die Zeit vom
  39. Dezember 2010 bis
  40. Januar 2011 einen Grad von 70 %, für die Zeit vom
  41. Januar 2011 bis
  42. Januar 2011 von 60 %, für die Zeit vom
  43. Januar 2011 bis
  44. Februar 2011 von 40 %, für die Zeit vom
  45. Februar 2011 bis zum
  46. März 2011 von 30 %, für die Zeit vom
  47. März 2011 bis
  48. April 2011 von 50 %, für die Zeit vom
  49. April 2011 bis
  50. Mai 2011 von 25 %, für die Zeit vom
  51. Mai 2011 bis zum
  52. Juni 2011 von 20 % und für die Zeit ab
  53. Juli 2011 von 10 % geltend macht. Unter Anrechnung der bereits gezahlten 3.626,00 € ergibt dies einen Restbetrag von noch 3.297,00 €. Randnummer 6 Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Berechnung im vierten Absatz auf Seite 7 der Klage (Bl. 7 d. A.) verwiesen. Der Kläger beruft sich hinsichtlich des jeweiligen Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die ärztliche Stellungnahme des Leitenden Oberarztes Dr. W... vom
  54. September 2011 Anlage K 12 (Bl. 62- 65 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird) mit beigefügter Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit Anlage K 5 (Bl. 45 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird) sowie die weitere Bescheinigung des Dr. W... vom
  55. März 2012 Anlage K 6 (Bl. 46 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird). Randnummer 7 Der Kläger behauptet, 50 % seiner beruflichen Tätigkeit werde von „operativen Tätigkeiten“ im Bereich Hausverwaltung wie etwa Pflege von Außenanlagen, Schneeräumen, Putzen von Treppenhäusern und Kleinreparaturen ausgefüllt. Der Kläger ist der Ansicht, auf das Gutachten des Dr. W... vom
  56. August 2011 könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil Dr. W... sein eigenes Gutachten mit der Stellungnahme vom
  57. September 2011 widerrufen bzw. abgeändert habe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.297,00 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  58. Dezember 2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € als Nebenforderung zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte behauptet, beim Kläger habe (nur) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Zeit vom
  59. Dezember 2010 bis zum
  60. Dezember 2010, von 80 % für die Zeit vom
  61. Dezember 2010 bis zum
  62. Januar 2011, von 60 % für die Zeit vom
  63. Januar 2011 bis zum
  64. Januar 2011, von 40 % für die Zeit vom
  65. Januar 2011 bis zum
  66. Februar 2011 und von 20 % für die Zeit vom
  67. Februar 2011 bis zum
  68. Februar 2011 bestanden. Sie beruft sich insoweit auf das Gutachten des Leitenden Oberarztes Dr. W... vom
  69. August 2011 Anlage B 6 (Bl. 97 - 99 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird). Sie habe also korrekt abgerechnet. Zudem erkennt die Beklagte eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Zeit vom
  70. März bis
  71. April 2011 an. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Kläger auf die Stellungnahme des Dr. W... vom
  72. September 2011 nicht berufen könne, da diese Abänderung der ursprünglichen Stellungnahme vom
  73. August 2011 nach Behauptung der Beklagten allein auf unzutreffenden und von Dr. W... nicht überprüften Angaben des Klägers beruhe. Randnummer 14 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zu 50 % operative Tätigkeiten im Bereich der Hausverwaltung wahrnimmt. Randnummer 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  74. November 2012 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 17 Der Kläger hat keine weiteren Ansprüche als die bereits regulierten. Die Beklagte hat zu Recht auf der Grundlage der Stellungnahme des Leitenden Oberarztes Dr. W... (auf den sich ja auch der Kläger beruft!) vom
  75. August 2011 und zusätzlich der Anerkennung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Zeit vom
  76. März 2011 bis
  77. April 2011 reguliert. Randnummer 18 Auf das Gutachten des Dr. W... vom
  78. September 2011 kann sich der Kläger nicht berufen. Die dortigen Einschätzungen über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beruhen auf den eigenen Angaben des Klägers. Dies ergibt sich daraus, dass es in der Bescheinigung über Arbeitsfähigkeit Anlage K 5 Bl. 45 d. A. ausdrücklich heißt, dass der Kläger körperliche Tätigkeiten (Rasenmähen, Gebäudereinigung) ausübe. Diese Angaben des Klägers aber hat Dr. W... ungeprüft übernommen. Etwas anderes blieb ihm auch gar nicht übrig. Randnummer 19 Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers hängt aber von der ausgeübten Tätigkeit ab. Nicht hingegen ist dies, soweit noch streitig, eine medizinische Frage. Aus diesem Grund ist auch weder Dr. W... als Zeuge zu hören noch ein Gutachten einzuholen. Entscheidend sind nicht streitige medizinische Fragen. Insoweit trägt der Kläger auch nicht weiter vor. Entscheidend ist allein die Frage, welcher beruflichen Tätigkeit der Kläger nachgeht. Nachdem sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich geweigert hat, diesbezügliche berechtigte Fragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu beantworten, muss der gesamte Vortrag des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit als unsubstantiiert bewertet werden. Die eingehenden Fragen der Beklagten waren schon deshalb berechtigt, weil ja der Kläger von der Beklagten und dem Gericht verlangt, dass seine Behauptungen ungeprüft geglaubt werden. Mit der Weigerung, die Fragen der Beklagten zu beantworten, hat es der Kläger unmöglich gemacht, seine eigenen Angaben der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen und durch dann (aber erst dann!) eventuell notwendige weitere Beweiserhebungen, etwa ein Gutachten, den Umfang der Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit weiter zu klären. Denn die Arbeitsfähigkeit ist ja – anders als die Minderung der Erwerbsfähigkeit – von der ausgeübten Tätigkeit abhängig. Randnummer 20 Der Kläger hat eklatant seine Obliegenheit zum vollständigen Vortrag gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verletzt. Dass die Weigerung des Klägers, Fragen der Beklagten zu beantworten, Misstrauen der Beklagten hervorrufen muss, liegt auf der Hand. Randnummer 21 Der Vortrag des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit ist auch widersprüchlich. In seinem vorgerichtlichen Schreiben an die Beklagte vom
  79. April 2011 hat der Kläger zu seiner beruflichen Tätigkeit angegeben, dass sich diese aus dem Handelsregistersauszug seiner GmbH, deren Alleingeschäftsführer er ist, ergäben. Dort heißt es zum Gegenstand des Unternehmens jedoch: „ Projektsteuerungen im Hinblick auf die Erschließung und Vermarktung von Grundstücken und Immobilien sowie Dienstleistungen im Bereich Grundstücksbewirtschaftung Vermittlung von Kaufverträgen über mobile Wirtschaftsgüter- Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen. “ Von „operativen Tätigkeiten“ wie etwa Hausmeisterdienstleistungen ist dort nicht die Rede. Bei unbefangenem Lesen würde man kaum auf die Idee kommen, dass sich hinter der Formulierung „ Dienstleistungen im Bereich Grundstücksbewirtschaftung “ ausgerechnet Hausmeisterdienstleistungen verbergen sollen, zumal die anderen aufgeführten Tätigkeiten alles keine „operativen“ Tätigkeiten, sondern Verwaltungstätigkeiten sind. Daher würde man bei den „Dienstleistungen im Bereich Grundstücksbewirtschaftung“ eher an den Abschluss von Versorgungsverträgen, Beauftragung von Hausmeistern, Erstellung von Betriebskostenabrechnungen und ähnliches denken. Randnummer 22 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Beklagte auf eine abgestufte Regulierung eingelassen habe. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte durch ihr Regulierungsverhalten zu irgendeinem Zeitpunkt den Vortrag des Klägers zu von ihm ausgeführten „operativen Tätigkeiten der Hausverwaltung“ anerkannt habe. Der Fall liegt daher anders als die in der mündlichen Verhandlung erörterte Fallgestaltung, in der nach einem Verkehrsunfall die gegnerische Haftpflichtversicherung auf eine Grundlage einer Haftungsquote von 50 % reguliert, dann aber im Prozess, wenn der Geschädigte weitere Ansprüche stellt, die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet. Dieses Bestreiten dürfte wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich sein. Vorliegend ist aber nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte mit ihrem Bestreiten im Prozess zu ihrem vorgerichtlichen Regulierungsverhalten in Widerspruch setzen würde. Randnummer 23 Unerheblich ist, ob und inwieweit der Kläger von der Beklagten Invaliditätsleistungen erhält. Die Frage nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine abstrakte und daher zu trennen von der Frage der konkreten Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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