gehend BSG,
LG) hat oder ob der Beklagte berechtigt war, ihr (lediglich) Leistungen
LG zu gewähren. Randnummer 2 Die Klägerin ist
ihren Angaben 1964 geboren und malische Staatsangehörige. Ihr
Einreise in das Bundesgebiet im November 1997 gestellter Asylantrag blieb erfolglos: Mit Beschluss vom
G) ab. Randnummer 3 Mit mehrfacher Verlängerung wurde die Abschiebung der Klägerin ab Juli 1998 ausgesetzt („Duldung“). Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Sinne von § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG) wurden von der Ausländerbehörde des ehemaligen Landkreises Bernburg bzw. des Landesverwaltungsamtes abgelehnt (Bescheid vom
dem AsylbLG grundsätzlich „für einen Monat“ ausgesprochen werde, sofern sich keine Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben habe. Der Betrag in Höhe von 380,00 DM setzte sich wie folgt zusammen: Randnummer 5 - Verpflegung 240,00 DM - Körperpflege 20,00 DM - Bekleidung 40,00 DM - Barbetrag 80,00 DM Randnummer 6 Ab 2002 erhielt die Klägerin 194,29 EUR monatlich; der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Randnummer 7 - Verpflegung 122,71 EUR - Körperpflege 10,23 EUR - Bekleidung 20,45 EUR - Barbetrag 40,90 EUR Randnummer 8 Am
Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze. Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz. Randnummer 11 Name, Vorname, Geburtsdatum, Unterschrift“ Randnummer 12 Diese Erklärung hat die Klägerin (erst) unter dem 5. November 2009 unterschrieben. Randnummer 13 Auf ihren Antrag vom 10. Januar 2003, im Hinblick auf ihren seit November 1997 bestehenden Aufenthalt in Deutschland Leistungen
LG zu bewilligen, wies der Landkreis Bernburg die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003 darauf hin, es sei beabsichtigt, den Antrag abzulehnen sowie die zu gewährenden Leistungen gemäß § 1a AsylbLG um den Barbetrag zu kürzen, da die Klägerin ihren Verpflichtungen zur Mitwirkung im Rahmen der Passersatzbeschaffung nicht
komme. Es wurde Gelegenheit gegeben, dies persönlich zu erörtern. Am
LG. Ausweislich der Niederschrift über ein persönliches Gespräch mit der Klägerin am
LG ab. Die Ausländerbehörde habe mitgeteilt, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen der Passersatzbeschaffung nicht
gekommen sei; insbesondere habe sie die Abgabe einer Ehrenerklärung, die Voraussetzung für die Ausstellung eines Passersatzdokumentes sei, verweigert. Damit falle sie unter den Personenkreis, der eingeschränkte Leistungen
LG erhalte Ebenfalls unter dem 21. Februar 2003 erteilte der Landkreis Bernburg der Klägerin den Bescheid, ihr „ab Februar 2003“ nur noch gekürzte Leistungen
LG zu gewähren. Für den Monat Februar 2003 würden 97,15 EUR (132, 94 EUR abzüglich 56,24 EUR Einbehaltung wegen Krankenhausaufenthalt, zuzüglich 20,45 EUR Bekleidungshilfe) und für den Monat März 153,39 EUR (132, 94 EUR zuzüglich 20,45 EUR Bekleidungshilfe) bewilligt. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kürzung
LG sei rechtmäßig (Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2003). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Privilegierung
LG lägen nicht vor (Widerspruchsbescheid vom
LG lehnte der Landkreis Bernburg mit bestandskräftigem Bescheid vom
LG. Mit Beschluss vom 14. Februar 2006 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels eines Anordnungsanspruchs ab. Die Nichtabgabe der Ehrenerklärung sei ein von der Klägerin zu vertretender Grund dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht hätten vollzogen werden können. Die Gewährung von gekürzten Leistungen
LG sei rechtmäßig. Randnummer 17 Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 28. September 2007 (L 8 B 11/06 AY ER) als unbegründet zurück Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Klägerin stünden Leistungen
LG nicht zu, da sie zum Personenkreis des § 1a AsylbLG gehöre. Den formellen und materiellen Anforderungen der Anwendung des § 1a AsylbLG sei vorliegend genügt. Die Klägerin sei
rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylbegehrens unanfechtbar und vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Abschiebung in ihr Heimatland Mali sei nicht möglich, weil sie nicht über gültige Personalpapiere verfüge. Die Gründe dafür habe allein die Klägerin zu vertreten. Sie habe bei der inzwischen viermaligen Vorsprache bei der Botschaft von Mali die von der zuständigen Behörde verlangte Erklärung zu einer freiwilligen Rückkehr nicht abgegeben. Ihr sei bewusst gewesen, dass bei Unterlassen der Abgabe der Erklärung die Ausstellung von Ausreisedokumenten verweigert werden würde mit der Folge, dass eine Abschiebung
Mali weiterhin nicht möglich sein würde. Damit habe die Klägerin die Ursache dafür gesetzt, dass sie nicht abgeschoben und ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht habe beendet werden können. Es seien weder von der Klägerin vorgetragen worden noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass noch andere Umstände oder Gründe existieren könnten, die einer Abschiebung entgegengestanden hätten. Die Klägerin habe verkannt, dass sie als abgelehnte Asylbewerberin
VfG) die gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beschaffung der für eine Ausreise notwendigen Dokumente träfe. Zudem ergebe sich ihre Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren aus den hier anzuwendenden §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen AufenthG. Insbesondere sei
G jeder Ausländer verpflichtet, die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze oder vermutlich besitze, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Die sogenannte Ehrenerklärung entspreche deutschem Recht, denn sie spiegle die Wertungen des geltenden Aufenthaltsrechts wider. Die Erklärung der freiwilligen Rückkehr entspreche der rechtlichen Regelung des § 50 AufenthG,
der ein Ausländer, der keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitze, verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland - grundsätzlich freiwillig - zu verlassen. Dies sei der Maßstab zur Bewertung der Erklärung der Freiwilligkeit der Rückkehr. Die Verweigerung der Abgabe der Erklärung sei der Klägerin vorwerfbar. Gewichtige Gründe, die die Weigerung der Klägerin, den Regelungen des deutschen Aufenthaltsrechts Folge zu leisten, entschuldigen könnten, seien weder vorgetragen noch aus anderen Gründen zu erkennen. Randnummer 18 Im Oktober 2005 hatte der Landkreis Bernburg der Klägerin wegen eines stationären Krankenaufenthaltes in der Zeit vom 7. bis zum 28. September 2005 wegen ersparter Aufwendungen lediglich 46,02 EUR anstelle des ansonsten gezahlten Monatsbetrages von 153,39 EUR ausgezahlt, ohne hierzu einen gesonderten Bescheid zu erteilen. Randnummer 19 Bereits am 8. September 2005 hatte die Klägerin (durch ihren Prozessbevollmächtigten) beim Landkreis Bernburg Widerspruch „gegen die Erbringung lediglich
LG gekürzter Leistungen in der Zeit seit dem
Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden sei, seien Höhe und Umfang der Leistungsgewährung
dem AsylbLG geregelt und aufgrund dessen monatlich Leistungen gewährt worden. Bei der monatlichen Auszahlung handele es sich daher nicht um einen neuen - jeweils anfechtbaren - Verwaltungsakt, sondern um die Umsetzung der mit Bescheid vom
LG weiterverfolgt. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
LG für die Zeit ab dem
Bandscheibenoperation gezeigt. Das Lasègue'sche-Zeichen sei beidseits negativ und die Sensibilität über der Außenseite des linken Beines gegenüber dem rechten Bein etwas herabgesetzt gewesen. Aus amtsärztlicher Sicht lägen keine Erkrankungen vor, die eine Reise unmöglich machten. Randnummer 23 Das Ordnungsamt/Zentrale Abschiebungsstelle des Landkreises Harz teilte dem Landesverwaltungsamt unter dem 2. Mai 2008 mit, dass seit ca. Mitte des vergangenen Jahres die sogenannte Ehrenerklärung nicht mehr zwingend erforderlich sei. Die Botschaft Mali stelle allerdings Reisedokumente auch nur noch sehr sporadisch und nur auf Druck von Seiten des Bundespolizeipräsidiums und/oder des Auswärtigen Amtes aus. So seien von den aus Sachsen-Anhalt vorgeführten Ausländern bisher 36 Personen positiv als malische Staatsangehörige durch die Botschaft anerkannt und
mehrmaligem Einschalten des Auswärtigen Amtes für zehn Personen Rückreisedokumente ausgestellt worden. Für 18 Personen stehe die Ausstellung noch aus und bei acht Personen habe sich die Ausstellung der Rückreisedokumente aufgrund eines Bleiberechtes erübrigt. Werde die Ehrenerklärung jedoch von den Betroffenen gegenüber Botschaft bekundet, werde „i.d.R. ein Rückreisedokument umgehend ausgestellt“. Zum vereinbarten Vorstellungstermin bei der Botschaft am
dem AsylbLG unter Hinweis auf Strukturprinzipien des Sozialhilferechts aus. Eine
Sinn und Zweck des AsylbLG entsprechende Anwendungen des § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) schließe aus, unanfechtbar gewordene Leistungsbescheide für die Vergangenheit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, diese im Falle der Rechtswidrigkeit aufzuheben und für die Vergangenheit Leistungen zu bewilligen.
den Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. November 2003 (5 C 26.02) sei § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht anwendbar; gleiches gelte somit in analoger Anwendung für die Leistungen
dem AsylbLG. Das BVerwG habe den Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit“ als Strukturprinzip des Sozialhilferechts anerkannt. Randnummer 25 Die Klägerin hat vor dem SG mit Schriftsatz vom
Mali stattgefunden hätten, ohne dass hierzu statische Erhebungen vorlägen. Seit dem Jahr 2008 seien keine Abschiebungen
Mali mehr veranlasst worden. Grund hierfür sei die gesunkene Kooperationsbereitschaft der Botschaft bei der Ausstellung von Rückreisedokumenten ohne Vorlage von Sachbeweisen, welche nur in den seltensten Fällen von den Betroffenen beigebracht worden seien. Das Interview in der Botschaft reiche nunmehr nicht mehr aus, auch wenn die malische Staatsangehörigkeit außer Frage stehe. Aus diesem Grund sei seit dieser Zeit die Ehrenerklärung nicht mehr erforderlich. Unter dem 18. Dezember 2009 ist ergänzt worden, dass im Jahr 2007 von der Botschaft Mali 13 Rückreisedokumente ausgestellt worden seien, wobei aus Sachsen-Anhalt insgesamt nur vier Personen abgeschoben worden seien; die Nichtabschiebung der anderen Personen habe nicht der Botschaft zugerechnet wird können. In 21 Fällen habe sich die Botschaft geweigert, aufgrund fehlender Ehrenerklärungen Rückreisedokumente auszustellen. Seit 2008 werde auf die Ehrenerklärung verzichtet. Randnummer 27 Mit Bescheid vom 16 November 2009 hat der Beklagte der Klägerin Leistungen
LG ab dem
gekommen sei. Randnummer 28 Im Verhandlungstermin am
LG unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen und den Ablehnungsbescheid vom
LG zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet, soweit mit ihr Leistungen
LG für den Zeitraum vom
der glaubhaften schriftlichen Äußerung der Mitarbeiterin der Zentralen Abschiebestelle in H... seit dem Jahr 2008 nicht mehr
Mali abgeschoben werde, beruhe der Umstand, dass der Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland seit diesem Zeitpunkt nicht habe beendet werden können, nicht mehr auf deren Verhalten. Die Klägerin habe daher die Gründe, die ihrer Abschiebung ab dem 1 Januar 2008 entgegenstünden, nicht mehr im Sinne von § 1a AsylbLG zu vertreten. - Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, soweit die Klägerin Leistungen
LG auch für den Zeitraum vom
LG. Denn die Klägerin sei
rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylbegehrens unanfechtbar und vollziehbar zur Ausreise verpflichtet gewesen. Dem stünden auch keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen; dies sei bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Danach sei bestandskräftig festgestellt, dass Asylgründe ebenso wenig vorlägen wie ein Abschiebungsverbot
G. Im genannten Zeitraum könnten bei der Klägerin aus von ihr zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, weil sie sich geweigert habe, die von den zuständigen Behörden ihres Heimatlandes geforderte Erklärung über einen freiwillige Rückkehr abzugeben und mithin an der Passersatzbeschaffung mitzuwirken, obwohl dies von ihr gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG und den §§ 48 ff. AufenthG gefordert werde. Die Abgabe der Ehrenerklärung sei ihr auch zumutbar gewesen. Insoweit verweise die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des LSG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 28. September 2007 (L 8 B 11/06 AY ER). Die Nichtabgabe der Ehrenerklärung sei auch die einzige Ursache dafür, dass die Klägerin im genannten Zeitraum nicht habe abgeschoben werden können. Mali habe die Ausstellung von Passersatzpapieren von der Abgabe der Ehrenerklärung abhängig gemacht und
glaubhafter Auskunft der Zentralen Abschiebestelle seien in den Jahren von 2005 bis 2007 regelmäßig Abschiebungen
Mali vorgenommen worden. Angesichts von 17 von der Zentralen Abschiebestelle dokumentierten Fällen, in denen Passersatzpapiere im Jahr 2007 von der malischen Botschaft ausgestellt worden seien, könne von einer objektiven Unmöglichkeit der Abschiebung
Mali im Zeitraum von 2005 bis 2007 nicht ausgegangen werden. Es spreche alles dafür, dass die Klägerin
Mali hätte abgeschoben werden können, wenn sie an der Passersatzbeschaffung mitgewirkt hätte. - Die Klage gegen den Bescheid vom
nicht darin erschöpfe, dass der Ausländer damit lediglich seine Bereitschaft, der im Bundesgebiet bestehenden Ausreisepflicht ohne staatlichen Zwang Folge leisten zu wollen, dokumentiere. Damit habe sich das OLG auch von der Begründung des Urteils des BVerwG vom
Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Rößlau vom
LG keine Sanktion für strafrechtlich relevantes Verhalten darstelle, sondern der eigenständigen leistungsrechtlichen Wertung folge, könne nicht auf die zu der Freiwilligkeitserklärung ergangene strafgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Klägerin habe lediglich die Erklärung abgeben sollen, freiwillig
Mali zurückkehren zu wollen, und damit nur zu bekunden sollen, was ihr das deutsche Recht ausländerrechtlich zumute und von ihr erwarte. Randnummer 38 Die Pflicht zur Ausreise habe die Klägerin grundsätzlich freiwillig zu erfüllen. Die Abschiebung dürfe erst erfolgen, wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert sei. Randnummer 39 Im Berufungsverfahren ist eine Auskunft des Bundespolizeipräsidiums vom
kein Passersatzdokument ausgestellt worden. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 161 Abs 1 Satz 1 SGG beginnt mit der Zustellung des den Antrag auf Zulassung der Revision ablehnenden Beschlusses des SG der Lauf der Berufungsfrist, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zum BSG ist am 24. Februar 2010 form- und fristgerecht
der Zustellung des Urteils vom
folgende Auszahlung des Barbetrages
LG gerichtete Klage für die Zeit vom
LG gekürzter Leistungen in der Zeit seit dem 1. Oktober 2004“ eingelegt. Da der Widerspruch wegen der bereits abgelaufenen einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) unzulässig gewesen ist, ist er darüber hinaus entsprechend dem Willen der Klägerin
Bei der Auslegung eines Antrags ist auf dessen Sinn und Inhalt abzustellen (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 123 Anm. 3 S. 11/111 und § 92 Anm. 1). Dabei ist maßgebend, wie die Erklärung im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände verstanden werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 1962 - 9 RV 6/59 - juris). Hier ist der „Widerspruch“ der Klägerin im Gesamtzusammenhang dahingehend auszulegen gewesen, dass die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe hat zum Ausdruck bringen wollen, dass sie einerseits für in der Vergangenheit liegende Zeiträume und andererseits jedenfalls ab „Widerspruchseinlegung“ nicht mehr lediglich Leistungen
LG, sondern insbesondere den Barbetrag
LG in Höhe von 40,90 EUR bewilligt bekommen wollte. Randnummer 45 Dementsprechend hat auch der Beklagte den „Widerspruch“ der Klägerin zutreffend als Antrag auf Überprüfung der derzeitigen Leistungsgewährung gewertet und diesen Antrag auf Gewährung ungekürzter Leistungen für die Zeit ab dem
Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden sei, seien Höhe und Umfang der Leistungsgewährung
dem AsylbLG geregelt und aufgrund dessen monatlich Leistungen gewährt worden. Bei der monatlichen Auszahlung habe es sich um die Umsetzung der mit Bescheid vom
1 SGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 23. September 1975 (BGBl I, 2535) wird, wenn
Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuer abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Hier ist keine Abänderung oder Ersetzung des Widerspruchsbescheides vom
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind; Sozialleistungen sind dann für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Rücknahme zu erbringen. Die Zugunstenregelung des § 44 SGB X ist entgegen der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen - im Weiteren aber nicht mehr aufgegriffenen - Ansicht auch auf Leistungen
dem AsylbLG anwendbar. Das ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 3 AsylbLG. Der im Sozialhilferecht geltende Grundsatz „Keine Hilfe für die Vergangenheit“ findet keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 20088 - B 8 AY 5/07 R - SozR 4-3520 § 9 Nr 1). Randnummer 48 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit ihrem „Widerspruch“ einen Antrag
SGB X stellen wollte, sind nicht erkennbar und dementsprechend auch nicht in den angefochtenen Bescheiden behandelt worden. Randnummer 49 Mit dem insoweit zu prüfenden Bescheid vom
LG
LG bewilligt. Die in der Folgezeit gezahlten (gekürzten) Leistungen basierten sämtlich auf diesem unanfechtbar gewordenen (Dauer-)Verwaltungsakt. Der Bescheid vom
LG entschieden, aber keine Regelung zu den auf der Basis des Bescheides vom
dem AsylbLG grundsätzlich „für einen Monat“ ausgesprochen werde, sofern sich keine Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben habe. Die Zahlungen, die der Bewilligung im Februar 2003 folgten, stellten somit jeweils eine Neubewilligung unter der Maßgabe, dass keine Veränderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sei, dar. Die Klägerin hat demnach ab März 2003 auf der Grundlage der für jeden Monat getroffenen Feststellung der Höhe des Anspruchs durch die tatsächliche Auszahlung ihre Leistungen
LG erhalten. Randnummer 51 Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Personenkreis
LG ist, dass engen einen geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer oder dessen Angehörige aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die Möglichkeit, solche Maßnahmen zu vollziehen, muss daher zumindest vorübergehend vollständig ausgeschlossen sein und aufenthaltsbeendende Maßnahmen müssen aus Gründen unmöglich sein, die allein der Leistungsberechtigte zu vertreten hat. Demzufolge darf es keine anderen Gründe geben, die die Ausreise auch dann unmöglich machen, wenn der von dem Leistungsberechtigten zu vertretende Grund hinweggedacht würde. Randnummer 52 Die Klägerin ist aufgrund der ihr
G erteilten Duldung Leistungsberechtigte
LG und im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. Februar 2003 konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie zu vertreten hatte, nicht vollzogen werden. Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um eine Ausreise herbeizuführen nicht vollzogen werden können diese Maßnahmen, wenn die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder schon eingeleiteten Maßnahmen nicht vollstreckt werden können (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, § 1a Rz. 11). Hier war die Nichtabgabe der sogenannten Ehrenerklärung die maßgebende Ursache dafür, dass die Klägerin bei den von der Ausländerbehörde bei der Botschaft des Landes Mali in Bonn bzw. Berlin veranlassten Vorführungen keine Passersatzpapiere erhielt und deshalb nicht
Mali zurückgeführt werden konnte. Randnummer 53 Hier war die Klägerin
rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und hatte die im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Nichtabgabe der Ehrenerklärung hatte die Klägerin zur Überzeugung des Senats zu vertreten. Denn einem ausreisepflichtigen Ausländer ist es zumutbar, die von seinem Heimatstaat für die Ausstellung von Reisepapieren geforderte Erklärung gegenüber der Heimatvertretung, freiwillig in Das Heimatland zurückzukehren, abzugeben (so auch; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht <OVG>, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2008 - L 7 AY 5149/08 - m.w.N., jeweils juris). Dies ergibt sich aus §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 AufenthG.
G ist jeder Ausländer verpflichtet, die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
G hat ein Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate
dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist daher aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu verlassen. Die Rechtsordnung mutet dem Ausländer zu, seiner Ausreisepflicht von sich aus
zukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine „Freiwilligkeitserklärung“ in der hier gegebenen Form abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom
LG ist keine Sanktion für strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Gesetzesbegründung zu § 1a Nr. 2 AsylbLG (BT-Drucks. 13/10155 S. 5) nennt als Beispiele für vom Leistungsberechtigten zu vertretende Gründe die Vernichtung von Ausweisdokumenten, die Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung und die Vereitelung der Abschiebung, also ein Verhalten, das auf die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung gerichtet ist. Randnummer 54 Die Klägerin hat sich bei ihren Vorführungen in der Botschaft Mali am
Mali zurückgeführt werden können. Andere Gründe, die einer Rückführung entgegengestanden hätten, lagen zur Überzeugung des Senats bis zum Erlass des zu überprüfenden Bescheides nicht vor. Das Verhalten der Klägerin war damit ausschließlich ursächlich für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der Klägerin war zudem bekannt, dass die Ausstellung von Passersatzdokumenten ohne die Ehrenerklärung verweigert werden würde mit der Folge, dass sie nicht
Mali zurückgeführt werden würde. Randnummer 55 Die Klägerin ist vor Erlass des Bescheides vom 21. Februar 2003 angehört und über die beabsichtigte Entscheidung umfassend informiert worden. Ihr ist ferner eine nochmalige Frist gesetzt worden, innerhalb derer sie sich zur Abgabe der Ehrenerklärung hätte bereit erklären können. Diese Frist war bei Erlass des Bescheides erfolglos verstrichen. Der Beklagte war auch berechtigt, ab Februar 2003 den Barbetrag in Höhe von 40,90 EUR nicht mehr an die Klägerin auszuzahlen. Regelmäßig unterschreitet die Kürzung der Leistungen um den Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Gebrauchs (Taschengeld oder Barbetrag) im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG nicht das
LG vorgesehene Mindestmaß der Leistungen. Denn dieser Betrag gehört in der Regel nicht zu der unabweisbar gebotenen Hilfe, die in der Sicherung des physischen Existenzminimums liegt. Die Geldmittel in Höhe von monatlich 40,90 EUR sind Zusatzleistungen, die ihren Hauptzweck - anders als die Grundleistungen (für Verpflegung, Körperpflege, Bekleidung, Unterkunft und Heizung), die der Klägerin weiterhin ungekürzt bewilligt worden sind - nicht in der bloßen Existenzsicherung haben. Das materielle Existenzminimum der Klägerin war gewahrt, denn sie erhielt weiterhin die Grundleistungen
LG in Form von Geldleistungen
LG in Höhe von 153,39 EUR zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Auch Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG) wurden gewährt. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine nur teilweise Kürzung des Barbetrags hätten rechtmäßig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 56 Der Beklagte war auf der Grundlage des rechtmäßigen bestandskräftigen Bescheides vom 21. Februar 2003 berechtigt, der Klägerin von Februar 2003 bis zum 7. September 2005 lediglich das
LG vorgesehene Mindestmaß von Leistungen zu erbringen. Randnummer 57 Vom
LG um eine antragsabhängige Sozialleistung handelt (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2008 - L 7 288/08 AS - juris), der Eingang des auch als Antrag auf Bewilligung von Leistungen
LG auszulegenden „Widerspruchs“ der Klägerin bei der Beklagten am
Mali zurückzuführen. Randnummer 60 Eine persönliche Vorstellung der Klägerin bei der Botschaft Mali wäre unabdingbare Voraussetzung für eine Rückführung gewesen. Die Nichtabgabe der Ehrenerklärung gegenüber dem Beklagten war ohne Bedeutung für die unterbliebene Rückführung Eine Rückführung hätte nur erfolgen können, wenn die Klägerin - wie regelmäßig in den Jahren 2000 bis 2004 - auf Veranlassung der Ausländerbehörde bei der Botschaft des Landes Mali vorgeführt worden wäre, um dort die vom Botschaftspersonal vorgefertigte und dort vorgelegte Erklärung zu unterschreiben. Eine solche Vorführung war vor dem Neuantrag zuletzt am
behandlung in der Klinik für Neurochirurgie erforderlich. Eine unverschuldet entstandene persönliche Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein nicht zu vertretender Umstand (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel, a.a.O. § 1a AsylbLG Rz. 14). Randnummer 62 Ferner hatte die Klägerin am
Mali führen können. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zum Ablauf der Botschaftsanhörungen mit dem Ziel der Ausstellung von Passersatzdokumenten zur Rückführung von malischen Staatsangehörigen in der o.g. Auskunft. Randnummer 64 Von der Klägerin konnte schließlich nicht verlangt werden, sich freiwillig in der Botschaft Mali vorzustellen, um dort um die Ausstellung eines Passersatzdokumentes und die Rückführung
Mali zu ersuchen Zwar ist aus der Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums vom
ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 10 N 47.09 - juris). Hier hat sich die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig erwiesen, da die Klägerin als rechtsunkundige Ausländerin der Unterstützung durch einen Rechtskundigen bedurfte. Randnummer 68 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Abgabe der sogenannten Ehrenerklärung ist nicht erkennbar, da im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a AsylbLG sämtliche Umstände des Einzelfalls auch für das konkrete Heimatland des Leistungsberechtigten zu prüfen sind, die dann in der Gesamtschau zu einer abschließenden Beurteilung führen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.