Anfechtung denkmalschutzrechtlicher Auflagen im bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Pflicht zur Erforschung von Grund und Boden auf das Vorhandensein von Bodendenkmalen Leitsatz
(18); Martin/Ahrensdorf/Flügel, a.a.O., § 14, RdNr. 5.7; Viebrock in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, E IV.5., RdNr. 101, 102). Sie stellen das mildere Mittel dar. Dementsprechend sind Auflagen, die einen Widerrufsvorbehalt – wie vorliegend in Ziff. 5.2.2 – enthalten, dann zulässig, wenn die Entscheidung dazu dient, es im Interesse des Begünstigten und auch im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, ausnahmsweise eine abschließende Sachentscheidung auch schon zu einem Zeitpunkt zu treffen, in dem noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen oder nachgewiesen worden sind; etwa weil der Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen in seinen Einzelheiten noch nicht geführt werden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.03.1997 – 10 A 3895/96 –, nach juris). So liegt der Fall hier. Die Nebenbestimmungen dienen vorliegend dazu, die Genehmigung des Kiesabbaus in dem Vorhabensbereich überhaupt erteilen zu können. Randnummer 48
- aa)Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG LSA ist die Genehmigung für Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte für die Entdeckung von Kulturdenkmalen bestehen, zu versagen, wenn die Maßnahmen gegen das DenkmSchG LSA verstoßen. Von begründeten Anhaltspunkten im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA ist auszugehen, wenn mit Hilfe der von den verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen entwickelten Untersuchungs- und Auswertungsmethoden konkrete Tatsachen dafür ermittelt worden sind, dass ein Gebiet Kulturdenkmale birgt (vgl. Martin/Ahrensdorf/Flügel, Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, 2001, § 9, Anm. 6.3). Die begründeten Anhaltspunkte können sich aus Quellenforschungen, Prospektionsgrabungen, Eintragungen in Orts- und Fundarchiven, Luftbildaufnahmen oder geophysikalischen Messungen ergeben. Eine wissenschaftlich gesicherte Beweisführung kann aber auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – nur durch Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüssen erfolgen (vgl. Bielfeldt, LKV 1995, S. 16 [17] unter Verweis auf OVG NRW, Urt. v. 05.03.1992 – 10 A 1748/86 –, NVwZ-RR 1993, S. 129 [131]). Für die Annahme von begründeten Anhaltspunkten ist Gewissheit nicht erforderlich, andererseits ist eine bloße Mutmaßung oder Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend (vgl. Martin/Ahrensdorf/Flügel, a.a.O.). Randnummer 49 Vorliegend schließt der Beigeladene in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus Luftbildern und geophysikalischen Messungen auf eine größere Ausdehnung der bereits bekannten Denkmale. Randnummer 50 Er führt hierzu aus: Randnummer 51 „Außerhalb der ausgewiesenen Denkmalbereiche bestehen begründete Anhaltspunkte, dass sich auch dort Bodendenkmale befinden, die erst bei Bodeneingriffen erkannt werden. Die früheren Einschätzungen haben sich schon im Bezug auf die Stellen 6 und 7 bestätigt, bei denen sich, wie oben aufgeführt, durch die Auswertung der neueren Luftbilder eine größere Ausdehnung auch in Bereiche, für welche zuvor begründete Anhaltspunkte bestanden, erschließen lässt. Doch selbst die nun sichtbaren linearen Strukturen setzen sich nach den Erfahrungen der Bodendenkmalpflege mit höchster Wahrscheinlichkeit in mehrere Richtungen fort. So ist bekannt, dass Grubenreichen, wie jene im Fundstellenbereich 6, nicht als Grabenabschnitte stumpf im ebenen Gelände enden, sondern über 100 m verlaufen und an andere Gräben oder topografische Marken anschließen. Die im Luftbild sichtbaren Abschnitte sind nur Teile des zu vermutenden Systems, das sich aufgrund der Grenzen der naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden (Luftbildarchäologie, Geophysik) nicht vollständig darstellen lässt. Die Bilder können nur eine positive Denkmalauskunft geben. An vielen Stellen, wo die geologischen oder agrartechnischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, etwa unter Kolluvien, bei verändertem Grundwasserstand oder beim Anbau dies nicht unterstützender Feldkulturen, bleiben die im Boden liegenden Befunde oberflächig unsichtbar. Auch die bereits bekannten Siedlungen sind mit den kartierten Bodendenkmalen noch nicht vollständig erfasst, da ihre Ausdehnung bisher vor allem über Oberflächenfunde eruiert werden konnte.“ Randnummer 52 Aus dieser Stellungnahme ist ersichtlich, dass – entgegen der Annahme der Klägerin – auch gesagt werden kann, welche Denkmale man wahrscheinlich wird finden können, nämlich weitere Bestandteile der bereits bekannten Denkmale, deren Fundorte sich – wie der Beigeladene nachvollziehbar vorträgt – voraussichtlich weiter ausdehnen. Die insoweit gezogenen Analogieschlüsse genügen auch den allgemeinen Grundsätzen richterlicher Sachverhaltsermittlung und -bewertung. Wie oben bereits ausgeführt, vermögen auch Vergleiche mit erforschten topografischen Situationen und Analogieschlüsse die notwendige Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.03.1992 – 10 A 1478/86 –, a.a.O.) Randnummer 53 Die Stellungnahme des Beigeladenen gibt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass, Zweifel an der fachlichen Objektivität zu hegen. Grundsätzlich vermittelt der Beigeladene als staatliche Denkmalschutzbehörde das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen (vgl. Urt. des Senats v. 15.12.2011, 2 L 152/06 , m.w.N., nach juris). Das Gericht darf deshalb dessen Stellungnahme verwerten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist von Amts wegen nur dann erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen klärungsbedürftig geblieben sind, weil die bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dafür nicht genügend Grundlagen bieten. Dies kann der Fall sein, wenn die Wertung des Gerichts zusätzliche Kenntnisse erfordert oder wenn sachkundige Aussagen der Denkmalfachbehörde umstritten und in fachlicher Hinsicht einer weiteren Aufklärung bedürfen (vgl. zum Vorstehenden: Urt. des Senats v. 15.12.2011, 2 L 152/06 , m.w.N., nach juris). So liegt der Fall indes nicht. Die Zweifel der Klägerin in Bezug auf die fachliche Objektivität des Beigeladenen rühren vielmehr im wesentlichen daher, dass sie der Auffassung ist, bereits mit Ziffer 5.1 des Bescheides vom 19.12.2007 seien die Denkmale erfasst, die nunmehr die begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Denkmale liefern sollten. Dies ist – wie oben dargelegt – nicht der Fall. Aus diesem Grunde muss auch dem von der Klägerin als „Kernaussage“ bezeichneten Vorbringen, die Fundstellenbereiche seien so bemessen, dass wegen der dort vorhandenen Erkenntnis- bzw. der Fund- und Befunddichte mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit mit dem Entdecken weiterer Denkmale zu rechnen sei, nicht von Amts wegen nachgegangen werden. Randnummer 54 Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die fachliche Objektivität des Beigeladenen tragen nicht. Die Tatsache, dass Flächen entgegen der Einschätzung des Beigeladenen teilweise ohne archäologische Befunde/Funde blieben, bzw. sich nur eine geringe Befunddichte feststellen ließ, lässt solche Zweifel nicht aufkommen. Der Beigeladene erläutert die Schwierigkeiten bei der Einschätzung nachvollziehbar. So führt er aus, es sei nicht zutreffend, dass außerhalb der bekannten Kulturdenkmale keine archäologischen Funde/Befunde aufträten. Vielmehr deuteten bei den Untersuchungen im Fundstellenbereich 5a unter anderem über 30 Pfostengruben eine zahlreiche Häuser umfassende Siedlung an. Solche bis zu 50 ha große neolithische Siedlungen charakterisierten den mitteldeutschen Raum. Konkret bedeute dies, dass die vorliegende Siedlung weit über die untersuchte, 0,8 ha große Fläche hinaus reiche. Auch sei eine kultische Niederlegung der Salzmünderkultur zu Tage getreten. Vom Fundplatz Salzmünde wisse man, dass Opfergruben ungleichmäßig über 42 ha große Fundstellen streuten. Neben Befundkonzentrationen seien dort auch kleinere Freiflächen von 50 bis 60 m Größe fester Bestandteil des Kultplatzes gewesen. Die Gesamtbreite der 2007/2008 in (D...) untersuchten Fläche habe nur 45 m betragen, so dass davon auszugehen sei, dass der Fundplatz weit über das bislang bekannte Kulturdenkmal hinausgreife. Randnummer 55 Ferner erklärt der Beigeladene nachvollziehbar im Hinblick auf die Bedenken der Klägerin zur Befunddichte: Randnummer 56 „Im Fundbericht der Kreisarchäologie Harz zur Erweiterungsfläche 2007 ist vermerkt, dass eine Fläche von ca. 1,5 ha wegen stark erhöhter Befundhöffigkeit „vorerst vom Abbau ausgenommen“ ist. Zusammenfassend heißt dies, dass wir mit dem bereits ausgewiesenen Denkmalbereich lediglich die Kernzone des Kulturdenkmals fassen und sich darüber hinaus zweifelsohne bislang erkannte Denkmale im Boden befinden, die erst bei Erd- und Bauarbeiten erkannt werden.“ Randnummer 57 Weiter führt der Beigeladene auch überzeugend aus, die Tatsache geringerer Befunddichte erkläre sich damit, dass prähistorische Siedlungen durch kleine Freiflächen charakterisiert seien, hier sei dann bspw. ein Dorfplatz, eine Wirtschaftfläche o.ä. gewesen. Auch erschienen ehemalige Kuppenbereiche häufig aufgrund von erosiven Abtragungen befundfrei. Ihre „Befundhöffigkeit“ zeigten auch die in räumlicher Nähe abgelagerten Kolluvialfunde. Die vergleichende Forschung belege insoweit, dass erodierte Kuppenbereiche nur in der unbearbeiteten Rohfassung des archäologischen Grabungsplans als Freifläche erschienen, indes hohe kulturhistorische Bedeutung hätten. Soweit der Fundbericht archäologische Befunde nicht dokumentiere, so sei dies nicht darin begründet, dass solche nicht vorhanden seien, sondern darin, dass keine „Detektierbarkeit“ erzielt worden sei. Randnummer 58 Auch die von der Klägerin geäußerten Zweifel im Hinblick auf den Fundstellenbereich Nr. 8 vermag der Senat nicht zu teilen. Der Beigeladene erläutert überzeugend, weshalb auch an dieser Stelle, die im Übrigen außerhalb des Vorhabensbereiches liegt, noch mit Bodendenkmälern gerechnet werden könne. Im Hinblick auf die Fundstelle 8 führt er aus, diese gehöre in die Altsteinzeit (Paläolithikum). Solche Kulturdenkmale bzw. deren damalige Oberfläche befänden sich heute in tieferen Schichten, was sich mit den nach der Eiszeit erfolgten meterhohen Ablagerungen erkläre. Die oberflächennah eingreifenden ehemaligen Betriebsanlagen oder der 2 m tief reichende Bodenaustausch oder das Vorhandensein eines Tagebaurestloches seien kein Beleg dafür, dass die Erhaltung des Bodendenkmals heute ausgeschlossen sei. Die paläolithischen Schichten bei (D...) reichten vielmehr bis in sieben Meter Tiefe. Randnummer 59
- bb)Der von der Klägerin beabsichtigte Kiesabbau bedarf, da nach obigen Ausführungen von begründeten Anhaltspunkten für das Bestehen von Kulturdenkmalen auszugehen ist, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA der Genehmigung. Diese ist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG zu versagen, wenn die geplante Maßnahme gegen das DenkmSchG verstößt. Hierfür bedarf es einer Gewichtung des Interesses am Eingriff in das Kulturdenkmal. Nach § 10 Abs. 2 DenkmSchG ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 1), wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt (Nr. 2) oder wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Betroffenen unzumutbar belastet (Nr. 3). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen des Kulturdenkmals zu erwarten sind sowie bei Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen (§ 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA). Im Rahmen der Genehmigung der Eingriffe in bekannte Denkmale ist der Beklagte davon ausgegangen, dass ein Fall des § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmalSchG LSA vorliegt, wonach ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt. Als ein solches überwiegendes Interesse hat der Beklagte im Hinblick auf den Eingriff in die bekannten Bodendenkmale die Belange der Rohstoffsicherung und des Arbeitsmarktes angesehen. Den Belangen des Denkmalschutzes könne durch Pflichten zur Dokumentation hinreichend Rechnung getragen werden. Randnummer 60 Im Hinblick auf Eingriffe bei Erd- und Bauarbeiten, bei denen nicht die Gewissheit des Vorhandenseins eines Denkmals besteht, sondern nur begründete Anhaltspunkte für ein Entdecken eines Kulturdenkmals vorliegen, verlangt das Gesetz letztlich die gleiche Abwägung von Interessen. Diese Entscheidung ist aber naturgemäß mit Unwägbarkeiten verbunden, denn auch bei begründeten Anhaltspunkten besteht die Möglichkeit, dass kein Denkmal gefunden wird oder aber ein Denkmal anderer Qualität/Bedeutung als erwartet. Verbietet daher die Behörde die Erd- und Bauarbeiten, kann dieser Eingriff in die unternehmerische Freiheit in der Sache ungerechtfertigt sein, weil kein Denkmal vorhanden ist. Genehmigt sie die Erd- und Bauarbeiten, so wird ggf. ein Denkmal zerstört. Genehmigt sie – wie hier – unter der Auflage von Suchschnitten, so kann diese Unwägbarkeit beseitigt werden. In der Folge kann sich herausstellen, dass keine Denkmale vorhanden sind. In diesem Fall kann der Unternehmer graben, ohne erneut ein aufwendiges Planfeststellungsverfahren durchführen zu müssen. Sind Bodendenkmale vorhanden, so kann in Kenntnis des Denkmals die Entscheidung darüber getroffen werden, ob im Rahmen einer dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen zu treffenden Abwägung ein Überwiegen der Interessen am Kiesabbau zu bejahen ist. Im Hinblick auf Bodendenkmale, für deren Vorhandensein begründete Anhaltspunkte bestehen, hat der Beklagte diese Abwägungsentscheidung daher zu Recht noch nicht getroffen, sondern in rechtmäßiger Weise durch die Nebenbestimmungen in Ziff. 5.2 aufgeschoben. Diese sollen sicherstellen, dass Kulturdenkmale im Boden nicht zerstört werden, sondern entdeckt und ggf. erhalten oder dokumentiert werden. Dies ist nicht zu beanstanden, weil diese Nebenbestimmungen der Schaffung der Genehmigungsfähigkeit des von der Klägerin begehrten Kiesabbaus dienen. Randnummer 61
- cc)Der Beklagte hat auch erkannt, dass er in Bezug auf die Beifügung von Nebenbestimmungen zu der Genehmigung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Sein Ermessen hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Randnummer 62 3. Die Auflagen in Ziff. 5.2.1 und 5.2.2 sind auch nicht in Bezug auf die Kostentragung zu beanstanden. Randnummer 63
- a)Die Kostenregelung in Ziffer 5.2.1 beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der eine Genehmigung beantragt, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit belegen muss. Er muss seinen Antrag genehmigungsreif machen (vgl. Martin, BayVBl. 2001, S. 289 [299]). Genehmigungsfähig ist der Antrag auf Kiesabbau in dem Vorhabensbereich nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass das öffentliche Interesse am Kiesabbau überwiegt. Die verfügten Suchschnitte, deren Kosten die Klägerin zu tragen hat, ermöglichen den Kiesabbau in diesem Gebiet für den Fall, dass wider Erwarten kein Bodendenkmal dort befindlich ist, bzw. es ausreicht, dieses zu dokumentieren. Diesen Beleg muss im Falle des Vorliegens von begründeten Anhaltspunkten der Antragsteller führen. Die Lage unterscheidet sich somit von einem Sachverhalt, in dem bloße Vermutungen für das Vorliegen von Bodendenkmalen sprechen, hier wäre es Aufgabe der Behörde, ggf. im Rahmen ihrer Pflicht zur Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA ) Suchschnitte zu setzen. Das Setzen von Suchschnitten diente dann nicht der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit, sondern der Ermittlung des Sachverhalts. Vorliegend kann die Genehmigungsfähigkeit indes nur dann belegt werden, wenn die Suchschnitte gesetzt werden. Denn erst diese ermöglichen die Gewissheit über das Bestehen von Bodendenkmalen und die zu treffende Abwägungsentscheidung. Die Klägerin kommt damit ihrer Einstandspflicht für die Genehmigungsfähigkeit und die denkmalverträgliche Durchführung ihrer Maßnahme nach (vgl. Bielfeldt, LKV 1995, S. 16 [18]; Martin in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, H, RdNr. 78). Deshalb begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte bereits im Planfeststellungsbeschluss die Kostentragung anordnet (vgl. hierzu auch Martin, in Martin/Krautzberger, a.a.O., Rn. 79, 83 ff). Soweit das OVG NRW (Urt. v. 20.09.2011 – 10 A 1995/09 –, nach juris) die Frage der Pflicht zum Tragen von Prospektionskosten ausdrücklich offen gelassen hat, ist zu beachten, dass in Nordrhein-Westfalen ein Denkmal erst durch Verwaltungsakt entsteht, wohingegen es nach den Regelungen im DenkmalSchG in Sachsen- Anhalt ipso iure entsteht (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 17.04.2003 – 2 L 150/02 –, nach juris). Dies hat jedenfalls in Sachsen-Anhalt zur Folge, dass die Kosten der Prospektion dazu dienen, der Behörde nachzuweisen, dass der Eingriff genehmigungsfrei ist, weil kein Denkmal vorhanden ist oder aber die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Randnummer 64 Fragen der Zumutbarkeit der Kosten stellen sich insoweit nicht (vgl. Martin, BayVBl. 2001, S. 289 [299]). § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA ist auf die hier zu entscheidende Konstellation nicht anwendbar, weil diese Vorschrift eine andere Fallgestaltung betrifft. § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG geht nämlich davon aus, dass ein festgestelltes Bodendenkmal – aus welchen Gründen auch immer – von Veränderungen oder sonstigen Maßnahmen betroffen wird. Hier kann die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen der Erteilung von Auflagen Art und Umfang der Dokumentation festlegen. Zum Tragen der hierfür anfallenden Dokumentationskosten können die Veranlasser der Maßnahmen oder Veränderungen im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet werden. Die hier verfügte Prospektionsauflage dient hingegen dazu, die Genehmigungsfähigkeit einer vom Antragsteller begehrten Begünstigung (hier Kiesabbau) sicherzustellen. Dabei handelt es sich um ein (Eigen-)Interesse der Klägerin. Die Frage der Zumutbarkeit von Kosten stellt sich somit vorliegend erst, wenn ein tatsächlich gefundenes Bodendenkmal vor seiner Zerstörung oder Beeinträchtigung zu dokumentieren ist. Sind hingegen die Kosten für eine Prospektion zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit aus Sicht der Klägerin unzumutbar hoch, so kann sie diese (nur) vermeiden, indem sie auf die Ausübung der Genehmigung insoweit verzichtet. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es, weil mit den Suchschnitten die Genehmigungsfähigkeit erst hergestellt wird, auch nicht darauf an, ob tatsächlich Bodendenkmale entdeckt werden. Dies ist gerade die Aufgabe der Prospektion. Randnummer 65
- b)Ziff. 5.2.2 enthält hingegen keine Kostenregelung. Der Beklagte behält sich diese lediglich für den Fall vor, dass künftig eine Dokumentation von Bodendenkmalen angeordnet wird. Ziff. 5.2.2 enthält somit lediglich den rechtlichen Hinweis, dass eine mögliche Kostenanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA finden würde. III. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keine Sachanträge gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. IV. Randnummer 67 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Randnummer 68 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.