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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 L 305/09 Urteil Abwehr einer von einer Privatschule ausgehenden Ordnungsmaßnahme, Rechtswe

Obsah (9)§ 280§ 22§ 3§ 1§ 17§ 626§ 6§ 123§ 9

Abwehr einer von einer Privatschule ausgehenden Ordnungsmaßnahme, Rechtsweg Leitsatz Die Abwehr der von einer Privatschule ausgehenden Ordnungsmaßnahmen einschließlich der Entlassung des Schülers rich

dem Besuch der Polytechnischen Oberschule eine Ausbildung als Uhrmacherin, von 1992 bis 1994 als Speditionskauffrau und von 1998 bis 2002 als Gemeindepädagogin. Von März 2003 bis Dezember 2003 war sie als Gemeindepädagogin im (S…) tätig und erhielt hierfür ein Bruttoentgelt i. H. v. insg. 2.991,99 €. Randnummer 3

dem am

  1. Juni /
  2. August 2003 zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem (…) C-Stadt e. V. geschlossenen Ausbildungsvertrag sollte die Klägerin für den Beruf einer „Staatlich anerkannten Erzieherin“ ausgebildet werden. Die vierjährige Ausbildung sollte am
  3. August 2003 beginnen und am
  4. Juli 2007, dem Tag der letzten staatlichen Prüfung enden. Sie sollte den berufsbezogenen theoretischen und fachpraktischen Unterricht (mit 2.023 Theoriestunden) sowie eine praktische Ausbildung in Einrichtungen für Behinderte bzw. in Kindertagesstätten (62 Wochen Praktikum) umfassen und mit der Abschlussprüfung enden. Die Schülerin war

dem Vertrag verpflichtet, am theoretischen und am fachpraktischen Unterricht teilzunehmen und die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, dort abzuleisten. Sie verpflichtete sich weiter, sich bei Abwesenheit vom Unterricht bzw. vom Praktikum vorher, spätestens aber drei Tage seit Beginn der Abwesenheit „zu entschuldigen“. Bei Fehlzeiten von mehr als drei Tagen sei eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung von bis zu vier Wochen jährlich sollte auf eine Verlängerung der Ausbildungszeit verzichtet werden können. Die Parteien vereinbarten ferner, dass die Schülerin für die Ausbildung ein monatliches Schulgeld i. H. v. 103,- € und für das einjährige Berufspraktikum einmalig 206,- € zu zahlen hatte. Ferner kamen sie überein, dass die Kündigungsfrist vier Wochen zum Ende des jeweiligen Monats für die Zeit „während des Schuljahres“ betragen solle. Die Kündigung habe schriftlich zu erfolgen. Ferner wurde dem Träger der Ausbildung ein außerordentliches Kündigungsrecht bei groben Verstößen gegen die Schulordnung eingeräumt. Randnummer 4 Auf den Antrag der Klägerin wurde ihr vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom

  1. Oktober 2006 eine Verkürzung des Berufspraktikums um 300 Stunden (3 Monate) bewilligt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  2. August 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Zeitraum vom
  3. September 2006 bis zum
  4. Juli 2007 ein Berufspraktikum bei dem Christlichen Schulverein H-Stadt e. V. durchführen werde. Unter dem
  5. September 2006 teilte die Praktikumsstelle der Beklagten mit, dass die Klägerin ihr Praktikum erst zum
  6. Oktober 2006 antreten werde, weil sie zuvor auf Bitte des evangelischen Kirchenkreises H-Stadt im Frauenhaus tätig sei. Unter dem
  7. Oktober 2006 forderte die Beklagte die Klägerin unter Androhung der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auf, eine neue Praktikumsvereinbarung vorzulegen. Unter dem
  8. Oktober 2006 teilte die Praktikumsstelle mit, dass die Klägerin ihr Praktikum im Hort der Evangelischen Grundschule (…) am
  9. Oktober 2006 angetreten habe. Mit Schreiben vom
  10. Januar 2007 kündigte die Klägerin die Praktikumsvereinbarung und schloss am 08/
  11. Januar 2007 eine neue Praktikumsvereinbarung über einen Praktikumszeitraum vom
  12. Januar bis zum
  13. Juni 2007 mit der Kindertagesstätte („B…“) in G-Stadt. Darauf teilte die Beklagte der Klägerin unter dem
  14. Januar 2007 mit, dass die Vereinbarung „so nicht bestätigt“ werden könne. Zwar sei die Praktikumszeit durch das Landesverwaltungsamt um drei Monate verkürzt worden. Da die Klägerin indes „den Zeitraum vom
  15. Oktober 2006 bis zum
  16. Oktober 2006 nicht dokumentieren“ könne und ein Antrag auf Anrechnung dieser Zeiten nicht gestellt worden, sei eine Praktikumsvereinbarung für den Zeitraum vom
  17. Januar bis zum
  18. Oktober 2007 vorzulegen. Die Kindertagesstätte („B...“) kündigte die Praktikumsvereinbarung am
  19. Januar
  20. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  21. Februar 2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum
  22. Februar
  23. Sie machte geltend, die Klägerin habe seit dem
  24. September 2006 Absprachen nicht eingehalten. So habe sie ein Berufspraktikum in der Evangelischen Grundschule vereinbarungswidrig erst zum
  25. Oktober 2006 angetreten, ohne den Ausbildungsträger zu benachrichtigen. Ferner habe sie das Praktikum gekündigt und ein Praktikum bei der Kindertagesstätte G-Stadt begonnen, ohne eine Praktikumsvereinbarung vorzulegen oder

zureichen. Desweiteren habe sie dem Träger unter dem

  1. Januar 2007 mitgeteilt, dass sie das Praktikum gekündigt habe und dass sie – wiederum ohne zuvor die Zustimmung des Trägers einzuholen – ab dem
  2. Februar 2007 ein Praktikum im Jugendzentrum O-Stadt beginnen werde. Angesichts des Verlaufs sei der Träger nicht mehr gewillt, das Berufspraktikum der Klägerin zu begleiten. Zudem sei die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums

dem Rahmenplan nicht gewährleistet. Randnummer 7 Auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Kündigung teilte der Träger der Ausbildung der Klägerin mit, dass die Kündigung aufrechterhalten bleibe. Randnummer 8 Die Klägerin bezog von Januar bis März 2007 Arbeitslosengeld i. H. v. 1.981,14 € zuzüglich eines Entgelts für die Rentenversicherung i. H. v. 3.276,62 €. Die für die Zeit vom 01. April 2007 bis zum 31. März 2008 bewilligten Leistungen

dem SGB II i. H. v. insgesamt 8.896,- € hob das Job-Center mit Bescheid vom

  1. Dezember 2009 auf und machte deren Erstattung geltend. Von April 2008 bis Dezember 2008 bezog die Klägerin laufende Hilfen zum Lebensunterhalt i. H. v. 3.337,60 €. Die Klägerin absolvierte ihr Praktikum in der Zeit ab dem
  2. September 2008 und hat mit dem Zeugnis vom
  3. Februar 2009 die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ zu führen. Mit Wirkung vom
  4. Juni 2009 wurde die Klägerin von der Volkssolidarität (…) gGmbH Sachsen-Anhalt als Erzieherin in der Kindertagesstätte („M...“) in S-Stadt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und einer monatlichen Vergütung von 1.500,- € eingestellt. Mit Wirkung vom
  5. März 2010 wurde die Klägerin als vollbeschäftigte Mitarbeiterin bei der St. Elisabeth-Stiftung

Maßgabe der Entgeltgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (…) (…) beschäftigt. Ab dem

  1. Oktober 2010 erhielt sie für ihre Tätigkeit als Betreuerin bei der (C…) gGmbH eine monatliche Vergütung i. H. v. 1.900,- €. Ab dem
  2. April 2011 war die Klägerin bei dem Klinikum D-Stadt gGmbH beschäftigt. Seit dem
  3. Januar 2012 war sie als Familienberaterin bei der Arbeiterwohlfahrt (…)

der Vergütungsgruppe V c beschäftigt. Randnummer 9 Bereits am

  1. Februar 2007 hat die Klägerin wegen der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  2. März 2007 an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 22 BBiG liege nicht vor. Eine solche Kündigung könne zudem nicht auf Gründe gestützt werden, die dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt gewesen sind. Auf die Beendigung des Praktikums durch die Kindertagesstätte G-Stadt könne die Beklagte die Kündigung nicht stützen, weil die Gründe nicht in der Sphäre der Klägerin, sondern in der des Ausbildungsbetriebs lägen. Abgesehen davon sei es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass das Praktikum bei einem Praktikumsbetrieb und in einem ununterbrochenen Zeitraum durchzuführen sei. Wegen eines ursprünglich verlangten Ersatzes von Verdienstausfall i. H. v. monatlich 1.000,- € hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Randnummer 10 Sie hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass die Maßnahme des Beklagten vom
  3. Februar 2007 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie hat ausgeführt, angesichts der Schwere der Verfehlungen und der mangelnden Kooperation der Klägerin habe ein milderes Mittel als die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zur Verfügung gestanden. Zudem sei ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden, weil auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ein den formellen Voraussetzungen entsprechender Widerspruchsbescheid nicht erlassen worden sei. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht Magdeburg –
  4. Kammer – hat das Verfahren mit Urteil vom
  5. Juni 2009 eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil die Klägerin die Feststellung für einen zivilgerichtlichen Schadenersatzprozess benötige. Die Klage sei unbegründet, weil das Ausbildungsverhältnis wirksam beendet worden sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten um die Kündigung i. S. d. § 22 BBiG, um die eines sowohl zivil- wie öffentlich-rechtlichen Vertrages oder um einen sofort vollziehbaren Widerruf der Aufnahme in die Schule handele. Denn die Verfehlungen der Klägerin rechtfertige die Kündigung wie auch den Widerruf. Randnummer 16 Mit der vom Senat durch Beschluss vom
  6. April 2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen des für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses allein in Betracht zu ziehenden § 22 BBiG lägen nicht vor. Soweit der Klägerin angelastet werde, sie habe ihr Praktikum bei der Evangelischen Grundschule entgegen der Vereinbarung erst zum
  7. Oktober 2006 angetreten, sodann die Vereinbarung gekündigt und ohne neue Praktikumsvereinbarung bei der Kindertagesstätte („B...“) ein Praktikum angetreten und trotz Aufforderung keine Vereinbarung

gereicht zu haben, seien dies Umstände, die mehr als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gelegen hätten. Soweit der Klägerin vorgehalten werde, die Kindertagesstätte habe das Praktikumsverhältnis

nur elf Arbeitstagen gekündigt und sie habe ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten zum

  1. Februar 2007 ein Praktikum im Jugendzentrum O-Stadt begonnen, sei dies kein wichtiger Grund. Die Beendigung des Praktikumsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb habe keinen Einfluss auf den Ausbildungsvertrag mit der Beklagten und liege nicht im Verantwortungsbereich des Auszubildenden. Zudem sei auch ein mehrfacher Wechsel der Ausbildungsstätten nicht unzulässig. Randnummer 17 Durch die Kündigung sei ihr ein Schaden entstanden, weil sie bei vertragsgemäßem Fortgang der am
  2. August 2003 aufgenommenen Ausbildung, deren schulischen Teil die Klägerin am
  3. Juli 2006 erfolgreich beendet habe, das Ausbildungsziel bereits am
  4. Juli 2007 hätte erreichen können. Wegen der rechtswidrigen Kündigung habe sie sich einen neuen Ausbilder suchen und den berufsqualifizierenden Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin erst mit Beendigung des Praktikums am
  5. Februar 2009 und damit 19 Monate

dem ursprünglich vorgesehenen Ausbildungsende habe erlangen können. Sie habe sich noch im Februar 2007 bei mehreren Fach- und Berufsfachschulen beworben und in der Zeit vom

  1. Februar 2007 bis zum
  2. Juli 2007 ein Praktikum bei der Volkssolidarität (…) gGmbH durchgeführt, das indes wegen der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte nicht anerkannt worden sei. Vom
  3. Januar 2007 bis zum
  4. Dezember 2008 habe sie an einem Diplomlehrgang in der Montessori-Pädagogik teilgenommen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie habe ihre Ausbildung bei den Berufsbildenden Schulen „(…R-Stadt)“ fortgesetzt und das Berufspraktikum in der Zeit vom
  5. September 2008 bis zum
  6. Februar 2009 abgeleistet. Wegen der Höhe des Schadens sei für eine staatlich anerkannte Erzieherin bei einer Vergütung für Angestellte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 6, das je

Endstufe zwischen 1.900,- € und 3.000,- € liege, von dem durchschnittlichen Gehalt i. H. v. monatlich 2.100,- € auszugehen. Dabei sei der Bezug von Arbeitslosengeld und laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg –

  1. Kammer – vom
  2. Juni 2009 zu verurteilen, an die Klägerin 39.900,- € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. März 2008 zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie meint, die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sei rechtmäßig. Das Ausbildungsverhältnis sei öffentlichrechtlicher Natur, weil die anerkannte Ersatzschule ein beliehenes Unternehmen sei. Jedenfalls handele es sich nicht um ein Dienstleistungsverhältnis, weil es an der Entgeltlichkeit der Dienstleistung fehle. Auch wenn man das Ausbildungsverhältnis als zivilrechtliches Rechtsverhältnis ansehe, sei die Kündigung rechtmäßig, weil es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Die Beendigung des Praktikums in der Kindertagesstätte („B...“) und das Nichtvorliegen einer „gültigen Praktikumsbescheinigung“ und der Umstand, dass die Klägerin ihr Praktikum im Jugendzentrum O-Stadt wiederum ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten angetreten habe, rechtfertige die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, weil diese Umstände erhebliche Verletzungen des Ausbildungsvertrages dargestellt hätten, so dass das Vertrauensverhältnis aus Sicht der Beklagten schwerwiegend gestört gewesen sei. Die Klägerin sei bereits vor der Kündigung des Vertragsverhältnisses darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte ein weiteres fehlerhaftes Verhalten der Klägerin nicht hinnehmen werde. Randnummer 23 Zudem sei der Ersatzanspruch der Höhe

nicht gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst zur Kündigung Anlass gegeben habe. Die Klägerin auch habe nicht dargelegt, dass sie sich schnellstmöglich um die Wiederaufnahme eines Praktikumsverhältnisses oder um die Aufnahme einer ihrer Vorbildung entsprechende Tätigkeit bemüht habe. Sie habe die Möglichkeit, das Praktikum zum Schuljahresbeginn ab dem 01. August 2007

zuholen ungenutzt gelassen. Zudem habe sie berufsbedingte Aufwendungen, etwa Fahrkosten zur Arbeitsstelle, erspart. Zudem könne nicht von einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich 2.100,- € für eine staatliche anerkannte Erzieherin ausgegangen werden, weil sie

dem von ihr vorgelegten Vertrag über die erstmalige Anstellung nur eine monatliche Vergütung von 1.500,- € erzielt habe. II. Randnummer 24 Die Berufung der Klägerin führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nur teilweise begründet. Randnummer 25 1) Ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 VwGO handelt, kann dahinstehen, weil der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Magdeburg hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) und weil das Berufungsgericht gemäß § 17 Abs. 5 GVG nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Randnummer 26 2) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Randnummer 27

  1. a)Soweit man in dem Übergang von der Feststellungsklage zur allgemeinen Leistungsklage eine Klageänderung sehen wollte, wäre sie sachdienlich und damit zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte ohne der Umstellung der Klage zu widersprechen auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Randnummer 28
  2. b)Der Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage stehen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG nicht entgegen. Danach darf der ordentliche Rechtsweg für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher Amtshaftungsanspruch wegen des mit der Klage behaupteten Schadens infolge der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte kommt indes nicht in Betracht, weil das Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und dem Träger einer Privatschule privatrechtlicher Natur ist. Die Abwehr der von einer Privatschule ausgehenden Ordnungsmaßnahmen einschließlich der Entlassung des Schülers richtet sich auf die Einhaltung des Schulvertrages auf der Grundlage des Vertragsrechts und ist privatrechtlicher Natur (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Auflage, Rdnr. 1174 <m. w. N.>). Entsprechendes gilt für die Folgen einer rechtswidrigen Entlassung aus dem privatrechtlich ausgestalteten Schulrechtsverhältnis. Nur soweit die anerkannte Ersatzschule hoheitliche Aufgaben wahrnimmt ( § 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA ), etwa durch die Abnahme staatlich anerkannter Prüfungen, handelt sie als beliehener Unternehmer mit der Folge, dass Streitigkeiten aus solchen Maßnahmen den Verwaltungsgerichten zugewiesen und Sekundäransprüche aus der Verletzung solcher öffentlich-rechtlicher Pflichten im Wege des Amtshaftungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Randnummer 29 3) Der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde

begründet. § 628 BGB ist nicht einschlägig. Gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder zur

erfüllung bestimmt hat. Eine solche

fristsetzung ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner – wie hier – die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

§ 280Abs.

1 BGB kann der Gläubiger den Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine Verletzung der Pflicht des Schuldners aus dem Schuldverhältnis entstanden ist. Die Beklagte hat die ihr als Schuldnerin aus § 3 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages obliegende Pflicht, der Schülerin eine den Vorschriften entsprechende Ausbildung für den Beruf einer „Staatlich anerkannten Erzieherin“ zu vermitteln verletzt, weil sie das Ausbildungsverhältnis vor dem Ende des einjährigen Berufspraktikums rechtswidrig gekündigt hat. Randnummer 30 a) Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 BBiG ist nicht statthaft.

§ 22Abs. 2 Nr. 1 BBi

G kann das Berufsausbildungsverhältnis

der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei dem zwischen der Beklagten und der Klägerin begründeten Ausbildungsverhältnisses handelt es sich nicht um Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. § 22 Abs. 2 BBiG. Denn

§ 3Abs. 1 BBi

G gilt das Gesetz für die Berufsbildung, soweit sie nicht in Berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin i. S. d. § 20 Abs. 2 der Anlage 9 zu § 36 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO LSA) vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 412 <445>) findet an Fachschulen

Maßgabe des § 9 Abs. 5 SchulG LSA statt. Fachschulen gehören

§ 3Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Schul

G LSA zu den Berufsbildenden Schulen. Dass es sich bei der Beklagten nicht um eine staatliche Schule handelt, ändert daran nichts. Denn

§ 1Abs. 1 Satz 1 Bb

S-VO LSA gelten die Regelungen der Verordnung für alle öffentlichen Berufsbildenden Schulen und für die genehmigten und anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft im berufsbildenden Bereich. Bei der Beklagten handelt es sich um eine staatlich anerkannte evangelische Fachschule für Sozialpädagogik und damit um eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 SchulG LSA. Randnummer 31 b) Die Möglichkeit einer Kündigung sehen weder die Regelungen im Schulgesetz, noch die in der Verordnung über Berufsbildende Schulen vor.

§ 17Abs. 3 Satz 1 Schul

G LSA sind anerkannte Ersatzschulen verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Prüfungen und Abschlüssen zu beachten. Das lässt den Schluss zu, dass die für die Beendigung des Schulrechtsverhältnisses geltenden Bestimmungen für öffentliche Schulen nicht für anerkannte Ersatzschulen gilt, mit der Folge, dass über die Beendigung des Schulrechtsverhältnisses zivilrechtlich

Maßgabe der Regelungen über die Kündigung von Dienstverträgen (§ 622 BGB) zu entscheiden ist. Randnummer 32 Die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Schulrechtsverhältnisses bestimmt sich

§ 626Abs.

1 BGB. Danach kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zwar handelt es sich bei dem Ausbildungsvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin um einen Dienstvertrag i. S. d. § 611 Abs. 1 BGB, in dem sich die Beklagte verpflichtet, die Schülerin für den Beruf einer „Staatlich anerkannten Erzieherin“ auszubilden und sich die Klägerin im Gegenzug verpflichtet, die monatlichen Kosten von 103,- € zu zahlen. Randnummer 33 Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung sah § 6 Satz 2 und 3 des Vertrages für die Klägerin vor. Dem Beklagten war

§ 6

Satz 5 des Vertrages nur ein außerordentliches Kündigungsrecht bei groben Verstößen gegen die Schulordnung zugebilligt. Die Klägerin indes hat weder gegen die Schulordnung gröblich verstoßen, noch liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, auf Grund derer es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen wäre, das Dienstverhältnis bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses fortzusetzen. Randnummer 34 Ein grober Verstoß gegen die Schulordnung wird der Klägerin nicht zur Last gelegt. Die Beklagte hat vielmehr mit der Kündigung geltend gemacht, dass die Klägerin fortwährend weisungswidrig den Inhalt ihres Praktikums durch den Wechsel der Einrichtungen und Einrichtungsträger oder den Beginn des Praktikums eigenmächtig geändert zu haben, ohne die Schule vorab zu informieren. Es handelt sich somit nicht um einen groben Verstoß, sondern um eine Vielzahl von Übertretungen, die aus Sicht der Beklagten in der Summe das Maß des Zumutbaren überschritten haben. Randnummer 35 Soweit die Beklagte aber geltend machen wollte, die wiederholten Verstöße seien ein wichtiger Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses i. S. d. § 622 Abs. 1 BGB, rechtfertigt dies die Kündigung nicht, weil der Beklagten unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses zuzumuten gewesen ist. Es mag zwar sein, dass auch ein einmaliger Vorfall die Befugnis begründet, das Dienstverhältnis unverzüglich zu beenden. Liegt indes der Grund für die Beendigung darin, dass der Vorfall, der Anlass für die Kündigung sein soll, ein Ereignis in einer Kette von weiteren Anlässen gewesen ist, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund nur dann unter Abwägung der Interessen verhältnismäßig, wenn der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen ist. Erst wenn der Vertragspartei durch die Abmahnung unmissverständlich verdeutlicht worden ist, dass ein beanstandetes Verhalten nicht länger hingenommen und das Dienstverhältnis für den Fall eines weiteren Verstoßes beendet wird, ist es gerechtfertigt anzunehmen, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist, wenn der Adressat der Abmahnung trotz Androhung der Kündigung von dem beanstandeten Verhalten nicht Abstand nimmt (vgl. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB). An einer Abmahnung fehlt es. Auch das Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2007 enthält keine Abmahnung. Zwar wird der Klägerin darin vorgehalten, dass sie sich „weder an (…) Absprachen“ halte, noch lasse sie erkenne, dass sie in der Lage sei, „die formalen Wege und Gepflogenheiten einzuhalten“. Ferner wird ihr mitgeteilt, dass die neuen Praktikumsverträge „so nicht bestätigt werden“ könnten, weil sie nicht eine Laufzeit bis zum 07. Oktober 2007 aufwiesen. Das Schreiben schließt mit der Aufforderung an die Klägerin, umgehend eine Praktikumsvereinbarung mit einer achtmonatigen Laufzeit vorzulegen. Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses für den Fall weiterer Verstöße indes ist der Klägerin nicht angedroht worden. Randnummer 36 4) Der Schadensersatzanspruch ist indes seiner geltend gemachten Höhe

nur teilweise begründet. Randnummer 37 a) Für die Bemessung der Schadenshöhe ist der Zeitraum berücksichtigungsfähig, der zwischen dem regulären Ende der Ausbildung bei der Beklagten und dem Zeitpunkt liegt, in dem die Klägerin die Ausbildung hätte abschließen können, wenn sie die Ausbildung jedenfalls mit dem Beginn des neuen Schuljahres am

  1. August 2007 bei einem anderen Bildungsträger fortgesetzt hätte. Die Klägerin hat ihr Berufspraktikum tatsächlich zum
  2. Oktober 2006 angetreten, so dass sie die Ausbildung unter Berücksichtigung der auf dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  3. Oktober 2006 beruhenden Verkürzung der Praktikumsdauer auf neun Monate zum
  4. Juni 2007 hätte abschließen können. Randnummer 38 Wegen des Endzeitpunkts ist nicht auf die tatsächliche Beendigung der Ausbildung im Februar 2009 abzustellen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, weshalb es der Klägerin erst im Jahr 2008 gelungen ist, ein neues Ausbildungsverhältnis bei einem anderen Schulträger abzuschließen und die ausstehende berufspraktische Ausbildung

zuholen. Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren lediglich mitgeteilt, sie habe sich noch im Februar 2007 bei einer Vielzahl von Berufsbildenden Schulen zur Fortsetzung ihrer Ausbildung beworben, ohne dass sie – wie die Beklagte zu Recht einwendet – darlegt, dass diese Bewerbungen erfolglos geblieben wären. Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden hätte, den durch die Kündigung bedingten und in der Verzögerung der Möglichkeit der angestrebten Aufnahme einer Tätigkeit als staatlich anerkannte Erzieherin bestehenden Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB). Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, jedenfalls mit dem Beginn des neuen Schuljahres zum

  1. August 2007 das Berufspraktikum unter der Regie eines anderen Bildungsträgers abzuleisten, so dass sie die Ausbildung unter Berücksichtigung der vom Landesverwaltungsamt bewilligten Verkürzung des Praktikums auf 9 Monate bis zum
  2. April 2008 hätte abschließen können. Randnummer 39 Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe wegen der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung gerichteten, beim Arbeitsgericht am
  3. Februar 2007 erhobenen Klage keinen Anlass gehabt, sich um eine andere Ausbildungsstelle zu bemühen, um ihre Ausbildung dort fortzusetzen. Denn

der Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. März 2007 an das Verwaltungsgericht Magdeburg hätte ihr die Möglichkeit offen gestanden, einen Anspruch auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses im Wege der einstweiligen Anordnung

§ 123Abs. 1 Satz 2 Vw

GO geltend zu machen. Wenn sie von dieser Möglichkeit zur Abwendung eines weiteren Verzögerungsschadens keinen Gebrauch macht, so kann sie weitere Einbußen, die ihr entstehen, weil sie anstelle des möglichen primären (einstweiligen) Rechtsschutz zuwartet, nicht als Schadensersatz geltend machen. Randnummer 40 b) Ist damit der bei der Bemessung des Schadens berücksichtigungsfähige Zeitraum auf zehn Monate, nämlich auf die Zeit vom

  1. Juli 2007 bis zum
  2. April 2008 zu begrenzen, so ist wegen der Schadenshöhe nicht die von der Klägerin angenommene monatliche Vergütung von 2.100,- € heranzuziehen, die für die Beschäftigung als staatlich anerkannte Erzieher als „durchschnittliches Bruttogehalt“ erzielt werden könnte. Denn die Klägerin hat in dieser auf der Verzögerung beruhenden Zeit eine Arbeitsleistung als staatlich anerkannte Erzieherin gegenüber einem Arbeitgeber nicht erbringen müssen. Das wirtschaftliche Ziel der Ausbildung ist letztlich darauf angelegt, die Erwerbsmöglichkeiten mit dem Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin gegenüber denen als Gemeindepädagogin zu verbessern. Deshalb ist für die Bemessung der Schadenshöhe lediglich die Differenz der Verdienstmöglichkeiten in diesen beiden Berufen als Schaden anzunehmen. Randnummer 41 Dabei ist Höhe des entstandenen Schadens unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles

dem Differenzbetrag zu bemessen, der sich aus dem Verdienst ergibt, den sie als staatlich anerkannte Erzieherin bei ihrer erstmaligen Anstellung als staatlich anerkannte Erzieherin

Abschluss der Ausbildung erzielt hat und der Vergütung, die sie in diesem Zeitraum ihrer Vorbildung entsprechend als Gemeindepädagogin unter Berücksichtigung der Verhältnisse ihrer letzten Anstellung hätte erzielen können. Bei ihrer erstmaligen Anstellung

Abschluss ihrer Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin hat die Klägerin bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden eine monatliche Vergütung von 1.500,- € erhalten. Bei ihrer letzten Anstellung als Gemeindepädagogin erhielt sie für den Zeitraum vom

  1. März 2003 bis zum
  2. Dezember 2003 ein Entgelt i. H. v. 2.991,99 €. Das entspricht einem Monatsgehalt von etwa 300,- €. Randnummer 42 Von dem Differenzbetrag i. H. v. 1.200,- € und einem Zeitraum von 10 Monaten (= 12.000,- €) ist das monatliche Schulgeld i. H. v. 103,- € abzuziehen, das die Klägerin bei vertragsgemäßer Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses für den Zeitraum vom
  3. März 2007 bis zum
  4. Juni 2007 hätte zahlen müssen, so dass ein Betrag i. H. v. etwa 11.600,- € verbleibt. Dieser Betrag ist um ersparte Aufwendungen für Werbungskosten zu mindern. Der Senat hält es für angemessen, zur Bemessung der Aufwendungen von den Pauschbeträgen

§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst a ESt

G auszugehen und den Schaden gerundet auf 10.000,- € zu bestimmen. Randnummer 43 5) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängig geworden ist der geltend gemachte Anspruch mit dem Schriftsatz der Klägerin vom

  1. Januar 2012, mit dem sie den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag umgestellt und nunmehr Schadensersatz geltend gemacht hat. Dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Schreiben vom
  2. März 2008 bereits einen Anspruch auf „Verdienstausfall“ geltend gemacht hat, ändert nichts, weil die Klägerin die Klage insoweit im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom
  3. Juni 2009 zurückgenommen hatte, so dass die Rechtshängigkeit, an die der Beginn des Zinsanspruchs anknüpft, rückwirkend entfallen ist. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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