seinem Ermessen zu bestimmende Organisationsentscheidung, die den Kostenträger im Grundsatz ebenso bindet, wie dies § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA (juris: RettDG ST) für den Fall vorsieht, dass sich der Träger für die Leistungserbringung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 RettDG LSA (juris: RettDG ST) eines Dritten bedient, auch wenn sich die Träger
DG LSA (juris: RettDG ST) geeigneter Leistungserbringer bedienen sollen, weil diese Regelung keine subjektiv öffentlichen Rechte zugunsten der Kostenträger begründet. (Rn.29) 2. Der Aufwand für den Betrieb einer eigenen Einsatzleitstelle ist umlagefähig, auch wenn das Rettungsdienstgesetz den Trägern aufgibt, mit anderen Trägern eine gemeinsame Leitstelle einzurichten. Es ist unter Berücksichtigung des in § 2 RettDG LSA (juris: RettDG ST) zum Ausdruck gebrachten Leitgedankens einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Versorgung mit Rettungsdienstleistungen nicht zu beanstanden, wenn der Träger des Rettungsdienstes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen
seiner Beurteilung davon absieht, gemeinsamen mit anderen Landkreisen größere Einheiten zu bilden, weil die größere Einheit
seiner fachlichen Einschätzung Einbußen an der Qualität der Versorgung mit Rettungsdienstleistungen besorgen lässt. (Rn.31) Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist als bundesunmittelbare Trägerin der Krankenversicherung für Versicherte
dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989 – vom
der Insolvenz des ursprünglich für den Bereich beauftragten Leistungserbringers seit dem Jahr 2001 selbst wahr. Mit Bescheid vom
vollziehbar zu machen und der Gefahr eines unterschiedlichen Leistungsniveaus in den Rettungsdienstbereichen zu begegnen. Zudem habe sich „der Rettungsdienst zum Spielball juristischer Auseinandersetzungen“ entwickelt, so dass zur Beendigung der Rechtsunsicherheiten eine Wahrnehmung der Aufgaben durch den Eigenbetrieb eine „rechtssichere Variante“ sei. Seit dem
Inkrafttreten der Neufassung der Satzung aus dem Jahre 2012 noch ein Interesse an der Feststellung der Vorgängerregelung, weil die Satzung weiterhin Grundlage für die Festsetzung der Gebühren für Einsätze bliebe, die bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung durchgeführt worden seien. Randnummer 8 Sie meint, die vom Antragsgegner für die Bemessung der Gebührensätze berücksichtigten Kosten überschritten den auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation und einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung berücksichtigungsfähigen Aufwand. Die öffentliche Hand dürfe nur wirtschaftlich tätig werden, wenn ein Leistungserbringer die Leistungen nicht wirtschaftlicher anbieten könne. Der
weis der Wirtschaftlichkeit fehle, weil der Antragsgegner jedenfalls seit Juni 2011 die Leistungen durch den Eigenbetrieb erbringe, ohne hierzu zuvor ein Vergabeverfahren durchgeführt zu haben. Durch die Übernahme der Aufgabenwahrnehmung seien Mehrkosten i. H. v. 701.224,19 € entstanden. Der Antragsgegner habe nämlich Personal eingestellt und halte Fahrzeuge etc. vor, deren Notwendigkeit nicht
gewiesen sei. Ferner hätten Mitarbeiter eines ehemaligen Leistungsträgers Klagen
a BGB erhoben, die zu Forderungen auf Gehaltsnachzahlungen für etwa 50 Vollzeitkräfte führen und Mehrkosten in sechsstelliger Höhe
sich ziehen würden. Randnummer 9 Ferner seien die Kosten für die Einsatzleitstelle der Höhe
nicht notwendig. Die Landkreise und kreisfreien Städte betrieben z. Z. im Land Sachsen-Anhalt 14 Einsatzleitstellen, obwohl
Auffassung der Kostenträger vier Leitstellen ausreichend seien. Die Kommunen seien ihrer gesetzlich begründeten Pflicht zur Schaffung gemeinsamer Leitstellen nicht
gekommen. Bereits während der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes habe festgestanden, dass die Anzahl der Leitstellen unnötig hoch sei. Ein Gutachten der (...)vom
Auffassung der Antragstellerin für landesweit 160 Mitarbeiter bei einem Aufwand von je 44.000 € je Mitarbeiter notwendige Personalkosten i. H. v. 7.040.000,- € anzusetzen. Ausgehend von einem Personalkostenanteil von 75 v. H. ergebe dies einen Gesamtkostenbetrag 2.350.000,- € je Leitstelle. Hiervon entfalle ein Anteil von 55 v. H. auf den Rettungsdienst, so dass für vier Leistellen und unter Berücksichtigung von jährlich 365.557 Einsätzen (Kalenderjahr 2010) ein Aufwand i. H. v. 14,22 € je Einsatz auf die Leitstelle entfalle. Der Antragsgegner sei für das Jahr 2011 von Kosten i. H. v. 529.947,- € für die Leitstelle ausgegangen. Demgegenüber sei unter Berücksichtigung von 19.667 Einsätzen und einem für die Rettungsleitstelle anzusetzenden Aufwand von 14,22 € je Einsatz lediglich ein Gesamtaufwand von 279.664,74 € gebührenfähig. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 11 die Satzung des Rettungsdienstes und über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (...) vom
dem Rettungsdienstgesetz sei eine Einsatzleitstelle zu betreiben. Eine Pflicht, mit anderen Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes gemeinsame Leitstellen einzurichten, bestehe nicht, zumal von der Ermächtigung, die Anzahl und Standorte der Leitstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, kein Gebrauch gemacht worden sei. Ferner führe eine Zusammenlegung von Leitstellen zu zusätzlichen Investitionskosten.
teilig sei ferner, dass die Mitarbeiter in Großleitstellen nicht über die Ortskenntnisse verfügten, so dass Entscheidungen über die Alarmierung von Rettungsdienst oder Feuerwehr in Großleitstellen nur mit Hilfe eines Einsatzleitrechners möglich seien, ohne dass die Mitarbeiter dies
vollziehen könnten und dies bei Ausfall des Einsatzleitrechners zur Arbeitsunfähigkeit der Leitstelle führen könne. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Randnummer 19 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 20 Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen. Randnummer 21 Die Antragstellerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte i. S. d. § 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i. S. d. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie ist juristische Person i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dazu gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Gebührenansätze der Rettungsdienstsatzung des Antragsgegners führen unmittelbar, d. h. durch Gesetz und nicht erst aufgrund einer weiteren Willensentscheidung zu einer Belastung der Antragstellerin. Die gesetzlichen Krankenkassen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Fahrtkosten ihrer Versicherer zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 – 2 K 3/95 – UA, S. 8). Randnummer 22 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag ist durch die Neufassung der Satzung im Jahre 2012 entfallen. Zwar besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine außer Kraft getretene Rechtsnorm fort, sofern die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Rettungsdienstgebühren bleibt, wenn das Gebührenschuldverhältnis vor Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist. Indes hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass für sämtliche Gebührenfälle bis zum 30. Juni 2012 Gebührenbescheide erlassen worden seien und dass Widersprüche oder Anfechtungsklagen, soweit es Versicherte der Antragstellerin angeht, nicht anhängig seien. Randnummer 23 Der auf die Feststellung, dass die Satzung unwirksam gewesen ist, gerichtete Hilfsantrag ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 – 4 N 1/83 – Rdnr. 9 <zitiert
juris>). Randnummer 24 Der zulässige Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die angegriffene Satzung ist nicht ungültig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gewesen. Sie hat nicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstoßen. Gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA bestimmt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte in der gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 RettDG LSA festgelegten Höhe durch Satzung gegenüber allen Nutzern dieses Rettungsdienstes.
DG LSA werden für die Leistungen des Rettungsdienstes kostendeckende Benutzungsentgelte erhoben. Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport sind so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken ( § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA ). Dazu gehören auch die anteiligen Kosten der Einsatzleitstellen, die Kosten für die Funktion der ärztlichen Leistung im Rettungsdienst, für Notärzte sowie für die Ausbildung und Fortbildung des Rettungsdienstpersonals ( § 12 Abs. 1 Satz 4 RettDG LSA ). Randnummer 25 Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung aus formellen Gründen an Rechtsfehlern leidet, liegen nicht vor. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienst und Leistungserbringer hat unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen die betriebswirtschaftlichen Kosten ermittelt ( § 12 Abs. 1 Satz 3 RettDG LSA ). Auf der Grundlage der Kostenermittlung haben der Antragsgegner und die Kostenträger erfolglos versucht, eine Vereinbarung über die kostendeckende Benutzungsentgelte
DG LSA zu schließen. Randnummer 26 Da die Vereinbarung nicht binnen zwei Monaten zustande gekommen ist, hat der Antragsgegner die vom Land Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle ( § 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA ) mit Schreiben vom
DG LSA beschließt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung, wenn
Ablauf von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war es ausgeschlossen, dass bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist eine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt.
DG LSA entscheidet die Schiedsstelle unter den dort genannten Voraussetzungen über die Höhe der Benutzungsentgelte.
DG LSA ist gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist eine einseitige hoheitliche Regelung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle, eine Behörde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.06.2010 – 3 K 495/08 – Rdnr. 17 <zitiert
juris>) in der Form eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 VwVfG. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO, klarstellend: § 12 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA ). Da
der Anrufung der Schiedsstelle mehr als ein Monat verstrichen war und für die Erhebung einer Anfechtung- oder Verpflichtungsklage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO hinzutritt, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses klar, dass bis zum Ende der zweimonatigen Frist eine rechtskräftige (wohl: bestandskräftige) Entscheidung der Schiedsstelle nicht vorliegen konnte. Hinzu kommt, dass die Schiedsstelle seit 2010 unbesetzt gewesen ist. Sie hat ihre Arbeit – soweit ersichtlich – erst im November 2011 wieder aufnehmen können. Aus diesen beiden Gründen wäre unter solchen Umständen unter Berücksichtigung des Beschleunigungszwecks, den der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 12 Abs. 3 RettDG LSA verfolgt, eine Pflicht zum Zuwarten mit dem Satzungsbeschluss bis zum Verstreichen der zweimonatigen Frist lediglich eine sinnfreie Förmelei. Randnummer 27 Die Satzung verstößt auch inhaltlich nicht gegen Gesetzesrecht. Weder die Eigenerbringung der Rettungsdienstleistungen noch die Einbeziehung des auf den Rettungsdienst entfallenden vollständigen Anteils des Aufwands für die Rettungsleitstelle des Beklagten führt zu einer Überdeckung des
DG LSA berücksichtungsfähigen Aufwands. Randnummer 28
DG LSA sind die Benutzungsentgelte so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken. Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist. Randnummer 29 Die Entscheidung des Antragsgegners, die Leistungen durch seinen Eigenbetrieb selbst zu erbringen, ist eine
seinem Ermessen zu bestimmende Organisationsentscheidung, die den Kostenträger im Grundsatz ebenso bindet, wie dies § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA für den Fall vorsieht, dass sich der Träger für die Leistungserbringung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 RettDG LSA eines Dritten bedient. Zwar sollen sich die Träger
DG LSA geeigneter Leistungserbringer bedienen. Diese Regelung begründet indes keine subjektiv öffentlichen Rechte zugunsten der Kostenträger. Ungeachtet dessen sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA eine Leistungserbringung durch Dritte nur als Regelfall vor und lässt damit in atypisch gelagerten Einzelfällen die Eigenerbringung zu. Ein solcher atypisch gelagerter Fall liegt hier vor, weil für den Antragsgegner infolge der Anfechtung der einem Dritten erteilten Genehmigung, der
prüfungsverfahren vor den Vergabekammern und
folgend der Entscheidungen des Oberlandesgerichts und der Anfechtung der Aufhebung der dem Leistungserbringer erteilten Genehmigung eine rechtlich unsichere Lage entstanden ist, zu deren Überwindung die Entscheidung zur Eigenerbringung der Leistung naheliegend, geeignet und angesichts der aus den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA folgenden gesetzlichen Pflicht des Trägers, jederzeit einen funktionsfähigen Rettungsdienst vorzuhalten, notwendig ist. Randnummer 30 Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass seit dem Frühjahr 2012 vormalige Bedienstete eines ehemaligen Leistungserbringers aus dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs
a BGB arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, ist nicht geeignet, die Gültigkeit der Satzung in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin damit geltend machen will, der Antragsgegner werde im Falle des Erfolgs der Klagen über den Bedarf hinaus Personal beschäftigen und unnötig hohe Personalausgaben verursachen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies Einfluss auf die Kalkulation der Entgelte gehabt haben könnte, die dem Erlass der Satzung im Juni 2011 zugrunde gelegen hat. Entsprechendes gilt für einen von der Antragstellerin befürchteten hohen Aufwand für die zukünftige Einführung der BOS-Digitalfunktechnik. Randnummer 31 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner den Aufwand für den Betrieb seiner Einsatzleitstelle, soweit deren Leistungen dem Rettungsdienst zuzurechnen sind, in seine Gebührenkalkulation einbezogen hat. Denn
DG LSA gehören zu den notwendigen Kosten auch die anteiligen Kosten der Einsatzleitstellen. Dass der Antragsgegner eine eigene Leitstelle vorhält und bisher davon abgesehen hat, mit anderen Trägern eine gemeinsame Leitstelle einzurichten, ist als eine seinem Ermessen überantwortete Organisationsentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden.
DG LSA ist im Rettungsdienstbereich, der
DG LSA mindestens das Gebiet eines Landkreises umfasst, eine Einsatzleitstelle zu betreiben. Zwar sollen sich mehrere Landkreise zur Herstellung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich zusammenschließen ( § 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA ). Die Bestimmung unterstellt, dass der Zusammenschluss notwendig ist, um effektiv und wirtschaftlich zu handeln und dadurch Kosten im Rettungsdienst einzusparen (vgl. Begr. zum RegE, LT-Drs. 4/2254, S. 25). Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 3 RettDG LSA , wonach die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bis zum 31. Dezember 2008 verbindliche Vereinbarungen zum Betreiben gemeinsamer Leitstellen vorlegen. Auch in Ansehung dieser Regelungen kann gegen die Gültigkeit der Entgeltsatzung nicht eingewandt werden, der Träger habe es verabsäumt, mit anderen Landkreisen einen gemeinsamen Rettungsdienstbereich zu bilden oder gemeinsame Leitstellen einzurichten. Die
dem Gesetz für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2008 keine Vereinbarungen vorgelegt werden, vorgesehen „Sanktion“ besteht nicht darin, dass der Träger den Aufwand für die eigene Leitstelle nicht mehr über Gebühren refinanzieren kann, sondern darin, dass die Landesregierung in diesem Fall ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung Anzahl und Standorte der Einsatzleitstellen zu regeln, in denen die Digitalfunktechnik eingeführt wird ( § 5 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA ). Die Regelung zur Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche ( § 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA ) ist – wie die Begründung zum Gesetzentwurf verdeutlicht – von der Erwägung getragen, dass die Bildung größerer Einheiten zu gleichermaßen wirtschaftlicheren und effektiveren Einheiten führt. Diese Erwägung wird in § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA aufgenommen, indem der Gesetzgeber dort für die Bemessung der Kosten verdeutlicht, dass neben dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation zu berücksichtigen ist. Wie der Träger diese Interessen ausgleicht und welchen Elementen er bestimmendes Gewicht beimisst, obliegt unter Berücksichtigung des in § 2 RettDG LSA zum Ausdruck gebrachten Leitgedankens einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Versorgung mit Rettungsdienstleistungen der Beurteilung des für den Rettungsdienst verantwortlichen Trägers. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner unter Abwägung der widerstreitenden Interessen
seiner Beurteilung davon absieht, gemeinsamen mit anderen Landkreisen größere Einheiten zu bilden, weil die größere Einheit
seiner fachlichen Einschätzung Einbußen an der Qualität der Versorgung mit Rettungsdienstleistungen besorgen lässt. Der Antragsgegner hat hierzu
vollziehbar geltend gemacht, für die Beibehaltung der eigenen Leitstelle spreche u. a., dass der örtliche Bezug erhalten bleibe und die Mitarbeiter aufgrund der Ortskenntnisse im Notfall schneller und effektiver reagieren könnten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Leitstelle durch die Zusammenlegung der vormals vorhandenen zwei Leitstellen anlässlich der Kreisgebietsreform erst im Juli 2007 mit technischem Gerät und durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt hat. Mit Recht macht er geltend, dass die Investitionen bei einem Zusammenschluss nutzlos und als Verlust abzuschreiben wären. Das rechtfertigt jedenfalls den Schluss, dass erwarteten Einsparungen im Falle eines Zusammenschlusses auch Verluste gegenüberstehen würden. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.