Obsah (4)
§ 124§ 133§ 86§ 96Beihilfeausschluss bei Behandlung durch den Ehegatten, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des Beamten Leitsatz Zum Beihilfeausschluss bei Behandlung durch den Ehegatten, den Lebenspartner,
§ 124Vw
GO Nr. 33 ). Randnummer 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 5 Nicht beihilfefähig sind - mit Ausnahme der hier nicht streitgegenständlichen tatsächlich entstandenen Sachkosten - gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV in der bis zum
- September 2012 geltenden Fassung i. V. m. §§ 88a Abs. 1 BG LSA , 3 Abs. 1 und 8 BesVersEG LSA Aufwendungen für Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten. Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der „Behandlung durch“ ist nicht, wer die Behandlung des Beihilfeberechtigten tatsächlich durchgeführt hat. Entscheidend ist, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet ( vgl.: BVerwG, Urteil vom
- September 2011 - 2 C 80.10 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 [m. w. N.] ). Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus und hat hierzu - ohne dass die Antrags(begründungs)schrift dem substantiiert entgegen tritt und ausweislich der Akten (siehe Beiakte A, Bl. 4 bis 11) auch zutreffend - festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers als Inhaberin der Praxis dem Kläger die Behandlungen in Rechnung gestellt hat. Damit sind diese Aufwendungen des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV in der bis zum
- September 2012 geltenden Fassung i. V. m. §§ 88a Abs. 1 BG LSA , 3 Abs. 1 und 8 BesVersEG LSA nicht beihilfefähig. Randnummer 6 Die vorbezeichnete Auslegung des Tatbestandsmerkmales „Behandlung durch“ folgt aus dem für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit ausschlaggebenden Zweck des Beihilfeausschlusses. Ausgangspunkt ist die Einschätzung des Gesetzgebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben. Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
- September 2011, a. a. O. [m. w. N.] ). Randnummer 7 Der Beihilfeausschluss nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV in der bis zum
- September 2012 geltenden Fassung i. V. m. §§ 88a Abs. 1 BG LSA , 3 Abs. 1 und 8 BesVersEG LSA verletzt nach den hier maßgeblichen Umständen höherrangiges Recht nicht. Zwar weicht § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV von der gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit zum Nachteil der Beamten ab, indem krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden, wenn der Inhaber der Honorarforderung aus der Heilbehandlung ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses ist indes mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist. Im Regelfall ist der rechtfertigende Grund darin zu sehen, dass es nicht ganz unüblich ist, unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen. Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann. Lediglich in Fällen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seines Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war, etwa die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird, ist der Leistungsausschluss nicht mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
- September 2011, a. a. O. [m. w. N.] ). Auch hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus, hat indes eine dahingehende Ausnahme im Falle des Klägers nicht angenommen, ohne dass dem das Antragsvorbringen mit schlüssigen Argumenten entgegen tritt. Randnummer 8 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Randnummer 9 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA, Beschluss vom
- Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom
- März 1993,
§ 133n. F. Vw
GO Nr.11, Beschluss vom
- November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
- September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Randnummer 10 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antrags(begründungs)schrift wirft schon keine konkrete, vor allem ausformulierte Frage auf. Eine solche lässt sich auch nicht ohne Weiteres dem entsprechenden Antragsvorbringen entnehmen. Unabhängig davon ist nach den vorstehenden Ausführungen des Senates eine Klärungsbedarf in Bezug auf die Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV in der bis zum
- September 2012 geltenden Fassung weder dargelegt noch zu erkennen. Soweit das Antragsvorbringen auf die konkrete Einzelfallgestaltung rekurriert, fehlt es zudem an der Darlegung eines fallübergreifenden Klärungsbedarfes. Schließlich mangelt es dem Antragsvorbringen an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere vom Verwaltungsgericht sowie vom beschließenden Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Literatur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist ( siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom
- Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom
- August 1997 - 7 B 261.97 -,
VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom
- März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). Randnummer 11 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangels. Randnummer 12 Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1992 - 5 B 134.91 -,
§ 86Vw
GO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom
- Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom
- Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.] ). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 1998 - 1 B 103.98 -,
§ 96Vw
GO Nr. 42; Urteil vom
- Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom
- Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864 ), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes ( siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris ) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte ( so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom
- November 1982 - 6 C 64.82 -, juris ) - hierauf entscheidungserheblich ankommt ( siehe: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1984, a. a. O. ). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat ( ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom
- August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom
- Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom
- Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom
- Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris ). Randnummer 13 Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.] ). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens des Klägers nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Der Kläger legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Randnummer 14 Unabhängig vom Vorstehenden kann der Kläger insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil er es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen ( siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14 ). Der schon seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom
- August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.] ). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O. ). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom
- August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom
- Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom
- Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris ). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen ( BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Insbesondere ist weder dargelegt noch aufgrund der vorstehenden Ausführungen des Senates ersichtlich, dass es nach Maßgabe der rechtlichen Ausgangsbetrachtung des Verwaltungsgerichtes einer (weiteren) Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 16 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG. Randnummer 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).