Abwasserbeitrag für ehemalige Bergbaugrundstücke Leitsatz 1.) Zur Heilung einer zu unbestimmten Beitragsfestsetzung durch Erlass eines Widerspruchsbescheides. (Rn.51) 2.) Zur Auslegung einer Ablösevereinbarung (Rn.64) Orientierungssatz 1. Ist ein Beitragsbescheid wegen fehlender Bestimmtheit infolge einer nicht auf das einzelne Grundstück bezogenen Beitragsfestsetzung fehlerhaft, so führt dies grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Bescheides. Der Beitragsgläubiger hat vielmehr die Möglichkeit, den Mangel durch den Erlass eines Änderungsbescheides zu heilen. Die notwendigen Klarstellungen können dabei auch im Widerspruchsbescheid vorgenommen werden. (Rn.52) 2. Ablösevereinbarungen sind auch im Hinblick auf Abwasserbeiträge grundsätzlich zulässig. Eine Ablösevereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie in der Beitragssatzung vorgesehen ist und den Vorgaben der Satzung entspricht. Auch kann eine Ablösevereinbarung die Ablösung eines Beitrags nur dann bewirken, wenn sie vom Beitragsgläubiger selbst mit dem Beitragsschuldner abgeschlossen wird. (Rn.64) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag. Randnummer 2 Sie ist ein Unternehmen der öffentlichen Hand, das sich im Eigentum des Bundes befindet. Zu ihrem Geschäftsgegenstand gehört u.a. die Sanierung und Rekultivierung der ehemals für den Braunkohleabbau genutzten Flächen in den neuen Bundesländern und die Wiederherstellung einer Bergbaufolgelandschaft in der Projektträgerschaft der Bundesrepublik Deutschland für eine Folgenutzung durch kommunale und privatwirtschaftliche Eigentümer. Randnummer 3 Die Klägerin war Eigentümerin folgender Grundstücke: Randnummer 4 - Gemarkung B., Flur 52, Flurstück 209 , mit einer Größe von 9.592 m², am 24. März 2005 eingetragen im Grundbuch von B., Blatt 3110, unter der lfd. Nr. 224 mit der Nutzungsart „stehendes Gewässer, C.“. Randnummer 5 - Am 4. September 2007 wurde das Flurstück 209 unter der lfd. Nr. 266 neu eingetragen. Als Nutzungsarten wurden „Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche“ mit 6.742 m² und „stehendes Gewässer“ mit 2.850 m² angegeben. - Am 4. Februar 2009 wurde das Flurstück 209 in die Flurstücke 313 (1.960 m²), 314 (674 m²), 315 (569 m²) und 316 (6.389 m²) mit der Lagebezeichnung „Am D.“ zerlegt und unter der lfd. Nr. 282 neu eingetragen. - Das Flurstück 313 wurde am 17. Februar 2009 übertragen nach B., Blatt 4720. - Das Flurstück 314 wurde am 2. Juni 2009 übertragen nach B., Blatt 4733. - Das Flurstück 316 schied am 1. März 2011 im Flurbereinigungsverfahren aus. Randnummer 6 - Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 1/3, mit einer Größe von 24.785 m², am 18. September 1995 eingetragen in das Grundbuch von E., Blatt 539, unter der lfd. Nr. 6 mit der Nutzungsart „Abbauland, Tagebau“. Randnummer 7 - Am 3. Dezember 2002 wurde dieses Grundstück zerlegt in das Flurstück 428 (1.392 m²) und das Flurstück 429 (23.393 m²) mit der Nutzungsart „Sonderfläche“ sowie der Lagebezeichnung „An der B 100“ und unter der lfd. Nr. 30 neu eingetragen. - Am 1. Januar 2003 wurde das Flurstück 428 abgeschrieben und nach E., Blatt 742, übertragen. - Am 3. Februar 2009 wurden das Flurstück 429 zerlegt in die Flurstücke 541 (1.841 m²), 542 (1.982 m²) 543 (3.452 m²) und 544 (16.118 m²) mit der Lagebezeichnung „Am D.“ und unter der lfd. Nr. 75 neu eingetragen. - Das Flurstück 541 wurde am 17. Februar 2009 übertragen nach E. Blatt 816. - Das Flurstück 542 wurde am 2. Juni 2009 übertragen nach E. Blatt 822 - Die Flurstücke 543 und 544 schieden am 1. März 2011 im Flurbereinigungsverfahren aus. Randnummer 8 - Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 250/5, mit einer Größe von 961.718 m², am 18. September 1995 eingetragen in das Grundbuch von E., Blatt 539, unter der lfd. Nr. 12 mit der Nutzungsart „Abbauland, Tagebau“. Randnummer 9 - Am 16. Februar 1998 wurde das Grundstück zerlegt in die Flurstücke 250/6 (1.312 m²) und 250/7 (960.335 m²) und unter der lfd. Nr. 22 neu eingetragen. - Am 1. Dezember 1998 wurde das Grundstück geteilt und unter der lfd. Nr. 23 (Flurstück 250/6) und Nr. 24 (Flurstück 250/7) neu eingetragen. - Am 3. Dezember 2002 wurde das Flurstück 250/7 zerlegt in die Flurstücke 421 (1.699 m²), 422 (236 m²) und 423 (958.400 m²) und unter der lfd. Nr. 25 neu eingetragen. - Am 3. Dezember 2002 wurde das Flurstück 423 zerlegt in die Flurstücke 426 (667 m²) und 427 (957.733 m³) und mit den Flurstücken 421 und 422 unter der lfd. Nr. 26 neu eingetragen. - Am 3. Dezember 2002 wurde das Flurstück 427 zerlegt in die Flurstücke 430 (5.887 m²), 431 (1.383 m²), 432 (7.182 m²) und 433 (943.281 m²) und mit den Flurstücken 421, 422 und 426 unter der lfd. Nr. 29 neu eingetragen. - Die Flurstücke 421 und 422 wurden am 3. Dezember 2002 abgeschrieben und nach E., Blatt 741, übertragen. - Die Flurstücke 430, 431 und 432 wurden am 10. Januar 2003 abgeschrieben und nach E., Blatt 742, übertragen. - Das Flurstück 426 wurde am 7. Juli 2003 abgeschrieben und nach E., Blatt 751, übertragen. - Am 5. April 2005 wurde das Flurstück 433 zerlegt in die Flurstücke 444 (24 m²) und 445 (290 m²) sowie das Flurstück 446 (942.967 m²) und unter der lfd. Nr. 34 neu eingetragen. - Am 15. Juni 2006 wurde das Flurstück 446 in 26 Flurstücke zerlegt. Hierzu gehörte auch das Flurstück 529 (926.524 m²). Gleichzeitig wurde das aus den Flurstücken 444, 445 und 446 bestehende Grundstück geteilt und unter den lfd. Nr. 42 – 68 neu eingetragen, wobei das Flurstück 529 unter der lfd. Nr. 67 eingetragen wurde. Die Flurstücke 444 und 445 wurden unter der lfd. Nr. 68 eingetragen. - Am 3. Februar 2009 wurde das Flurstück 529 zerlegt in die Flurstücke 545 (25 m²) und 546 (926.499 m²) und unter der lfd. Nr. Nr. 76 neu eingetragen. - Das Flurstück 545 wurde am 2. Juni 2009 übertragen nach E., Blatt 822. - Das Flurstück 546 schied am 1. März 2011 im Flurbereinigungsverfahren aus. Randnummer 10 Am 18. Dezember 2008 – im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides – war die Klägerin mithin Eigentümerin des Flurstücks 209 der Flur 52 der Gemarkung B. sowie der Flurstücke 429 und 529 der Flur 2 der Gemarkung E.. Diese Grundstücke sind Bestandteil des ehemaligen Tagebaugeländes C. und liegen zum Teil in einem Gebiet der städtebaulichen Entwicklung, dem Projekt „F. Wasserfront“, das die Stadt B. als Ergänzung zu der von der Klägerin betriebenen Rekultivierung des ehemaligen Tagebaugebietes betreibt. Hierzu stellte die Stadt B. im Jahr 2005 die Bebauungspläne Nr. 1/99a für den Teilbereich „F. Wasserfront/Bereich Uferweg landseitig“ und Nr. 1/99b für den Teilbereich „F. Wasserfront/Bereich Uferweg wasserseitig“ auf. Ein Teil der Grundstücke liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99b (Teilbereich wasserseitig) im sog. Quartier Große Mühle, welches als Sondergebiet für Freizeit und Wohnen sowie als Marina-Standort genutzt werden soll. Das Gebiet ist im Bebauungsplan Nr. 1/99b in der Farbe Orange als Sondergebiet SO 14 ausgewiesen. Die Größe der im Sondergebiet SO 14 gelegenen Fläche wurde in der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 1/99b mit 13.700 m² angegeben. Die genaue Fläche des Gebietes war vermessungstechnisch noch zu ermitteln. Randnummer 11 Eine 302 m² große Teilfläche des Flurstücks 543 (vormals Flurstück 429) und eine 140 m² große Teilfläche des Flurstücks 546 (vormals Flurstück 529) sind Teil eines Parkplatzes. Für diese Flächen wurde im Bebauungsplan Nr. 1/99b die Festsetzung „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz“ getroffen. Sie gehören nicht zum Sondergebiet SO 14. Diese Flächen wurden inzwischen aus den Flurstücken 543 und 546 herausgemessen und sind Bestandteil des Flurstücks 452, dessen Lage auf dem von der Klägerin als Anlage K 3 (GA Bl. 97) vorgelegten Luftbild vom 21. Januar 2011 ersichtlich ist. Randnummer 12 Am 7. Juni 2000 schloss die Klägerin mit der Stadt B. einen Grundstücksverwertungsvertrag (GA 4 B 417/10 HAL Bl. 53), dessen Zweck u.a. darin bestand, die Finanzierung der Neugestaltung der F. Wasserfront durch einen Finanzierungsbeitrag der Klägerin sicherzustellen. Die diesbezüglichen Einzelheiten wurden unter Abschnitt II des Vertrages geregelt. Am 28. Mai 2003 wurde der Grundstücksverwertungsvertrag geändert (GA 4 B 417/10 HAL Bl. 41). Die Finanzierungsregelungen sollten sich nunmehr auf zwei Maßnahmekomplexe beziehen, und zwar einerseits auf die mit der Ufersicherung und den Ausbau der neuen Uferlinie zusammenhängenden Maßnahmen (Spundwand, Hafen, Uferpromenade, Errichtung grüner Strand, Erstellung Molen Ost usw. nebst Planungen) – Maßnahmekomplex I – und andererseits auf die Erschließung des östlichen Teilgebietes des Bebauungsplangebietes Nr. 1/99a einschließlich erforderlicher Maßnahmen der Tiefenenttrümmerung, Baufeldfreimachung und Bodenstabilisierung sowie der erforderlichen Planungen – Maßnahmekomplex II –. Unter Abschnitt I § 4 (Nebenbestimmungen) Nr. 7 (Zahlungen im Rahmen der Sanierungsumlegung bzw. Erschließungskosten) hieß es, mit dem Finanzierungsbeitrag der Klägerin gemäß Abschnitt II seien sämtliche Erschließungs- und Sanierungsumlegungsbeiträge der Klägerin für im Plangebiet ausgewiesene Sonderbauflächen der Klägerin abgegolten. Der Finanzierungsbeitrag der Klägerin zur Realisierung der Maßnahmekomplexe I und II des Projektes F. Wasserfront sollte gemäß Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 GV insgesamt 1.227.100,50 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Unter Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 GV hieß es: Randnummer 13 „Soweit es außerhalb der von den Maßnahmekomplexen I und II betroffenen LMBV-Flächen zur Erschließung und damit zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen kommen sollte (nach derzeitigen Sachstand kommt das nur im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/99b in Betracht), werden gesondert erhobene Erschließungsbeiträge von diesem Vertrag nicht berührt.“ Randnummer 14 Am 27. August 2003 wurde der Grundstücksverwertungsvertrag nochmals geändert (GA 4 B 417/10 HAL Bl. 38). Nach der Neufassung des Abschnitts I § 4 (Nebenbestimmungen) Nr. 7 Buchst. a Satz 1 GV sollten mit dem Finanzierungsbeitrag der Klägerin sämtliche Erschließungsbeiträge für die Liegenschaften der Klägerin in den Erschließungsgebieten Uferpromenade (Berliner Ufer) und Große Mühle abgegolten sein. Dies gelte nicht für Liegenschaften der Klägerin im Erschließungsbereich Leineufer. Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 GV wurde dahin geändert, dass der Finanzierungsbeitrag der Klägerin zur Realisierung der Maßnahmekomplexe I und II des Projektes F. Wasserfront 1.227.100,51 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen sollte. Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 GV wurde weder geändert noch aufgehoben. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 (GA Bl. 310) teilte der Abwasserzweckverband „Untere Mulde“, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, der Stadt B. mit, dass im Zuge der technischen Erschließung u.a. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99b „F. Wasserfront/Bereich Uferweg wasserseitig“ auch Anlage zur Abwasserbeseitigung errichtet würden. Das Vermögen dieser Anlagen solle mit gleichzeitiger Ablösung der Abwasserbeiträge an den Verband übertragen werden. Darüber werde er zum gegebenen Zeitpunkt mit dem Erschließungsträger eine separate Vereinbarung abschließen. Gegenüber den Grundstückseigentümern erfolge dann keine zusätzliche Beitragserhebung mehr. Randnummer 16 Am 7. November 2006/20. Februar 2007 schlossen der Beklagte und die Beigeladene zu 1 einen Vertrag zur Übertragung von Anlagevermögen – Abwasser – und zur Ablösung der Beitragspflicht für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99a (GA 4 B 417/10 HAL Bl. 136). Hiermit sollten die von der Beigeladenen zu 1 als Erschließungsträger im Rahmen der abwassertechnischen Erschließung des Bebauungsplangebietes F. Wasserfront im Bereich „Große Mühle“ hergestellten Abwasseranlagen auf den Beklagten übertragen werden. Die Herstellungskosten wurden mit 320.391,92 € beziffert. Der Herstellungsbeitrag für die erschlossenen Grundstücke wurde mit 318.281,90 € angegeben. Beide Beträge sollten miteinander verrechnet werden. Die beitragspflichtigen Grundstücke wurden in Anlage 3 aufgeführt. Hierbei sollte es sich um die Bauflächen in den Sondergebieten SO 4 und 5, 7, 9 – 13 und 15 – 18, insgesamt 71.003 m², handeln. Eine Ablösevereinbarung betreffend die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99b, insbesondere im Sondergebiet SO 14, gibt es nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2011 im Verfahren 4 B 417/10 HAL nicht. Randnummer 17 Mit Vertrag vom 11. November 2005 (GA Bl. 223) verkaufte die Klägerin u.a. die hier betroffenen Grundstücke an die Beigeladene zu 2. In diesem Vertrag hieß es unter § 7 (Erschließung), Nr. 7.1, auf dem Kaufgegenstand seien folgende Erschließungsmaßnahmen durchgeführt worden: Randnummer 18 - Bebauungspläne der Stadt B. „F. Wasserfront“ Randnummer 19 - 1/99a – Bereich Uferweg landseitig - 1/99b – Bereich Uferweg wasserseitig. Randnummer 20 Unter Nr. 7.2 wurde vereinbart, dass die Beigeladene zu 2 sämtliche zukünftigen öffentlich-rechtlichen Abgaben und Gebühren für Erschließungsmaßnahmen, insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht, zu tragen bzw. der Klägerin zu erstatten habe, soweit ein Beitragsbescheid ab dem Stichtag (§ 5 Nr. 5.1) zugestellt werde. Der Beigeladenen zu 2 sei bekannt, dass Bescheide möglicherweise erst Jahre nach Abschluss der Erschließung zugestellt würden. Die Klägerin versichere, dass ihr keine Erschließungsmaßnahmen bekannt und bis zum heutigen Tage keine Beitragsbescheide zugegangen seien. Randnummer 21 Am 5. November 2004 wurde nach den Angaben des Beklagten in seinem Schreiben vom 2. Mai 2011 (GA Bl. 207) die Schmutzwasserkanalisation vor den hier betroffenen Grundstücken der Klägerin fertig gestellt. Randnummer 22 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 zog der Beklagte die Klägerin für die Fläche des Sondergebietes SO 14 des Bebauungsplans der Stadt D-Stadt Nr. 1/99b „F. Wasserfront/Bereich Uferweg wasserseitig“ von 13.297 m² als Teilfläche der Flurstücke 429 und 529 der Flur 2 der Gemarkung E. und des Flurstücks 209 der Flur 52 der Gemarkung B. zu einen Abwasserbeitrag von 74.815,57 € heran. Er berücksichtigte hierbei einen Vollgeschossfaktor von 0,55 für drei Vollgeschosse und einen Beitragssatz von 10,23 €/m². Randnummer 23 Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei zu unbestimmt, da es sich bei den genannten Flurstücken um selbstständige Buchgrundstücke handele, für die jeweils ein eigenständiger Beitrag festzusetzen sei. Ein Änderungsbescheid könne ihr gegenüber nicht mehr erlassen werden, da sie zum Teil nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke sei. Die Grundstücke seien mittlerweile geteilt und teilweise an andere Personen verkauft und übereignet worden. Randnummer 24 Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 bestätigte die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Beklagten eine Größe des SO 14 von 13.297 m². Randnummer 25 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, es sei eine Fläche von 13.297 m² veranlagt worden. Hierbei handele es sich um die Fläche des Sondergebietes SO 14 des Bebauungsplanes Nr. 1/99b. Das Sondergebiet SO 14 sei im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht aus Teilen des Flurstücks 209 der Gemarkung B. sowie der Flurstücke 429 und 529 der Gemarkung E. gebildet worden. Die Teilung und Neuvermessung der Flurstücke sei bis zum Ablauf des Jahres 2008 noch nicht erfolgt. Erst im Jahr 2009 seien die drei Flurstücke neu vermessen, geteilt sowie teilweise verkauft und grundbuchmäßig umgeschrieben worden. Der festgesetzte Beitrag verteile sich auf die einzelnen Flurstücke wie folgt: Randnummer 26 - Flurstück 209 = 18.021,68 € Randnummer 27 Der auf das ehemalige Flurstück 209 entfallende Beitrag sei durch Multiplikation der beitragspflichtigen Fläche von 3.203 m² mit dem Vollgeschossfaktor von 0,55 und dem Beitragssatz von 10,23 €/m² berechnet worden. Die beitragspflichtige Fläche bestehe aus den Flächen folgender Flurstücke, die aus dem Flurstück 209 hervorgegangen seien: Randnummer 28 - Flurstück 313: 1.960 m² - Flurstück 314: 674 m² - Flurstück 315: 569 m². Randnummer 29 - Flurstück 429 = 40.932,79 € Randnummer 30 Der auf das ehemalige Flurstück 429 entfallende Beitrag sei durch Multiplikation der beitragspflichtigen Fläche von 7.275 m² mit dem Vollgeschossfaktor von 0,55 und dem Beitragssatz von 10,23 €/m² berechnet worden. Die beitragspflichtige Fläche bestehe aus den Flächen folgender Flurstücke, die aus dem Flurstück 429 hervorgegangen seien: Randnummer 31 - Flurstück 541: 1.841 m² - Flurstück 542: 1.982 m² - Flurstück 543: 3.452 m². Randnummer 32 - Flurstück 529 = 15.861,10 € Randnummer 33 Der auf das ehemalige Flurstück 529 entfallende Beitrag sei durch Multiplikation der beitragspflichtigen Fläche von 2.819 m² mit dem Vollgeschossfaktor von 0,55 und dem Beitragssatz von 10,23 €/m² berechnet worden. Die beitragspflichtige Fläche bestehe aus den Flächen folgender Flurstücke, die aus dem Flurstück 529 hervorgegangen seien: Randnummer 34 - Flurstück 545: 25 m² - Flurstück 546: 2.794 m² Randnummer 35 Die beitragspflichtige Fläche des Flurstücks 546 von 2.794 m² sei die im Sondergebiet SO 14 liegende Teilfläche des insgesamt 926.499 m² großen Grundstücks. Diese sei durch Verminderung der Gesamtfläche des Sondergebietes SO 14 von 13.297 m² um die Flächen der Flurstücke 313, 314, 315, 541, 542, 543 und 545 berechnet worden. Die Klägerin sei beitragspflichtig, da sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 18. Dezember 2008 Eigentümerin des Flurstücks 209 der Gemarkung B. sowie der Flurstücke 429 und 529 der Gemarkung E. gewesen sei. Randnummer 36 Am 25. November 2010 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 37 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit hierin für das Flurstück 429 ein Abwasserbeitrag von mehr als 39.233,58 € und insgesamt ein Abwasserbeitrag von mehr als 73.116,37 € festgesetzt wird. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 38 Die Klägerin trägt vor, die Beitragssatzung des Beklagten sei unwirksam. Die Globalberechnung sei fehlerhaft. Die Berechnung der Gesamtbeitragsfläche sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle die zum Sondergebiet SO 14 gehörende Teilfläche des Flurstücks 546, welche die nördliche „CD.“ des Sondergebietes SO 14 darstelle. Darüber hinaus genüge der Bescheid nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit. Der Bescheid setze eine unabgegrenzten Beitrag für drei Buchgrundstücke fest. Hieran änderten auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nichts, denn mit dem Widerspruchsbescheid habe der Beklagte ihren Widerspruch lediglich als unbegründet zurückgewiesen. Der Ausgangsbescheid sei in seiner ursprünglichen Fassung bestätigt worden. Die rechtsfehlerhafte Beitragsfestsetzung sei nicht geändert worden. Zudem werde fälschlicherweise das Flurstück 529 herangezogen, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch gar nicht existiert habe. Dies sei fehlerhaft, weil in dem Bescheid keinerlei Bezug auf das dem Beitrag unterliegende Flurstück 433 genommen werde. Zudem sei die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Flächenermittlung unzutreffend. Der herangezogene Fläche der Flurstücke 543 und 546 müsse um die Fläche des zwischenzeitlich herausgemessenen Straßengrundstücks 452 reduziert werden. Darüber hinaus stünden dem Bescheid sowohl die zwischen ihr und der Stadt B. als auch die zwischen der Beigeladenen zu 1 und dem Beklagten abgeschlossene Ablösevereinbarung entgegen. Zwar sei auf dem Vorblatt zu diesem mit dem Beklagten Vertrag nur der Teil-Bebauungsplan Nr. 1/99a genannt worden. Im Geltungsbereich dieses Teil-Bebauungsplanes befänden sich jedoch sämtliche relevanten Erschließungsanlagen. Soweit der Beklagte das Sondergebiet SO 14 zu einem Abwasserbeitrag heranziehe, liege dem folglich kein Herstellungsaufwand für die diesem Gebiet dienenden Schächte und Kanäle mehr zugrunde, da der Herstellungsaufwand hierfür durch Übertragung des Anlagevermögens und Ablösung von Beitragspflichten abgelöst sei. In diesem Kontext sei auch der zwischen ihr und der Stadt Bitterfeld abgeschlossene Grundstücksverwertungsvertrag von Bedeutung. Die Beigeladene zu 1 habe im Auftrag der Stadt B. die Erschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke vorgenommen und mit ihrem Finanzierungsbeitrag die Herstellungskosten für die Abwasseranlagen finanziert. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 41 Der Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Klage abzuweisen. Randnummer 43 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Randnummer 44 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Randnummer 45 Die Beigeladene zu 2 trägt vor, die Erhebung von Beiträgen sei auf Grund des zwischen der Klägerin und der Stadt Bitterfeld abgeschlossenen Grundstücksverwertungsvertrages sowie auf Grund des Schreibens des Abwasserzweckverbandes „Untere Mulde“ vom 4. Oktober 2000 unzulässig. Zudem werde die Fläche des Bebauungsplanes der Stadt B. Nr. 1/99b F. Wasserfront/Bereich Uferweg wasserseitig durch die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gar nicht erschlossen. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Randnummer 48 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 29. August 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 49 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 und der Teilrücknahme vom 19. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Randnummer 50 Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO. Hiernach muss im Interesse der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit grundsätzlich für jedes Grundstück eine eigene Beitragsfestsetzung erfolgen (OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 ZEO 867/99 – KStZ 2002, 177; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 76a). Das Festsetzen eines Gesamtbeitrags für mehrere Grundstücke macht den Beitragsbescheid grundsätzlich unbestimmt und damit fehlerhaft (OVG LSA, Beschluss vom 22. März 2004 – 2 L 103/03 – juris Rn. 13). Maßgeblich ist das Buchgrundstück, also das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 L 268/02 – juris). Grundstück in diesem Sinne ist der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer eigenständigen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, wobei das Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen kann (OVG LSA, Beschluss vom 22. März 2004 – 2 L 103/03 – a.a.O. Rn. 9). Randnummer 51 1. Nach diesen Grundsätzen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – nunmehr – als inhaltlich hinreichend bestimmt. Zwar war er ursprünglich zu unbestimmt und damit fehlerhaft, weil hierin für die (ehemaligen) Flurstücke 429, 529 und 209, bei denen es sich im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides jeweils um eigenständige Buchgrundstücke handelte, ein unabgegrenzter Gesamtbetrag festgesetzt worden war. Der Fehler der mangelnden Bestimmtheit des Ausgangsbescheides vom 18. Dezember 2008 ist jedoch mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 geheilt worden. Randnummer 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.