Erfolglose Klage auf Gewährung einer Kuhprämie Leitsatz Nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles sieht das Gericht den dem Landwirtschaftsunternehmen obliegenden Beweis der Milcherzeugereigenschaften durch rechtzeitige Vorlage der Milchgeldabrechnung für den Erhalt der Kuhprämie nicht als erbracht an. (Rn.17) (Rn.19) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Kuhprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 2.037,- €. Randnummer 2 Mit ihrem am 11.5.2010 beim Beklagten eingegangenen Sammelantrag machte die Klägerin ihren Anspruch auf landwirtschaftliche Beihilfen geltend. Hierzu gehörte auch die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogramm-Gesetz. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 21.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Kuhprämie nach § 7 des Gesetzes ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der nach § 3 des Gesetzes erforderliche Nachweis der Milchgeldabrechnung für den Monat April 2010 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30.6.2010 eingereicht worden sei, sondern erst verspätet am 7.7.2010. Randnummer 4 Hiergegen legte die Klägerin am 27.10.2010 Widerspruch ein und trug vor, sie habe die Milchgeldabrechnung vom April 2010 ihrem Berater, Herrn D., zur Verfügung gestellt. Dieser habe ihr die Vorlage beim Beklagten nachgewiesen durch Kopie einer Kurzmitteilung vom 22.6.2010 zur Einreichung der genannten Unterlagen. Sie gehe daher davon aus, dass der Nachweis im Amt eingereicht worden sei. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2011 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein früherer Abgabetermin der Milchgeldabrechnung vor dem 7.7.2010 sei nicht glaubhaft gemacht worden, da allein die vorgelegte Kopie eines Kurzbriefes vom 22.6.2010 keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Abgabe zulasse. Die durch das Amt zusätzlich durchgeführte Recherche zum Verbleib ggf. falsch abgelegter Unterlagen habe zu keinem Ergebnis geführt. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich eine frühere Abgabe durch den Berater erfolgt sei. Randnummer 6 Am 3.6.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 25.7.2011 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Randnummer 7 Die Klägerin trägt vor: Ihr Berater, Herr D. aus D-Stadt, habe die Milchgeldabrechnung „am 22.6.2010 persönlich in den Briefkasten der Klägerin“ (S. 2 der Klageschrift) eingeworfen. Er habe eidesstattlich versichert (Bl. 5 der Gerichtsakte), die Milchgeldabrechnung am 22.6.2010 in den Briefkasten des Beklagten in der D-Straße 3, D-Stadt, eingeworfen zu haben. Die Milchgeldabrechnung sei mit dem in Fotokopie beigefügten Kurzbrief (Bl. 6 der Gerichtsakte) versehen gewesen, so dass eine Zuordnung zum Verwaltungsvorgang möglich gewesen sei. Herr D. habe die Abrechnung mit dem entsprechenden Anschreiben in den als Empfangseinrichtung vorgesehenen Briefkasten des Beklagten eingelegt. Damit sei die Milchgeldabrechnung fristgerecht vorgelegt worden und die Voraussetzungen für die Gewährung der Kuhprämie lägen vor. – Die Agraranträge der Klägerin würden insgesamt von Herrn D. bearbeitet. Er bearbeite bereits seit nahezu 20 Jahren Agraranträge. Daher sei er über die Ausschlussfristen genau informiert. Die Einschätzung der Gesellschafterin Frau, dass Herrn D. die Ausschlussfrist nicht bekannt gewesen sei, sei nicht zutreffend. Die Gesellschafter der Klägerin hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass Herr D. die Milchgeldabrechnung „bereits am 22.6.2011“ (S. 2 des Schriftsatzes vom 25.7.2011) beim Beklagten eingereicht habe. Er habe die Milchgeldabrechnung zusammen mit einer Vielzahl von Unterlagen, wie Jahresabschlüsse und „Geldrückberichten“ im Verlauf eines Termins im Mai 2010 von dem Gesellschafter der Klägerin, Herrn, erhalten. Herr D. bearbeite die Anträge für die Klägerin eigenverantwortlich und habe vor Einreichung der Milchgeldabrechnung keine Rücksprache genommen und die Gesellschafter darüber auch nicht informiert. Dies entspreche der gängigen Arbeitspraxis. Hätte sich der Beklagte hinsichtlich der Vorlage der Milchgeldabrechnung direkt mit Herrn D. in Verbindung gesetzt, hätte Herr D. das Abhandenkommen seines Schreibens vom 22.6.2010 nebst Anlagen umgehend aufklären können und nicht erst im Zuge des Widerspruchsverfahrens. Was nach dem Einwurf des Umschlags mit dem Schreiben und der Milchgeldabrechnung in den Briefkasten des Amtes passiert sei, sei nicht nachzuvollziehen und ihr, der Klägerin, nicht zuzurechnen. Es sei sehr wohl vorstellbar, dass bei einer Vielzahl von Schriftstücken, die beim Beklagten eingingen, auch einmal ein Schriftstück verloren gehe. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.5.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Kuhprämie für das Jahr 2010 in Höhe von 2.037,00 € zu gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte erwidert: Die Milchgeldabrechnung sei nicht bis zum 30.6.2010 eingereicht worden. Soweit die Klägerin nunmehr einen angeblichen Eingang am 22.6.2010 behaupte, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Die zuständige Sachbearbeiterin habe um die Frist gewusst und am 30.6.2010 sämtliche 124 eingereichten Anträge auf Bewilligung einer Kuhprämie darauf hin gesichtet, ob denn auch die jeweils nachzureichende Milchgeldabrechnung schon eingegangen sei. Dabei habe sie festgestellt, dass von etwa 15 Antragstellern die Milchgeldabrechnung an diesem Tag noch nicht vorgelegen habe. Hierzu habe ausdrücklich auch der Betrieb der Klägerin gehört. Folge sei gewesen, dass sie alle säumigen Antragsteller – soweit erreichbar – noch am 30.6.2010 angerufen und sie aufgefordert habe, die Milchgeldabrechnung vom April 2010 umgehend am selben Tage einzureichen, da ansonsten eine Bewilligung zwingend nicht erfolgen könne. Unter anderem habe sie sich dabei auch telefonisch im Betrieb der Klägerin gemeldet, wobei sie nach ihrer Erinnerung mit der Gesellschafterin Frau gesprochen habe. Sie meine auch sich daran zu erinnern, dass Frau bekundet habe, von dem Erfordernis der Einreichung der Milchgeldabrechnung nichts gewusst zu haben – sie werde sich aber sofort darum kümmern. Dieses Gespräch habe entweder am 30.6.2010 oder am 1.7.2010 stattgefunden, da einige Landwirte am 30.6.2010 nicht erreichbar gewesen seien. Diese am 30.6.2010 oder 1.7.2010 fernmündlich angekündigte Milchgeldabrechnung der Klägerin sei schließlich am 7.7.2010 per Post im Amt eingegangen. Beigefügt gewesen sei ein Anschreiben der Frau, welches folgenden Wortlaut habe: „Leider haben wir und auch Herr D. nicht gewusst, dass Sie die Abrechnung haben sollten. Da unser Fax nicht will, schicke ich Ihnen dieses zu. Frau Wir bitten um Entschuldigung.“ Das Schreiben sei an Eindeutigkeit eigentlich kaum zu überbieten. Die Klägerin gestehe ausdrücklich zu, dass weder sie noch ihr Berater Herr D. um die Notwendigkeit der Einreichung der Milchgeldabrechnung gewusst hätten und dass eine Vorlage daher bisher auch unterblieben sei. Gleichzeitig habe sie die fehlende Abrechnung überreicht und um Entschuldigung gebeten. Folgerichtig habe der Antrag auf Gewährung einer Kuhprämie zurückgewiesen werden müssen, denn der Nachweis der Milcherzeugereigenschaft sei nicht fristgerecht geführt worden. Die Erklärungen im Widerspruchsverfahren stünden in direktem Widerspruch zu der völlig zweifelsfreien gegenteiligen Aussage der Gesellschafterin. Diese habe Anfang Juli 2010, zu einem Zeitpunkt, als ihr die förderrechtliche Problematik der fristgerechten Antragstellung offensichtlich noch nicht bewusst gewesen sei, unumwunden eingeräumt, dass die Milchgeldabrechnung eben noch nicht zuvor vorgelegt worden sei. Die spätere gegenteilige Behauptung sei daher nicht glaubhaft und werde bestritten. Aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang auch die sehr vorsichtige Formulierung der Klägerin, die deutlich zum Ausdruck bringe, dass sie selbst sich allein auf Behauptungen ihres Beraters stütze. Selbstverständlich habe das beklagte Amt unverzüglich nach Erhalt des Widerspruchsschreibens noch einmal überprüft, ob die Milchgeldabrechnung der Klägerin am 22.6.2010 oder in den Folgetagen – in jedem Fall vor dem 1.7.2010 – eingegangen sein könnte. Im Ergebnis könne dies ausgeschlossen werden: Im Sachgebiet 52, welches für die Bearbeitung des Milch-Sonderprogramms allein zuständig sei, werde ein Posteingangsbuch geführt, in welches jeder Posteingang eingetragen werde, gleichgültig, ob er per Post übermittelt worden sei, sich im Briefkasten des Amtes befunden habe oder persönlich von einem Antragsteller abgegeben worden sei. In diesem Posteingangsbuch befinde sich weder für den 22.6.2010 noch für die Folgetage bis einschließlich 30.6.2010 ein Eintrag des Inhaltes, dass die Milchgeldabrechnung der Klägerin oder irgendein anderes Schriftstück von ihr eingegangen sei. Schon danach könne der behauptete Eingang eigentlich ausgeschlossen werden. Zu aller Vorsorge seien alle Akten des Amtes, denen Anträge auf Bewilligung einer Kuhprämie zugrunde lägen, noch einmal daraufhin durchgesehen worden, ob die Milchgeldabrechnung der Klägerin eventuell irrtümlich falsch dort abgelegt worden sein könnte (obwohl eine derartige Falschablage praktisch auszuschließen sei). Auch im Rahmen dieser Überprüfung habe sich die Milchgeldabrechnung der Klägerin nicht angefunden. Hinzu komme, dass der Briefkasten des Amtes keinerlei Aufbruchsspuren aufweise. Es sei im Übrigen auch von keinem anderen Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet worden, er habe irgendwelche Schriftstücke dort eingeworfen, die dann angeblich nicht im Amt angekommen seien. Demzufolge könne auch ausgeschlossen werden, dass die angeblich am 22.6.2010 in den Briefkasten eingeworfene Milchgeldabrechnung vor dessen Leerung am Morgen des darauf folgenden Tages von dritter Seite entwendet worden sein könnte (was ja ohnehin überhaupt keinen Sinn ergebe). Beweispflichtig sei die Klägerin. Den Beweis habe sie nicht geführt. Sie werde ausdrücklich an ihre Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag erinnert. Mit landwirtschaftlichen Beratern werde gemeinhin nur Kontakt aufgenommen, wenn von diesen eingereichte Unterlagen Unklarheiten enthielten. Immerhin sei dem Amt unbekannt, wie weit eine dem Berater erteilte Vollmacht reiche. Bei der Erinnerung an die Einreichung bisher noch fehlender Unterlagen handele es sich um eine „good-will-Aktion“. Irgendeine Verpflichtung dazu habe ganz sicher nicht bestanden, da jeder Antragsteller für die Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich sei. Randnummer 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 16 Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2010 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17.5.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Kuhprämie (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Gewährung der am 10.5.2010 von der Klägerin beantragten Kuhprämie ist § 7 des Gesetzes über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz – MilchSoPrG) v. 14.4.2010 (BGBl. I S. 410). Nach dieser Norm erhält ein Milcherzeuger auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2. und 3.
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