teldeutschland , Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,0902 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., übertragen. 3. Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung
teldeutschland , Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,0278 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., übertragen 4. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Vers.-Nr.: ..., werden im Wege der internen Teilung 0,3096 Entgeltpunkte (Ost) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung
teldeutschland , Vers.-Nr.: ..., übertragen.
Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom
einem Ausgleichswert von 0,0902 Entgeltpunkten wegen der Geringfügigkeit des einen korrespondierenden Kapitalwert von 554,27 € aufweisenden Ausgleichswertes gemäß § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG (in Verb.
AusglG) für nicht ausgleichsfähig erachtet. Randnummer 6 Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art, welche beide geschiedenen Ehegatten hier während der Ehezeit auch in der allgemeinen Rentenversicherung erworben haben, lässt nur eine Randnummer 7 – im vorliegenden Fall (bei korrespondierenden Kapitalwerten von 8.267,99 € und 554,27 €) offensichtlich nicht nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 VersAusglG gegebene – Randnummer 8 geringe Differenz zwischen den Anrechten gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt erscheinen, wohingegen die nur einzelne , aber nicht beiderseitige Anrechte im Sinne des Absatzes 1 betreffende Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG in diesen Fällen zutreffenderweise keine Anwendung mehr findet (so BGH , Beschluss vom 30.11.2011, Az.: XII ZB 344/10, abgedruckt in: NJW 2012, S. 312 - 316, sowie FamRZ 2012, S. 192 - 197, jeweils Rdnr. 31 - 35). Randnummer 9 Der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten war deshalb, wie nunmehr unter Abänderung von Ziffer 2 der amtsgerichtlichen Entscheidungsformel beschwerdehalber tenoriert, auch unter Einbeziehung des Anrechts der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung
tels interner Teilung nach § 10 Abs. 1 in Verb.
AusglG vorzunehmen, da weder die einen partiellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erlaubende Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG noch die des § 18 Abs. 2 VersAusglG in concreto über § 9 Abs. 4 VersAusglG Anwendung finden. Randnummer 10 2. Darüber hinaus war aufgrund der Beschwerde nach § 26 FamFG von Amts wegen eine weitere Korrektur der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der unrichtigerweise in Ziffer 3 und 4 des Entscheidungstenors vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) geboten. Randnummer 11 Trotz der nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG offenkundig geringfügigen Differenz der beiderseits insoweit von den geschiedenen Ehegatten erworbenen Anrechte
korrespondierenden Kapitalwerten von 1.603,02 € und 143,94 € – die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG fand aus den vorstehend genannten Gründen entgegen der allein darauf abstellenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung von vornherein keine Anwendung mehr – hat zutreffenderweise auch insoweit der Versorgungsausgleich nach den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 VersAusglG
tels interner Teilung stattzufinden. Randnummer 12 Denn der gesetzlich beabsichtigte Ausschluss von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung für den Rentenversicherungsträger findet seine – bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Soll -Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beachtende – Grenze in einer unverhältnismäßigen Durchbrechung des für den Versorgungsausgleich gemäß § 1 VersAusglG fundamentalen Halbteilungsgrundsatzes (so nam. wiederum BGH, Beschluss vom 30.11.2011, Az.: XII ZB 344/10, abgedruckt in: NJW 2012, S. 312 - 316 = FamRZ 2012, S. 192 - 197, jeweils Rdnr. 37 - 43). Davon ist namentlich dann auszugehen, wenn ohnehin, wie hier bei den für beide Ehegatten schon ausgleichshalber zu korrigierenden Konten in der allgemeinen Rentenversicherung, weitere Transaktionen bzw. Umbuchungen gemäß § 10 VersAusglG im Wege des internen Versorgungsausgleichs von den zuständigen Versicherungsträgern vorzunehmen sind und deshalb eine nennens- und beachtenswerte Verwaltungsvereinfachung, die allein den Ausschluss des für den Versorgungsausgleich grundlegenden Halbteilungsgrundsatzes bei einer geringfügigen Differenz der beiderseitigen Anrechte nach § 18 Abs. 1und 3 VersAusglG zu rechtfertigen vermöchte, in Bezug auf die angleichungsdynamischen Anrechte, um die es hier noch geht, nicht mehr gegeben sein kann. III. Randnummer 13 Gerichtskosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren sind, der Billigkeit entsprechend und ob der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz, gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht erhoben worden. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht erstattet. Randnummer 14 Ein Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz brauchte daher nicht festgesetzt zu werden. IV. Randnummer 15 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Randnummer 16 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung findet infolgedessen gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nicht statt, weshalb eine sonst nach § 39 FamFG gebotene Rechtsbehelfsbelehrung sich erübrigt. V. Randnummer 17 Der abweichend von der Vorankündigung des Amtsgerichts gemäß Verfügung vom 22. März 2012 (Bl. 89 a UA VA) fälschlicherweise, aber korrekt ausgehend von fünf zu regelnden Anrechten, nach dem kompletten Wert der Ehesache gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG bemessene Verfahrenswert für die Regelung des Versorgungsausgleichs in erster Instanz war gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG von Amts wegen in der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren. Randnummer 18 Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, das sich hier auf 6.330,-- € belaufen hat. Bei fünf regelungsbedürftigen Anrechten ergibt dies einen Verfahrenswert von 3.165,-- € (= 50 % von 6.330,-- €). Randnummer 19 Entgegen der zwar nicht begründeten, aber zu vermutenden Annahme des Amtsgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall des nach Maßgabe der §§ 6 bis 19 VersAusglG durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht um –
jeweils 20 % des maßgeblichen Nettoeinkommens nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG zu bemessende – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung . die nach der entsprechenden Überschrift des Abschnitts 3 in Teil 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich speziell in den – hier gerade nicht einschlägigen – §§ 20 bis 26 VersAusglG geregelt sind. VI. Randnummer 20 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte dem Antragsgegner wegen der gemäß § 114 Satz 1 ZPO (in Verb.
FG) mutwillig erscheinenden Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden. Randnummer 21 Ein Beteiligter, der selbst ohne Erwartung staatlicher Verfahrenskostenhilfe für die Kosten des Verfahrens hätte aufkommen müssen, hätte im vorliegenden Fall keinen Anwalt
seiner Interessenwahrnehmung in der Beschwerdeinstanz beauftragt, da es sich um eine allenthalben von Amts wegen nach Maßgabe des Gesetzes zu regelnde und zu überprüfende Materie handelt. Das gegenteilige Verhalten des Antragsgegners, der im Übrigen auch entgegen der Ankündigung
Schriftsatz vom 10. Juli 2012 (Bl. 117 UA VA) weder eine – notwendige – aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht noch innerhalb der ihm gesetzten Frist bis dato eine Stellungsnahme zur Sache abgegeben hat, mutet mutwillig im Sinne jener Vorschrift an und schließt daher die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.