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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen 4 WF 59/12 Beschluss Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verfahrenskostenhilfe f

Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verfahrenskostenhilfe für den nicht anfechtenden Elternteil ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten Leitsatz In Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem nicht anfech

§ 76Abs. 2 Fam

FG statthafte wie auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der nicht mehr anwaltlich vertretenen Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 02. Juni 2012 (Bl. 31 - 32 VKH-Beiheft), über die, entsprechend § 568 Satz 1 ZPO in Verb.

§ 76Abs. 2 Fam

FG, der zuständige Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat, ist auch in der Sache begründet. Randnummer 2 Der der Kindesmutter mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts vom 02. Juni 2012 kann keinen Bestand haben, da es für das Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 4 FamFG, an dem die Mutter stets nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG kraft Gesetzes zu beteiligen ist, kostenrechtlich und damit auch für die der Kostenentscheidung korrespondierende Verfahrenskostenhilfe nicht auf das Ergebnis der, wie zu Recht vom Amtsgericht angenommen, voraussichtlich erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung ankommt. Randnummer 3 Denn nach § 183 FamFG haben in einem derartigen Fall gerade die beteiligten Erwachsenen, das heißt die Beteiligten

Ausnahme des minderjährigen Kindes, stets die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und im Übrigen alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der eigenständige Charakter des Statusverfahrens suspendiert

hin gerade dergestalt die Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Kostenverteilung vom Ergebnis der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung, die für alle Beteiligten stets zu dem nämlichen, sie alle in gleichem Maße

den Kosten belastenden Ergebnis führt. Randnummer 4 Von daher kommt es in diesem für alle zwangsläufig gleichermaßen erfolgreichen Fall der Vaterschaftsanfechtung lediglich auf die subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 114 Satz 1, 115 Abs. 1 bis 3 ZPO in Verb.

§ 76Abs. 1 Fam

FG an, die hier uneingeschränkt auf Seiten der Beschwerdeführerin als erfüllt anzusehen sind. Randnummer 5 Die ausweislich ihres Schreibens vom 22. Juni 2012 nicht mehr von der Kindesmutter beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes – sie hat ihrer vorherigen Verfahrensbevollmächtigten im Gegenteil das Mandat entzogen und auch lediglich insoweit bei zweckentsprechender Auslegung ihrer leicht widersprüchlichen Erklärungen die Beschwerde zurückgenommen – hätte auch nach § 78 Abs. 2 FamFG keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wäre mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im hier recht unproblematischen und ohnedies der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 FamFG unterliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren jedenfalls für die Kindesmutter als Antragsgegnerin nicht erforderlich gewesen. II. Randnummer 6 Für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren fällt nach Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG keine Gerichtsgebühr an. Randnummer 7 Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO in Verb.

§ 76Abs. 2 Fam

FG erhellt, im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenskostenhilfe generell nicht erstattet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.