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VG Halle (Saale) 1. Kammer 1 A 28/11 Urteil Geltendmachen von Zinsen bei der Rückforderung einer Zuwendung § 49a Abs 3 VwVfG, § 49a Abs 4 VwVfG

Geltendmachen von Zinsen bei der Rückforderung einer Zuwendung Leitsatz Steht die Geltendmachung der Zinsen im Ermessen der Behörde, so muss sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund, der Erlass des Bescheides verzögert worden ist. (Rn.39) (Rn.40) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

  1. Senat,
  2. Juni 2013, 1 L 4/13, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die auf den Rückerstattungsbetrag für die Rückforderung einer ihm zur Beseitigung von Hochwasserschäden gewährten Förderung zur Instandsetzung des Kreiskrankenhauses B/W festgesetzten Zinsen sowie gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln. Randnummer 2 Mit Antrag vom
  3. November 2002 beantragte der Kläger Fördermittel nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom
  4. Oktober 2002 zur Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur des Kreiskrankenhauses B/W und stellte zugleich den Antrag, die Maßnahme als vordringliche Sofortmaßnahme durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, die Wiederinbetriebnahme des Standortes B müsse 2003 erfolgen, weil der Krankenhausbetrieb nur provisorisch in W durchgeführt werde. Randnummer 3 Mit Bewilligungsbescheiden vom
  5. Januar 2003 und
  6. April 2003 gewährte der Beklagte gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom
  7. Oktober 2002 zur Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur des Kreiskrankenhauses B/W Fördermittel in Höhe von 31.887.245.44 EUR. Die baufachliche Stellungnahme des Staatshochbauamtes Magdeburg vom
  8. März 2003 und die ANBest-GK sind Bestandteil des Bescheides. Unter Nr. IV.
  9. ist unter Hinweis auf die Verzinsung gem. § 49 a VwVfG bestimmt, dass die Zuwendungen spätestens zwei Monate nach Auszahlung zur Erfüllung des Verwendungszweckes verwendet worden sein müssen. Entsprechendes ist unter „V. Auszahlungsmodalitäten“ nochmals bestimmt. Randnummer 4 Durch Änderungsbescheid vom
  10. Mai 2003 ließ der Beklagte die freihändige Vergabe der Aufträge zu. Randnummer 5 Mit Änderungsbescheiden vom
  11. Dezember 2003,
  12. Juli 2005, 6.Dezember 2006,
  13. Februar 2007 und
  14. Mai 2008 wurden weitere Änderungen bei der Fördermaßnahme geregelt. Randnummer 6 Mit Änderungsbescheid vom
  15. Juli 2008 wurde die Zuwendung in Höhe von 1.767.777,00 EUR widerrufen und auf 30.119.468,44 EUR festgesetzt. Randnummer 7 Mit dem Änderungsbescheid vom
  16. Dezember 2008 verlängerte der Beklagte den Bewilligungszeitraum letztmalig bis zum
  17. Mai 2009 und stellte fest, wie sich die insgesamt bewilligten Mittel auf die Haushaltsjahre verteilen. Randnummer 8 Der Kläger forderte zwischen Februar 2003 und Dezember 2008 insgesamt 35.716.763,86 EUR ab, zeigte allerdings bereits mit Schreiben vom
  18. Oktober 2006 an, dass Fördermittel in Höhe von 1.767.777, nicht mehr benötigt würden. Bis Februar 2010 zahlte er 7.234.291,02 EUR zurück. Bereits am
  19. März und
  20. Mai 2009 zahlte der Kläger nicht benötigte Fördermittel in Höhe von 28.016,40 EUR, 1.500.000,00 EUR und 108.970,20 EUR an den Beklagten zurück. Randnummer 9 Im Ergebnis schöpfte der Kläger die Bewilligungssumme in Höhe von 30.119.468,44 EUR nicht in voller Höhe aus. Randnummer 10 Bereits mit Schreiben vom
  21. Mai 2003 wies er den Beklagten darauf hin, dass ihm die Einhaltung der Zwei-Monats-Frist für die Auszahlung der angeforderten Fördermittel nicht möglich sei und bat um zinsfreie Verlängerung der Frist. Randnummer 11 Die Arbeiten am Krankenhaus selbst (Bettenhaus und Funktionsgebäude) waren ausweislich des Sachberichts des Rechnungsprüfungsamtes vom
  22. Juni 2010 im Januar 2004 abgeschlossen. In den Jahren 2004 bis 2006 erfolgten Arbeiten an den Außenanlagen sowie zum dauerhaften Schutz vor Grundwasser. Randnummer 12 Der Kläger legte jährlich einen Zwischenverwendungsnachweis bezogen auf das jeweils vorangegangene Haushaltsjahr vor, den ersten am
  23. März 2005 für das Haushaltsjahr
  24. Diesem war die Kopie des Bauausgabebuches beigefügt. Unter dem
  25. Januar 2007 erstellte der Beklagte einen Vermerk zur Prüfung des Zwischenverwendungsnachweises 2002/2003, ausweislich dessen eine Zinsberechnung erforderlich sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass der Zwischenverwendungsnachweis 2005 vom
  26. März 2006 vorgelegt worden sei, dem eine Auflistung der Ausgaben seit 2002 unter Bildung der Monatssummen beigefügt sei. Zur Ermittlung eines ggf. entstandenen Zinsanspruchs sei von dieser Liste auszugehen. Den Gesamtverwendungsnachweis legte der Kläger am
  27. Juni 2009 beim Beklagten vor. Dieser stellte im Ergebnis verschiedene Fehler fest. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
  28. Dezember 2010 widerrief der Beklagte in dessen Ziffer
  29. die bewilligte Zuwendung von 30.119.468,44 EUR in Höhe von 1.639.401,42 EUR, setzte die nicht rückzahlbare Zuwendung auf 28.480.067,02 EUR fest, forderte zuviel gezahlte Fördermittel in Höhe von 2.405,82 EUR zurück und machte eine Zinsforderung wegen der auf Anforderung zuviel gezahlten Fördermittel geltend. Er zog Versicherungsleistungen in Höhe von 2.017.777,00 EUR und Spenden in Höhe von 450.000,00 EUR für die Finanzierung mit heran. Er stellte fest, dass die tatsächlich förderfähigen Kosten 30.947.844,02 EUR betragen hätten. Randnummer 14 Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom
  30. Dezember 2010 erhob der Beklagte Zinsen für die auf Anforderung zuviel ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 25.918,64 EUR für den Zeitraum vom
  31. Dezember 2008 bis zum
  32. Juni 2010 und forderte für nicht fristgerecht verwendete Fördermittel Zinsen in Höhe von 198.720,66 EUR. Zur Begründung verwies er hinsichtlich der Zinsen auf den Rückerstattungsbetrag auf § 49 a Abs. 3 VwVfG und die ANBest-GK. Bezüglich der Zinsen aufgrund der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln führte er zur Begründung aus, nach Punkt 8.5 ANBest-GK könnten für den Zeitraum zwischen der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel Zinsen verlangt werden. Die Möglichkeit auf die Zinserhebung zu verzichten, bestehe nicht, da das Ermessen nach Nr. 8.6 insoweit eingeschränkt sei, als die Zinsen regelmäßig zu verlangen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Dies sei hier der Fall. Der Zuwendungsbescheid sei nicht widerrufen worden und ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht möglich erscheinen ließe, sei nicht ersichtlich. Die erhaltenen verschiedenen Spenden und Versicherungsleistungen hätten vorrangig verwendet werden müssen, da es sich bei den bewilligten Mitteln um eine Fehlbedarfsfinanzierung handele. Diesem Bescheid war der baufachliche Prüfvermerk des Staatshochbauamtes Dessau vom
  33. März 2004 zum Verwendungsnachweis vom
  34. März 2004 beigefügt. Der Antrag auf zinsfreie Verlängerung der Auszahlungsfrist sei nicht genehmigt worden und auch nicht genehmigungsfähig, weil dies den Haushaltsgrundsätzen widerspreche. Randnummer 15 Am
  35. Januar 2011 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 16 Er ist der Ansicht, die Zinsfestsetzung sei zu Unrecht erfolgt. Randnummer 17 Hinsichtlich der festgesetzten Zinsen wegen zuviel ausgezahlter Fördermittel sei der Betrag bereits deswegen fehlerhaft, weil der Rückforderungsbetrag unrichtig berechnet worden sei, wie sich aus dem Verfahren 1 A 27/11 HAL ergebe. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung sei hier zudem der Zeitpunkt des Zuganges des Schlussverwendungsnachweises heranzuziehen. Randnummer 18 Bezüglich der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln sei eine Zinsberechnung bereits deswegen ausgeschlossen, weil ausweislich der getroffenen Absprachen mit dem Bauministerium die EU-Mittel zuerst ausgegeben werden sollten, so dass darauf vertraut werden durfte, dass diese Vorschrift mit der Konsequenz des Zinsverlustes ausgesetzt werden sollte. Dies hätte der Beklagte jedenfalls im Rahmen der Ermessensausübung auch prüfen müssen. Aufgrund der näheren Umstände habe der Kläger die Verzögerung aber auch nicht zu vertreten. Randnummer 19 Aufgrund der durch die ANBest-GK vorgegebenen Pflicht zur Fertigung von Zwischennachweisen, der er auch pünktlich nachgekommen sei, habe der Beklagte zudem die Möglichkeit gehabt, zu einem viel früheren Zeitpunkt die Zinsfestsetzung vorzunehmen. Die datenmäßige Ausgabeliste habe mit jeder Mittelanforderung vorgelegen. Die Mittelanforderungen hätten jeweils die Bezeichnung der jeweiligen Rechnung einschließlich der Überweisungsdaten enthalten. Damit sei es dem Beklagten uneingeschränkt möglich gewesen, zu prüfen, wann die jeweiligen Beträge ausgezahlt worden seien. Die Pflicht hierzu ergebe sich aus Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Randnummer 20 Insoweit mache der Kläger die Einrede der Verjährung geltend. Zinsforderungen, die vor dem
  36. Januar 2007 entstanden seien, seien verjährt. Bereits mit Eingang des Zwischenverwendungsnachweises habe der Beklagte jeweils Kenntnis vom Sachverhalt gehabt. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 den Bescheid des Beklagten vom
  37. Dezember 2010 aufzuheben. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist laufe erst ab Bekanntgabe des Teilwiderrufsbescheides. Der Zinsanspruch entstehe erst mit seiner Geltendmachung. Randnummer 26 Er bestreitet, dass mit der Vorlage der Zwischenverwendungsnachweise eine Prüfung und Feststellung der Pflicht zur Verzinsung möglich gewesen wäre. Diese Prüfung habe erst mit der Vorlage des abschließenden Verwendungsnachweises erfolgen können. Davor sei der Beklagte überhaupt nicht in der Lage gewesen, zu prüfen, ob Fördermittel alsbald verwendet worden seien, weil hierfür eine datumsmäßige Auflistung der Ausgaben erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien erst mit dem abschließenden Verwendungsnachweis erfüllt worden. Randnummer 27 Die Zinsen seien auch fehlerfrei berechnet worden. Als Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung sei der Zeitpunkt der letzten Mittelabforderung zu Grunde gelegt worden. Randnummer 28 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage hat Erfolg. Randnummer 30 Der angefochtene Bescheid vom
  38. Dezember 2010 ist sowohl hinsichtlich der festgesetzten Zinsen auf den Erstattungsbetrag als auch hinsichtlich der Zinsen für die nicht alsbaldige Verwendung der Fördermittel rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 31 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zinsen für den Erstattungsbetrag für nicht anerkannte Fördermaßnahmen aus dem Rückforderungsbescheid vom
  39. Dezember 2012 (Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom
  40. November 2012 – Az.: 1 A 27/11 HAL) ist § 49 a Abs. 3 VwVfG. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen. Danach sind die Zinsen grundsätzlich festzusetzen, wobei der Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu dem im Aufhebungsbescheid bezeichneten Zeitpunkt erfolgt. Liegt dieser vor der Auszahlung des Betrages, so beginnt die Zinspflicht mit der Auszahlung des bewilligten Betrages (BVerwG, Beschluss vom
  41. November 2001 – 3 B 117/01 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat den Zeitpunkt der Auszahlung für den Beginn der Zinspflicht herangezogen. Rechenfehler sind bezogen auf den vom Kläger zu Grunde gelegten Erstattungsbetrag nicht festzustellen. Zu Recht hat er die Möglichkeit des § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG, wonach von der Verzinsung abgesehen werden kann, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände nicht zu vertreten hat, keinen Gebrauch gemacht. Zu vertreten hat der Zuwendungsempfänger analog § 276 BGB jedes Verschulden und damit auch leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich aller Umstände, die in seine Risikosphäre fallen. Hier liegen keine Anhaltspunkte vor, die dem Beklagten dazu Anlass geben konnten, auf die Zinsen zu verzichten. Der Kläger war verpflichtet, ein ihm angebotenes Skonto auszuschöpfen und die gestellten Unternehmerrechnungen vollständig zu bezahlen oder jedenfalls nicht als zuwendungsfähige Ausgaben geltend zu machen. Randnummer 32 Der Bescheid ist hier aber deswegen als rechtswidrig aufzuheben, weil der Zinsbetrag deswegen falsch berechnet worden ist, weil bei der Berechnung der Zinsen zu Unrecht auch die Kosten für die Anzeigen in der Tageszeitung als Rückerstattungsbetrag berücksichtigt worden sind. Da die Kammer aber im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 1 A 27/11 HAL ausgeführt hat, dass es sich hierbei um förderfähige Ausgaben handelt, die nicht zurückgefordert werden durften, ist der Beklagte für die Zinsberechnung von einem fehlerhaften Betrag ausgegangen, mit der Folge, dass insoweit auch die Zinsfestsetzung fehlerhaft und aufzuheben ist. Randnummer 33 Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Zinsen für die nicht alsbaldige Verwendung ausgezahlter Fördermittel rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 49 a Abs. 4 VwVfG, wonach für Fördermittel, die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werden, Zinsen verlangt werden können. Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zinsanspruchs vorliegen, kann hier offen bleiben, weil der Beklagte das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Randnummer 35 Die Geltendmachung der Zinsen steht im Falle des § 49 a Abs. 4 VwVfG im Ermessen des Beklagten. Vom Gericht ist lediglich zu überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Dabei gelten im Subventionsrecht hinsichtlich der Ermessensentscheidung insoweit Besonderheiten, als regelmäßig ein gelenktes bzw. intendiertes Ermessen ausgeübt wird, wodurch im Regelfall der Ermessensausübung, wenn also keine besonderen Gründe vorlegen, die eine abweichende Entscheidung erfordern, die Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen dem Fördermittelempfänger und dem gesetzlichen Gebot, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten ( § 7 Abs. 1 LHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder), stets zu Gunsten einer Rückforderung der Fördermittel ausgeht. Da dies regelmäßig die Folge ist, bedarf dieses Ergebnis keiner weiteren Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Randnummer 36 Bei Beachtung dieser Grundsätze muss die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass des Festsetzungsbescheides verzögert worden ist (OEufach0000000014, Beschluss vom
  42. November 2011 – 1 L 96/10 -, Juris). Diese Pflicht folgt aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der auch verlangt, dass die Behörde hinsichtlich einer ungewöhnlich langen Verfahrensdauer im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung diesen Umstand als Anlass für eine Einzelfallentscheidung erkennt und entsprechende Ermessenserwägungen in den Bescheid einstellt. Randnummer 37 Dem genügt der hier streitgegenständliche Bescheid vom
  43. Dezember 2010 nicht. Der Beklagte hätte hier im Rahmen der Ermessenserwägungen die Verfahrensdauer bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides am
  44. Dezember 2010 berücksichtigen müssen. Randnummer 38 Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass der abschließende Verwendungsnachweis erst 2009 vorgelegt worden ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, dass erst dieser Verwendungsnachweis die Grundlage für eine Prüfung sei und die Zwischenverwendungsnachweise hierfür nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Diese Zwischenverwendungsnachweise hat der Kläger regelmäßig, erstmals für das Jahr 2005 vorgelegt, den ersten 2005 für das Jahr
  45. Diesen hätte der Beklagte auch zeitnah auf die Einhaltung der dem Fördermittelempfänger auferlegten Pflichten prüfen müssen. Die Behörde darf sich insoweit keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, etwa indem sie dem für alle Verwaltungsverfahren geltenden Gebot der Zügigkeit nicht die gebotene Beachtung schenkt und – wie hier – die Zwischenverwendungsnachweise ungeprüft abheftet und erst fünf Jahre später mit dem abschließenden Verwendungsnachweis erstmals die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel prüft. Dass entgegen der Ansicht des Beklagten nicht von der Vorlage des abschließenden Verwendungsnachweises auszugehen, sondern bereits jeder Zwischenverwendungsnachweis zu prüfen ist, folgt aus Nr. 11.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO (Hinweise zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, RdErl. des MF vom
  46. Februar 2001, MBl. LSA 2001 S. 239, 267). Diese gibt der Verwaltung auf, „unverzüglich“ nach Eingang des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob der Nachweis den Anforderungen entspricht (11.1.1), die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist (11.1.2) und der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist (11.1.3). Hierbei unterscheidet die VV nicht zwischen dem Zwischenverwendungsnachweis und dem „End-“Verwendungsnachweis. Dementsprechend stellt Nr. 6.1 der ANBest-GK (MBl. LSA 2001 S. 286) klar, dass ein Zwischennachweis zu führen ist, wenn der Zuwendungszweck – wie hier – nicht bis zum Ende der Haushaltsjahres erfüllt ist. Dieser ist zwar wegen Nr. 6.5 im Vergleich zum abschließenden Verwendungsnachweis nicht ganz so umfangreich, aber ebenso zu prüfen (vgl. Nr. 7 ANBest-GK, Nr. 11 VV zu § 44 LHO bzw. zu VV-GK). Hierbei kann der Beklagte auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass diese Unterlagen zur Prüfung nicht ausreichend gewesen seien. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so hätte er vielmehr gem. Nr. 7.1 ANBest-GK den Kläger auffordern müssen, die noch fehlenden, für erforderlich gehaltenen Unterlagen nachzureichen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beklagte auch bereits 2005 die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel hätte prüfen können. Da auch etwaige Nachforderungsbegehren nicht aktenkundig sind, durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass dem Beklagten alle für die Prüfung für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorlagen. Randnummer 39 Dementsprechend ist hier der Zeitpunkt der Vorlage des Zwischenverwendungsnachweises maßgeblich, der hier vom Kläger erstmals bereits im Jahr 2005 vorgelegt worden ist. Aus den Verwaltungsvorschriften ergibt sich aber zusätzlich auch, dass die Verfahrensdauer beachtlich ist. Nr. 8.5 Satz 5 der VV zu § 44 LHO begrenzt die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 49 a Abs. 3 VwVfG auf ein Jahr, wenn die Verwendungsnachweisprüfung länger als ein Jahr gedauert hat. Hiernach geht die Vorschrift für die Verwendungsnachweise von einer Prüfungsdauer von höchstens einem Jahr aus. Durch diese die Verwaltung bindende Vorschrift ist aber auch im Übrigen die für die Prüfung der Verwendungsnachweise einzuhaltende Zeit festgelegt worden. Dies ist auch für die Subventionsempfänger wichtig. Diese müssen möglichst bald die Sicherheit haben, dass der entsprechende Zeitabschnitt nicht mehr Gegenstand weiterer Verfahrenshandlungen ist und sie insbesondere nicht noch nach Jahren mit exorbitanten Forderungen überzogen werden. Randnummer 40 Die ihm durch die VV zu § 44 LHO eingeräumte Prüfungszeit von einem Jahr hat der Beklagte danach durch den Bescheid vom
  47. Dezember 2010 deutlich überschritten. Randnummer 41 Der Kläger kann allerdings nicht die Einrede der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB) erheben. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Diese aus dem Zivilrecht stammende Voraussetzung bedarf aber im öffentlichen Recht einer Modifizierung. Die Zahlungspflicht bzw. die Geltendmachung des Anspruchs setzt den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Der Anspruch wird zwar in dem Zeitpunkt existent, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann aber nicht verlangt werden, sondern die Bewilligungsbehörde muss die Forderung erst geltend machen, die auch erst ab diesem Zeitpunkt fällig ist (BVerwG, Urteil vom
  48. April 2005 – 8 C 5/04 -, Juris Rn. 17; auch das VG Dessau, Urteil vom
  49. Februar 2002 – 2 A 422/01- geht davon aus, dass der Geldanspruch erst mit der Geltendmachung entstehe; a. A. VG Magdeburg, Urteil vom
  50. Juli 2012 – 4 A 300/11 ). Erst ab diesem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auch geltend gemacht worden ist, läuft die Verjährung. Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da anderenfalls die Möglichkeit bestünde, dass der Anspruch verjährt ist, obwohl die Behörde diesen noch nicht geltend machen konnte. Randnummer 42 Allerdings führt das – wie hier - lange Abwarten der Geltendmachung der Zinsen durch die Behörde nicht dazu, dass diese Verzögerung für das weitere Verfahren unbeachtlich ist. Die Behörde darf sich keinen Vorteil dadurch verschaffen, dass sie dem für alle Verwaltungsverfahren gebotenen Gebot der Zügigkeit nicht die erforderliche Beachtung schenkt. Daher verlangt § 49 a Abs. 4 VwVfG als die das Ermessen eröffnende Vorschrift, dass die Behörde jedenfalls in Sonderfällen die abweichenden Umstände dergestalt berücksichtigt, dass sie sich mit ihnen erkennbar auseinandersetzt. Das verlangt hier, dass die Behörde prüft, ob auch unter Beachtung der langen Verfahrensdauer die Zinsen geltend gemacht werden sollen. Sie muss insoweit berücksichtigen, ob und aus welchem Grund der Erlass des Bescheides verzögert worden ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom
  51. Juli 2012 – 3 A 9/11 –, Juris Rn. 27 ; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  52. November 2011 – 1 L 96/10 –, Juris Rn. 39 ), wobei aber auch die nicht näher erläuterten Umstände für das Nichtbetreiben des Verfahrens nach Vorlage jeweils der Zwischenverwendungsnachweise für sich allein bereits Grund für eine entsprechende Ermessensentscheidung sein müssen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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