anzuwendenden Landesrechtes. (Rn.20) 2. Die verfahrensrechtliche Problematik
VfG stellt sich bei einem Verpflichtungsbegehren nur, wenn bei einem Zuständigkeitswechsel der Behörde die materielle Rechtslage, d. h. das für den geltend gemachten Anspruch anzuwendende Bundes- oder Landesrecht unverändert bleibt. (Rn.31) Orientierungssatz Leitsatz 2.: So auch BVerwG, Urteil vom
Verwaltungsgerichtes Magdeburg -
Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA, Beschluss vom
Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom
Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung
Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung
Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung
Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom
Urteils
BVerwG vom 11. Dezember 2008 auch insoweit?“ Randnummer 7 wird deren Entscheidungsrelevanz bereits nicht schlüssig dargelegt. Das Vorbringen der Klägerin, die Gleichwertigkeit stelle gleichsam die einzige materielle Anspruchsvoraussetzung
Anerkennungsanspruches aus § 28 KGHB-LSA sowie vergleichbarer Normen anderer Bundesländer dar und der unbestimmte Rechtsbegriff der „Gleichwertigkeit“ bedürfe einheitlicher Auslegung, setzt sich weder mit der Feststellung
Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil auseinander, dass das Verpflichtungsbegehren der Klägerin bereits an der Passivlegitimation der Beklagten scheitere, noch damit, dass das Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin ohne Erfolg bleibe, weil die Klägerin den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung bis zur abschlägigen Bescheidung durch die Beklagte nicht nachgewiesen habe bzw. die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund
durch die vorgelegten Unterlagen begrenzten Erkenntnisstandes den klägerischen Antrag zu Recht abgelehnt habe. Randnummer 8 Hinsichtlich der Frage, ob § 28 KGHB-LSA eine prüfungslose Facharztanerkennung ermöglicht, setzt die aufgeworfene Frage zudem mit der Unterstellung der Gleichwertigkeit einer russischen Facharztweiterbildung einen Umstand voraus, der in Bezug auf die Klägerin bislang weder geklärt ist noch aufgrund seiner Einzelfallspezifik einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Eine Entscheidungserheblichkeit der ersten Grundsatzfrage lässt sich auch insoweit nicht feststellen. Randnummer 9 Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die zweite und dritte Grundsatzfrage hinreichend konkret formuliert sind bzw. sich aus ihnen ein noch offener Klärungsbedarf ergibt. Denn die Antragsbegründungsschrift erläutert und legt nicht substantiiert dar, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Fragen von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Der Verweis der Klägerin auf den in Deutschland bestehenden Fachärztemangel und die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, ist für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 5 B 66.81 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 3 L 268/07 -) . Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung
Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom
Bundesverwaltungsgerichtes vom
streitgegenständlichen Urteils zum Urteil
Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2008 (- 3 C 33.07 - juris) scheidet vorliegend schon
halb aus, weil die beiden Entscheidungen nicht - wie erforderlich - dieselbe Rechtsvorschrift betreffen. Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung
übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 B 15.12 -, juris) . Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung
Bundesverwaltungsgerichtes befasst sich mit der Gleichwertigkeit
Ausbildungsstandes im Sinne
2 Satz 1 Nr. 1 BÄO, wohingegen es der Klägerin um die Anerkennung einer gleichwertigen Weiterbildung i. S.
Randnummer 12 Im Übrigen werden sich kontradiktorisch gegenüberstehende abstrakte Rechtssätze
Divergenzgerichtes und der Vorinstanz nicht mit der Begründung aufgezeigt, das Verwaltungsgericht habe mit der Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid verkannt, dass § 28 KGHB-LSA - entgegen der Behördenmeinung - eine Regelung über die Gleichwertigkeit der Weiterbildung enthalte. Mit der gerügten fehlenden oder fehlerhaften Anwendung einer Rechtsvorschrift bzw. dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe aus der o. g. Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichtes nicht die gebotenen Schlussfolgerungen gezogen, macht die Klägerin einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der nicht divergenzbegründend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2012 - 1 L 6/12 -, juris) . Randnummer 13 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der unter Pkt. 3 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Randnummer 14 Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im vorg. Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität
Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschluss vom 14. Dezember - 1 L 83/09) . Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht
Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund
GO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand
erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen
Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten
Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Randnummer 15 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Vorbringen der Klägerin, die Rechtslage sei außerordentlich kompliziert, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der Gleichwertigkeit gesetzlich nicht näher definiert und unklar sei, inwieweit die Grundsätze
bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils für die Ausbildung auf die Weiterbildung anzuwenden seien, macht weder plausibel, dass es hierauf nach den Feststellungen
Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil entscheidungserheblich ankommt, noch aus welchen Gründen sich die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als solche bzw. im konkreten Fall als rechtlich besonders schwierig erweist. Die Antragsbegründungsschrift behauptet insoweit lediglich eine besondere rechtliche Schwierigkeit bei der Auslegung, ohne diese zu begründen; sie ergibt sich insbesondere auch nicht aufgrund
Urteils
Bundesverwaltungsgerichtes vom
Bundesverwaltungsgerichtes zur Folge hatte. Es trifft daher nicht zu, dass die Komplexität bei der Auslegung
Begriffes der „Gleichwertigkeit“ eine höchstrichterliche Entscheidung „notwendig“ gemacht hat, zumal es vorliegend um andere Rechtsvorschriften und einen anderen Sachverhalt geht. Randnummer 16 Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden mit dem unsubstantiierten Verweis auf die „Komplexität der ärztlichen Materie selbst, die den Vergleich unterschiedlicher Rechtsordnungen und Ausbildungs- bzw. Weiterbildungskonzepte zum Inhalt“ habe, nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Zudem mangelt es auch insoweit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, welche konkreten Fragen in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfen werden und weshalb sich ihre Klärung als besonders schwierig darstellt. Dass bereits der Begründungsaufwand
erstinstanzlichen Urteils Anlass für die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten bietet, macht die Antragsbegründungsschrift weder geltend noch ist dies für den Senat ersichtlich. Randnummer 17 Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der unter Pkt. 4 der Antragsbegründungsschrift gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
angefochtenen Urteils in Betracht. Randnummer 18 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom
Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33) . Randnummer 19 Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit -
Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 20 Das klägerische Vorbringen unter Pkt. 4 a der Antragsbegründungsschrift zum Ende bzw. Erlöschen eines bereits entstandenen Anspruches auf Facharztanerkennung bei Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten stellt zum einen die Feststellungen
Verwaltungsgerichtes zur fehlenden Passivlegitimation der Beklagten nicht schlüssig in Frage und legt darüber hinaus nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in einem anderen Bundesland den materiell-rechtlichen Anspruch auf Anerkennung (i. S. der §§ 24 Abs. 1, 22 Abs. 2 KGHB-LSA ) und die Frage nach dem anzuwendenden Landesrecht unberührt lässt. Mit Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit im Bundesland Berlin am 1. August 2010 wurde die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
Berliner Kammergesetzes Kammerangehörige der zuständigen Ärztekammer Berlin und unterliegt seitdem auch materiell-rechtlich den gesetzlichen Bestimmungen
Landes Berlin. Die Verlegung der ärztlichen Tätigkeit in ein anderes Bundesland hat grundsätzlich nicht nur eine Änderung der örtlichen und verbandsmäßigen Zuständigkeit der Beklagten zur Folge, sondern auch
anzuwendenden Landesrechtes und damit der materiellen Voraussetzungen für das klägerische Begehren. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht schlüssig dar, aufgrund welcher Umstände für das anhängige Klagebegehren von einer Fortgeltung
Landesrechtes Sachsen-Anhalt auszugehen ist. Der Verweis auf bei Beendigung der Kammermitgliedschaft noch nicht beglichene Beitragspflichten oder Prüfungsgebühren macht für das vorrangig verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Anerkennung der Klägerin als Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin weder plausibel, dass der vom Verwaltungsgericht prozessual als maßgeblich angesehene Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. S. 9 Abs. 1 d. UA) falsch ist noch aus welchen Gründen das materielle Recht nach Wegfall der Tatbestandvoraussetzungen den Anspruch dennoch fortbestehen lässt bzw. hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an einen früheren Zeitpunkt oder Zeitraum anknüpft. Die in der Antragsbegründungsschrift angeführten im Übrigen lediglich behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken legen dies nicht nachvollziehbar dar. Randnummer 21 Soweit die Klägerin unter Pkt. 4 b der Antragsbegründungsschrift einen grundsätzlichen Klärungsbedarf i. S.
GO hinsichtlich der Frage geltend macht: Randnummer 22 „Erlischt ein bereits entstandener, fälliger und geltend gemachter Anspruch eines Arztes auf Facharztanerkennung gegenüber seiner bislang zuständigen Landesärztekammer mit einem erst danach eintretenden Ende der Mitgliedschaft
Arztes bei dieser Landesärztekammer, welches auf einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesärztekammer und damit auf der Wahrnehmung der persönlichen und beruflichen Freizügigkeit
Arztes beruht?“ Randnummer 23 wird ein solcher Klärungsbedarf weder unter Verweis auf eine fehlende „klarstellende Rechtsprechung“ noch - wie bereits ausgeführt - unter Verweis auf eine angebliche Vielzahl vergleichbarer Fälle und die unspezifische Behauptung, die Freiheitsrechte der Ärzteschaft würden berührt, schlüssig dargelegt. Randnummer 24 Das Vorbringen unter Pkt. 4 c der Antragsbegründungsschrift begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne
GO an der Richtigkeit
Urteilsergebnisses. Allein die Behauptung, die Feststellung
Verwaltungsgerichtes, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine ausreichenden Unterlagen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten, sei falsch, genügt als reine Gegenposition bereits nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO für den geltend gemachten Zulassungsgrund. Randnummer 25 Auch hat das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid nicht § 28 KGHB-LSA als mögliche Anspruchsgrundlage verkannt, wie sich aus der Urteilsbegründung auf Seite 10 Abs. 3 der Urteilsausfertigung ergibt. Die Bezugnahme erfolgte lediglich „ergänzend“ zu den im angefochten Urteil bereits getroffenen Feststellungen. Randnummer 26 Die Richtigkeit
Urteilsergebnisses wird auch nicht mit dem Vorbringen schlüssig in Frage gestellt, das Urteil lasse jede Aussage darüber vermissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen hätten vorliegen müssen und gehe offensichtlich davon aus, dass dies der 1. April 2009, d. h. der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Randnummer 27 Dieser Einwand trifft nicht zu. Für das Verpflichtungsbegehren kommt es nach der Rechtsauffassung
Verwaltungsgerichtes auf die Vollständigkeit der Unterlagen bereits nicht entscheidungserheblich an. Bezüglich
Anfechtungsbegehrens stellt die Urteilsbegründung auf Seite 9/10 der Urteilsausfertigung ausdrücklich auf den maßgeblichen Zeitpunkt
Ergehens
angefochtenen Bescheides vom 16. September 2009 ab. Hinsichtlich
hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages dürfte trotz der unklaren Formulierung ebenfalls auf den Zeitpunkt
Bescheiderlasses abgestellt worden sein, weil das Verwaltungsgericht auf den Erkenntnisstand der Beklagten aufgrund der „zum damaligen Zeitpunkt“ von der Klägerin vorgelegten Unterlagen abstellt und bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe kein Anlass für die Annahme besteht, das Verwaltungsgericht habe den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für das Fortsetzungsfeststellungsbegehren vor demjenigen für das Anfechtungsbegehren festgelegt. Randnummer 28 Soweit die Klägerin einwendet, bis zum Zeitpunkt
Umzugs bzw. Mitgliedschaftsende hätten Unterlagen noch nachgereicht werden dürfen, erweist sich dieses Vorbringen in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren als nicht entscheidungserheblich, stellt bezüglich
Anfechtungsbegehrens die Feststellung
Verwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht schlüssig in Frage und legt in Bezug auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die bis zum Umzug/Mitgliedschaftsende nachgereichten Unterlagen die Annahme einer positiven Entscheidungsreife
Antrages vom 1. April 2009 rechtfertigen. Randnummer 29 Die Ergebnisunrichtigkeit
angefochtenen Urteils wird auch nicht damit schlüssig aufgezeigt, dass der angefochtene Ablehnungsbescheid sich nicht zum Fehlen von Unterlagen verhalte. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf die Entscheidungsreife
klägerischen Antrages vom 1. April 2009 abgestellt und insoweit eine eigene Bewertung vorgenommen; die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern es für die Beurteilung der Entscheidungsreife auf die im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe der Beklagten entscheidungserheblich ankommt. Randnummer 30 Ernstliche Zweifel im Sinne
GO begründet auch nicht das Vorbringen unter Pkt. 4 d der Antragsbegründungsschrift. Randnummer 31 Die Ausführungen zur Anwendbarkeit
VfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA während
anhängigen Verwaltungsprozesses sowie hinsichtlich der Zustimmung zur Verfahrensfortführung durch die Verfahrensbeteiligten und die Ärztekammer Berlin stellen nicht die Feststellung
Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 24 KGHB-LSA durch die Ärztekammer können nur gegenüber den Kammerangehörigen erfolgen (S. 9 Abs. 1 d. UA). Hierbei handelt es sich nicht nur um einen die örtliche und verbandsmäßige Zuständigkeit der Beklagten betreffenden Aspekt der Passivlegitimation, sondern auch um einen materiell-rechtlichen Einwand zur Anwendbarkeit der Anspruchnorm
Die verfahrensrechtliche Problematik
VfG stellt sich bei einem Verpflichtungsbegehren - wie hier - nur, wenn bei einem Zuständigkeitswechsel der Behörde die materielle Rechtslage, d. h. das für den geltend gemachten Anspruch anzuwendende Bundes- oder Landesrecht unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, juris) . Dies legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar. Randnummer 32 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen
geltend gemachten Verfahrensmangels i. S.
GO aufgrund einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Randnummer 33 Der Vorsitzende hat nicht gegen seine Hinweispflicht i. S.
GO verstoßen, weil er in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Notwendigkeit der Vorlage der Zustimmungserklärung der Ärztekammer Berlin hingewiesen hat. Die richterliche Hinweispflicht begründet keine Rechtsberatungspflicht. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Beteiligter - wie hier die Klägerin - anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Wird - wie im vorliegenden Fall - das Zustimmungserfordernis im Sinne
VfG in der mündlichen Verhandlung erörtert, war es Sache
Prozessbevollmächtigten der Klägerin darzutun, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, wenn dies dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen kann. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung
Gerichts, bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung
Gesamtergebnisses
Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen. Sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten (so BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris) . Randnummer 34 Im Übrigen stellt das monierte Fehlen einer Zustimmungserklärung der Ärztekammer Berlin nur einen von mehreren selbständig tragenden Gründen für die Ablehnung
Verpflichtungsbegehrens dar (vgl. S. 9 Abs. 2 d. UA: „Davon abgesehen …“); die Ausführungen zur Anwendbarkeit
VfG und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen
Für die Zulassung der Berufung ist kein Raum, wenn das angefochtene Urteil in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist und ein Zulassungsgrund nur im Hinblick auf einen der Begründungsteile durchgreifen würde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
angefochtenen Urteils im Sinne
GO begründen soll. Randnummer 36 Der Einwand, bereits mit der Antragstellung am 1. April 2009 hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Facharztanerkennung vorgelegen, ist bereits nicht geeignet, die Richtigkeit der Ablehnung
Verpflichtungsbegehrens schlüssig in Frage zu stellen. Hinsichtlich
Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ist der Aufzählung der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar zu entnehmen, inwiefern die Dokumente in zeitlicher und qualitativer Hinsicht geeignet sind, den begehrten Anerkennungsanspruch zu belegen. Letztlich stützt sich die Klägerin auf die Bescheinigung
Komitees für das Gesundheitswesen
Stadtamtes Sankt Petersburg und den Beschluss der zentralen Anerkenntniskommission
Komitees für Gesundheitswesen über die Verleihung
Facharzttitels „Fachärztin für innere Medizin“, ohne indes plausibel zu machen, inwiefern sich aufgrund dieser Dokumente ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung nach §§ 28 , 28a KGHB-LSA ergibt. Auch die auf Seite 11 der Antragsbegründungsschrift erfolgte Gegenüberstellung von Anforderungen und erbrachte Leistungen macht eine Entscheidungsreife
Klagebegehrens bei Antragstellung nicht plausibel. So lässt sich mangels Erläuterungen, auf welche Bestimmungen sich die behaupteten Anforderungen stützen, bereits nicht nachvollziehen, ob diese für den Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig wieder gegeben werden. Ebenso wenig erlauben die gegenüber gestellten Leistungen der Klägerin eine Einschätzung der hierdurch vermittelten Weiterbildungsinhalte. Entsprechendes gilt für die generelle Bezugnahme auf umfangreiche Berufserfahrungen der Klägerin als Fachärztin im Zeitraum 1992 bis 1998. Die Antragsbegründungsschrift macht insoweit nicht aus sich heraus plausibel, dass bei Antragstellung bzw. im für das Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt eine Gleichwertigkeitsfeststellung i. S.
Randnummer 37 Soweit die Antragsbegründungsschrift im Übrigen auf die Begründung
Antrages vom
KGHB-LSA kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil hierdurch kein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung
angefochtenen Urteils schlüssig in Frage gestellt wird, wie dies die Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gebieten. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 40 Die Entscheidung über die Festsetzung
Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.