Besoldung nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Lebensalters ist europarechtswidrig Leitsatz
(1)Einer Geltendmachung auf der Grundlage nationalen Besoldungsrechts steht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen entgegen (so auch VG Hannover, Urteil v. 16.11.2012 - 13 A 4677/12 -; VG Regensburg, Urteil v. 17.10.2012 - RO 1 K 12.685 -, jeweils juris; a. M.: VG Frankfurt, Urteil v. 20.08.2012 - 9 K 1175/11.F -, juris; Tiedemann, RiA 2012, 62, 67 f.). Randnummer 181 Dieser Grundsatz war zwar bislang ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz (BVerwG, Urteil v. 17.06.2010 - 2 C 86.08 -; vgl. auch Urteil v. 26.07.2012 - 2 C 70/11 -, jeweils juris). Er besagt, dass Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, von den Beamtinnen und Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sind, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Denn die Alimentation soll einen gegenwärtigen Bedarf decken. Es ist mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, die gewährte Besoldung über Jahre hinzunehmen und erst im nachhinein Ansprüche geltend zu machen, die dann aus den Haushaltsmitteln des betreffenden Jahres nicht mehr gedeckt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil v. 28.
- 2011 - 2 C 40.10 -, m. w. N., Urteil v. 27.05.2010 jeweils juris). Dabei wirkt eine zeitlich unbeschränkte Beanstandung des Besoldungsniveaus im laufenden Haushaltsjahr grundsätzlich auch für die Folgejahre fort (OVG LSA, Beschluss v. 06.02.2009 - 1 L 101/08 -, juris). Randnummer 182 Nach Auffassung des Senats gilt aber der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung zumindest in entsprechender Heranziehung auch für Ansprüche, die - wie hier - aus einer unmittelbaren Anwendung der RL 2000/78/EG folgen (so i. E.auch VGH Hessen, Urteil v. 28.09.2011 - 1 A 2381/10 -, juris zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften). Es besteht eine hinreichend vergleichbare Situation, weil der auf Gleichbehandlungsgrundsätze gestützte Anspruch auf höhere Besoldung wegen Altersdiskriminierung - entsprechend einem Anspruch bei Unteralimentation - gerade nicht wie bei einem Besoldungsgesetz ohne weiteres nach Zeiträumen und Höhe (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 13.11.2008 - 2 C 16.07 -, juris) feststeht. Vielmehr bestand aufgrund der Regelungen der RL 2000/78/EG eine Verpflichtung des (Besoldungs)Gesetzgebers zur gesetzgeberischen Änderung der §§ 27, 28 BBesG a. F., so dass sich die gerichtliche Entscheidung lediglich als ersatzweise vorgenommene Modifizierung dieser Regelungen darstellt. Der Beamte kann aber nicht erwarten, dass er aus Anlass einer unionsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er nicht gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah geltend gemacht hat. Insoweit besteht eine deutliche Parallele zu (nationalrechtlichen) Ausgleichsansprüchen, die nicht im Gesetz geregelt sind und bei denen es einer Geltendmachung i. S. einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten bedarf (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.07.2012 - 2 C 70.10 -, juris zu einem Anspruch auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit). Nicht zu folgen ist dabei der Ansicht, wonach sich der Dienstherr schon aufgrund eines eigenen treuwidrigen Verhaltens, nämlich der europarechtswidrig geringen Besoldungsgewährung, nicht auf das Unterlassen des Beamten berufen könne (so VG Frankfurt (Urteil v. 20.08.2012, - 9 K 1175/11.F -, juris). Eine fehlende gesetzliche Neuregelung lässt sich bereits nicht als treuwidriges Verhalten des Dienstherrn einstufen, das der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen entgegenstehen könnte. Randnummer 183 Der Heranziehung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung steht auch nicht der Effektivitätsgrundsatz hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Unionsrecht entgegen. Danach dürfen Verfahrensmodalitäten nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Verwirklichung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.04.2012 - 2 B 80/11 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- A., § 26 Rdnr. 95; § 80, Rdnr. 102; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 70 Rdnr. 22 a m. w. N.). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Kläger wegen möglicherweise eintretender dienstlicher Nachteile davon abgehalten werden könnte, seine Rechte gegenüber dem Dienstherrn ausdrücklich geltend zu machen. Allerdings trägt weder der Kläger konkrete Anhaltspunkte für eine im Zusammenhang mit seinen Besoldungsansprüchen zu befürchtende negative (dienstliche) Behandlung vor, noch ergeben sich diese aus den Unterlagen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei durch die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche der Gefahr von Maßnahmen des Dienstherrn ausgesetzt gewesen, die sich zu seinem Nachteil auf das Beamtenverhältnis hätten auswirken können, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage. Auch steht hier mit der möglichen Verletzung von Gleichbehandlungsgrundsätzen durch die gewährte Besoldung kein solcher Verstoß eines Arbeitgebers des öffentlichen Sektors gegen eine unionsrechtliche Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung in Rede, dass die betroffenen Arbeitnehmer schon allein deshalb durch eine Verpflichtung zur zeitnahen Geltendmachung ihrer Ansprüche übermäßig belastet würden. Demzufolge vermag der Senat die vom EuGH in seinem Urteil vom
- November 2010 (- C-429/09 -, Fuß II ) entwickelten Grundsätze einer möglichen Beeinträchtigung des Effektivitätsgrundsatzes auf die hier zugrunde liegende Konstellation nicht anzuwenden. Randnummer 184