Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - Nachweis -weiterer Gesundheitserstschaden - Kreuzbandriss Leitsatz Bei der Bewertung der Angaben zum Unfallhergang sin
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17; Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R –
§ 8Nr.
31; Urteil vom
- Mai 2012 – B 2 U 31/11 R – juris). Randnummer 33 Ausgehend hiervon liegt eine ernste Zweifel ausschließende, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass das versicherte Geschehen vom
- November 2005 wesentliche Ursache für den durch das MRT vom
- November 2005 sowie die Arthroskopie vom
- Januar 2006 gesicherten Riss des linken vorderen Kreuzbandes war. Bei dieser Bewertung stützt sich der Senat vor allem auf die Darlegungen von Dr. E., der sich gründlich und ausführlich mit den vorliegenden Tatsachen auseinandergesetzt und seine gutachtlichen Schlussfolgerungen schlüssig begründet hat. Seiner (medizinischen) Argumentation hat sich auch Dr. V. uneingeschränkt angeschlossen und diese ausdrücklich als überzeugend eingestuft. Randnummer 34 Zunächst ist die versicherte Verrichtung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn als Bedingung des Kreuzbandrisses wirksam geworden, da das Unfallereignis vom
- November 2005 ohne gleichzeitiges Entfallen dieser Gesundheitsstörung nicht hinweggedacht werden kann. Dies ergibt sich aus der Beurteilung Dr. E.s, die vordere Kreuzbandruptur resultiere aus der Krafteinwirkung des Sturzes. Danach gilt dies zwar unter Umständen, jedoch gibt Dr. E. als einen maßgeblichen solchen Umstand eine Rotationsbewegung des Knies durch erneutes Fassen des Steigeisens an. Genau davon ist der Senat überzeugt. Schon in ihrer Stellungnahme vom
- Mai 2007 haben im Übrigen die Dres. W. und E. einen Ursachenzusammenhang ausdrücklich bejaht. Randnummer 35 Unterstützt wird diese Bewertung dadurch, dass das Unfallgeschehen einem Hergang entspricht, wie er laut Dr. E. nach geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen als geeignet zur Herbeiführung einer traumatischen Kreuzbandruptur angesehen wird. Dabei geht der Senat von einem Ablauf aus, wie ihn der Kläger gegenüber dem Sachverständigen nochmals beschrieben hat. Durchgreifende Zweifel daran, dass sich das Unfallereignis tatsächlich so abgespielt hat, verbleiben beim Senat gerade auch nach der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Randnummer 36 Danach rutschte der Kläger mit einem Steigeisen am Mast ab, fiel ca. 1 m in die Tiefe, wurde vom erneut fassenden Steigeisen sowie dem Gurtsystem am Mast gehalten und prallte mit dem linken Kniegelenk gegen den Mast. Randnummer 37 Ein solcher Ablauf entspricht in seinen wesentlichen Elementen entgegen der Ansicht der Beklagten auch den früheren Angaben des Klägers. So enthält als erste authentische Unfalldarstellung des Klägers seine Erklärung vom
- November 2005 die Angabe, dass er beim Absteigen vom Mast herunterrutschte, durch sein Gurtsystem aufgefangen wurde und dabei mit dem linken Knie gegen den Mast bzw. die Kabelschutzeisen schlug. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies der Kläger auf die entsprechende Frage ausdrücklich darauf hin, dass seine Füße in den Steigeisen fixiert waren. Dass dies im Rahmen zusammenhängender Schilderungen des Klägers zu dieser Zeit keine Rolle spielte, spricht lediglich dafür, dass der Kläger selbst diesem Umstand damals keine gewichtige Bedeutung beimaß. Für die Würdigung kommt es aber nicht entscheidend auf seine laienhafte Bewertung, sondern auf die geschilderten Tatsachen an. Zudem erklärte der Kläger bereits im Rahmen seines Widerspruchs mit Schreiben vom
- März 2006, dass das Anschlagen des Knies an den Mast beim Abrutschen im – physikalisch gesehen – freien Fall geschah, was er in der mündlichen Verhandlung auch schlüssig damit begründet hat, dass ein Festhalten am Mast allgemein vermieden wird. Randnummer 38 Zwar ist ein erneutes Greifen des Steigeisens im Mast weder im D-Arztbericht vom
- November 2005 noch im Bericht des Städtischen Klinikums M. vom
- November 2005 aufgeführt, wenngleich letzterer die Benutzung von Steigeisen zumindest erwähnt. Entscheidende Bedeutung ist diesem Umstand aber deshalb nicht zuzumessen, weil das in den genannten Berichten zugrunde gelegte schlichte Herunterrutschen und Festhalten am Mast schon die aufgetretene Tibiakopffraktur nicht hinreichend erklärt. Nach den unwidersprochenen Darlegungen von Dr. E. ist hierfür nämlich eine erhebliche Gewalteinwirkung erforderlich, die er in dem erneuten Greifen des Steigeisens und Aufgefangenwerden im Sicherungsgurt sieht. Davon ist auch der Senat überzeugt. Nur die damit einhergehende Verwindungsbewegung im Kniegelenk mit nachfolgendem Anschlagen des Knies an den Mast birgt danach genügend Energie, um den Bruch des Schienbeinkopfes zu bewirken. Randnummer 39 Auch anlässlich seiner Erstvorstellung im Fachkrankenhaus V.-G. am
- April 2006 ist der Kläger ausweislich der Angaben der Dres. W. und E. im Schreiben vom
- Mai 2007 von seiner Darstellung des Unfallhergangs nicht abgewichen und hat mitgeteilt, dass er – mit einem Steigeisen – vom Mast abrutschte, ca. 1 m in die Tiefe stürzte (ebenso D-Arztbericht), vom erneut fassenden Steigeisen sowie der Sicherungsleine am Mast gehalten wurde und mit dem linken Knie gegen den Mast schlug. Auch die von Dr. S. zitierte Schilderung in der Schadensanzeige vom
- Mai 2006 ist nicht wesentlich anders. Denn auch hiernach rutschte der Kläger vom Mast ab, wurde vom Sicherheitsgurt aufgefangen und schlug dabei mit dem linken Knie gegen den Mast. Damit liegen innerhalb weniger Wochen gegenüber verschiedenen Personen im Wesentlichen übereinstimmende Angaben des Klägers vor, nämlich ein Abrutschen vom Mast, ein Aufgefangenwerden vom wieder greifenden Steigeisen und Gurtsystem sowie ein Anschlagen des linken Knies an den Mast. Hieran hat der Kläger auch im gesamten Gerichtsverfahren festgehalten, ohne dass irgendeine Orientierung an ärztlicherseits als geeignet bzw. ungeeignet angesehenen Unfallszenarien ersichtlich ist. Randnummer 40 Der Senat folgt deshalb der lebensnahen Bewertung von Dr. E., der diesen Unfallablauf ausdrücklich als geeigneten Verletzungsmechanismus zur Zerreißung eines vorderen Kreuzbandes bezeichnet hat. Zweifel hieran hat auch Dr. V. nicht geäußert, sondern eine solche Schlussfolgerung vielmehr als unstreitig bezeichnet. Randnummer 41 Darüber hinaus stellt das Unfallereignis auch eine wesentliche Ursache des Kreuzbandrisses dar, was etwa durch das Verhalten des Klägers nach dem Unfall sowie die erhobenen Befunde wahrscheinlich gemacht wird. So begab sich der Kläger am Montagmorgen nach dem Unfall zu Dr. A., die eine Weichteilschwellung des linken Kniegelenks, eine Kontusionsmarke an der Innen- und Außenseite des linken Kniegelenks, einen Belastungsschmerz bei starkem Humpeln des Klägers sowie ein – wenngleich nicht ganz sicheres – Schubladenphänomen als Hinweis auf einen Kreuzbandschaden fand und die (Arbeits-)Diagnose einer Distorsion des linken Kniegelenks stellte. Bereits vier Tage später sind dann durch das MRT vom
- November 2005 seitens Dr. E. neben der kompletten Ruptur des vorderen Kreuzbandes links als weitere frische Substrate der Unfalleinwirkung eine Fraktur des medialen Tibiakopfes mit Fragmentabsprengung, ein Ödem im subkutanen Fettgewebe sowie eine Einblutung im Bereich der Seitenbänder gesichert. Randnummer 42 Auch die am
- Januar 2006 intraoperativ angetroffene Situation mit dem komplett von der Oberschenkelknochenrolle abgerissenen und an der Tibiafläche angewachsenen vorderen Kreuzband spricht entgegen der Wertung von Dr. S. nicht gegen die Wahrscheinlichkeit der Verursachung. Vielmehr ist der Senat entsprechend den plausiblen Darlegungen Dr. E.s vom Gegenteil überzeugt. Unter Bezugnahme auf die geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass eine mehrjährige Instabilität des Kniegelenks infolge fehlenden vorderen Kreuzbandes mit einem Gelenkknorpelverschleiß einhergeht, der sich typischerweise an der inneren Oberschenkelrolle manifestiert. Ein derartiger Knorpelschaden war beim Kläger jedoch nicht vorhanden. Denn sowohl im Rahmen der Operation am
- Januar 2006 als auch derjenigen am
- Juli 2006 war kein wesentlicher Knorpelschaden über der Femurrolle sowie über dem Tibiakopf zu finden, wodurch die von Dr. L. aus dem MRT vom
- November 2005 entnommene anderslautende Annahme, die in dieser Form allerdings schon Dr. E. nicht daraus abgeleitet hatte, entkräftet ist. Es leuchtet ein, wenn Dr. E. aus diesem Umstand den Schluss zieht, dass beim Kläger eine jahrelang bestehende vordere Kreuzbandruptur auszuschließen ist. Schließlich leuchtet es auch ein, dass der Kläger für die langfristig ausgeübten Kletterarbeiten als ungeeignet hätte auffallen müssen, wenn der Kreuzbandriss schon langjährig vorbestanden hätte. Gegen all diese Überlegungen wendet sich auch Dr. V. für die Beklagte nicht. Randnummer 43 Auch aus dem im Operationsbericht vom
- Januar 2006 beschriebenen festen Anwachsen des Kreuzbandes auf der Eminentia lässt sich nicht auf einen Vorschaden rückschließen. Insoweit hat Dr. E. nämlich – ebenfalls durch Dr. V. unwidersprochen – ausgeführt, dass hieraus deshalb keine eindeutige zeitliche Zuordnung zu gewinnen ist, weil eine vordere Kreuzbandruptur neun Wochen nach einem Unfall in der Regel so weit konsolidiert ist, dass keine Ergussbildung und keine frischen Unterblutungszeichen mehr im Bandbereich nachzuweisen sind. Entsprechende Indizien sind laut dem Sachverständigen nur unmittelbar nach einem Unfall anzutreffen und verschwinden im weiteren Verlauf infolge körpereigener regenerativer Abläufe. Bei vorderen Kreuzbandplastiken im frühen Intervall, also etwa sechs bis acht Wochen nach einem akuten Riss, zeigen sich identische Veränderungen, wie sie im Operationsbericht vom
- Januar 2006 beschrieben sind. Dieser Aussage des Sachverständigen misst der Senat deshalb besonderes Gewicht bei, weil Dr. E. sich bei dieser Erkenntnis als operativ tätiger Chirurg auf eigene Erfahrung stützen kann. Überdies lässt sich der in der Epikrise vom
- Februar 2006 verwendete Ausdruck eines alten Kreuzbandabrisses nach der von Dr. V. ebenfalls nicht in Zweifel gezogenen Einschätzung des Sachverständigen auch mit einem neun Wochen zuvor geschehenen Unfall vereinbaren. Randnummer 44 Zweifel an der Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs verbleiben beim Senat auch nicht im Hinblick auf die Auswertung des MRT vom
- November 2005 durch Dr. L ... Anstatt des von ihr befundeten distalen Kreuzbandstumpfs hatte Dr. E. zuvor ein in der Mitte gerissenes Kreuzband mit Retraktion der Bandenden beschrieben. Intraoperativ konnte keine dieser beiden Auswertungen bestätigt werden. Denn am
- Januar 2006 fand sich ein femoral komplett abgerissenes Kreuzband, das sich auf die Tibiafläche gelegt hatte und dessen ehemals proximales Ende dort fest angewachsen war, wie durch eine Tasthakenprobe belegt worden ist. Für die Richtigkeit dieses arthroskopischen Befundes spricht insbesondere die am
- Juli 2006 durchgeführte zweite Knieoperation. Laut operativer Diagnose und Therapie erfolgte diese nämlich insbesondere auch, um das einklemmende Kreuzbandteil zu entfernen und das Streckdefizit zu beseitigen. Bei einem auf der Tibiafläche angewachsenen Kreuzband erscheint dessen Einschlagen in die Gelenkmechanik und eine dadurch bewirktes Einklemmen ungleich plausibler, als bei einem bereits lange vor dem
- November 2005 lediglich vorhandenen retrahierten Reststumpf. Hinzu kommt, dass angesichts der ständigen Klettertätigkeit des Klägers in einen solchen Fall nicht erklärlich ist, weshalb zuvor keine Einklemmbeschwerden auftraten. Einer weiteren Klärung des MRT-Befundes bedurfte es nicht. Der Senat hält nach zweifacher anderweitiger Befundung für bewiesen, dass die operativ gesicherten Befunde dort jedenfalls nicht abgebildet sind. Dr. E. schließt aber nachvollziehbar aus, dass die beschriebenen bildgebenden Situationen seine Zusammenhangseinschätzung in Frage stellen. Eine Veränderung der Befunde erst nach Fertigung des MRT ist auszuschließen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich ein retrahiertes Kreuzband so auf die Tibia legen und dort festwachsen könnte, dass sich bei der Operation im Januar 2006 keinerlei beschriebene Verkürzung mehr zeigt. Soweit Dr. L. aus dem Fehlen eines lateralen bone bruise Schlüsse auf ein höheres Alter des Risses ziehen will, überzeugt die Einschätzung Dr. E.s im Operationsbericht vom
- Juli 2006, in den meisten Fällen eines vorderen Kreuzbandrisses finde sich das bone bruise – wie auch beim Kläger – am medialen Schienbeinkopf. Ein Hinweis auf die frische Einwirkung einer geeigneten Unfallmechanik liegt danach jedenfalls vor. Randnummer 45 Damit fehlt der Ansatz für die von Dr. S. angenommene Schadensanlage. Ein solcher lässt sich entgegen der Vermutung der Dres. D., R. und A. insbesondere auch nicht aus dem 1980 während des Wehrdienstes des Klägers geschehenen Ereignis herleiten, wie aus den Überlegungen Dr. E.s zu Folgeverschleiß und Einschränkung des beruflichen Einsatzes für diesen Fall folgt. Zudem spricht gegen die zweifelsfreie genaue Wiedergabe der Angaben des Klägers im Bericht von PD Dr. D. und Dr. R. deren offen ausgesprochenes Vorverständnis, wegen des vermeintlichen Alters des Kreuzbandrisses nach einer anderen Ursache suchen zu wollen. Nach den Angaben des Klägers gegenüber Dr. E. war das Ereignis aus dessen Sicht zur Verursachung des Schadens ungeeignet. Dem ist auch Dr. V. nicht entgegen getreten. Randnummer 46 Insgesamt verbleibt danach kein Raum für einen neben dem Unfallgeschehen naturwissenschaftlich wirksam gewordenen Vorschaden bzw. eine Schadensanlage. Im Ergebnis stellt sich also die Frage des Entfalls der Wesentlichkeit des Ursachenzusammenhangs infolge (weit) überragender Bedeutung einer konkurrierenden Ursache schon nicht mehr. Zudem hat Dr. V. insoweit einleuchtend angemerkt, dass angesichts der nachgewiesenen Begleitverletzungen dann mit Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Teilursächlichkeit des Unfallereignisses ausgegangen werden müsste, wofür ebenso der Umstand sprechen würde, dass der Unfall vom
- November 2005 gerade keinem alltagsüblichen Geschehen entspricht (vgl. zum hierbei relevanten Aspekt der so genannten Gelegenheitsursache nur BSG, Urteil vom
- Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris) Randnummer 47 Nach alledem war der Berufung stattzugeben. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.