← Deutschland

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 289/11 Urteil Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - fehlende Arbeitslosmeldung - Eigenbemühungen - Na

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - fehlende Arbeitslosmeldung - Eigenbemühungen - Nachweis der subjektiven Arbeitslosigkeit Leitsatz Arbeitslosigkeit iS von § 237 SGB 6 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) wird regelmäßig durch die Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen. Fehlt eine Meldung, muss ein überzeugender Nachweis ernsthafter und ständiger Bemühungen um eine Arbeitsstelle geführt werden. Für zu weitgehend hält der Senat die in den Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung niedergelegte Forderung, je Kalenderwoche müssten in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen abgesendet werden. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. Juli 2011, S 10 R 58/08, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  2. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  3. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Januar 2008 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem
  5. Juli 2007 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat. Randnummer 2 Für den am ... 1947 geborenen Kläger, einem Ingenieur der Grundstudienrichtung Elektronik, sind im Versicherungskonto der Beklagten vom
  6. Juni 2003 bis zum
  7. Dezember 2005 Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit gespeichert. Aus der beigezogenen Akte der Agentur für Arbeit W. ergibt sich, dass der Kläger der Arbeitsagentur unter dem
  8. Dezember 2005 mitgeteilt hat, dass er ab dem
  9. Dezember 2005 eine selbständige Tätigkeit mit einem voraussichtlichen Umfang von wöchentlich 15 Stunden und mehr aufnehmen werde. Ein anschließender weiterer Kontakt des Klägers mit der Arbeitsagentur ist der Akte nicht zu entnehmen. Randnummer 3 Am
  10. Juli 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die am
  11. Juli 2007 beginnen sollte. In dem Antrag ist u. a. angegeben, dass seit dem
  12. Juni 2007 eine bei einer Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslosigkeit bestehe. Im Zusammenhang mit der Antragstellung teilte der Kläger mit, im Jahre 2006 den Schritt in die Selbständigkeit gewählt zu haben, da keine Firma einen 58 Jahre alten Ingenieur habe beschäftigen wollen. In diesem Jahr habe er noch einige Aufträge bekommen. Zwischenzeitlich hätten die Deutsche Bahn und andere Großunternehmen ihre Vergabepraxis geändert, so dass bei der Vergabe von Aufträgen kaum ein Kleinunternehmen berücksichtigt werde. Der Umsatz im ersten Halbjahr 2006 habe lediglich 4.000 Euro betragen. Dies entspreche mit der Angebotserstellung umgerechnet auf eine Arbeitsstundenleistung 1,4 Stunden pro Tag. Den (tatsächlichen) Zeitaufwand gab er ausweislich eines Telefonvermerks vom
  13. Juli 2007 mit ca. drei Stunden pro Tag an. Wegen der ungünstigen Auftragslage habe er sich bei einigen Firmen, leider erfolglos, beworben. Bei der Arbeitsagentur M., Geschäftsstelle W., sei er mit der Begründung abgewiesen worden, sie sei für ihn nicht mehr zuständig, da er keinen Anspruch auf Leistungen durch sie habe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  14. August 2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, eine Arbeitslosigkeit sei nicht nachgewiesen. Dagegen legte der Kläger am
  15. September 2007 Widerspruch ein und trug vor, er habe sich nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges bei der Agentur für Arbeit in W. gemeldet. Dort sei er an die ARGE O. verwiesen worden. Diese habe ihm mitgeteilt, dass für die Meldung als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug die Agentur für Arbeit zuständig sei. Dort sei er aber von der Anmeldung abgewiesen worden. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er sich bei der Agentur für Arbeit hätte regelmäßig melden müssen, um weiter als arbeitslos im Sinne des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zu gelten. Darüber hinaus legte er eine schriftliche Erklärung des Herrn A. J. vom
  16. Oktober 2007 vor. Darin führte Herr J. aus, der Kläger habe im Jahre 2006 in seiner Begleitung die Arbeitsagentur in W. aufgesucht. Dabei sei der Kläger vom Arbeitsagenturschalter zum ARGE-Schalter und wieder zurück geschickt worden. Er habe mithören können, dass die Arbeitsagenturmitarbeiterin ihn nicht zu einem Arbeitsvermittler vorgelassen und dies damit begründet habe, dass er im EDV-System nach freien Arbeitsstellen suchen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Erklärung des Herrn J. sei nicht geeignet, die geforderte Meldung bei der Agentur für Arbeit für die Zeit ab
  18. Dezember 2005 zu belegen. Randnummer 5 Dagegen hat der Kläger am
  19. Januar 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er habe sich auf seiner Beschäftigungslosigkeit nicht ausgeruht, sondern sich immer intensiv um eine Arbeit bemüht und Fortbildungen besucht. Eine Erklärung nach § 428 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) habe er nicht unterschrieben, weil er als Ziel für sich immer gesehen habe, Arbeit zu bekommen. Die Bundesagentur für Arbeit habe ihm nie mitgeteilt, dass diese Erklärung für den Anspruch auf Rente wichtig sei. Man habe versucht, ihm die Erklärung schmackhaft zu machen, indem man ihm mitgeteilt habe, er brauche sich dann nicht mehr melden und könne überall hin in den Urlaub fahren. Hieran habe er kein Interesse gehabt. Er habe einen Arbeitsplatz gewollt. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG am
  20. April 2011 hat der Kläger bekundet, er sei sich sicher, dass er nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Januar 2006 bis zum Rentenantrag nur einmal persönlich bei der Agentur für Arbeit in W. vorgesprochen habe. Im weiteren Verlauf der Sitzung hat der Kläger sich daran erinnert, die Agentur für Arbeit in W. am
  21. Februar 2006 (im Schriftsatz vom
  22. Mai 2011 ist vom
  23. März 2006 die Rede) aufgesucht zu haben. Er könne sich so genau daran erinnern, weil er seinerzeit den Termin für ein Reservistentreffen der Bundeswehr verwechselt habe und mit Herrn J. einen Tag zu früh dorthin aufgebrochen sei. Als er während der Fahrt ihren Irrtum bemerkt habe, sei er in Begleitung von Herrn J. zur Arbeitsagentur in W. gefahren, weil diese ohnehin auf dem Weg gelegen habe. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  24. Juli 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die vom Gesetz für die Annahme von Arbeitslosigkeit geforderten Eigenbemühungen um eine abhängige Beschäftigung seien nicht hinreichend belegt. Randnummer 7 Gegen das am
  25. August 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  26. September 2011, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, trotz des für ihn als älteren Ingenieur schwierigen Arbeitsmarktes habe er sich ausgiebig um Arbeit bemüht. Außerdem habe er eine Erklärung gemäß § 428 SGB III aufgrund mangelhafter Beratung der Bundesagentur für Arbeit nicht abgegeben. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  27. Juli 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem
  30. Juli 2007 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  31. Juli 2011 zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie vertritt die Auffassung, das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Randnummer 13 Der Senat hat die über den Kläger geführte Akte der Agentur für Arbeit W. beigezogen. Randnummer 14 Diese Akte sowie die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom
  32. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  33. Januar 2008 ist rechtswidrig. Das SG hat die Klage deshalb zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 16 Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab
  34. Juli
  35. Ein solchen Anspruch haben Versicherte gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI, wenn sie vor dem ... 1952 geboren sind, das
  36. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensjahres von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren sowie in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert. Erforderlich ist weiter die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren. Randnummer 17 Der Kläger ist am ... 1947 und damit vor dem ... 1952 geboren. Das
  37. Lebensjahr hat er am ... 2007 und damit vor dem gewünschten Rentenbeginn am
  38. Juli 2007 vollendet. Die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren hat er erfüllt. Im Zehn-Jahreszeitraum vom
  39. Juli 1997 bis zum
  40. Juni 2007 sind 102 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden und damit mehr als die notwendigen 96 Monate. Schließlich war er bei Beginn der Rente arbeitslos; überdies war er nach Vollendung eines Lebensjahres von 58 Jahren und sechs Monaten auch insgesamt mehr als 52 Wochen arbeitslos, nämlich vom
  41. Juli 2005 bis zum
  42. Dezember 2005 und vom
  43. Mai 2006 bis zum
  44. Juni
  45. Randnummer 18 Arbeitslosigkeit im Sinne des § 237 SGB VI ist im Sinne der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu verstehen. Gemäß § 119 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen ab
  46. Januar 2005 gültigen Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
  47. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848; alte Fassung – a.F.) ist Arbeitslosigkeit bei einem Arbeitnehmer zu bejahen, der Randnummer 19
  48. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), Randnummer 20
  49. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und Randnummer 21
  50. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Randnummer 22 In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand der Kläger zwischen dem
  51. Dezember 2005 und dem
  52. Juni 2007 nicht. Dagegen war er ab dem
  53. Dezember 2005 selbständig tätig. Gemäß § 119 Abs. 3 SGB III a.F. schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) die Beschäftigungslosigkeit aber nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Randnummer 23 § 119 Abs. 3 SGB III steht der Annahme von Arbeitslosigkeit hier nicht entgegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am
  54. November 2012 glaubhaft bekundet, dass er pro Tag ca. 1,5 Stunden dafür aufgewendet habe, Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Denn dies deckt sich in etwa mit seinen Angaben im Schreiben an die Beklagte vom
  55. August 2007, wonach sein Umsatz im ersten Halbjahr 2006 mit der Angebotserstellung umgerechnet auf eine Arbeitsstundenleistung 1,4 Stunden pro Tag entspreche. Der ausweislich eines Telefonvermerks vom
  56. Juli 2007 mit ca. drei Stunden pro Tag angegebene Zeitaufwand erscheint dem Senat dagegen nicht überzeugend, zumal es sich insoweit lediglich um eine wiedergegebene Aussage handelt. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass sich der Zeitaufwand mit Verschlechterung der Auftragslage verringerte und die 15-Stunden-Grenze schon im ersten Halbjahr 2006 unterschritten wurde. Randnummer 24 Neben der Nichtausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder Tätigkeit setzt Arbeitslosigkeit gemäß § 119 Abs. 1 SGB III in erster Linie voraus, dass der Beschäftigungslose der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung steht (vgl. § 119 Abs. 1 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen steht nach § 119 Abs. 2 SGB III nur zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Der Arbeitslose muss somit dem Arbeitsmarkt sowohl objektiv als auch subjektiv zur Verfügung stehen, d.h. er muss den Vorschlägen des Arbeitsamts zur beruflichen Wiedereingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können (objektive Verfügbarkeit) und auch entsprechend der objektiven Verfügbarkeit arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit, BSG, Urteil vom
  57. März 2006 – B 5 RJ 27/05 R – juris, Rdnr. 15). Randnummer 25 Für das Bestehen von Arbeitslosigkeit dient regelmäßig die Meldung beim Arbeitsamt als Nachweis. Allerdings ist die Meldung beim Arbeitsamt nicht zwingend erforderlich. Fehlt eine Meldung, muss ein überzeugender Nachweis ernsthafter und ständiger Bemühungen um eine den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle geführt werden, zum Beispiel durch Vorlage von Bewerbungen und Antwortschreiben, Zeitungsanzeigen, usw. (von Koch in: Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI,
  58. Aufl. 2008, § 237 Rdnr. 9; O'Sullivan in: jurisPK-SGB VI, 2008, § 237 Rdnr. 48; Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2012, § 237 Rdnr. 14; das BSG hat in seinem Urteil vom
  59. März 2006 – B 5 RJ 27/05 R –, a.a.O., Rdnr. 19, offen gelassen, welche Anforderungen im Einzelnen an den Nachweise anderweitiger Bemühungen zu stellen sind). Als Beginn der Arbeitslosigkeit ist der Beginn der Bemühungen anzusehen. Für zu weitgehend hält der Senat die in den Arbeitsanweisungen der Beklagten niedergelegte Forderung, je Kalenderwoche müssten in der Regel zwei schriftliche Bewerbungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden abgesendet werden, zumal dies – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung des BSG so nicht postuliert wird. Randnummer 26 Die vom Kläger angegebenen Eigenbemühungen beginnen am
  60. Mai
  61. Seitdem hat er sich ernsthaft und ständig um eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle bemüht, und zwar nachfolgend am
  62. Juni 2006,
  63. August 2006,
  64. September 2006,
  65. November 2006,
  66. Januar 2007,
  67. Januar 2007 (zwei Bewerbungen),
  68. März 2007,
  69. März 2007 (zwei Bewerbungen),
  70. Mai 2007 sowie mit weiteren Bewerbungen nach dem gewünschten Rentenbeginn. Zugunsten des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass er sich bei seinen Bewerbungen nicht auf das nähere Umfeld beschränkt hat, wie seine Bewerbungen bei Firmen in Mönchengladbach, Offenbach, Dinslaken, Bad K., Herxheim, B. und Bünde zeigen. Darüber hinaus hat er sich bei seiner Beschäftigungssuche offenbar nicht auf eine seiner Ausbildung zum Ingenieur entsprechende Tätigkeit beschränkt. Dies legen zumindest die letzten aufgeführten Bewerbungen vom
  71. Oktober 2007 und
  72. November 2007 nahe, bei denen es um Stellen für Elektriker ging (schwere Kabel verlegen bzw. Antennenmontage). Randnummer 27 Der Senat hält die angegebenen Bewerbungen auch für glaubhaft, obwohl der Kläger keine schriftlichen Bewerbungen sowie keine Antwortschreiben der Unternehmen beigebracht hat. Zum Einen hat der Kläger sehr konkrete, detaillierte Angaben machen können. So hat er z.B. außer den kalendermäßigen Bewerbungsdaten auch die Namen der Gesprächspartner notiert. Zum Anderen hält der Senat die Vorgehensweise des Klägers, wie sie seine Ehefrau unter dem
  73. März 2008 schriftlich beschrieben hat, für nachvollziehbar und plausibel. Die Ehefrau hat dargelegt, der Kläger bewerbe sich größtenteils telefonisch. Die Anrufe dienten in erster Linie dazu, nähere Informationen zur Stellenausschreibung zu erhalten. Bei den Anrufen habe sich dann schon ergeben, dass eine schriftliche Bewerbung nicht mehr erforderlich sei. Außerdem werde in vielen Bewerbungskursen und Bewerbungsratgebern dazu geraten, vor der schriftlichen Bewerbung telefonisch nachzufragen, um z.B. die Bewerbung zielgerichteter zu formulieren. Randnummer 28 Im Übrigen ist die Tatsache, dass der Kläger die Erklärung nach § 428 SGB III nicht unterschrieben hat, neben der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Indiz dafür zu werten, dass er sich nicht aus dem Arbeitsleben zurückziehen wollte. Diese Norm ermöglicht Arbeitnehmern, die das
  74. Lebensjahr vollendet haben, Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen zu erhalten. Diese müssen nicht mehr arbeitsbereit sein sowie nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Rentenrechtlich bedeutsam ist dies vor allem im Zusammenhang mit § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Danach haben auch Versicherte Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Es wäre für den Kläger also leicht gewesen, nach Vollendung eines Lebensjahres von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit zu erreichen. Deshalb ist auch glaubhaft, was der Kläger in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, nämlich dass er als Ziel für sich immer gesehen habe, Arbeit zu bekommen. Dieses Verhalten darf dem Kläger zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht zum Nachteil gereichen. Randnummer 29 Auch die 30 Schulungsmaßnahmen, an denen der Kläger ausweislich seiner Bekundungen in der mündlichen Verhandlung am
  75. November 2012 im Zeitraum von 2006 bis 2009 teilgenommen hat, verdeutlichen, dass er sich nicht endgültig aus dem Arbeitsleben zurückziehen wollte, sondern – wie er es erklärte – seinen Marktwert als Ingenieur steigern wollte. Die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen ist für den Senat glaubhaft, denn der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren teilweise mehrtägige Seminare und Schulungen durch entsprechende Bescheinigungen und Zertifikate nachgewiesen. Randnummer 30 Der Kläger war also zur Überzeugung des Senats nach Vollendung eines Lebensjahres von 58 Jahren und sechs Monaten vom
  76. Juli 2005 bis zum
  77. Dezember 2005 und vom
  78. Mai 2006 bis zum
  79. Juni 2007 und damit mehr als 52 Wochen arbeitslos. Randnummer 31 Nach alledem hat der Kläger ab dem
  80. Juli 2007 dem Grunde nach einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI. Ob die Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) überschritten sind, hat die Beklagte im Rahmen der konkreten Rentenfeststellung zu prüfen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.