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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 157/10 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Einstiegsgeld - Antrag

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Einstiegsgeld - Antragstellung nach Beschäftigungsbeginn Leitsatz Die Gewährung von Einstiegsgeld kommt nicht in Betracht, wenn die Beschäftigung bei Antragstellung bereits ausgeübt wird. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. Februar 2010, S 9 AS 3026/08, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Randnummer 2 Der im Jahr 1960 geborene Kläger bezog von dem Beklagten laufende SGB II-Leistungen iHv zuletzt 617,50 EUR (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)) in den Monaten Mai und Juni 2007 (Änderungsbescheid vom
  2. Mai 2007). Randnummer 3 Am
  3. Mai 2007 schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma A. P. GmbH (im weiteren A.), für die er bereits mehrfach – zuletzt im März 2007 – gearbeitet hatte. Der erste Arbeitseinsatz fand in der Woche vom 21., einem Montag, bis zum
  4. Mai 2007 in St. P -O statt. Ausweislich des vorliegenden Stundenzettels begann die Arbeitszeit am
  5. Mai 2007 um 10.00 Uhr und dauerte bis 18.45 Uhr. Randnummer 4 Auf eine Anfrage der Stadt W. nach dem SGB II-Leistungsbezug des Klägers und dessen weiterer Beschäftigung bei A., die dem Beklagten am
  6. Mai 2007 per Fax zuging, antwortete dieser am selben Tag, der Kläger stehe im laufenden Leistungsbezug. Eine Beschäftigung über A. werde nicht weiter ausgeübt. Randnummer 5 Ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten teilte der Kläger am
  7. Mai 2007 telefonisch mit, er könne einen Vorsprachetermin am selben Tag nicht wahrnehmen, weil er vom
  8. bis zum
  9. Mai 2007 als Gleisbauhelfer über A. in St. P -O. arbeite. Am
  10. Mai 2007 legte der Kläger bei dem Beklagten seinen Arbeitsvertrag vor. Ihm wurde bei der Gelegenheit mitgeteilt, eine Förderung eines Gabelstaplerscheins sei nun nicht mehr möglich. Weitere Angaben zum Gesprächsinhalt enthält der Aktenvermerk nicht. Bei einer weiteren Vorsprache am
  11. Juni 2007 teilte der Kläger ausweislich des Gesprächsvermerks mit, dass er voraussichtlich zum
  12. Juni 2007 gekündigt werde. Er werde sich dann arbeitslos melden und das Kündigungsschreiben vorlegen. Ihm wurde ein Stellenangebot als Inventurhelfer ausgehändigt. Randnummer 6 Am
  13. Juli 2007 erkundigte sich der Kläger bei einer Vorsprache nach einem Einstiegsgeld für die aktuell noch ausgeübte Beschäftigung. Ihm wurde erklärt, diese Förderung sei nach Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich. Erhöhte Ausgaben für tägliche Pendelfahrten zur Arbeit möge er bei der Berechnung der Alg II-Leistungen als Fahrtkosten geltend machen. Nach einem Vermerk vom
  14. Juli 2008 händigte ihm der Beklagte am
  15. Juli 2007 auf Verlangen ein Formular für die Beantragung von Einstiegsgeld für die Arbeitsaufnahme am
  16. Mai 2007 aus. Randnummer 7 Am
  17. Juni 2008 ging bei dem Beklagten das unter dem
  18. Mai 2008 unterschriebene und ausgefüllte Antragsformular auf Gewährung eines Einstiegsgelds für den Zeitraum vom
  19. Mai 2007 bis zum
  20. April 2008 ein. Im Begleitschreiben führte der Kläger u.a. aus, seine vorherigen mündlichen und schriftlichen Anträge zu Mobilitätshilfen seien ihm "abgesprochen" worden. Es sei nicht einmal ein ablehnender Bescheid erlassen worden. Er wolle nunmehr seinen Antrag auf Einstiegsgeld nachholen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  21. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag wegen verspäteter Antragstellung am
  22. Juli 2007 ab. Eine Förderung sei nach Arbeitsaufnahme nicht möglich. Randnummer 9 Dagegen legte der Kläger unter dem
  23. Juli 2008 Widerspruch ein. Da er bereits am
  24. Mai 2007 gegen 5.00 Uhr morgens seine Fahrt zur Arbeitsstelle in St. P.-O. aufgenommen habe, habe er vorab keinen Antrag auf Einstiegsgeld stellen können. Er habe allerdings am
  25. Mai 2007 gegen 10.00 Uhr morgens telefonisch die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Am
  26. Mai 2007 habe er bei seiner Vorsprache einen mündlichen Antrag gestellt, den die Sachbearbeiterin abgelehnt habe. Ihm sei dabei nicht einmal ein Antragsformular ausgehändigt worden. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  27. Oktober 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Leistungen der Arbeitsförderung gemäß § 16 Abs. 1a SGB II iVm § 324 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) würden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Der Kläger habe frühestens am
  28. Mai 2007 die Gewährung des Einstiegsgelds beantragt. Indes habe das Arbeitsverhältnis bereits am
  29. Mai 2007 begonnen. Er habe sich nicht nach Abschluss des Arbeitsvertrags an den Beklagten gewandt, sondern die Arbeitsaufnahme erst am
  30. Mai 2007 telefonisch mitgeteilt. Somit lägen die Leistungsvoraussetzungen, die ihm bereits aus Belehrungen sowie einer vorangegangenen Förderung im August 2006 bekannt gewesen seien, nicht vor. Randnummer 11 Am
  31. Oktober 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er die Angaben im Widerspruchsverfahren wiederholt und im Termin der mündlichen Verhandlung zusätzlich ausgeführt, er habe bereits im Telefonat vom
  32. Mai 2007 um die Übersendung eines Antrags auf Einstiegsgeld gebeten. Einen mündlichen Antrag auf Einstiegsgeld habe er auch Ende Mai 2007 gestellt. Zur Aushändigung der Antragsunterlagen sei es nicht gekommen. Man habe ihm gesagt, dies sei ohnehin erfolglos. Randnummer 12 Mit Urteil vom
  33. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe erst Anfang Juli 2007 und damit rund sieben Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags Einstiegsgeld beantragt. Die Zeitspanne zwischen Arbeitsaufnahme und Antragstellung belege, dass er auf das Einstiegsgeld nicht angewiesen gewesen sei. Er habe eine Antragstellung vor dem
  34. Juli 2007 nicht nachgewiesen. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, im angeblichen Telefongespräch vom
  35. Mai 2007 auch um Übersendung des Antragsvordrucks gebeten zu haben, überzeuge nicht, da er zuvor im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten zum Inhalt dieses Telefonats nur die Mitteilung der Arbeitsaufnahme erklärt habe. Er habe eine mündliche Antragstellung am
  36. Mai 2007 nicht nachgewiesen. Eine solche sei in der Verwaltungsakte nicht dokumentiert. Randnummer 13 Gegen das ihm am
  37. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  38. April 2010 Berufung eingelegt und erklärt, er bleibe dabei, dass er bereits im Mai 2007 um Übersendung des Antragsformulars gebeten habe. Dies sei als mündlicher Antrag ausreichend. Selbst wenn er am
  39. Mai 2007 telefonisch "nur" seine Arbeitsaufnahme mitgeteilt habe, hätte der Beklagte von sich aus auf die Möglichkeit der Förderung durch Einstiegsgeld hinweisen müssen. Im Übrigen sei auch eine Antragstellung erst am
  40. Juli 2007 nicht verspätet. Denn der Antrag sei nicht fristgebunden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Madeburg vom
  41. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom
  42. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstiegsgeld ab dem
  44. Mai 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe das Einstiegsgeld für die Arbeitsaufnahme ab dem
  45. Mai 2007 nicht benötigt. Er habe in seinem Schreiben vom
  46. Juni 2008 erklärt, er halte es für eine Schmach, dass ihm diese Leistung nicht gewährt worden sei. Eine nachträgliche Zahlung wolle zum Erwerb der Fahrerlaubnis nutzen. Dies und der Umstand, dass er nach mündlicher Ablehnung seines Antrags am
  47. Juli 2007 nicht auf eine schriftliche Antragstellung gedrängt und erst nach Beschäftigungsende sein Begehren weiterverfolgt habe, belege, dass das Einstiegsgeld nicht erforderlich gewesen sei. Randnummer 17 Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom
  48. August und
  49. September 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 20 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben sowie iSv § 143 SGG statthaft. Überdies ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger mit der begehrten Neubescheidung seines Antrags wirtschaftlich letztlich die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II in der Fassung vom
  50. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) begehrt. Vorliegend bestand das Beschäftigungsverhältnis, für das die Leistung begehrt wird, für einen Zeitraum von elf Monaten. Geht man von einer monatlichen Förderung iHv nur 100 EUR aus, ist ein Betrag von mindestens 1.100 EUR im Streit, der den Beschwerdewert iHv 750 EUR übersteigt. Randnummer 22 Streitgegenständlich ist allein die Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung des Antrags auf Eingliederungsleistungen. Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom
  51. November 2010, Az.: B 4 AS 7/10 R, juris RN 18 zu Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II), der isoliert geltend gemacht werden kann. Randnummer 23 Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage iSv § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da gemäß § 29 Abs. 1 und 2 SGB II die Entscheidungen über die Bewilligung sowie über Dauer und Höhe des Einstiegsgelds in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellt sind (vgl. BSG, Urteil vom
  52. Juli 2009, Az.: B 4 AS 77/08 R, juris RN 10). Randnummer 24 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom
  53. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  54. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat daher keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Einstiegsgeld für die am
  55. Mai 2007 aufgenommene Beschäftigung. Randnummer 25 Nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 29 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Randnummer 26 Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht erfüllt. Das Einstiegsgeld soll dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit bieten (BT-Drucks 15/1516 S. 59) und setzt mithin voraus, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung scheidet grundsätzlich aus, wenn – wie hier – die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom
  56. November 2006, Az.: B 11b AS 3/05 R, juris RN 16). Wird die Beschäftigung bereits ausgeübt, kann die bezweckte Motivationshilfe für eine Beschäftigungsaufnahme nicht mehr erreicht werden. Eine solche ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsloser auch ohne die Förderung bereits fest entschlossen ist, die angebotene Beschäftigung zu beginnen. Randnummer 27 Im Zeitpunkt der Antragstellung am
  57. Juli 2007 anlässlich der Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten lag keine Arbeitslosigkeit des Klägers mehr vor. Denn er hatte bereits am
  58. Mai 2007 die Arbeit aufgenommen. Der Beschäftigungsbeginn lag nicht nach der Antragstellung. Somit konnte vorliegend die mit der Leistungsnorm verfolgte Anreizfunktion nicht mehr greifen, weil es um die bloße Fortführung einer begonnenen Beschäftigung ging. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 SGB II nicht vorliegen, ist eine Verurteilung zur begehrten Neubescheidung des Leistungsantrags nicht möglich. Randnummer 28 Wie das SG im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger eine Antragstellung vor dem
  59. Juli 2007 nicht nachgewiesen. Randnummer 29 Aus den Vermerken in der Leistungsakte des Beklagten ergibt sich eine telefonische Kontaktaufnahme des Klägers mit der Mitteilung der Arbeitsaufnahme erst am
  60. Mai
  61. Unabhängig davon, ob der Kläger bei dieser Gelegenheit sein Begehren auf Einstellungsgeld thematisiert hat – was sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen lässt –, liegt auch dieser Zeitpunkt bereits nach Aufnahme der Beschäftigung, die ausweislich des Stundenzettels für den
  62. Mai 2007 um 10.00 Uhr begann. Randnummer 30 Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren behauptete telefonische Mitteilung bereits am
  63. Mai 2007, die er in der mündlichen Verhandlung des SG dahingehend steigerte, bei diesem Telefonat bereits um Übersendung eines Antragsvordrucks zur Bewilligung von Einstiegsgeld gebeten zu haben, hat er nicht bewiesen. Sie ist auch nicht durch Aktenvermerke des Beklagten belegt. Randnummer 31 Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der bereits im Widerspruchsverfahren vertretene Kläger entsprechende Angaben zur vermeintlichen Antragstellung nicht bereits in der Widerspruchsbegründung gemacht hat, obwohl er den Inhalt des angeblichen Telefonats am
  64. Mai 2007 gegen 10.00 Uhr morgens mitgeteilt hat. Im Übrigen spricht gegen eine bereits am
  65. Mai 2007 erfolgte telefonische Information des Beklagten über die Arbeitsaufnahme, dass hierüber kein Aktenvermerk existiert und der Beklagte am Folgetag, dem
  66. Mai 2007, der Stadt W. auf Nachfrage mitteilte, der Kläger stehe weiterhin im SGB II-Leistungsbezug und übe aktuell keine Beschäftigung über A. aus. In Kenntnis der Arbeitsaufnahme am
  67. Mai 2007 hätte der Beklagte diese Auskunft wohl nicht erteilt. Randnummer 32 Im Übrigen beinhaltet entgegen der Auffassung des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine telefonische Anzeige der Arbeitsaufnahme nicht zugleich, quasi automatisch, die Beantragung von Eingliederungsleistungen. Die "Türöffnerfunktion" der Antragstellung bezieht sich bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf "regelmäßig alle im
  68. und
  69. Unterabschnitt des
  70. Abschnitts des
  71. Kapitels SGB II genannten Leistungen" (vgl. BSG, Urteil vom
  72. März 2010, Az.: B 4 AS 6/09 R, juris RN 15), also auf Leistungen nach den §§ 19 bis 28 SGB II. Sonderleistungen wie die hier begehrten Eingliederungsleistungen sind besonders geltend zu machen. Randnummer 33 Die bloße Mitteilung der (bereits erfolgten) Arbeitsaufnahme löste hier keine Beratungspflicht des Sachbearbeiters hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung von Einstiegsgeld aus, schon weil die Antragstellung nach erfolgter Arbeitsaufnahme zu spät käme. Insbesondere dann, wenn der Leistungsberechtigte – wie hier der Kläger – die für den Fall einer Arbeitsaufnahme möglichen zusätzlichen Eingliederungsleistungen bereits kennt und in der Vergangenheit (im Jahr 2006) entsprechende Förderleistungen bereits erhalten hat, besteht erst recht kein Anlass für eine sog. Spontanberatung. Randnummer 34 Da der Kläger die Beantragung der Förderung vor Aufnahme der Beschäftigung nicht beweisen konnte, war die Klage abzuweisen. Dementsprechend ist auch die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.