Dieser Antrag wurde im Dezember 2002 dahingehend beschieden, dass bis zu einem Betrag von 40.000 € eine Freistellung wegen der Kosten für Untersuchungsmaßnahmen bewilligt wurde. Im übrigen wurde die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt bis zur Vorlage und Auswertung der Untersuchungsergebnisse. Der Beklagte zu 1) beauftragte im Juli 2004 das Gutachten. Dieses auf den 25.11.2004 datierte Gutachten erhärtete den Altlastenverdacht. Es wurden im Boden Schadstoffe festgestellt und es wurden mit Flüssigkeiten (u.a. Öl-Wasser-Gemisch, Teer, Naturasphalt) gefüllte Lager entdeckt im Gewölbekeller eines Gebäudes und in einer Zisterne unterhalb einer betonierten Fläche. Diese waren teilweise mit Kies verfüllt und von ihnen drohten wegen der Abdeckung nach oben nur begrenzt Gefahren für die Geländenutzung oder Auswaschung durch Regen. Es ergab sich jedoch der Verdacht der Grundwasserbelastung durch die vorhandenen Stoffe, die aber nicht näher geklärt werden konnte, da das Grundwasser bereits im Anstrom auf das Grundstück stark mit den auch hier zu vermutenden Schadstoffen belastet war. Es wurde die Beräumung der beiden Lager und die Prüfung einer weiträumigen Grundwassersanierung empfohlen, da insoweit lokale Maßnahmen auf dem Grundstück keinen Sinn machen würden. Randnummer 6 Im Februar 2005 wurde der Freistellungsbescheid durch die Beklagte zu 2) zugunsten des Beklagten zu 1) erweitert und umfasste nunmehr die Kosten der Planung und Ausführung der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie gerechtfertigte Ansprüche Dritter bis zu einer Höhe von 500.000 €. Der Beklagte zu 1) beauftragte im Juni 2005 eine Fachfirma mit der Planung und Begleitung der Sanierung, die eine Sanierungsplanung vorlegte. Über die erforderlichen Arbeiten wurde im Juni 2006 ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen, nach dem die beiden Lager beräumt werden sollten; danach sollte festgelegt werden, ob eine weitere Bodensanierung notwendig ist. Der Beklagte zu 1) ließ die beiden Lager bis Juli 2006 ausbaggern und beauftragte ergänzende Untersuchungen nebst Ableitung von Handlungsempfehlungen. Im August 2006 wurde nach Ausführung des Gutachtens festgestellt, dass auch unterhalb des ausgebaggerten Naphtalagers noch massive Bodenverunreinigungen durch Teerstoffe im Boden vorhanden waren, die als Quelle für Schadstoffeinträge in den Boden und das Grundwasser wirkten. Ebenso wurde im Gutachten im Bereich der ehemaligen Destillation (Nordhof) eine weitere Teergrube benannt, aus der sich Schadstoffe ausbreiten. Auf Antrag des Beklagten zu 1) änderte die Beklagte zu 2) den Freistellungsbescheid erneut mit folgender Formulierung: Randnummer 7 „Sie werden im Umfang der Freistellung nach Ziffer I 1 bei der Finanzierung der Planung und Ausführung notwendiger Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr sowie bei gerechtfertigten Ansprüchen Dritter zu 100 % von den Kosten freigestellt. Die Obergrenze wird mit 2.000.000 EURO festgelegt.“ Randnummer 8 Von November 2006 bis Februar 2007 ließ der Beklagte zu 1) den Bereich unterhalb des Naphtalagers ausbaggern und verfüllen. Die Teergrube im Nordhof wurde zunächst nicht saniert. Es wurden in Richtung des Grundstücks der Klägerin erhebliche Restbelastungen im Boden belassen. Sicherungsmaßnahmen zu diesem Grundstück hin wurden nicht vorgenommen. Das Umweltamt der Stadt Halle verpflichtete den Beklagten zu 1) wegen der bei den Sanierungsarbeiten aufgefundenen Teergrube im Nordhof einen Sanierungsplan aufzustellen. Der Beklagte zu 1) ließ insoweit ein weiteres Sanierungsgutachten nebst Sanierungsplan erstellen, das auf Juni 2008 datiert. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass wahrscheinlich auf dem Grundstück noch weitere Teergruben vorliegen, dass eine hohe Grundwassergefahr besteht, sich die Schadstoffe mit dem Grundwasser weiterbewegen und eine Schadstoffbelastung im Boden bis an die östliche Grundstücksgrenze zu den Bahnanlagen bestehe. Vor allem das Teerlager im Nordhof belaste das Grundwasser. Es wurden als auszuführende Arbeiten die Beseitigung des Teerlagers im Nordhof und die größtmögliche Beseitigung der Teerölverunreinigungen im Boden benannt. Der Beklagte zu 1) ließ weitere Sanierungsarbeiten ausführen. Seit Juli 2010 sind die Sanierungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) beendet. Eine Sicherung des Nachbargrundstücks gegen die Zuführung weiterer Schadstoffe erfolgte nicht. Die Beklagte zu 2) zahlte bisher auf Grund der Freistellung 1.303.722,17 €. Randnummer 9 Das Grundstück der Klägerin, auf dem auch alte Schienenstränge geführt sind, über die die Asphalt- und Dachpappefabrik beliefert wurde, ist zugleich Teil der Neubaustrecke E-H/L. An den Gleisanlagen wurden zumindest im Jahr 2006 Erdarbeiten ausgeführt. Bei Ausschachtungsarbeiten wurde im November 2006 eine Geruchsauffälligkeit im Boden auf Höhe des Grundstücks des Beklagten zu 1) festgestellt. Nachfolgende Bodenuntersuchungen ergaben erhebliche Boden- und Grundwassser-verunreinigungen. Die Klägerin ließ ein Gutachten erstellen, nach dem zwei nebeneinander liegende Kontaminierungsbereiche vorliegen. Der kleinere (12 %), östlich gelegene Bereich wird einer oberflächlichen Verunreinigung des Bahngeländes zugeschrieben. Der größere (88 %), zum Grundstück des Beklagten zu 1) gelegene Bereich wird einer einwandernden Bodenkontamination aus dem Grundstück des Beklagten zu 1) zugeschrieben. Es bestand auf Grund der Bodenbelastung ein Sanierungsbedarf nach dem Bundesbodenschutzgesetz. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) erfolglos zur Übernahme der Sanierungskosten auf. Sie stellte einen Sanierungsplan auf, der durch das Umweltamt der Stadt H für verbindlich erklärt wurde. Die darin vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen nahm die Klägerin in den Jahren 2009/2010 vor. Randnummer 10 Die Klägerin behauptet, die schädlichen Bodenveränderungen auf ihrem Grundstück seien überwiegend - später: allein - durch den ehemaligen Betrieb des Asphalt- und Dachpappenwerkes auf dem Nachbargrundstück des Beklagten zu 1) hervorgerufen worden. Dies ergebe sich aus der Richtung des vor Ort möglichen allseitigen und indifferenten Grundwasserstromes und der identischen Zusammensetzung der Schadstoffe. Selbst gegen die Grundwasserströmung seien durch eine hohe Schadstoffsäule und einem damit einhergehenden Fluiddruck die Schadstoffe in das klägerische Grundstück transportiert worden. Die Schadstoffe seien aufgrund des hohen Standes der Schadstoffe in den Gruben auf dem Beklagtengrundstück - unstreitig bis zu 0,5 m unter der Geländeoberfläche - auch lateral in alle Bodenschichten des Grundstücks der Klägerin gewandert. Die erhebliche Schadstoffmenge im Boden und in den Gruben habe beständig zu Schadstoffeinträgen auf dem klägerischen Grundstück geführt. Auch die Altbestände an Teeren hätten sich wegen einer hohen Menge an Lösungsvermittlern weiter in das Grundwasser hineinbewegt. Randnummer 11 Die Klägerin behauptet weiter, Handhabungsverluste auf dem Bahngelände als Ursache der Kontamination seien ausgeschlossen, da dort die oberflächennahen Bodenschichten im wesentlichen schadstofffrei seien. Die Kontamination im größeren Kontaminationsbereich 1 beruhe nicht auf der Nutzung des Bahngeländes. Auch nach dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) sei es zu weiteren Bodenkontaminationen gekommen. Im Jahr 2008 sei es sogar zu einer erhebliche Anhebung der Schadstoffbefrachtung im Grundwasser durch die Sanierungsarbeiten des Beklagten zu 1) gekommen, die zu einer höheren Fließgeschwindigkeit des Grundwassers durch verbesserte Bodendurchlässigkeit geführt hätten. Dadurch sei es zur Rekontamination des Bahngeländes gekommen und komme weiter dazu, ebenso wie durch eine Nichtbeseitigung aller Schadstoffe auf dem Grundstück des Beklagten zu 1). Die Teergrube im Nordhof sei bereits seit 2001 bekannt gewesen. Randnummer 12 Die Klägerin behauptet, ihr seien für die Planung und Ausführung der Sanierung Kosten in Höhe von 1.134.435,04 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Anlage K 37 verwiesen und zur vorgenommenen Kostenaufteilung hinsichtlich des Sanierungsbereichs 2 auf die Aufstellung Anlage K 39. Die ausgeführten Arbeiten und die angefallenen Kosten seien erforderlich gewesen. Bei dem Kontaminationsbereich 1 habe es sich um einen einheitlichen Schadensbereich gehandelt und dieser sei zutreffend ermittelt worden. Alle dort gemessenen Schadstoffbelastungen würden auf einer Schadstoffeinwanderung vom Grundstück des Beklagten zu 1) beruhen. Randnummer 13 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte für alle Bodenkontaminationen, weil er den weiteren Schadstofftransfer auf ihr Grundstück trotz Kenntnis der Schadstoffbelastung seines Grundstücks nicht vollständig unterbunden habe. Mit der Sanierung ihres Grundstückes habe sie ein Geschäft des Beklagten zu 1) geführt, da dieser eigentlich zur Ausführung dieser Sanierung verpflichtet gewesen sei, wobei ihn auch die Verantwortlichkeit für die Schadstoffeinträge vor seinem Eigentumserwerb treffe. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 1) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie EUR 438.157,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 16 2) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie EUR 696.277,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 17 Die Beklagten beantragen, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagten behaupten, das Grundstück des Beklagten zu 1) sei bis auf geringe Restbelastungen im mittleren Hof, die aus statischen Gründen nicht hätten entfernt werden können, vollständig saniert worden. Eine Ausbreitung der Schadstoffe habe es ab wenigen Jahren nach der Stilllegung der Fabrik ohnehin nicht mehr gegeben, da danach aufgrund der Alterungsprozesse der Schadstoffe nur noch schwer wasserlösliche Teile verblieben seien. Einer Schadstoffausbreitung aus dem Grundstück des Beklagten zu 1) in das Bahngründstück widerspreche die inhomogene Verteilung der Bodenbelastung, die auch oft näher am Beklagtengrundstück niedriger sei, als weiter davon entfernt, was bei einer Schadstoffbewegung aus dem Beklagtengrundstück heraus nicht möglich sei. Insoweit wird auf die Aufstellung vom 15.12.2011 (Anlage B 3) verwiesen. Die Teergrube im Nordhof sei erst während der Sanierungsarbeiten bekannt geworden. Ein Anstieg der Grundwasserbelastung sei allenfalls auf die erheblichen Erd- und Gleisbauarbeiten an den Gleisanlagen auf dem Grundstück der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin rechne darüber hinaus Sowiesokosten des Gleisneubaus ab. Randnummer 20 Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 22 1) Der Klägerin stehen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) auf Kostenersatz für die auf dem Grundstück in H (Flurstück 1004/0, Flur 4, Gemarkung A) vorgenommenen Altlastensanierungsarbeiten nebst Nebenkosten zu. Randnummer 23 a) Für einen Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB) fehlt es an einem mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 1) zur Ausführung dieser Arbeiten auf dem für ihn fremden Gründstück. Dieser fehlt angesichts der Kostenhöhe und des Umstandes, dass nach - bestrittenem - klägerischem Vortrag die Arbeiten wegen einer absehbaren Rekontamination nach Durchführung der Arbeiten ohnehin erkennbar sinnlos waren, bevor nicht die Sanierung auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) endgültig abgeschlossen war. Randnummer 24 Es ist auch erheblich zweifelhaft, ob der entgegenstehende Wille des Beklagten zu 1)
Denn diese Bestimmung ist nicht pauschal immer dann anwendbar, wenn ein anderer im öffentlichen Interesse liegende Drittpflichten übernommen hat. Vielmehr ist erforderlich, dass die Ausführung durch einen anderen - den Geschäftsführer - deshalb notwendig ist, weil auf die Tätigkeit des eigentlich verantwortlichen Geschäftsherrn nicht zugewartet werden kann, weil die Aufgabe sonst nicht rechtzeitig ausgeführt wird (BGH juris , Urteil vom 15.12.1977, Az.: III ZR 159/75; BGH juris , Urteil vom 2.4.1998, Az.: III ZR 251/06; OLG Köln juris , Urteil vom 12.6.2007, Az.: 24 U 4/06). Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.3.1990 (juris, Az.: III ZR 81/88) nicht entgegen. Denn dort ging es um eine nur sofort ausführbare Maßnahme, um das Eindringen des Milchpulvers in den Boden zu verhindern und damit dem Beginn einer Kontamination entgegenzuwirken. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine seit vielen Jahrzehnten bestehende Altlast, die auch weit über das streitbetroffene Grundstück hinaus besteht und für die nicht ersichtlich ist, warum nunmehr sofort zu einem Bodenaustausch geschritten werden musste. Dies zumal dieser sofortige Bodenaustausch ohnehin nach dem - streitigen - Klägervortrag deshalb nicht sinnvoll war, da ohne eine vorherige Sanierung der (behaupteten) Kontaminationsquelle auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) es sofort wieder zu einer Rekontamination des sanierten Bodens kommen würde. Randnummer 25 Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, denn zumindest hat die Klägerin kein Geschäft für den Beklagten zu 1) geführt. Denn der Beklagte zu 1) war zur Beseitigung der Bodenkontamination auf dem Grundstück der Tochtergesellschaft der Klägerin nicht verpflichtet. Vielmehr handelte es sich um ein eigenes Geschäft der Klägerin, die aufgrund konzerninterner Zuständigkeitsregelung für ihre Tochtergesellschaft tätig wurde. Diese traf unzweifelhaft als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin die Pflicht zur Beseitigung der umweltgefährdenden Bodenkontamination ihres Grundstücks. Ihrer Verantwortung waren die früher eingetretenen Bodenbelastungen auch ohne weiteres zuzurechnen, da sie die auf das gesamte Bahnnetz bezogene Gesamtrechtsnachfolgerin der Rechtsperson war, der das Grundstück schon immer gehörte. Randnummer 26 Auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1)
Abs.1, 818 Abs.2 BGB besteht nicht, denn der Beklagte zu 1) hat durch die Maßnahmen der Klägerin keine Aufwendungen hinsichtlich der Beseitigung der Bodenkontamination auf dem Grundstück aus dem Konzernverbund der Klägerin erspart, da ihn für diese Kontamination keine Beseitigungspflicht traf. Randnummer 27
Abs.1 BGB zur Beseitigung der Bodenverunreinigung auf dem Grundstück der Tochtergesellschaft der Klägerin verpflichtet war. Deshalb kann dahinstehen, ob diese Bodenverunreinigung tatsächlich - wie die Klägerin behauptet - durch die Altlasten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) verursacht wurde. Randnummer 28
SchG besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob diese Bestimmung überhaupt den Ausgleich zwischen Zustandsstörern erfasst. Denn
obigen Ausführungen ist der Beklagte zu 1) hinsichtlich der Bodenkontamination weder Handlungsstörer noch Zustandsstörer, vielmehr überhaupt nicht verantwortlich für die - behauptet - in den Zeiten seiner Rechtsvorgänger verursachten Bodenkontamination. Gerade die in dieser Norm angeordnete entsprechende Anwendung der Regelung des Gesamtschuldnerinnenausgleichs zeigt auf, dass keine Haftung des Beklagten zu 1) besteht. Denn einerseits hat dieser den Schaden nicht vorwiegend verursacht, sondern keinen messbaren und erheblichen, schadensvertiefenden Beitrag geleitet, wohingegen das Bahnunternehmen als Grundstückseigentümerin unzweifelhaft vollumfänglich nach § 4 BBodSchG zur Altlastenbeseitigung verpflichtet ist. Gerade der Beklagte zu 1) ist dies
SchG nicht. Denn selbst wenn mit der klägerischen Behauptung auch noch nach dem 1. März 1999 Schadstoffe in das Bahngrundstück eingetragen wurden, so war es unstreitig doch bereits zuvor schwer altlastenbehaftet. Im Hinblick darauf wäre eine auf die demgegenüber geringe, weitere Beeinträchtigung gestützte Sanierungspflicht unverhältnismäßig. Randnummer 37 d) Auch Ansprüche der Klägerin
Abs.1, 2 BGB bestehen nicht, da die wesentliche Bodenkontamination nicht durch den Beklagten zu 1) erfolgte, jedenfalls während seiner Eigentumszeit keine ausscheidbare zusätzliche Bodenbelastung und kein zusätzlicher Schaden eingetreten ist, da der Boden aufgrund der vorherigen mehr als einhundertjährigen Schadstoffzuführung ohnehin schon völlig belastet und auszutauschen war. Randnummer 38 Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die Bestimmung des § 830 Abs.1 S.2 BGB stützen. Denn diese Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn jede der Handlungen den gesamten Schaden verursacht haben kann (BGH NJW 1994, 932). Das trägt auch die Klägerin nicht vor, sondern stellt selbst dar, dass die Bodenbelastung des Bahngrundstücks überwiegend aus dem Betrieb des Asphalt- und Dachpappewerkes vor dem Eigentumserwerb des Beklagten zu 1) beruht. Randnummer 39 e) Aus demselben Grund bestehen keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs.2 BGB. Randnummer 40 f) Schließlich besteht auch kein Anspruch der Klägerin
. Diese Haftungsnorm setzt ein voluntatives Element voraus. Sie erfasst nur die zweckbestimmte Zuführung von Stoffen, ein auf dieselbe abzielendes Tun oder Unterlassen (BGH juris , Urteil vom 31.5.2007, Az.: III ZR 3/06). Vorliegend erfolgte die Ausschwemmung und der Transport von Schadstoffen durch das Grundwasser jedoch als Folge von Naturgewalten. Allein das Unterlassen von Schutzmaßnahmen reicht auch bei in das Grundwasser gelangenden Kontaminationen nicht aus (BVerwG, NJW 1974, 815; BGH juris , Urteil vom 20.1.1994, Az.:III ZR 166/92). Randnummer 41 Die Ausgleichspflicht des § 22 Abs.2 WHG a.F. ist nicht einschlägig, da der Beklagte zu 1) auf seinem Grundstück keine Anlage betrieben hat. Randnummer 42 2) Ansprüche der Klägerin bestehen auch nicht gegenüber der Beklagten zu 2). Randnummer 43
G abgegeben Freistellungserklärung vom 26.10.2006 eine Haftung des Beklagten zu 1) voraussetzt. Diese ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die Darstellung zu Ziffer 1) dieses Urteils verwiesen. Randnummer 45 3) Aus vorstehenden Gründen zu Ziffer 1) und 2) dieses Urteils fehlt es auch an einer Grundlage für Zinsansprüche. II. Randnummer 46 Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 29.11.2012 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dieser enthält keinen für die Entscheidung wesentlichen, neuen Vortrag. III. Randnummer 47 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.