dem er Elternzeit beantragt und erhalten hatte, mit dem Beginn der Elternzeit wieder entzogen. Im Zeitraum
dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende gingen alle Beschäftigten der Beklagten, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der Beklagten als Trägerin der Grundsicherung wahrgenommen und mindestens 24 Monate solche Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Der Kläger erfülle die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangskriterien. Sein Beamtenverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit ende daher mit Ablauf des
teile. Randnummer 9
dem Wechsel vom Bundesbeamten zum Landkreisbeamten würden nicht mehr die bundesrechtlichen Beamtenvorschriften gelten, sondern die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes. Dies möge früher unbeachtlich gewesen sein, weil die Beamtengesetze zum überwiegenden Teil identisch gewesen seien.
der Föderalismusreform sei dies aber nicht mehr so. Jetzt könne das einzelne Landesbeamtengesetz erheblich vom Bundesbeamtengesetz abweichen. Das zeige sich auch in der Realität. Es gäbe Unterschiede bei der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit, der Urlaubstage aber auch bei Sonderzahlungen. So gebe es in Sachsen-Anhalt eine weitgehende Kürzung des Weihnachtsgeldes ab 2003. Hinzu komme, dass die Personalstruktur beim neuen Dienstherrn ganz erheblich gegenüber dem alten Dienstherrn abweiche, so dass prognostisch die Wahrscheinlichkeit einer Beförderung erheblich sinke. Neben den abstrakten Änderungen habe der Kläger auch konkrete
teile. Er habe in den nächsten Jahren erhebliche Einkommensverluste zu erwarten.
4 SGB II erhalte der übernommene Beamte zwar zunächst eine Ausgleichszulage. Diese bemesse sich aber
der Differenz zwischen den zuletzt erhaltenen Dienstbezügen beim abgebenden Dienstherrn zu den für den aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Übertritts gültigen Vorschriften. Es sei bereits gesetzlich normiert, dass auf diese Ausgleichszulage alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Dienstherrn angerechnet würden. Es erfolge daher kraft Gesetzes eine Abschmelzung der Ausgleichszulage. Dies habe automatisch zur Folge, dass bei der Beklagten zu verzeichnende Besoldungserhöhungen für den Kläger zuerst nicht von Bedeutung seien. Der Kläger genieße daher keinen Bestandsschutz hinsichtlich zukünftiger Besoldungserhöhungen, sondern nur einen Bestandsschutz zum Stichtag
einigen Jahren faktisch auch nur noch A 9 erhalte. Das habe zur Folge, dass die gesetzlichen Regelungen, die den Übergang verfügten, insgesamt unwirksam seien. Die gesetzlichen Regelungen seien dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Randnummer 11 Soweit die Arbeitsgerichte für den Übergang von Tarifbeschäftigten die Verfassungsmäßigkeit der Normen bestätigt hätten, könne das auf Beamte nicht übertragen werden. Die Tarifbeschäftigten könnten sich nur auf Art. 12 GG stützen, während das Beamtenverhältnis von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werde. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. November 2011 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie trägt im Wesentlichen vor, der Übergang des Beamtenverhältnisses des Klägers entspreche dem Gesetz.
1 Satz 1 SGB II würden Beamte und Arbeitnehmer der Beklagten, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers oder der Erweiterung seines Zuständigkeitsbereichs und seit mindestens 24 Monaten Aufgaben der Beklagten als Träger der Grundsicherung in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übergehen. Das sei bei dem Kläger der Fall, da er vor dem 1. Januar 2011 die Tätigkeit eines Fallmanagers im Bereich SGB II übertragen erhalten und diese Aufgabe mehr als 24 Monate ausgeübt habe. Der Personalübergang erfolge
dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“. Dadurch solle die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung beim kommunalen Träger gewährleistet werden. Die Stichtagsregelung sowie die Dauer der Übertragung der Aufgaben der Grundsicherung würden gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten der Beklagten eine hinreichende Berufserfahrung vorwiesen. Dies ergäbe sich aus der Gesetzesbegründung. Die Berufserfahrung müsse nicht in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung oder Erweiterung gesammelt worden sein. Der Kläger habe auch die Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers erfüllt. Sein Dienstort sei zwar B-Stadt gewesen, ihm seien allerdings Aufgaben im Bereich des Saalekreises übertragen gewesen. Randnummer 17 § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei verfassungsgemäß. Soweit ein Eingriff in das Grundrecht
GG vorliegen sollte, sei dieser aus Gründen des Gemeinwohls sachlich gerechtfertigt. Das sei durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, auch des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt worden. Grundsätzlich habe der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit. Es sei seine Sache, auf der Grundlage seiner Vorstellungen und Ziele sowie unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Gebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen wolle. Ihm sei ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Diesen überschreite der Gesetzgeber nur dann, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben könnten. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Sozialstaat gewährleiste die Sicherung des Existenzminimums.
dem durch eine Verfassungsänderung und Neuaufnahme des Art. 91e in das Grundgesetz die Voraussetzungen geschaffen worden seien, dass auch die Gemeinden und Gemeindeverbände allein die Aufgaben
dem SGB II wahrnehmen könnten, sei durch die Regelung zum Personalübergang
1 SGB II abgesichert, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung der kommunalen Träger ununterbrochen gewährleistet bleibe, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, dass die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Beklagten angewiesen seien und dass das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung die gesetzlichen Regelungen zum Personalübergang und die damit verbundenen rechtlichen Eingriffe rechtfertigten. Die Regelung des § 6c SGB II und das fehlende Widerspruchsrecht stellten sicher, dass die personelle Ausstattung beibehalten werde und sich nur in einem Umfange von maximal 10 % verringere. Damit sei die Normierung des Personalübergangs sowohl geeignet als auch erforderlich, die personellen Voraussetzungen für den Bestand und die Funktionsfähigkeit bei dem zugelassenen Träger zu erhalten. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Eine Zuweisung würde zu einer unsicheren Zukunftsplanung führen, da hierfür die Zustimmung des betroffenen Beamten notwendig sei und er deshalb seinen Einsatz selbst in der Hand habe. Der gesetzlich angeordnete Personalübergang sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Kläger stehe auch
dem Personalübergang in einem Dienstverhältnis mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Dienstherrn. Die Regelung des § 6c SGB II sichere ab, dass dem Kläger
dem Übergang durch den kommunalen Träger ein gleichbewertetes Amt zu übertragen sei, das seinem bisherigen Amt
Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung der Dienststellung und des Dienstalters entspreche. Bei einer Verringerung der Bezüge werde eine Ausgleichszulage gewährt. Insoweit belasteten die Auswirkungen des Übergangs den Kläger nicht übermäßig. Die Belastungen seien ihm in Abwägung zwischen dem Ziel der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Grundsicherung und dem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zuzumuten. Außerdem sei zu beachten, dass ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der auch bei der Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten auf Lebenszeit ausschließe, nicht bestehe. Art. 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten weder vor einem Dienstherrnwechsel noch fordere er die Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist auch begründet. Randnummer 20 Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 21 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Überleitung ist § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II.
dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend für Erweiterungen der Zulassung
7. Vorliegend ist auf Antrag des Beigeladenen seine Zulassung als kommunaler Träger
der Kreisgebietsreform von dem Teil des Gebietes, das früher zu dem Landkreis Merseburg-Querfurt gehörte, auf das gesamte Gebiet des Beigeladenen erweitert worden. Das hat zur Folge, dass der Beigeladene auch im Gebiet des ehemaligen Saalkreises zugelassener kommunaler Träger geworden ist. Die Aufgaben des Grundsicherungsträgers
dem SGB II sind damit im gesamten Gebiet des Beigeladenen allein durch ihn als kommunalen Träger zu erfüllen. Der Aufgabenumfang des Beigeladenen hat zugenommen, da das von ihm zu betreuende Gebiet und damit gleichzeitig die Zahl der bedürftigen Personen gestiegen ist. Randnummer 22 Entsprechend anzuwenden sind die Sätze 1 bis 5 des § 6c Abs. 1 SGB II.
1 Satz 1 SGB II treten Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers
2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger
1 Satz 1 Nr. 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Sätze 2 bis 4 regeln die hier nicht zu überprüfende Übernahme von Ausbildungsverhältnissen und die Möglichkeiten der Rückversetzung zur Beklagten. In der entsprechenden Anwendung treten bei der hier zu prüfenden Erweiterung des Gebietes eines zugelassenen kommunalen Trägers Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers
2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger
1 Satz 1 Nr. 1 in dem Gebiet, das aufgrund der Erweiterung nunmehr in die Zuständigkeit des kommunalen Träger fällt, wahrgenommen haben, in den Dienst des kommunalen Trägers über. Weitere Fragen stellen sich hier nicht, weil der Beigeladene den gesamten früheren Zuständigkeitsbereich des Landkreises Saalkreis übernommen hat und damit bei der Beklagten keine Zuständigkeit innerhalb des dem Kläger zugewiesenen örtlichen Aufgabenbereichs verbleibt. Randnummer 23 Die Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht eindeutig, dass die dort genannten 24 Monate unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Neuzulassung (oder hier dem Zeitpunkt der Aufgabenerweiterung) liegen müssen. Das ergibt sich auch nicht aus dem der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu entnehmenden Sinn und Zweck der Norm, sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei der Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet wird und insoweit das Personal den Aufgaben folgt (vgl. BR-Drs. 226/10 S. 29 f). Damit soll dem örtlich neu zuständig gewordenen Träger für die Aufgaben eingearbeitetes Personal zur Verfügung gestellt werden. Tatsächlich führt die Regelung darüber hinaus sogar dazu, dass nicht nur für die Leistung der Grundsicherung eingearbeitetes Personal zur Verfügung steht, sondern dass die zur Verfügung gestellten Mitarbeiter die Aufgabe bereits vorher vor Ort wahrgenommen haben, also nicht nur die Aufgabe und die dafür maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, sondern auch die Betreuten und die Arbeitgeber. Das ermöglicht es, die Arbeit nahtlos weiter zu führen, ohne dass neues Personal sich auch in die lokalen Umstände einarbeiten muss. Die erforderlichen Rechtskenntnisse um die Aufgaben erfüllen zu können, konnte ein Beamter auch zu früheren Zeiten, also zu Zeiten vor dem 1. Januar 2009 erwerben. Das gilt allerdings nur mit Einschränkungen, weil die erworbenen Kenntnisse schnell veralten. Einerseits ist das SGB II selbst einem ständigen Wandel unterworfen. Für die erlassenen Verwaltungsvorschriften gilt das noch mehr. Zudem ändern sich die örtlichen Verhältnisse ständig. Randnummer 24 Entscheidend für die von der Kammer gefundene Auslegung sind aber systematische Erwägungen. Der Personalübergang durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II muss nämlich kongruent zu der dem kommunalen Träger
2 Satz 1 Nr. 3 SGB II auferlegten Pflicht zur Personalübernahme sein. Die letztere Vorschrift verpflichtet den kommunalen Träger mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich
Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen. Eine darüberhinausgehende Beschäftigungspflicht besteht nicht. In § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist aber eindeutig gefordert, dass die Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zulassung (hier in entsprechender Anwendung zum Zeitpunkt der Erweiterung) mindestens seit 24 Monaten die Aufgaben wahrnehmen und das kann sich nur auf die letzten 24 Monate beziehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aber nicht. Er war in dem zu betrachtenden Zeitraum von 24 Monaten vor dem Übergangszeitpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.