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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 280/09 NZB Beschluss Gesetzliche Rentenversicherung: Zuzahlung zu den Kosten einer  stationären Reha

Obsah (11)§ 32§ 18§ 33§ 144§ 40§ 46§ 2§ 4§ 20§ 103§ 145

Gesetzliche Rentenversicherung: Zuzahlung zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme; grundsätzliche Bedeutung als Berufungsvoraussetzung bei Anwendung der Zuzahlungsrichtlinie; Anforderu

§ 32Abs.

4 SGB VI" (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung) vor, der den Eingangsstempel der Beklagten vom

  1. März 2006 trägt. Die S. GmbH Administration, bei der der Kläger als Sicherheitsmitarbeiter seit dem
  2. Oktober 1993 beschäftigt war, hatte auf diesem Antragsformular unter dem
  3. Februar 2006 ein im Januar 2006 erzieltes Netto-Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 965,63 EUR angegeben. Ferner bescheinigte sie dieses Netto-Arbeitsentgelt für Januar 2006 auch unter dem
  4. März 2006 in Höhe von 965,63 EUR und am
  5. Juni 2006 für Februar 2006 ein Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von 985,94 EUR. Randnummer 3 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom
  6. Juli 2006 mit, für die vom
  7. April bis zum
  8. Mai 2006 durchgeführte stationäre Rehabilitationsleistung habe er eine Zuzahlung in Höhe von 224,00 EUR (28 Tage x 8,00 EUR) zu leisten. Sie stütze sich auf § 32 SGB VI. Eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung sei nicht möglich, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers den maßgebenden Grenzbetrag in Höhe von 980,00 EUR monatlich übersteige. Der Kläger erfülle jedoch die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung. Randnummer 4 Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
  9. Juli 2006 - eingegangen bei der Beklagten am
  10. Juli 2006 - Widerspruch. Er machte geltend, der sich bei einer Durchschnittsbewertung der Monate Januar und Februar 2006 ergebende Netto-Verdienst von 975,00 EUR liege unter dem Grenzbetrag von 980,00 EUR. Zudem müssten zusätzliche Abzüge von seinem Nettoverdienst für berufsbedingte monatliche Benzinkosten in Höhe von 150,00 EUR, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern und der Verdienst seiner Ehefrau im Januar 2006 in Höhe von 815,00 EUR und im Februar 2006 in Höhe von 803,00 EUR berücksichtigt werden. Er liege dann ca. 90,00 EUR unterhalb der Zuzahlungsgrenze. Randnummer 5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Dezember 2006 als unbegründet zurück.

den so genannten Befreiungsrichtlinien komme auf Antrag eine vollständige Befreiung für Versicherte in Betracht, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbseinsatzeinkommen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße

§ 18Abs.

1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) - mithin derzeit 980,00 EUR - nicht übersteige. Das Netto-Arbeitsentgelt des Klägers im Februar 2006 in Höhe von 985,94 EUR übersteige diesen so genannten Grenzbetrag in Höhe von 980,00 EUR, so dass eine vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht in Betracht komme. Allerdings sei der Kläger teilweise von der Zuzahlung befreit. Laut Zuzahlungstabelle sei ab einem Einkommen in Höhe von 981,00 bis 1.019,99 EUR im maßgeblichen Zeitraum eine kalendertägliche Zuzahlung in Höhe von 8,00 EUR zu leisten. Dem Einwand des Klägers, er sei seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, werde bereits durch Anwendung der Zuzahlungstabelle der o.g. Richtlinien der Rentenversicherungsträger Rechnung getragen. Die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers sowie die Bildung eines Durchschnitts mehrerer Monate seien gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich. Benzingeld könne ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden. Randnummer 6 Hiergegen hat sich der Kläger mit der 2. Januar 2007 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, die nur teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger stelle für ihn in Anbetracht seiner finanziellen und familiären Situation eine unbillige Härte dar. Ferner sei nicht

vollziehbar, warum sein Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung erst am

  1. März 2006 bei der Beklagten eingegangen sei. Er habe den Brief mit den förmlichen Antragsformularen und dem Schreiben vom
  2. Februar 2006 bereits am
  3. Februar 2006 an der Pforte der Beklagten abgegeben. Er verrichte jede

t im Objekt der Beklagten Dienst, so dass für ihn auch am Samstag, dem

  1. Februar 2006, die Abgabe an der Pforte möglich gewesen sei. Randnummer 7 Die Beklagte hat mitgeteilt, dass an einem Samstag, wie auch am
  2. Februar 2006, in der Regel die Pforte nicht geöffnet sei. Die Abgabe beim Sicherheitsdienst stelle keine wirksame Antragstellung dar. Der Wachdienst übergebe die eingegangene Post dem Mitarbeiter der Poststelle. Der Brief wäre dann jedenfalls mit dem Eingangsstempel des darauffolgenden Werktages und damit mit dem
  3. Februar 2006 versehen worden. Ferner habe der Kläger noch am
  4. Oktober 2007 angegeben, die ungewöhnlich lange Postlaufzeit könne ihm nicht zum

teil gereichen. Randnummer 8 Der Kläger hat unter dem 20. Februar 2008 eine Verdienstabrechnung für den Monat März 2006 zu den Akten gereicht, die einen Netto-Arbeitsverdienst in Höhe von 1.125,36 EUR - einschließlich eines Sonntags- und

tzuschlages in Höhe von insgesamt 112,23 EUR - ausweist. Randnummer 9 Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom

  1. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
  2. August 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der am
  3. Februar 2006 unterschriebene Antrag sei bei der Beklagten

weislich erst am 1. März 2006 eingegangen, so dass die Verhältnisse im Kalendermonat Februar 2006 maßgeblich seien. Dies führe dazu, dass der Kläger mit seinem Einkommen den Grenzbetrag übersteige, so dass eine vollständige Befreiung ausscheide. Bei der Entscheidung über die Zuzahlung seien nur die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten und dessen Leistungsfähigkeit

§ 33

Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) zu berücksichtigen. Auf die Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau des Klägers komme es nicht an. Darüber hinaus habe der Kläger durch die Maßnahme eigene Aufwendungen erspart. Insoweit werde auf das Urteil vom

  1. Juni 2000 des Bundessozialgerichts (BSG) - B 4 RA 52/59 R - verwiesen, wonach dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, "dass der Versicherte während der stationären Heilbehandlung durch die regelmäßig vorliegende Ersparnis von Aufwendungen für seine häusliche Lebenshaltung, mit Erhalt der Vollkost und freien Vorleistung durch den Träger eine rechtsgrundlose Vermögensvermehrung erfährt, deren pauschaler Geldwert durch den Zuzahlungsanspruch abgeschirmt wird ". Auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch komme kein Anspruch auf vollständige Befreiung von der Zuzahlung unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts des Monates Januar 2006 in Betracht. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass es nicht mit der Berufung angefochten werden könne, da sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei. Randnummer 10 Gegen das ihm am
  2. Juli 2009 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am
  3. August 2009 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei zu bejahen. Ein starres Festhalten der Zuzahlungsrichtlinien nur an seinem Einkommen ohne Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen und mithin des gesamten Familieneinkommens sowie ohne Bereinigung des Netto-Einkommens um weitere Werbungskosten sei unzulässig. Darüber hinaus sei bei wechselnden Einkünften und unter Berücksichtigung der nur geringfügigen Überschreitung des Grenzbetrages im Monat Februar 2006 eine durchschnittliche Betrachtung anzustellen und nicht ausschließlich auf das Entgelt im Monat vor der Antragstellung abzustellen. Ferner weiche das Urteil des Sozialgerichts Halle von der Entscheidung des BSG vom
  4. Februar 1988 - 5/5b RJ 640/87 - ab. Danach komme es sehr wohl nicht nur auf das Einkommen des Versicherten, sondern auch auf das des Ehegatten an. Schließlich werde ein Verfahrensmangel dahingehend geltend gemacht, dass das Sozialgericht Halle der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht

gekommen sei. Er habe substantiiert dargelegt, den Antrag bereits am

  1. Februar 2006 bei der Beklagten an der Pforte abgegeben zu haben; insoweit hätte sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  2. Juli 2009 in der berichtigten Fassung vom
  3. August 2009 zuzulassen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Anhaltspunkte für einen weiteren Ermittlungsbedarf hätten nicht vorgelegen. Die Frage, welche Verhältnisse für die Prüfung der Befreiung maßgeblich seien, sei bereits geklärt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 17 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  4. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
  5. August 2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben. Randnummer 18

§ 144Abs.

1 Satz 1 SGG in der ab dem

  1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom
  2. März 2008 (BLBl. I S.444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (Nr. 1), es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 19 Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger gegen die Höhe der Zuzahlung zu den Aufwendungen zu der von ihm vom
  3. April bis zum
  4. Mai 2006 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 224,00 EUR gewandt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt damit unter 750,00 EUR. Randnummer 20

§ 144Abs.

2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Randnummer 21 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinausgeht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,

  1. Auflage, § 144 Rdnr. 28). Vorliegend vermag der Senat eine grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen. Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, die für eine Mehrzahl anderer Fälle von Bedeutung sind. Die Rechtslage hinsichtlich der Befreiung von der Pflicht zur Zuzahlung zu den Aufwendungen bei Leistung einer medizinischen Rehabilitation ist mit dem Erlass der Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom
  2. Juli 1997 in der Fassung vom
  3. März 2005 (im Folgenden: Zuzahlungsrichtlinien) aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 4 SGB VI geklärt. Randnummer 22 Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 und 2 SGB VI legt fest, in welchen Fällen die grundsätzliche Verpflichtung zur Zuzahlung besteht. Gemäß § 32 Abs. 1 SGB VI zahlen Versicherte, die das
  4. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistung den sich

§ 40Abs.

5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) ergebenden Betrag. Gemäß Abs. 2 gilt Abs. 1 auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen. § 32 Abs. 3 SGB VI regelt den Fall der grundsätzlichen Befreiung von der Zuzahlung.

dieser Vorschrift hat ein Versicherter, der Übergangsgeld bezieht, das

§ 46Abs.

1 Neuntes Buch Gesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -SGB IX) begrenzt ist, für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten. Randnummer 23 Gemäß § 32 Abs. 4 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung

Abs. 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde. Damit hat der Gesetzgeber dem Rentenversicherungsträger einen Ermessensspielraum eingeräumt, im Rahmen dessen

§ 33

SGB I die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Um eine gleichmäßige Ermessensausübung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "unzumutbar" sicherzustellen, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb des Verbandes Deutscher Versicherungsträger (VDR) die Zuzahlungsrichtlinien erlassen (Hauck/Noftz, SGB VI, Bd. 1, § 32 Rn. 11; KassKomm-Niesel, Bd. 1, § 32 SGB VI Rn. 15). § 1 der Zuzahlungsrichtlinien regelt die Befreiung von Amts wegen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Übergangsgeld beziehen oder aus deren Versicherung Leistungen für Kinder erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2Abs.

1 der Zuzahlungsrichtlinien werden auf Antrag von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit Versicherte/Rentner, deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder Erwerbseinsatzeinkommen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße

§ 18Abs.

1 SGB IV nicht übersteigt, oder die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) oder Leistungen zur Grundsicherung

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen.

§ 2Abs.

2 der Zuzahlungsrichtlinien kommt eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung für Versicherte (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) in Betracht, die ein Kind haben (a), oder die selbst (b) oder deren Ehegatte pflegebedürftig ist. Sie hat zu erfolgen, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Netto-Einnahmen und einem fiktiv errechneten Übergangsgeld (§ 46 Abs. 1 SGB IX) den Zuzahlungsbetrag

§ 32Abs.

1 Satz 1 SGB VI täglich nicht erreicht.

§ 4

Satz 2 der Zuzahlungsrichtlinien sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse des Versicherten im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Leistung zur medizinischen Rehabilitation maßgeblich. Randnummer 24 Die Zuzahlungsrichtlinien genügen zur Überzeugung des Senats dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 32 Abs. 4 SGB VI. Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Zuzahlungsrichtlinien wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Versicherten, der - wie der Kläger - selbst Arbeitsentgelt bezieht, ausreichend Rechnung getragen, indem zunächst ein bestimmter Grenzbetrag, der sich an dem individuellen Einkommen und der monatlichen Bezugsgröße

§ 18Abs.

1 SGB IV orientiert, als Belastungsgrenze für die Befreiung zugrunde gelegt wird, unabhängig vom Einkommen des Ehepartners und von berufsbedingten Mehraufwendungen. Schließlich erhält der Versicherte, der vor der medizinischen Rehabilitation Arbeitsentgelt erzielt hat, während der Maßnahme

§ 20Nr.

1 SGB VI Übergangsgeld in Höhe von 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs.1 Satz 1 SGB IX, betragsmäßig begrenzt auf das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt. Darüber hinaus erspart der Versicherte während der erbrachten stationären medizinischen Leistungen eigene Aufwendungen (vgl. Urteil des BSG vom

  1. Juni 2000 – B 4 RA 52/99 R - juris). Zudem berücksichtigen die Zuzahlungsrichtlinien individuelle Gegebenheiten in § 2 Abs. 2 und sehen u.a. beim Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung vor. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 SGB VI Ausnahmen von der Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 1 und 2 SGB VI selbst festgelegt und diese auf Übergangsgeldbezieher beschränkt. Randnummer 25 Soweit der Kläger eine Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens in den letzten Monaten vor Beginn der stationären Rehabilitation als sachgerechter erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung obliegt, inwieweit er Regelungen im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 4 SGB VI schafft. Indem er in § 4 Satz 2 der Zuzahlungsrichtlinien auf die Einkommensverhältnisse im Kalendermonat vor der Antragstellung auf die Leistung der medizinischen Rehabilitation abstellt, legt er ein Einkommen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Rehabilitation zugrunde, das die Interessenlage des Versicherten angemessen erfasst. Darüber hinaus wäre bei einer Zugrundelegung des durchschnittlichen Einkommens in den letzten Monaten vor Beginn der stationären Rehabilitation in Anbetracht des hohen Nettoverdienstes des Klägers im März 2006 der für die Befreiung von der Zuzahlung zulässige Grenzbetrag ebenfalls überschritten. Randnummer 26 Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Eine solche liegt nur vor, wenn das Sozialgericht eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, d.h. die Entscheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet hätte (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 30 unter Hinweis auf § 160 Rdnr. 10 ff.). Randnummer 27 Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG (Urteil vom
  2. Februar 1988 - 5/5b RJ 46/87) betrifft den Fall, dass der Versicherte selbst weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen oder eine vergleichbare Lohnersatzleistung bezieht. In diesem Fall hat das BSG entschieden, dass bei der Beurteilung der unzumutbaren Härte einer Zuzahlung die verfügbaren Einnahmen zum Lebensunterhalt und damit auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sind. Vorliegend hat der Kläger Arbeitsentgelt bezogen. Randnummer 28 Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Entscheidung des Sozialgerichts liege ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht zugrunde, so kann dem nicht gefolgt werden. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel darf sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen; es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zum Urteil (BSG, Urteil vom
  3. Mai 1985 - 7 RAr 40/84 - juris). Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG liegt vor, wenn sich das Gericht auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen (Leitherer, a.a.O., § 103 Rn. 20, § 144 Rn. 34).

§ 103Abs.

2 SGG ist das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Das Gericht bestimmt im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die

seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind; sein Ermessen ist nur durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem hiernach für seine Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Juni 1956 - 1 RA 135/55 -, SozR Nr. 7 zu § 103 SGG). Im vorliegenden Fall hat es das Sozialgericht in der Urteilsbegründung als

gewiesen erachtet, dass der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Zuzahlung am 1. März 2006 bei der Beklagten eingegangen ist. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist oder nicht, ist als Zulassungsgrund nicht maßgeblich. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob das Gericht

seiner eigenen Rechtsauffassung die vom Kläger in der Zulassungsbegründung für notwendig erachteten Ermittlungen anstellen musste oder nicht. Zu einer weiteren Aufklärung war es jedoch nicht verpflichtet gewesen, weil es seiner Rechtsauffassung

auf die vom Kläger behaupteten tatsächlichen Umstände nicht ankam. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 30 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).

§ 145Abs.

4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.