Ein Antrag
SGG ist spätestens dann innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Wochen zu stellen, wenn der Beteiligte erkennen muss, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen mehr beabsichtigt. Dies ist der Fall, wenn das Gericht darauf hinweist, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt sind und gleichzeitig anfragt, ob das Rechtsmittel zurückgenommen wird. Ab Zugang des Hinweises beginnt die Frist iSv § 109 Abs 2 SGG. (Rn.28) 2. Der im drei Monate später stattfindenden Termin zur mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Antrag, von einem noch zu benennenden Facharzt für Psychiatrie ein Gutachten
SGG einzuholen, stellt keinen vollständigen Antrag
(Rn.29) 3. Maßgebend für die Beurteilung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens ist nicht in erster Linie die exakte Diagnosestellung und deren Zuordnung
der ICD, sondern die Zusammenschau der Auswertung der erhobenen Befunde der behandelnden Ärzte, die Beobachtungen und Befunderhebungen aller tätig gewordener Gutachter sowie die Alltagsgestaltung, die Veränderungsmotivation sowie der sekundäre Krankheitsgewinn der Klägerin. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 20. Oktober 2010, S 13 R 390/09, Urteil
gehend BSG, 31. Oktober 2012, B 13 R 107/12 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig. Randnummer 2 Die am ... 1970 geborene Klägerin durchlief
dem Abschluss der
dem Abschluss der dringend empfohlenen psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme könne mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit gerechnet werden. Randnummer 4 Die Beklagte ließ
Einholung eines Befundberichtes des Arztes Dr. M. vom
tschicht, mit Publikumsverkehr, Verantwortung für Personen oder Maschinen sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge seien zu meiden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft sowie im erlernten Beruf einer Facharbeiterin für Lebensmitteltechnik sei die Klägerin vollschichtig unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen einsetzbar. Randnummer 5 Die Beklagte holte einen Befundbericht von der Fachärztin für Innere Medizin, Diabetologischer Schwerpunkt, W. vom
einem Anruf des Prüfarztes der Beklagten, Dr. V., am
nunmehr erfolgter Durchsicht der ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Frau W., sei die Klägerin - auch retrospektiv für die Zeit ab Mai 2008 - trotz ihrer seelischen Beschwerden medizinisch in der Lage, täglich sechs Stunden einer leichten körperlichen Erwerbstätigkeit in Früh- oder Spätdienst ohne
tdienst, Stress und Leistungsdruck
zugehen. Das mögliche Leistungsbild sei konform zum Lehrberuf des Lebensmitteltechnikers sowie zur letzten Tätigkeit als Raumpflegerin zu sehen. Randnummer 6 Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom
tschicht, Publikumsverkehr, besondere Verantwortung für Personen und Maschinen, Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, besonderen Zeitdruck und Absturzgefahr vor. Randnummer 7 Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am
denken bei der Frage
ihrem Geburtstag und dem Alter, das hartnäckige Meiden von Blickkontakt, der morose, frustrierte Gesichtsausdruck, die gepresste, seufzende Stimme hätten etwas gekünstelt und demonstrativ gewirkt. Dieser Eindruck habe sich bestätigt, als die Klägerin - unbeobachtet beim Verlassen der Klinik - in einem schnellen Tempo sich lebhaft und angeregt mit ihrem Mann unterhaltend gegangen sei. Die Ergebnisse der psychometrischen Untersuchung seien nicht verwertbar, da diese eine Demenz und eine erheblich verminderte Konzentrationsfähigkeit ergeben habe, was dem klinischen Befund völlig widerspreche. Die Klägerin sei vielmehr bei der Anamneseerhebung in der Lage gewesen, alle Fragen zu erfassen und diese konzentriert, ohne den Gesprächsfaden zu verlieren, und zusammenhängend zu beantworten. Auch könne sie die mehrfach täglichen Blutzuckermessungen und das Insulinspritzen selbst durchführen. Zusammenfassend handele es sich eindeutig um Aggravationstendenzen. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von der Klägerin dargelegten Schwere der Depressionen, die anhand der vorliegenden Arztberichte, des Tagesablaufs der Klägerin und des klinischen Eindrucks einer leichten depressiven Störung imponiere. Die Klägerin habe eine starke Verlangsamung aller Bewegungsabläufe und Handlungen, eine Gleichgültigkeit und innere Leere, eine ständige Traurigkeit, Gedanken über die Sinnlosigkeit des Lebens und einen Antriebsverlust beschrieben. Dabei schaffe sie ihren Haushalt, koche jeden Tag etwas zu Mittag, habe Freude an ihren vier Katzen, mit denen sie spiele, und Interesse am Fernsehen, kümmere sich sehr gründlich um die Behandlung des Diabetes mellitus, dessen Folgeschäden ihr nicht gleichgültig seien. Dagegen vernachlässige sie weitgehend die Behandlung der - aus der Sicht der Klägerin schweren - Depression. Der Grund hierfür liege sicherlich in einem fehlenden Leidensdruck. Die leichten depressiven Symptome könnte die Klägerin mit Hilfe einer Psychotherapie innerhalb von sechs Monaten überwinden. Sie sei in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich ohne Zeitdruck (Akkord, Fließband), Stress und
tschichten sowie mit mäßigen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Übersicht zu arbeiten. Zur Messung des Blutzuckers und Spritzen des Insulins um die Mittagszeit seien zusätzlich zu der halbstündigen Arbeitspause ca. fünf bis zehn Minuten erforderlich. Randnummer 10 Die Klägerin hat mit Schreiben vom
dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich unter Berücksichtigung von zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen erwerbstätig sein. Die Kammer stütze sich bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin insbesondere auf die psychiatrischen Gutachten der Oberärztin W. vom 13. Dezember 2006 und der Oberärztin Dipl.-Med. K. vom 11. Mai 2010. In Anbetracht des Vorliegens dieser schlüssigen und
vollziehbaren Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet sei dem Antrag der Klägerin auf eine weitere Begutachtung und Untersuchung von Amts wegen nicht zu folgen gewesen. Randnummer 12 Gegen das ihr am
einer Behandlungsdauer vom
einer Stunde bügeln müsse sie Pause machen. Einmal wöchentlich gehe sie zur Ergotherapie. Gern beschäftige sie sich mit ihren Katzen. Sie liebe die Gartenarbeit und ihre Pflanzen. Haushalt und Kochen erledige sie oft gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ihr viel abnehmen müsse. Mit ihm unternehme sie auch Spaziergänge oder Ausflüge. Ihr Befinden sei sehr wechselhaft. Es gebe "Tage, da geht es" und solche mit Abstürzen.
ein bis zwei Wochen rappele sie sich wieder hoch. Im Kontaktverhalten sei die Klägerin zugewandt, kooperativ und gesprächsbereit gewesen. Bei der Erarbeitung von biografischen und psychodynamischen Zusammenhängen seien jedoch deutliche Abwehr- und Ausweichtendenzen deutlich geworden. Affektiv und emotional habe sich die Klägerin ausreichend schwingungsfähig und beteiligt dargestellt. Ihre durchaus lebhafte Mimik habe im Widerspruch zur Schwere der geklagten Beschwerden und Einschränkungen gestanden. Zum Begutachtungszeitpunkt habe sich kein Hinweis auf eine manifeste depressive Störung ergeben. Die Klägerin habe Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen beklagt; es hätten sich jedoch keinerlei Störungen der kognitiven und mnestischen Fähigkeiten gezeigt. Auffällig sei eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Testergebnis (Selbstbewertung durch die Klägerin) und dem klinisch-psychiatrischen Befund. Das Testergebnis weise auf eine erhebliche depressive Symptomatik hin, während diese sich im Untersuchungsbefund nicht habe verifizieren lassen. Zum Begutachtungszeitpunkt habe allenfalls eine leichtgradige depressive Symptomatik vorgelegen. Auffällig sei ferner die deutliche Diskrepanz zwischen der von der Klägerin geklagten Schwere der Beeinträchtigungen und dem klinisch-psychiatrischen Befund gewesen, was auch durch die Vorgutachter bereits beschrieben worden sei. Die therapeutischen Möglichkeiten seien bisher in keiner Weise genutzt und ausgeschöpft worden. Die Klägerin reagiere auf ihre Erkrankungen mit einem ausgeprägten Rückzugs- und Vermeidensverhalten; sie zeige keine wirkliche Änderungsmotivation, was für einen ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn spreche. Die Hauptschwierigkeit für eine konsequente Behandlung liege darin, dass sich die Klägerin mit den Krankheitserscheinungen eingerichtet habe. Solange die Aufrechterhaltung und Akzentuierung der Beschwerden Aussicht auf einen weiteren Krankheitsgewinn - im Falle der Klägerin die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente - biete, sei die Prognose einer Therapie eher als fraglich einzuschätzen. Bei der Klägerin bestünden zwar Ängste und Unsicherheiten mit dem fehlenden Zutrauen, sich wieder einer beruflichen Anforderung zu stellen. Ferner stelle die beschriebene Erkrankung auch weiterhin eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Lebensqualität und -bewältigung sowie Sozial- und Beziehungskompetenz dar. Hieraus lasse sich jedoch keine generelle Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ableiten. Die dysfunktionale Bewältigung ihrer Erkrankung (ausgeprägtes Vermeidens- und Rückzugsverhalten, fixierte Abwehr, Verzicht auf aktive Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen einer adäquaten Behandlung) rechtfertige allein nicht eine Minderung der Fähigkeit zur Willensanstrengung zur Überwindung dieser Erschwernisse. Randnummer 16 Dr. A. hat als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Symptomatik, angegeben. Eine durchweg manifeste depressive Symptomatik liege nicht vor, vielmehr handele es sich um phasenweise auftretende depressive Verstimmungen mit Antriebsmangel und Rückzugstendenzen. Die Klägerin sei in der Lage, noch sechs Stunden und mehr täglich Tätigkeiten ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck, Schichtarbeit, regelmäßiges Erfordernis von Überstunden, ständigen Publikumsverkehr und "öffentliche Blicke" sowie ohne erhöhte Anforderungen an Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit zu verrichten. Eine Tätigkeit in einem gut strukturierten überschaubaren Arbeitsfeld mit sich wiederholenden Arbeitsabläufen und einem kleinen Arbeitsteam sei zu gewährleisten. Aggravationstendenzen (bewusst intendierte gravierende und überbetonte Darstellung vorhandener Symptome im Rahmen eines Rentenbegehrens) könnten nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Vorgeschichte mit der jahrelangen Arbeitslosigkeit bzw. -unfähigkeit sei eine stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin in einen Arbeitsprozess mit schrittweiser Erhöhung der Arbeitszeit bis hin zur Vollschichtigkeit zu empfehlen. Zu Beginn einer beruflichen Belastung erscheine es sinnvoll, ihr an einem Acht-Stunden-Arbeitstag drei bis vier zusätzliche Pausen von jeweils fünf bis zehn Minuten, die den Erfordernissen des Betriebsablaufes angepasst werden könnten, einzuräumen. Es seien weiterhin krankheitsbedingte Ausfallzeiten oder Arbeitsunterbrechungen zu erwarten, da es der Klägerin ohne eine adäquate Behandlung schwerfallen dürfte, ihre Vermeidungs- und Schonhaltung aufzugeben. Randnummer 17 Auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 11. Oktober 2011, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete, hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 mitgeteilt, die Einschätzung von Dr. A., sie könne eine Arbeit von sechs Stunden und mehr täglich verrichten, entspreche nicht den von dieser erhobenen Befunden. Sie werde sich wegen eines Auslandsaufenthaltes ihres Prozessbevollmächtigten erst
dem 15. November 2011 im Einzelnen dazu äußern und auch mitteilen, ob sie einen Antrag
Randnummer 18 Auf die ihr am
SGG einzuholen, hilfsweise ein Gutachten von einem noch zu benennenden Facharzt für Psychiatrie
Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts und ihren Bescheid für zutreffend. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Senat hat auf die anberaumte mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden können. Ein ausdrücklicher Antrag auf Verlegung bzw. Vertagung des Termins ist von der Klägerin nicht gestellt worden. Eine Verlegung oder Vertagung ist auch durch den von ihr gestellten Antrag
SGG nicht erforderlich geworden, da der Senat diesem Antrag nicht hat entsprechen müssen. Randnummer 26 Der am 2. Januar 2012 von der Klägerin gestellte Antrag, Dr. G.
SGG gutachterlich zu hören, war abzulehnen.
1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Das Gericht kann einen solchen Antrag
2 SGG ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag
der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober
lässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Randnummer 27 Durch die Zulassung des Antrags, ein Gutachten von Dr. G. einzuholen, wäre die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden, da die Streitsache nicht in dem am 18. Januar 2012 anberaumten Verhandlungstermin hätte entschieden werden können. Der Antrag ist zudem aus grober
lässigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden. Der Senat lässt offen, ob mit der Benennung von Dr. G. - einer Psychologin und nicht approbierten Ärztin - als Sachverständige überhaupt ein wirksamer Antrag
Randnummer 28 Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz Kommentar,
dem 15. November 2011 eine Rückäußerung erfolgen könne. Sie hätte bei sorgfältiger Prozessführung jedoch unverzüglich
dem
Zugang des Gutachtens bei ihr und mehr als sechs Wochen
dem 15. November 2011 - hilfsweise einen Antrag
Randnummer 29 Der erst in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2012 weiter hilfsweise gestellte Antrag, ein Gutachten von einem noch zu benennenden Facharzt für Psychiatrie
Mangels Bezeichnung eines bestimmten Arztes hat bereits kein vollständiger Antrag
SGG vorgelegen; zudem ist er aus den oben genannten Gründen verspätet gestellt worden. Randnummer 30 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 31 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zusteht. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 32
1, Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 33 Die Klägerin ist aber weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Zur Überzeugung des Senats ist der Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bei der Klägerin nicht
gewiesen.
1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 34
dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Die Klägerin kann zumindest noch mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Schichtarbeit, Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr, besonderem Zeit- und Leistungsdruck, Verantwortung für Personen oder Maschinen sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sind nicht zumutbar. Die Klägerin kann Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten bewältigen, insbesondere sind erhöhte Anforderungen an ihre Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ausgeschlossen. Die Klägerin ist nur in einer Tätigkeit in einem gut strukturierten und überschaubaren Arbeitsfeld mit sich wiederholenden Arbeitsabläufen sowie innerhalb eines kleinen Arbeitsteams einsetzbar. Eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist gegeben. Randnummer 35 Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus den überzeugenden und im Ergebnis und in den wesentlichen Gesichtspunkten übereinstimmenden Gutachten von Dr. A. vom 4. Oktober 2011, von Dipl.-Med. K. vom 11. Mai 2010 und von Frau W. vom 13. Dezember 2006 sowie aus dem Befundbericht von Frau W. vom 11. November 2009. Randnummer 36 Die Leistungsfähigkeit der Klägerin wird in erster Linie auf psychiatrischem Gebiet durch eine rezidivierende depressive Störung mit einer leichtgradigen Symptomatik beeinträchtigt. Die depressiven Verstimmungen der Klägerin mit Antriebsmangel und Rückzugstendenzen treten lediglich phasenweise auf; eine manifeste depressive Erkrankung mit
weislichen psychopathologischen Auffälligkeiten liegt nicht vor. Sämtliche gehörte Gutachter haben übereinstimmend dargestellt, dass die depressive Symptomatik bei den jeweiligen Begutachtungen in nur leicht ausgeprägtem Ausmaß vorgelegen hat und lediglich geringgradige Konzentrationsstörungen ohne kognitive und mnestischen Defizite
weisbar gewesen sind. Auch Herr P. hat eine lediglich leicht- bis mittelgradige depressive Störung der Klägerin beschrieben. Dr. A. hat sich differenziert mit dem Erkrankungsbild der Klägerin auseinandergesetzt und in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen die für eine Arbeitsaufnahme der Klägerin bestehenden realistischen Grenzen aufgezeigt. Ihre Leistungseinschätzung ist nicht unklar oder erläuterungsbedürftig, wie von der Klägerin eingewandt worden ist. Vielmehr hat sie die von dieser vorgetragenen Beschwerden und Beeinträchtigungen sehr ausführlich im psychischen Befund wiedergegeben und sich in dem Abschnitt 7. "Zusammenfassung und Beurteilung" damit auseinandergesetzt und dargestellt, dass die aus Sicht der Klägerin beschriebene schwere Einschränkung nicht objektiviert werden kann. Darüber hinaus kommt es für die hier streitige Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung ausschließlich auf die Einschränkung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens und nicht auf die Diagnosestellung an. Insoweit ist die Bezeichnung der konkreten Diagnose und deren Zuordnung
der ICD (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) nicht von Relevanz. Die von der Klägerin angeführte Differentialdiagnostik der Depression ist allein wichtig für die Krankheitsprognose, die Therapie und das Ansprechen bestimmter Behandlungsmaßnahmen. Dr. A. hat in ihre Beurteilung eines nicht geminderten quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin
vollziehbar deren Tagesablauf und Alltagsaktivitäten, Beobachtungen bei der ambulanten Untersuchung und die klinischen Befunde einbezogen. Randnummer 37 Alle gehörten Gutachter stimmen mit Dr. A. darin überein, dass die von der Klägerin geklagte Schwere der depressiven Störung in einem deutlichen Widerspruch zu dem klinisch-psychiatrischen Befund steht und nicht als objektivierbar angesehen werden kann. Während Dr. A. eine Aggravation der Klägerin lediglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, haben Frau W. und Dipl.-Med K. bei allen Untersuchungen Aggravationstendenzen und manipulative Tendenzen der Klägerin aufgezeigt. Die Ergebnisse der jeweils durchgeführten Hirnleistungsuntersuchung, die auf eine mindestens mittelschwere Demenz hindeuteten, korrelierten nicht mit dem klinischen Eindruck. Bei Frau W. konnte die Klägerin bei der einstündigen Exploration und der sich anschließenden fast ebenso langen Testdiagnostik problemlos sitzen und konzentriert, zielstrebig und -führend mitarbeiten. Die Testdiagnostik konnte sie allein und im adäquaten zeitlichen Limit bewältigen. Auch bei Dipl.-Med. K. vermochte die Klägerin bei der Anamneseerhebung alle Fragen zu erfassen und diese konzentriert und zusammenhängend zu beantworten. Randnummer 38 Die Gutachter sind sich zudem einig, dass sich die Klägerin bei einer fehlenden Änderungsmotivation und einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn mit den Krankheitssymptomen eingerichtet hat, und beschreiben als Reaktion auf die Erkrankung ein ausgeprägtes Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Der ebenfalls von sämtlichen Gutachtern übereinstimmend aufgezeigte fehlende Leidensdruck wird deutlich in dem Verhalten der Klägerin, die nervenfachärztliche Behandlung bei Herrn P. im Jahr 2008 mit dem Auftreten des Diabetes mellitus beendet zu haben, um sich ausschließlich der Behandlung der Zuckerkrankheit widmen zu können. Erst 2010 hat sie die Behandlung bei Dipl.-Med. S. fortgesetzt. Auffällig ist auch, dass die Klägerin das Antidepressivum Trevilor in der geringsten Dosis nimmt. Ärztlicherseits empfohlene Maßnahmen, die zu einer Besserung ihres Gesundheitszustand führen könnten, wie z.B. eine konsequente und kontinuierliche störungsspezifische Behandlung oder die bereits vor einigen Jahren bewilligte stationäre Rehabilitationsbehandlung, hat die Klägerin abgelehnt bzw. nicht in Angriff genommen. Zudem wird auch in dem Gutachten des MDK Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2005 bei einer seit mehreren Jahren anhaltenden leichten bis mittelgradigen depressiven Herabgestimmtheit ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn mit Entpflichtung von alltäglichen Anforderungen ohne Therapie- oder Veränderungsmotivation der Klägerin aufgezeigt. Randnummer 39 Die depressive Störung führt lediglich zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität und -bewältigung sowie der Sozial- und Beziehungskompetenzen der Klägerin. Ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen ergibt sich
der Einschätzung aller gehörten Gutachter nicht. Der depressiven Erkrankung der Klägerin wird zur Überzeugung des Senats hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass an die Klägerin hinsichtlich geistiger und mnestischer Fähigkeiten nicht mehr als durchschnittliche Anforderungen zu stellen sind. Zudem sind Tätigkeiten in Schichten, mit ständigem Publikumsverkehr, besonderem Zeit- und Leistungsdruck, Verantwortung für Personen oder Maschinen sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge auszuschließen. Arbeiten in einem gut strukturierten und überschaubaren Arbeitsfeld mit sich wiederholenden Arbeitsabläufen sowie innerhalb eines kleinen Arbeitsteams sind der Klägerin noch zumutbar. Trotz des bestehenden mehr als sechsstündigen Leistungsvermögens der Klägerin wäre bei einer Arbeitsaufnahme in Anbetracht der jahrelangen Arbeitslosigkeit und -unfähigkeit eine stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsprozess mit einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitszeit bis hin zur Vollschichtigkeit anzustreben. Ein länger als sechs Monate unter sechs Stunden liegendes Leistungsvermögen besteht jedoch nicht. Randnummer 40 Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten von Dipl.-Med. K. stehen der Verwertbarkeit desselben nicht entgegen. Denn die Klägerin hat Details bei der Anamneseerhebung und bei der Wiedergabe des Tagesablaufes beanstandet, die für die von Dipl.-Med. K. vorgenommene Beurteilung des aktuellen Leistungsvermögens der Klägerin nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sind. Die darüber hinaus angeführten Beanstandungen beziehen sich auf den Inhalt des Abschnitts "Zusammenfassung und Beurteilung" - auf fehlende Literaturnachweise, auf die Bewertung von Untersuchungsergebnissen von
Auffassung des Klägerin ungeeigneter Tests sowie die Nichtauswertung gutachterlicher Wahrnehmungen - und sind für die sich auf den Seiten 11 bis 17 anschließende ausführliche und für den Senat
vollziehbar begründete Leistungsbeurteilung unerheblich. Randnummer 41 Dipl.-Med. S. hat in ihrem Befundbericht vom 8. Mai 2011 zwar eine schwere depressive Episode und eine Agoraphobie als Diagnosen angegeben. Sie hat jedoch keinen klinisch-psychiatrischen Befund angeführt, sondern sich vielmehr bei der Einschätzung des Schweregrads der depressiven Erkrankung und der Angststörung im Wesentlichen auf die Schilderungen der Klägerin bezogen. Darüber hinaus sind die Ergebnisse der von ihr durchgeführten mitwirkungsabhängigen Tests aus den gleichen Gründen wie bei den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Gutachtern zur Beurteilung der Schwere der Erkrankung nicht heranzuziehen. Während die beim BDI-Test erreichten 34 Punkte bei Dipl.-Med. S. und die erzielten 29 Punkte bei Dr. A. auf eine erhebliche depressive Symptomatik hinweisen, konnte eine solche Symptomatik bei sämtlichen Begutachtungen der Klägerin unter Berücksichtigung der klinischen Befunde sowie des Tagesablaufs der Klägerin nicht
gewiesen werden. Im Übrigen ließe sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen auch unter Berücksichtigung der Diagnose einer schweren Depression kein so erhebliches Ausmaß dieser Erkrankung entnehmen, dass daraus eine mehr als sechs Monate andauernde quantitative Leistungsminderung resultierte. Die von den Gutachtern Dr. A., Dipl.-Med. K. und Frau W. aufgezeigte mangelnde Veränderungsmotivation der Klägerin hat sich auch bei der Begutachtung durch die Fachärztin für Innere Medizin und Diagnostische Radiologie Dr. H. gezeigt, der gegenüber die Klägerin ebenfalls eine Rehabilitation und Psychotherapie abgelehnt hat. Zudem hat Dr. H. auch eine Vermeidenshaltung der -
ihren Angaben mit Haushalt und Ehemann ausgelasteten - Klägerin und Rückzugstendenzen beschrieben. Die Gutachterin hat
Kenntnis der im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere
Einsichtnahme in das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie W. vom 13. Dezember 2006, ihre ursprüngliche Leistungseinschätzung unter Berücksichtigung der - auf psychiatrischem Gebiet - festgestellten Diagnose einer seelischen Minderbelastbarkeit nicht mehr aufrecht erhalten und die Klägerin ebenfalls als noch in der Lage erachtet, sechs Stunden täglich einer leichten körperlichen Erwerbstätigkeit
zugehen. Randnummer 42
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Leistungsvermögen der Klägerin während des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens von allen Sachverständigen und ihren behandelnden Ärzten, soweit diese eine Beurteilung abgegeben haben, dahingehend eingeschätzt worden, dass die Klägerin noch in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit den vorgenannten Einschränkungen verrichten kann. Randnummer 43 Der Senat hat unter Berücksichtigung der von den Gutachtern mitgeteilten Gesundheitsstörungen und deren funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin keinen Zweifel, dass diese bei einer zumutbaren Willensanspannung zu einer regelmäßigen täglich mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Dr. A. hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die dysfunktionalen Erscheinungsformen ihrer Erkrankung - das ausgeprägte Vermeidens- und Rückzugsverhalten, die fixierte Abwehr und der Verzicht auf aktive Kompensationsmöglichkeiten - willentlich beeinflussen kann und der Klägerin eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit an fünf Tagen in der Woche möglich ist. Insoweit wären Arbeitsunfähigkeiten bei einer leidensgerechten Arbeit krankheitsbedingt nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Klägerin zur Überzeugung des Senates bei zumutbarer Anstrengung in der Lage, ohne eine länger als insgesamt sechs Monate (pro Jahr) währende Arbeitsunfähigkeitszeit zu arbeiten. Randnummer 44 Auf internistischem Gebiet besteht ein Diabetes mellitus ohne Folgeerkrankungen, der aufgrund einer befriedigenden Insulineinstellung stabil verläuft und eine mindestens sechsstündige Tätigkeit zulässt. Randnummer 45 Das auf dermatologischem Gebiet vorliegende Ekzem ist ebenfalls stabil und steht dem o.g. Leistungsbild nicht entgegen. Randnummer 46 Der Senat hatte keine Veranlassung, weitere Gutachten von Amts wegen einzuholen. Der Sachverhalt ist durch den Senat auch abschließend ermittelt worden. Das Gutachten von Dr. A. ist in sich schlüssig und überzeugend. Im Übrigen entspricht das vom Senat zugrunde gelegte Leistungsbild dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Feststellungen von Dipl.-Med. K. und Frau W. Randnummer 47 Es liegen bei der Klägerin auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz der sechsstündigen Einsetzbarkeit zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führten. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Denn das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht noch für mittelschwere körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt in BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - RdNr. 14 ff., abzurufen über den Internetauftritt des BSG). Eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist gegeben. Randnummer 48 Auch ist für die Klägerin der Arbeitsmarkt nicht verschlossen, weil es ihr an der so genannten Wegefähigkeit fehlen würde. Darüber hinaus kann die Klägerin nicht nur unter betriebsunüblichen Bedingungen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Die zur Messung des Blutzuckers und zum Spritzen des Insulins um die Mittagszeit erforderliche zusätzliche Pause von ca. fünf bis zehn Minuten kann die Klägerin im Rahmen der jedem Arbeitnehmer zustehenden so genannten persönlichen Verteilzeiten nehmen, die nicht als arbeitszeitverkürzende Pausen im Rechtssinne anzusehen sind. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.