Obsah (4)
Art. 23§ 198§ 197aArt. 35Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Altverfahren - Angemessenheit der Verfahrensdauer - einheitliche Betrachtungsweise in den Instanzen - Richterwechsel - Organisationsverschulden durc
allen Umständen des Einzelfalles. Pauschalierungen oder die Orientierung an Durchschnittswerten sind nicht zulässig. (Rn.199)
- Die Dauer eines Verfahrens ist in den verschiedenen Instanzen grundsätzlich einheitlich zu betrachten. Daher zwingt auch eine noch knapp angemessene Verfahrensdauer das Rechtsmittelgericht zu einer schnelleren Bearbeitung. (Rn.203)
- Verzögerungen, die auch bei bester Organisation und Personalausstattung nicht vermieden werden können, sind hinzunehmen (vgl BVerfG vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 = NJW-RR 2010, 207; EGMR vom 24.6.2010 - 21423/07 = Juris RdNr 34). Daher ist eine durch einen Richterwechsel verursachte Verzögerung regelmäßig nicht zu entschädigen. (Rn.219)
- Als Anspruch wegen eines (vermuteten) Organisationsverschuldens umfasst § 198 Abs 1 GVG auch einen Ausgleich für einen entgangenen Gewinn (vgl EGMR vom 2.9.2010 - 46344/06 = NJW 2010, 3355; aA OVG Magdeburg vom 25.7.2012 - 7 KE 1/11 = NVwZ 2012, 1637 = Juris RdNr 80). (Rn.236)
- Auch eine juristische Person kann für einen
teil, welcher nicht Vermögensnachteil ist, entschädigt werden (EGMR vom 6.4.2000 - 35382/97). Insoweit können (nicht konkret
weisbare) Kosten oder entgangene Gewinne, besondere Belastungen oder die fehlende Planungssicherheit berücksichtigt werden. (Rn.231) 7. Für Zeiträume unter einem Jahr kann
dem klaren Gesetzeswortlaut keine zeitanteilige Berechnung erfolgen (aA OVG Berlin-Brandenburg vom 27.3.2012 - OVG 3 A 1.12). (Rn.246) 8. Zur Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG bezüglich einer überlangen Verfahrensdauer. (Rn.190) Orientierungssatz Das Urteil ist ergangen
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine auf Art 19 Abs 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren (vgl BVerfG vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 = SozR 4-1100 Art 19 Nr 10). (Rn.190) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 8. Dezember 2006, S 12 P 27/00, Urteil
gehend BSG,
- Februar 2015, B 10 ÜG 1/13 R, Urteil Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.400,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3/
- Die Klägerin trägt jeweils 2/5 der Gerichtskosten und der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 4.200,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine angemessene Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer in dem Klageverfahren Az.: S 12 P 27/00 vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg und dem Berufungsverfahren Az.: L 4 P 1/07 vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt. Randnummer 2 Am
- Oktober 1999 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von Investitionsaufwendungen i.H.v. 10,05 DM (5,14 Euro) pro Pflegetag und Heimbewohner für den Zeitraum vom
- Dezember 1999 -
- Dezember
- Am
- April 2000 stimmte das in jenem Verfahren und auch hier beklagte Land Sachsen-Anhalt nur einer Inrechnungstellung der Abschreibung für ein Kfz i.H.v. 0,38 DM (0,19 Euro) für den Zeitraum
- Dezember -
- Dezember 2000 pro Heimbewohner zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage. Aus den beigezogenen Akten dieses Ausgangsverfahrens ergeben sich zusammengefasst folgende Vorgänge und Verfügungen: Randnummer 3
- Mai 2000 Klageeingang, Klagebegründung wird vorbehalten Randnummer 4
- Juni 2000 Erwiderung der Beklagten, ausführliche Klageerwiderung wird vorbehalten, Wv. (Wiedervorlage):
- September 2000 Randnummer 5
- Juli 2000 Eingang der Klagebegründung vom
- Juli 2000 Randnummer 6
- August 2000 Schriftsatz der Klägerin vom
- Juli 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme der Beklagten, Wv.:
- September 2000 Randnummer 7
- September 2000 Klageerwiderung der Beklagten vom
- September 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Klägerin, Wv.:
- November 2000 Randnummer 8
- November 2000 Eingang Schriftsatz der Klägerin vom
- Oktober 2000 Randnummer 9
- März 2001 Vermerk der Geschäftsstelle, Schreiben vom
- Oktober 2000 sei fehlerhaft zugeordnet und abgelegt worden Randnummer 10
- April 2001 Schriftsatz der Klägerin vom
- Oktober 2000 zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Beklagte, Wv.:
- Juni 2001 Randnummer 11
- Mai 2001 Eingang Schriftsatz der Beklagten vom
- Mai 2001 Randnummer 12 (Wechsel im Kammervorsitz zum
- Juni 2001) Randnummer 13
- Juni 2001 Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten vom
- Mai 2001 und Anforderung Originalvollmacht Randnummer 14
- Juni 2001 Eingang Originalvollmacht Randnummer 15
- März 2002 Gerichtliches Schreiben an Beklagte; Anforderung von Unterlagen Randnummer 16
- April 2002 Eingang der angeforderten Unterlagen Randnummer 17 (Wechsel im Kammervorsitz zum
- Mai 2002) Randnummer 18
- Mai 2002 Übersendung dieser Unterlagen an Klägerin zur Kenntnisnahme; Wv.:
- August 2002 Randnummer 19
- Februar 2003 Schreiben des Gerichts an Beklagte: In Parallelverfahren würden
den dortigen Schriftsätzen vom
- Februar 2003 Vergleichsverhandlungen laufen, da die Beklagte ihre Rechtsauffassung geändert habe. Anfrage, ob dies auch auf das vorliegende Verfahren zutreffe Randnummer 20
- April 2003 Erinnerung an Beklagte Randnummer 21
- April 2003 Eingang eines Fristverlängerungsantrages der Beklagten vom
- April 2003; Wv.
- Mai 2003 Randnummer 22
- Mai 2003 Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom
- Mai 2003; Hinweis auf interne, langwierige Überprüfung und Vergleichsbereitschaft Randnummer 23
- Mai 2003 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin, Wv.:
- August 2003 Randnummer 24
- Juli 2003 Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom
- Juni 2003, mit welchem diese anfragt, ob zwischenzeitlich die versprochene Stellungnahme der Beklagten vorliege Randnummer 25
- Juli 2003 Antwort an die Klägerin, Stellungnahme der Beklagten liege noch nicht vor, Wv.:
- August 2003 Randnummer 26
- August 2003 Anfrage an die Beklagte, welche Entscheidung im Rahmen der Überprüfung nunmehr getroffen wurde, Wv.:
- Oktober 2003 Randnummer 27
- Oktober 2003 Eingang Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2003, Mitteilung, dass Vertreter der Beteiligten des Verfahrens am
- Oktober 2003 zusammengekommen seien, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Die Klägerin solle der Beklagten noch diverse Unterlagen übergeben, anschließend finde eine Prüfung, ggf. weitere Erörterung statt. Das Prozedere gestalte sich äußerst langwierig. Es werde nicht mit einer alsbaldigen Entscheidung gerechnet Randnummer 28
- Oktober 2003 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme und Bitte um Mitteilung, welche Unterlagen übergeben wurden. Wv.:
- Dezember 2003 Randnummer 29
- Dezember 2003; Erinnerung an Klägerin wegen Erledigung der Anfrage vom
- Oktober 2003; am gleichen Tage Anfrage an Beklagte, wie der interne Verfahrensstand sei Randnummer 30
- Dezember 2003 Schriftsatz der Beklagten vom
- Dezember 2003, Mitteilung, dass die Klägerin den Rechtsstreit nun fortführen will, Anregung für einen Termin zur Erörterung Randnummer 31
- Januar 2004 Erinnerung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung vom
- Oktober 2003, Wv.:
- Februar 2004 Randnummer 32
- Januar 2004 Eingang des Schreibens der Klägerin vom
- Januar 2004, mit welchem diese um Fristverlängerung von 3 Wochen bittet, da der alleinige Sachbearbeiter erkrankt sei Randnummer 33
- Februar 2004 Schriftsatz der Klägerin; erneute Bitte um Fristverlängerung Randnummer 34
- Februar 2004 (Überschneidung mit Schreiben vom
- Februar 2004) Erinnerung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung vom
- Oktober 2003, Wv.:
- März 2004 Randnummer 35
- Februar 2004 Stellungnahme der Klägerin vom
- Februar 2004, Übergabe weiterer Unterlagen, Mitteilung, dass zwischenzeitlich geführte Vergleichsgespräche zu keinem Ergebnis geführt hätten, Bitte, dem Verfahren Fortgang zu geben Randnummer 36
- Februar 2004 Schriftsatz der Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme an die Beklagte, Frist
- März 2004, Wv.:
- April 2004 Randnummer 37
- März 2004 Schriftsatz der Beklagten vom
- März 2004 mit der Bitte um baldige Anberaumung eines Erörterungstermins Randnummer 38
- April 2004 Schriftsatz der Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis Randnummer 39
- April 2004 Ladung zum Erörterungstermin am
- Juli 2004 Randnummer 40
- Juli 2004 Erörterungstermin Randnummer 41
- Juli 2004 Übersendung des Sitzungsprotokolls Randnummer 42
- August 2004 Ermittlungen des SG bei dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Wv.:
- August 2004 Randnummer 43
- August 2004 Schriftsatz der Beklagten vom
- August 2004 Randnummer 44
- August 2004 Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom
- August 2004, Erinnerung an Vorlage weiterer Unterlagen gemäß der Erörterung am
- Juli 2004 Randnummer 45
- August 2004 Antwortschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom
- August 2004 Randnummer 46
- August 2004 Übersendung der Antwort an Klägerin und Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme bis
- September 2004, Wv.:
- Oktober 2004 Randnummer 47
- September 2004 Schriftsatz der Beklagten vom
- September 2004, Bitte um angemessene Fristverlängerung Randnummer 48
- September 2004 Schriftsatz der Klägerin vom
- September 2004 Randnummer 49
- September 2004 Übersendung der Schreiben an die Beteiligten, an die Beklagte mit der Aufforderung, bis zum
- Oktober 2004 abschließend Stellung zu nehmen, Wv.:
- November 2004 Randnummer 50
- Oktober 2004 Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2004 Randnummer 51
- Oktober 2004 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen sowie Aufforderung, Aufwendungen der Erschließungskosten zu belegen, Wv.:
- November 2004 Randnummer 52
- Oktober 2004 Schriftsatz der Klägerin vom
- Oktober 2004, Sachstandsanfrage, Bitte um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei Randnummer 53
- Oktober 2004 Richterliche Verfügung, Schreiben an die Klägerin, Hinweis auf das Sitzungsprotokoll vom
- Juli 2004 zur Erinnerung, die Aufwendungen hinsichtlich der Erschließungskosten und Kosten Instandhaltung / Inventar zu konkretisieren und zu belegen, wie es in der Sitzung vom
- Juli 2004 vereinbart worden sei. Weiter Hinweis, dass das Gericht bemüht sei, den Rechtsstreit alsbald zum Abschluss zu bringen. Die lange Verfahrensdauer beruhe auch auf den langwierigen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Die Beteiligten hätten Verfügungen des Gerichts teilweise nur
mehrfacher Erinnerung und Fristverlängerung erfüllt, Wv.:
- November 2004 Randnummer 54
- November 2004 Wv.:
- November 2004 Randnummer 55
- November 2004 Schriftsatz der Klägerin vom
- November 2004 bezüglich der Erinnerung des Gerichts vom
- Oktober 2004 Randnummer 56
- November 2004 Eingang eines weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom
- November 2004, Darlegung ihrer Rechtsauffassung, Übermittlung weiterer Unterlagen Randnummer 57
- November 2004 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme bis zum
- November 2004, Wv.:
- November 2004 Randnummer 58
- November 2004 Schriftsatz der Beklagten vom
- November 2004, Erwiderung auf die eingereichten Unterlagen der Klägerin Randnummer 59
- Dezember 2004 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme, Anforderung fehlender Kostenbelege mit Frist zum
- Dezember 2004, Wv.:
- Dezember 2004 Randnummer 60
- Dezember 2004 Eingang Schriftsatz der Klägerin vom
- Dezember 2004 Randnummer 61
- Dezember 2004 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme bis
- Januar 2005, Wv.:
- Januar 2005 Randnummer 62
- Januar 2005 Schriftsatz der Beklagten vom
- Januar 2005 mit der Bitte um Fristverlängerung wegen urlaubsbedingter Abwesenheiten und Verzögerungen aufgrund des Jahreswechsels Randnummer 63
- Januar 2005 Übermittlung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis, Wv.:
- Februar 2005 Randnummer 64
- Februar 2005 Wv.:
- März 2005 Randnummer 65
- Februar 2005 Schriftsatz der Beklagten vom
- Februar 2005, Mitteilung, dass externer Sachverstand erforderlich sei, der Prüfauftrag könne nicht fristgerecht erfüllt werden. Ankündigung, dass in regelmäßigen Abständen zum Sachstand berichtet werde Randnummer 66
- März 2005 Aufforderung an die Beklagte, den externen Sachverständigen zu benennen und Hinderungsgründe darzulegen, sollte er noch nicht beauftragt worden sein, Abschrift an die Klägerin, Wv.:
- März 2005 Randnummer 67
- Februar 2005 Schriftsatz der Klägerin vom
- Februar 2005, Bitte um Sachstandsmitteilung Randnummer 68
- März 2005 Vermerk: Hinweis auf Überschneidung der Schreiben des Gerichts und der Klägerin Randnummer 69
- April 2005 Erinnerung an die Beklagte zur Erledigung der Verfügung vom
- März 2005, Frist 1 Woche, Wv.:
- April 2005 Randnummer 70
- April 2005 Richterliche Verfügung an die Geschäftsstelle, bei der Beklagten telefonisch
zufragen, warum trotz Erinnerung die Verfügung noch nicht erledigt worden sei. Vermerk der Geschäftsstelle, Beklagte habe erklärt, dass nun doch kein externer Sachverständiger beauftragt werde, die Sache sei intern geregelt worden, ein Schriftsatz werde vorbereitet Randnummer 71
- April 2005 Wv.:
- April 2005 Randnummer 72
- April 2005 Schriftsatz der Beklagten, Mitteilung, dass Kosten teilweise anerkannt werden und die verwaltungsverfahrensrechtliche Umsetzung des Prüfungsergebnisses veranlasst worden sei Randnummer 73
- April 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnisnahme, Wv.:
- Mai 2005 Randnummer 74
- Mai 2005 Erlass eines Änderungsbescheides des beklagten Landes, mit welchem es der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe von 0,05 Euro pflegetäglich zustimmte Randnummer 75
- Juni 2005 Schriftsatz der Klägerin vom
- Juni 2005, Übersendung eines Änderungsbescheides der Beklagten vom
- Mai 2005, an der Klage werde jedoch festgehalten Randnummer 76
- Juni 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnisnahme und Anberaumung eines weiteren Erörterungstermins für den
- Juli 2005 Randnummer 77
- Juli 2005 Erörterungstermin Randnummer 78
- Juli 2005 Übersendung des Sitzungsprotokolls an die Beteiligten, Wv.:
- September 2005 Randnummer 79
- September 2005 Schriftsatz der Klägerin vom
- September 2005, ergänzender Sach- und Rechtsvortrag gemäß Erörterungstermin Randnummer 80
- September 2005 Schriftsatz der Beklagten vom
- September 2005, ergänzender Rechtsvortrag und Übersendung eines Auszuges aus der Rahmenvereinbarung Randnummer 81
- September 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme mit einer Frist von vier Wochen, Wv.:
- Oktober 2005 Randnummer 82
- September 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme mit Frist von vier Wochen, Wv.:
- November 2005 Randnummer 83
- Oktober 2005 Schriftsatz der Klägerin vom
- Oktober 2005, Übersendung eines weiteren Änderungsbescheides der Beklagten vom
- September 2005, mit dem es der Inrechnungstellung weiterer Aufwendungen in Höhe von 0,01 Euro pflegetäglich zustimmte. Mitteilung, dass an der Klage gleichwohl festgehalten werde Randnummer 84
- Oktober 2005 Schriftsatz der Beklagten, Erwiderung auf die ergänzende Klagebegründung vom
- September 2005, ergänzender Rechtsvortrag, Hinweis auf den Änderungsbescheid vom
- September 2005 Randnummer 85
- Oktober 2005 Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin an die Beklagte zur Kenntnis sowie Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme, Wv.: für sofort Randnummer 86
- November 2005 Schriftsatz der Klägerin vom
- November 2005, ergänzender Rechtsvortrag Randnummer 87
- November 2005 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte zur Kenntnis, Wv.: sofort Randnummer 88
- Dezember 2005 Richterliche Verfügung "z. S." (Verfahren zur Sitzung) Randnummer 89
- Februar 2006 Schriftsatz der Klägerin, Sachstandsanfrage Randnummer 90
- Februar 2006 Antwort auf die Sachstandsanfrage, die Sache sei sitzungsreif, ein Termin sei noch nicht absehbar, gleichzeitig Schreiben an die Beklagte, Änderung des Az.: aufgrund von Umstrukturierungen und Mitteilung, dass das Verfahren sitzungsreif ist, aber noch kein Termin absehbar sei Randnummer 91 (Wechsel im Kammervorsitz zum
- April 2006) Randnummer 92
- April 2006 Schriftsatz der Klägerin vom
- April 2006, ergänzender Rechtsvortrag, Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stendal Randnummer 93
- Mai 2006 Übersendung des Schreibens an die Beklagte zur Kenntnis- und freigestellter Stellungnahme. Anforderung der Entscheidung des Sozialgerichts Stendal, Wv.:
- Mai 2006 Randnummer 94
- Mai 2006 Schreiben des Gerichts, mit welchem dieses ein Urteil des Sozialgerichts Stendal zu § 82 Abs. 3 SGB XI anfordert Randnummer 95
- Mai 2006 Erinnerung an das SG Stendal Randnummer 96
- Juni 2006 Eingang der angeforderten Entscheidung des Sozialgerichts Stendal Randnummer 97
- Juni 2006 Schriftsatz der Beklagten vom
- Juni 2006, Stellungnahme hier zum Schriftsatz der Klägerin vom
- April 2006, Ankündigung, die Entscheidung des Sozialgerichts Stendal allgemein umsetzen zu wollen und einen entsprechenden Bescheid erteilen zu wollen Randnummer 98
- Juni 2006 Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten an die Klägerin zur Kenntnis- und Stellungnahme Randnummer 99
- Juli 2006 Schriftsatz der Klägerin vom
- Juli 2006, u.a. Bitte um alsbaldige Terminierung Randnummer 100
- Juli 2006 Übersendung des Schreibens an die Beklagte mit der Bitte um weitere Veranlassung und Übersendung des Bescheides, Wv.:
- September 2006 Randnummer 101
- Juli 2006 Schreiben der Geschäftsführerin des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes mit der Bitte um Beschleunigung des Verfahrens vor dem Hintergrund aktueller Verhandlungen zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger über den Rahmenvertrag Randnummer 102
- August 2006 Übersendung des Schreibens an die Beklagte sowie an den Bevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnisnahme, Wv.:
- September 2006 Randnummer 103
- August 2006 Schriftsatz der Beklagten vom
- August 2006, Mitteilung, dass viele Bescheide derzeit überprüft würden, in Kürze werde eine neue Berechnungsgrundlage mitgeteilt Randnummer 104
- August 2006 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin, Wv.:
- Oktober 2006 Randnummer 105
- Oktober 2006 Schriftsatz der Beklagten vom
- September 2006, Übersendung eines Urteils des Sozialgerichts Dessau zur Kenntnisnahme Randnummer 106
- Oktober 2006 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnisnahme Randnummer 107
- Oktober 2006 Mitteilung des Gerichts an beide Beteiligte, dass der Rechtsstreit für November / Dezember 2006 zur Terminierung vorgesehen sei, Wv.:
- Oktober 2006 Randnummer 108
- November 2006 Ladung zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme für den
- Dezember 2006 Randnummer 109
- November 2006 Schriftsatz der Beklagten vom
- November 2006 mit dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Dessau Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt worden sei Randnummer 110
- November 2006 Übersendung des Schreibens an die Klägerin zur Kenntnis, ggf. Stellungnahme und Mitteilung, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren zum Ruhen zu bringen Randnummer 111
- November 2006 Schriftsatz der Beklagten vom
- November 2006, ergänzender Rechtsvortrag Randnummer 112
- Dezember 2006 Übermittlung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis, Wv.: sodann Randnummer 113
- Dezember 2006 Übersendung von Fragen an die Beklagte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Randnummer 114
- Dezember 2006 Schriftsatz der Klägerin vom
- Dezember 2006, Anregung, vor dem Hintergrund der Verfahrensdauer in sämtlichen Rechtsstreitigkeiten der Klägerin zur Klärung der in allen Verfahren diskutierten Grundfragen ein Grundurteil zu erlassen; Hinweis auf Bedeutung des Verfahrens Randnummer 115
- Dezember 2006 Einreichung eines von der Klägerin veranlassten Gutachtens Randnummer 116
- Dezember 2006 Mündliche Verhandlung mit klageabweisendem Urteil Randnummer 117
- Dezember 2006 Versendung des Urteils an Beteiligte Randnummer 118
- Januar 2007 Berufung der Klägerin zum LSG Sachsen-Anhalt, fristwahrend Randnummer 119
- Februar 2007 Abschrift der Berufung an die Beklagte, Anforderung der Prozessakten vom SG, Wv.:
- Februar 2007 Randnummer 120
- Februar 2007 Eingang der Prozessakten Randnummer 121
- Februar 2007 Wv.:
- April 2007 Randnummer 122
- April 2007 Erinnerung an die Klägerin, die Berufungsbegründung zu übersenden, Wv.:
- Juni 2007 Randnummer 123
- Juni 2007 Eingang der Berufungsbegründung vom
- Juni 2007 Randnummer 124
- Juni 2007 Übersendung der Begründung an die Beklagte zur Kenntnis- und Stellungnahme, Wv.:
- September 2007 Randnummer 125
- Juli 2007 Eingang der Erwiderung vom
- Juli 2007 Randnummer 126
- Juli 2007 Übersendung des Schriftsatzes an die Klägerin zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme, Wv.:
- Oktober 2007 Randnummer 127
- Oktober 2007 Wv.:
- Januar 2008 Randnummer 128 (Wechsel des Berichterstatters zum
- Januar 2008) Randnummer 129
- Januar 2008 Wv.:
- April 2008 Randnummer 130
- März 2008 Vermerk über einen Anruf der Beklagten, Mitteilung, dass ihr Sachbearbeiter im Juni 2008 und von September bis Oktober 2008 eine Teilzeitbeschäftigung ausüben werde und dies bei der Termingestaltung berücksichtigt werden solle Randnummer 131
- April 2008 Wv.: 2 Monate Randnummer 132 (Wechsel des Berichterstatters zum
- Juni 2008) Randnummer 133
- Juni 2008 Wv.: 1 Monat Randnummer 134 (Wechsel des Berichterstatters zum
- Juli 2008) Randnummer 135
- Juli 2008 Wv.: 2 Monate Randnummer 136
- September 2008 Wiedervorlage der Akte Randnummer 137
- Dezember 2008 Eingang der Sachstandsanfrage der Klägerin vom
- Dezember 2008 Randnummer 138
- Dezember 2008 Schreiben an die Klägerin, dass keine konkreten Terminsaussichten gemacht werden könnten, da zahlreiche ältere Verfahren anhängig und deren Bearbeitung zeitlich vorrangig seien; Wv.: 3 Monate Randnummer 139
- Dezember 2008 Telefonvermerk über den Anruf eines Rechtsanwalts mit der Bitte um Rückruf Randnummer 140
- August 2009 Sachstandsanfrage der Beklagten vom
- Juli 2009 Randnummer 141
- August 2009 Schreiben an die Beklagte, dass noch keine konkreten Terminsaussichten gemacht werden könnten, da ältere Verfahren anhängig und deren Bearbeitung zeitlich vorrangig seien; Wv.: 6 Wochen Randnummer 142
- September 2009 Wv.: 2 Monate Randnummer 143
- Dezember 2009 Anfrage an die Klägerin zur Aufklärung des Rechtsschutzbedürfnisses, Wv.: sodann Randnummer 144
- Januar 2010 Schriftsatz der Klägerin, Beantwortung der richterlichen Anfrage sowie Hinweis auf die Verfahrensdauer von mehr als neun Jahren, Rüge der Untätigkeit des Gerichts und der äußerst dilatorischen Betreibung des Verfahrens; dies verletze die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz Randnummer 145
- Januar 2010 Schreiben an die Klägerin, Entschuldigung wegen der langen Verfahrenslaufzeit, Erläuterung des rechtlichen Hintergrundes der gerichtlichen Anfrage und Bitte um Übersendung von Belegen, dass den Bewohnern die Kosten aus dem streitigen Zeitraum noch in Rechnung gestellt werden könnten, Abschrift an die Beklagte zur Kenntnis, Verfügung zur Wv.: 6 Wochen Randnummer 146
- Februar 2010 Wv.: 6 Wochen Randnummer 147
- März 2010 Schriftsatz der Klägerin vom
- März 2010, Die Klägerin habe wegen dauernder Unterlassung gerichtlicher Tätigkeit Verfassungsbeschwerde erhoben (1 BvR 404/10). Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auszusetzen Randnummer 148
- März 2010 Schreiben an die Klägerin, Aufforderung zur Erledigung der Verfügung vom
- Dezember 2009 und
- Januar 2010 mit Frist bis
- März 2010, Aussetzung sei nicht sachdienlich wegen fehlenden Sachzusammenhangs zum Verfahren vor dem BVerfG Randnummer 149
- März 2010 Anforderung des BVerfG, die Verfahrensakte zu übersenden Randnummer 150
- März 2010 Übersendung des Schreibens an die Beteiligten, Aufforderung an die Klägerin zur Erledigung der Verfügung zur Frist
- März 2010 Randnummer 151
- März 2010 Schriftsatz der Klägerin vom
- März 2010, Bitte um Fristverlängerung bis
- April 2010 Randnummer 152
- März 2010 Telefonisch gewährte Fristverlängerung Randnummer 153
- April 2010 Rücksendung der Verfahrensakten vom BVerfG mit der Bitte um Mitteilung, bis wann das Verfahren voraussichtlich erledigt sein werde, bei Erledigung bis
- Mai 2010 werde um Übersendung der Entscheidung, anderenfalls um unverzügliche Wv. der Akten gebeten Randnummer 154
- April 2010 Eingang Schriftsatz Klägerin; Erledigung der Verfügung vom
- Dezember 2009 Randnummer 155
- April 2010 Übersendung des Schriftsatzes an die Beklagte Randnummer 156
- April 2010 Ladung zur mündlichen Verhandlung auf den
- Mai 2010 Randnummer 157
- April 2010 Eingang Schreiben der Sozialagentur Sachsen-Anhalt Randnummer 158
- April 2010 Übersendung des Schreibens vom
- April 2010 Randnummer 159
- Mai 2010 Mündliche Verhandlung, Zurückweisung der Berufung, Zulassung der Revision Randnummer 160
- Juli 2010 Übersendung des Urteils an die Beteiligten Randnummer 161 Am
- Dezember 2010 stellte das BVerfG fest, dass die überlange Verfahrensdauer vor dem LSG Sachsen-Anhalt im Verfahren L 4 P 1/07 die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt habe (1 BvR 404/10, Juris). In den Gründen führte es aus, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines Sozialgerichts gehörten und höchstrichterlich ungeklärt seien. Neben dem gerichtlichen Verfahren hätten die Beteiligten offenbar Vergleichsverhandlungen geführt; die beiden Erörterungstermine seien vom SG mit Blick auf eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreites durchgeführt worden. Auch wenn die lange Verfahrensdauer zum Teil auf das SG zurückzuführen sei (fünf Monate wegen der falschen Zuordnung eines Schriftsatzes vom
- Oktober 2000; zehn Monate zwischen dem Schriftsatz der dortigen Beklagten vom
- Mai 2001 und der
frage des Gerichts vom
- März 2002; völliger Verfahrensstillstand im Zeitraum von
- Juni 2001 bis
- März 2002), gehe ein Teil der Verfahrensverzögerung auch auf das Verhalten der Beteiligten zurück. Insgesamt sei keine verfassungsrechtlich unannehmbare Untätigkeit des SG festzustellen. Im Verfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt seien im Zeitraum vom
- Juni 2007 bis
- Dezember 2009 keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen seitens des Gerichts vorgenommen worden. Diese Verzögerung um zwei Jahre und fast fünf Monate verletze die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 162 Am
- September 2011 verpflichtete das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision der Klägerin die Beklagte, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von weiteren 0,20 Euro zu erteilen und wies im Übrigen die Revision zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde beim BVerfG (1 BVR 618/12). Eine Entscheidung ist bis heute nicht ergangen. Randnummer 163 Am
- Juli 2011 erhob die Klägerin eine Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung einer gerechten Entschädigung gemäß Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Unabhängig von den bisherigen Verfahrenskosten entstehe ihr durch die zeitliche Verzögerung selbst ein Schaden in Höhe von mehr als 100.000,00 Euro, da sie damit rechnen müsse, einen Großteil der Forderungen nicht mehr realisieren zu können. Unter dem
- Dezember 2011 wies der EGMR die Klägerin auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) hin. Damit existiere nun eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit bei überlangen Gerichtsverfahren.
Art. 23
dieses Gesetzes sei es auch auf anhängige und bereits innerstaatlich abgeschlossene Verfahren anzuwenden, deren Dauer Gegenstand einer Beschwerde bei dem EGMR sei. Sofern die Klägerin von den Möglichkeiten dieses Gesetzes keinen Gebrauch mache werde, bestehe die Möglichkeit, dass der Gerichtshof die Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zurückweise. Randnummer 164 Am 26. Januar 2012 hat die Klägerin am LSG Sachsen-Anhalt die vorliegende Entschädigungsklage erhoben und vorgetragen, durch den Zeitablauf sei es ihr in vielen Fällen unmöglich, die bereits aufgelaufenen Kosten jemals umzulegen.
einer Verfahrensdauer von über zehn Jahren könne davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der von dem ursprünglichen im Antrag festgesetzten Kosten betroffenen Bewohner mittlerweile verstorben sei. Ob und inwieweit Erben in Anspruch genommen werden könnten, sei fraglich.
dem derzeitigen Stand der Ermittlungen werde davon ausgegangen, dass dort, wo Erben überhaupt ermittelt werden könnten, eine Erbausschlagung vorliege und damit eine Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche endgültig ausscheide. Ob und inwieweit der Träger der Sozialhilfe noch in Anspruch genommen werden könne, werde sich zeigen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ursprungsverfahren um eine solches mit Mustercharakter gehandelt habe. Es sei zudem - wie den Gerichten bekannt gewesen sei - nicht ihr einziges Verfahren gewesen; weitere Verfahren seien noch anhängig. Sie selbst habe das Verfahren nicht schuldhaft verzögert und in allen Verfahrensfragen eine angemessene Sorgfalt bewahrt. Die Verzögerung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass seitens des beklagten Landes bzw. der Gerichtsbarkeit keine Bearbeitung unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes stattgefunden habe. Randnummer 165 Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass ein immaterieller Schaden bejaht werden müsse, da es auch für sie mit einem erheblichen personellen und verwaltungstechnischen Aufwand verbunden gewesen sei, über so lange Zeit einen Prozess zu führen, den Betrieb und die Kostenstruktur aufrechtzuerhalten und ganz nebenbei den ordnungsgemäßen Pflegebetrieb sicherzustellen. Dies sei nicht geringer zu erachten als die psychische Belastung eines Betroffenen aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer. Maßgeblich lasse sich der Schaden aber aus dem materiellen Gesichtpunkt ableiten. Der Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1.200,00 Euro pro Jahr sei allein schon in der Tatsache der überlangen Verfahrensdauer selbst begründet. Insoweit müsse die Beklagte diese Vermutung widerlegen und beweisen, dass ihr kein Schaden entstanden sei. Die Tatsache der überlangen Verfahrensdauer sei bereits verbindlich durch das BVerfG festgestellt worden. Das Verfahren vor dem SG sei fünf Monate wegen der fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2000 und für einen weiteren Zeitraum von neun Monaten nicht betrieben worden. Randnummer 166 Die Klägerin beantragt, Randnummer 167 die Beklagte zu verurteilen, ihr eine angemessene Entschädigung für die um drei Jahre und sechs Monate überlange Verfahrensdauer im Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht zu dem Aktenzeichen S 12 P 27/00 und vor dem Landessozialgericht zu dem Aktenzeichen L 4 P 1/07 zu zahlen. Die Höhe wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, soll den Regelbetrag von 1.200,00 Euro aber nicht unterschreiten. Randnummer 168 Die Beklagte beantragt, Randnummer 169 die Klage abzuweisen. Randnummer 170 Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin habe aufgrund der unangemessenen Dauer des Verfahrens keine
teile im Sinne der §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erlitten. Die Klägerin sei weitgehend in allen drei Instanzen unterlegen. Erfolgreich sei sie nur hinsichtlich eines Betrages von 3.780,00 Euro gewesen, der sich aus 50 Bewohnerplätzen multipliziert mit 0,20 Euro multipliziert mit der Anzahl der Tage im Zeitraum vom 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 zusammensetze. Diesen Betrag könne sie nun umlegen. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie diesen Betrag von den Pflegeheimbewohnern oder deren Erben nicht mehr verlangen könne, so sei dies nicht
vollziehbar.
dem Willen des Gesetzgebers sei ein entgangener Gewinn zudem nicht zu ersetzen. Gemäß dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 17/3802, 19) sei zunächst der Ersatz für materielle
teile
den Regeln der §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen gewesen. In den Beratungen habe sich schließlich die Beschränkung auf eine angemessene Entschädigung durchgesetzt (BT-Drs. 17/7217, 27). Randnummer 171 Ein immaterieller Schaden sei der Klägerin durch die Verzögerung um zwei Jahre und fünf Monate nicht entstanden. Ein solcher werde zwar grundsätzlich vermutet; diese Vermutung könne aber widerlegt werden. Die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele für das Vorliegen eines immateriellen Schadens lägen ersichtlich nicht vor. Aufwand und Arbeitsbelastung einer gGmbH ständen einer psychischen Belastung eines Betroffenen in überlangen Verfahren nicht gleich. Diese Ansicht verkenne das normale Erwerbsarbeitsleben. Die Klägerin als juristische Person könne hier organisatorisch Abhilfe schaffen. Einen dem Schmerzensgeldanspruch vergleichbaren Schaden könne eine juristische Person wie die Klägerin als gGmbH nicht erleiden. Randnummer 172 Der Senat hat von den Richtern, die in dem Ursprungsverfahren in der ersten Instanz Kammervorsitzende bzw. in der zweiten Instanz Berichterstatter waren, Stellungnahmen eingeholt. Randnummer 173 Richter am LSG H. hat ausgeführt, er sei vom 10. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 Berichterstatter gewesen. In dieser Zeit hätten die Beteiligten ihre Auffassungen dargelegt; dieses Vorgehen habe er angesichts der rechtlichen Komplexität des Verfahrens und der Tatsache, dass die Berufungsbegründung erst fünf Monate
der Einlegung des Rechtsmittels eingegangen sei, für sachgerecht gehalten. Randnummer 174 Die Richterin am Landessozialgericht (RiLSG) Dr. W. hat ausgeführt, in ihrem Dezernat seien noch Verfahren mit längerer Laufzeit anhängig gewesen, deren Entscheidung ihres Erachtens zeitlich vorrangig gewesen sei. Darüber hinaus habe es sich um einen unübersichtlichen Sachverhalt gehandelt, basierend auf einer schwierigen Rechtsgrundlage in einem Rechtsbereich, mit dem das LSG äußerst selten konfrontiert sei. Da die Einarbeitung aufwendig gewesen sei, hätte es eines erheblich größeren Zeitfensters bedurft als in üblichen Verfahren. Da ihr zum 1. Juli 2008 zahlreiche Verfahren neu übertragen worden seien, hätten diese auch zur gleichen Zeit einer Einarbeitung bedurft. Bei der zeitlichen Reihenfolge der Bearbeitung habe sie sich im Wesentlichen an der jeweiligen Verfahrensdauer orientiert. Vorgezogen habe sie Verfahren lediglich dann, wenn ansonsten eingeholte Gutachten zu veralten drohten oder der Sache
eine vorrangige Bearbeitung geboten erschienen sei. Im vorliegenden Verfahren hätten auch die Beteiligten das Verfahren selbst nicht immer zügig betrieben. Randnummer 175 Die Gerichtsakte und die Verfahrensakten (Az: S 12 P 27/00 und L 4 P 1/07 ) haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 176 I. Zuständig ist gemäß § 201 GVG das LSG Sachsen-Anhalt, da die Klage auf Entschädigung gegen das Land gerichtet ist, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG liegt nicht vor, da die Klägerin weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Klage gegen den Bund erhoben hat. Unerheblich ist, dass
§ 198Abs.
6 GVG grundsätzlich die Überlänge des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu prüfen ist und das Verfahren erst durch das Urteil des BSG erledigt wurde. Insoweit kann die Klägerin im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit den Streitgegenstand auf das Verfahren vor dem SG und LSG beschränken. Dies zeigt schon der Umstand, dass eine Klage auf Entschädigung bereits vor Beendigung des Verfahrens möglich ist (vgl. BT-Drs. 17/3802, 19, 22). Randnummer 177 Noch weniger hat der Senat die Dauer des (noch nicht abgeschlossenen) Verfahrens am BVerfG zu prüfen (vgl. § 97b Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG). Randnummer 178 II. Der Senat ist in der vorliegenden Besetzung zur Entscheidung berufen. Als Berichterstatterin in dem Ursprungsverfahren scheidet die RiLSG Dr. W. gemäß § 41 Ziffer 7 Zivilprozessordnung (ZPO) aus. Ausgeschlossen ist auch der Vorsitzende Richter am LSG L. , der in dem ursprünglichen Verfahren zunächst Vorsitzender des Senates war und in dieser Funktion im Februar 2007 Verfügungen vorgenommen hat. Randnummer 179 Alle nun gemäß dem Geschäftsverteilungsplan mitwirkenden Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter waren an dem Ursprungsverfahren nicht beteiligt und gehörten auch den für dieses Verfahren zuständigem Senat nicht an, so dass auf § 41 ZPO nicht weiter eingegangen werden muss. B. Randnummer 180 Die Klage ist zulässig. Randnummer 181 Ihr fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht vor Klageerhebung bei dem Beklagten geltend gemacht hat. Randnummer 182 Eine derartige verpflichtende außergerichtliche Befassung der Beklagten sieht das SGG bei reinen Leistungsklagen (dazu Ulmer in Hennig, SGG-Kommentar, § 54 Rn. 109) und auch speziell das ÜberlVfRSchG nicht vor. Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, 22) lässt mit dem Hinweis, der Anspruch könne
allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, jedoch nicht um eine Verpflichtung handelt.
§ 197aAbs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 156 Verwaltungsgerichtsordnung (Vw
GO) kann die Beklagte unter Vermeidung einer Kostenfolge anerkennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
- März 2012, 3 A 1.12., Juris); die §§ 202 SGG, 201 Abs. 4 GVG regeln diesen Fall nicht. Randnummer 183 Eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht nicht. Ein Verfahren vor dem BVerfG führt nicht zu der hier angestrebten Entschädigung; der EGMR weist Beschwerden unter Hinweis auf die §§ 198 ff. GVG als unzulässig zurück (vgl.
- Mai 2012, 53126/07, Juris Rn. 44). C. Randnummer 184 Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung eines Betrages von 2.400,00 Euro zu verurteilen; im Übrigen war die Leistungsklage abzuweisen. Das Gerichtsverfahren vor dem LSG Sachsen-Anhalt hat unangemessen lang i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG gedauert; insgesamt liegt eine Überlänge von über zwei Jahren vor. Eine genauere Festlegung des Zeitraumes ist nicht notwendig (dazu unten VI 2.), da eine Entschädigung für drei Jahre oder mehr nicht feststellbar ist. Die Länge des Verfahrens vor dem SG war dagegen nicht unangemessen. Randnummer 185 I. § 198 GVG findet auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Art. 23 ÜberlVfRSchG (BGBl. I 2011, 2302) i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG (zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom
- Dezember 2011, BGBl. I 2554) bestimmt seine Anwendbarkeit auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden vor dem EGMR ist. Dies war hier der Fall. Randnummer 186 I. § 198 GVG findet auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom
- November 2011 (BGBl. I 2302) i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG (zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom
- Dezember 2011, BGBl. I 2554) bestimmt seine Anwendbarkeit auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist. Dies war hier der Fall. Randnummer 187 Auf die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde stellt das Gesetz schon
seinem Wortlaut nicht ab (vgl. Breitkreuz, ASR 2012, 7; a.A. OLG Celle, 24.10.2012, 23 SchH 10/12, Juris). Die Gegenansicht ist schon deshalb nicht konsequent aufrecht zu erhalten, weil der EGMR nunmehr Beschwerden unter Hinweis auf die §§ 198 ff. GVG als unzulässig abweist (vgl. 29. Mai 2012, 53126/07, Juris Rn. 44). Abgesehen davon bestehen allerdings auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit.
Art. 35
EMRK kann sich der EGMR mit einer Angelegenheit nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Hier hat die Klägerin die Beschwerde bei dem EGMR zwar erst rund ein Jahr
Zustellung der Entscheidung des LSG eingelegt; zu diesem Zeitpunkt war aber die endgültige innerstaatliche Entscheidung noch nicht ergangen; erst am
- September 2011 hat das BSG entschieden. Die noch ausstehende Entscheidung des BVerfG in der Sache selbst (1 BVR 618/12) ist nicht abzuwarten. Randnummer 188 II. Dem Entschädigungsbegehren der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie keine Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 GVG erhoben hat. Denn das Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Vorschrift bereits mit der Entscheidung des BSG abgeschlossen (vgl. Art. 23 ÜberlVfRSchG). Randnummer 189 III. Die Feststellung der unangemessen Verfahrensdauer durch das BVerfG (
- Dezember 2010, 1 BvR 404/10, Juris) bindet den Senat im vorliegenden Verfahren. Randnummer 190
- Die Überlänge des Verfahrens für den Abschnitt vor dem LSG steht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich bereits
der Entscheidung des BVerfG für das beklagte Land und das Gericht fest. Es ist nicht denkbar, dass die Dauer des Verfahrens zwar die Grundrechte der Klägerin verletzt, aber gleichwohl noch angemessen i.S.d. § 198 GVG ist. Randnummer 191 Dies gilt umso mehr als die Verpflichtung eines Gerichts, Verfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen, sich weiterhin (nur) unmittelbar aus der dem Staat gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK obliegenden Justizgewährleistungspflicht ergibt. § 198 GVG selbst garantiert kein Recht auf einen effektiven Rechtsschutz, sondern sieht für eine Verletzung dieses Rechts auf der Rechtsfolgenseite (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) "nur" eine angemessene Entschädigung vor. Das Tatbestandsmerkmal der "unangemessenen Dauer" eines Gerichtsverfahrens
§ 198GVG orientiert sich daher folgerichtig an der Rspr.
des EGMR (vgl. nur
- September 2010 Nr. 46344/06, Juris;
- Juni 2010, 21423/07, Juris, Rn. 32) und des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG (vgl. zuletzt
- August 2012, 1 BvR 1098/11, Juris m.w.N.; siehe zu dieser Zielsetzung BT-Drs. 17/3802, 1, 15, 18; näher Esser in Löwe/Rosenberg, Kommentar StPO,
- Auflage, § 6 EMRK/Art.
- IPBPR, Rn. 314; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1 ff., Schenke, NVwZ 2012, 257 ff.; Guckelberger, DÖV 2012, 279 ff.). Randnummer 192 Eine zeitliche Bezifferung der Überlänge hat das BVerfG allerdings an keiner Stelle und erst recht nicht im Tenor vorgenommen. Dies wäre im Zusammenhang mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung auch überflüssig gewesen; insoweit bestand kein Anlass, einen Zeitraum zu bestimmen. Zwar verweist das BVerfG an zwei Stellen der Entscheidungsgründe auf den Umstand, dass über einen Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen ergriffen worden seien; nirgends wird dieser Umstand aber direkt als Verfassungsverstoß bezeichnet. Die Nennung dieses Zeitabschnittes neben anderen Gesichtspunkten ist daher nur als ein Argument unter mehreren im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu sehen. Deutlich ist hier der Schlusssatz ("In Abwägung all dieser Umstände spricht die fast zehnjährige Gesamtverfahrensdauer gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zweiter Instanz."). Eine solche Abwägung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (Rspr.) des BVerfG bei der Prüfung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens (vgl. zuletzt
- August 2012, 1 BvR 1098/11 m.w.N.). Randnummer 193
- Umgekehrt steht durch die Entscheidung des BVerfG ebenfalls bereits bindend fest, dass das Verfahren vor dem SG die Klägerin noch nicht in ihren Rechten verletzt hat und damit nicht unangemessen war; mangels Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals kann der Klägerin insoweit keine Entschädigung zugesprochen werden. Randnummer 194 a) Auch die Dauer des Verfahrens vor dem SG hatte die Klägerin mit jener Verfassungsbeschwerde gerügt (vgl. a.a.O. Rn. 1); einen Verfassungsverstoß hat das BVerfG aber verneint. Dies ergibt sich nicht nur aus den Entscheidungsgründen (vgl. a.a.O. Rn. 16), sondern auch aus dem Umstand, dass das BVerfG im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich nur die Verfahrensdauer vor dem LSG als Grundrechtsverletzung bewertet und die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen hat. Konsequent wurden der teilweise unterlegenen Klägerin auch nur ein Teil ihrer Auslagen erstattet. Randnummer 195 b) Eine Verletzung der EMRK hat das BVerfG implizit verneint. Randnummer 196 Zwar ist es theoretisch denkbar, dass die EMRK in der Ausgestaltung des Verfahrensbeschleunigungsgebotes im Umfang der Gewährleistungen über das vom GG garantierte Maß hinausgegangen ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerfG,
- April 1982, 2 BvR 810/81, BVerfGE 60, 305, 311); zumindest in der Literatur wird die Ansicht vertreten, der EGMR sei in dieser Frage strenger als das BVerfG (Wolff, Verwaltungsrundschau 2012, 290). Dies kann der Senat aber nicht feststellen.
der ständigen Rspr. des BVerfG sind die Bestimmungen des GG völkerrechtsfreundlich auszulegen (BVerfG,
- Juni 2012, 2 BvR 1048/11, Juris). Dies zwingt zwar nicht zu einer schematischen Parallelisierung und Harmonisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe; die menschenrechtlichen Gehalte des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrags müssen aber aktiv rezeptiert werden (BVerfG,
- Mai 2011, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, Juris). Deutsche Gerichte haben die EMRK
der Rspr. des BVerfG daher wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden. Der Konventionstext und die Rspr. des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen (BVerfG,
- März 1987, 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, 358, 370). Auch die Judikatur des EGMR muss zumindest zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts einfließen (BVerfG,
- Oktober 2011, 2 BvR 754/10, Juris). Für den Senat überzeugend prüft das BVerfG in diesem Zusammenhang die Anforderungen aus dem GG und der EMRK insoweit unterschiedslos zusammen (BVerfG,
- September 2007, 1 BvR 775/07, Juris Rn. 8;
- Juni 2005, 2 BvR 157/03, Juris Rn. 3, 12; 2 BvR 1217/04, Juris Rn. 4). Randnummer 197 Es gibt auch keinen Anhaltspunkt, dass es in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2010 (1 BvR 404/10, Juris) hiervon abgewichen sein könnte. An diese Verneinung eines Grundrechtsverstoßes bzw. einer Verletzung der Rechte aus der EMRK durch das BVerfG ist der Senat gebunden. Randnummer 198 c) Offen kann hier bleiben, ob eine solche jeweils isolierte Feststellung für das Verfahren vor dem SG und LSG
den §§ 198 ff. GVG zulässig wäre. Diese Vorschriften sind erst über ein Jahr
der Entscheidung des BVerfG in Kraft getreten. Dies hindert aber nicht an einer isolierten Feststellung zu der unangemessenen Dauer des Verfahrens
dem GG und der EMRK, die grundsätzlich auch getrennt
den Instanzen möglich ist und die das BVerfG hier bindend vorgenommen hat. Randnummer 199 IV. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG "
den Umständen des Einzelfalles [dazu allgemein unter 1. und 5.], insbesondere
der Schwierigkeit [dazu unter 2.] und Bedeutung des Verfahrens [dazu unter 3.] und
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter [dazu unter 4.]." Randnummer 200 1. Der gesetzlichen Anordnung der Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte
den Umständen des Einzelfalles widerspricht es, "Daumenregeln" u.ä. aufzustellen (für zwei Jahre OVG Berlin-Brandenburg,
- März 2012, 3 A 1.12., Juris; unklar OVG Sachsen-Anhalt,
- Juli 2012, 7 KE 1/11 , Juris Rn. 57 und Meyer-Ladewig, EMRK-Kommentar, Art. 6 Rn. 199 unter Hinweis auf EGMR,
- November 2009, 13591/05, Rn. 126 [Entscheidung betreffend Art. 5 Abs. 4 EMRK, Anspruch auf Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung innerhalb kurzer Frist]; in einem anderen Zusammenhang für drei Jahre BSG,
- Dezember 2005, B 4 RA 220/04 B, Juris; daran anknüpfend für Fälle wie vorliegend LSG Berlin-Brandenburg
- September 2012 L 38 SF 73/12 EK AS; Wenner, Soziale Sicherheit 2012, 32). Bewusst hat der Gesetzgeber von einer "Fristenlösung" abgesehen, weil sie der Vielfältigkeit prozessualer Situationen nicht gerecht werden würde (so auch OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Steinbeiß-Winkelmann, ZRP 2010, 205 ff.; Scholz, SGb 2012, 22; Meyer-Ladewig, EMRK-Kommentar, Art. 6 Rn. 199 f). Schon diese klar im Wortlaut des Gesetzes ersichtliche Entscheidung des Gesetzgebers verbietet pauschalierende Ansätze. Solche können auch der Rspr. des BVerfG und des EGMR nicht entnommen werden (vgl. zuletzt BVerfG,
- Dezember 2011, 1 BvR 314/11, Juris Rn. 6 m.w.N.; EGMR,
- Januar 2007, 20027/02, NVwZ 2008, 289, 291 = Juris Rn. 75 m.w.N.; Meyer in Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, Art. 6 Rn. 78 ff.). Randnummer 201 Ebenso nicht angemessen ist schon
dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG eine Orientierung an einer durchschnittlichen Verfahrensdauer in der jeweiligen Instanz. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebenen Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer "
den Umständen des Einzelfalls" widersprechen (OVG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Unklar wäre andernfalls auch, woran sich eine solche Betrachtung hier orientieren könnte (durchschnittliche Dauer aller Verfahren oder aller durch Urteil abgeschlossenen Verfahren oder aller durch Urteil abgeschlossenen Verfahren in der Pflegeversicherung). Zudem könnte dies dazu führen, dass die Überlastung und die damit verbundene Verlängerung der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor dem LSG Sachsen-Anhalt zu einer Absenkung der Anforderungen an einen effektiven und zeitnahen Rechtsschutz führen würden. So hat sich beispielsweise die durchschnittliche Verfahrensdauer der durch Urteil beendeten KR-Verfahren am SG Magdeburg von 2002 bis 2007 mehr als verdreifacht. Eine entsprechende Absenkung des Schutzniveaus aus dem GG und der EMRK ist nicht vertretbar. Zudem könnten dann in Sachsen-Anhalt andere Maßstäbe gelten als in Bundesländern mit einer kürzeren Bearbeitungszeit und damit sogar ein unterschiedliches Schutzniveau bei bundeseinheitlichen Vorschriften. Randnummer 202 Selbst die Gesamtdauer des Verfahrens bis zu der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu diesem Endzeitpunkt EGMR,
- März 2010, 46682/07, Juris Rn. 36; vgl. auch BVerfG,
- März 2001, 1 BvR 383/00, Juris Rn. 21) ist damit letztlich nur ein Gesichtspunkt von vielen. Entscheidend ist in jedem Fall eine konkrete Betrachtung der Aktivitäten des Gerichts zur Förderung bzw. Erledigung des jeweiligen Rechtsstreits, wobei eine Verzögerung in gewissen Verfahrensstadien vertretbar ist, sofern die Gesamtverfahrensdauer nicht als unangemessen erachtet werden kann (vgl. EGMR,
- Juni 2009, 36853/05, Juris Rn. 45). Randnummer 203 a) Zwar ist die Dauer der Gerichtsverfahren vor dem SG und dem LSG grundsätzlich einheitlich zu betrachten und nicht das Verfahren in einer bestimmten Rechtsstufe (SG einerseits und LSG andererseits). Denn zumindest eine sehr lange, aber noch knapp angemessene Verfahrensdauer zwingt das Berufungsgericht zu einer schnelleren Bearbeitung, um eine endgültige Entscheidung in einer insgesamt noch angemessenen Zeit herbeizuführen (vgl. BVerfG,
- Dezember 2010, 1 BvR 404/10, a.a.O.; zu § 198 GVG auch LSG Berlin-Brandenburg,
- September 2012, L 38 SF 73/12 EK A, Juris). Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, wonach Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist. Auch
den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3802, 18 f.) ist Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer grundsätzlich das Gesamtverfahren. Randnummer 204 Dies entspricht auch der ständigen (st.) Rspr. des EGMR (vgl. Urteile vom 24. Juni 2010, 21423/07 [Rn. 30], 25756/09 [Rn. 21], sowie vom 30. März 2010, 46682/07 [Rn. 36]; 29. Mai 2012, 53126/07 [Rn. 83], jeweils zitiert
Juris), der ausdrücklich berücksichtigt, dass ein Verfahren zwar in einer Instanz lange anhängig war, in einer späteren Instanz jedoch innerhalb eines kurzen Zeitraums abgeschlossen wurde (EGMR,
- Januar 2010, 40009/04, Juris Rn. 151;
- März 2012, 23338/09 Juris Rn. 83) und sogar Verfahren verschiedener Gerichtsbarkeiten zusammenrechnet (LSG und Finanzgericht;
- April 2010, 12852/08, Juris Rn. 48; siehe zur gemeinsamen Berücksichtigung der Verfahrensdauer vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht
- Juni 2010, 21423/07, Juris Rn. 34). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Rspr. des EGMR teilweise auch nur mit dem Verfahren in der Berufungsinstanz beschäftigt, wenn nur bei diesem Anhaltspunkte für eine unangemessene Verfahrensdauer bestanden (1 Jahr Verfahrensdauer am Amtsgericht und neun Jahre in der Berufungsinstanz:
- Juni 2010, 39444/08, Juris Rn. 62 f.; siehe weiter
- Januar 2010, 42402/05 und 42423/05, Juris Rn. 61;
- Dezember 1999, 26297/95, Juris Rn. 37). Randnummer 205 Ähnlich ist die Rspr. des BVerfG. Deutlich ist hier der Beschluss vom
- Dezember 2010, in dem es eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Untätigkeit des SG verneint (a.a.O., Rn. 16), jedoch das fast zweieinhalbjährige Nichtbetreiben des Verfahrens durch das LSG für besonders gravierend hält, weil das Verfahren erster Instanz schon sehr lange gedauert und sich hieraus eine besondere Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung ergeben habe. Die Gerichte hätten auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer
haltig um eine Beschleunigung zu bemühen (a.a.O., Rn. 17); die fast zehnjährige Gesamtverfahrensdauer spreche gegen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in zweiter Instanz (a.a.O., Rn. 18; vergleichbar: BVerfG,
- Juli 2000, 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214 = Juris Rn. 12, 15; siehe aber auch BVerfG,
- Dezember 2011, 1 BvR 314/11, ZIP 2012, 177 = Juris Rn. 8 ff.). Zwar weist es in dieser Entscheidung darauf hin, dass jenes Verfahren ohne Ermittlungstätigkeit des Gerichts länger angedauert habe als es der durchschnittlichen Verfahrensdauer in der Berufungsinstanz entspreche. Damit verdeutlicht es damit nur, dass kein Grund erkennbar ist, jenes Verfahren einen Zeitraum unbearbeitet liegen zu lassen in dem andere Verfahren im Durchschnitt bereits erledigt werden, also eine regelmäßig sogar intensive Bearbeitung stattgefunden hat. Diese ungleiche Bearbeitung legt eine unangemessene Dauer nahe. Randnummer 206 Einer zusammenfassenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass § 198 GVG auch die Kompensation von
teilen in Konstellationen zulässt, in denen schon vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar ist (vgl. BT-Drs. 17/3802, 19, 22). Denn dies ist auch schon für eine Instanz möglich, in der das Ursprungsverfahren noch anhängig ist. Dagegen spricht nicht, dass § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG eine erneute Verzögerungsrüge fordert, wenn sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter verzögert. Dies beruht
der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 17/3802, 21) auf der Warnfunktion für das jeweilige Gericht, dem auch eine präventive Wirkung zukommen soll. Schließlich kann nicht argumentiert werden, dass sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer in einer Instanz und der daraus folgende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr beseitigen lässt und eine Gesamtbetrachtung das Bild der Unangemessenheit verfälschen könnte. Dies lässt die Möglichkeit einer überkompensatorischen Beschleunigung in einer Folgeinstanz außer acht. Randnummer 207 b) Allerdings steht - wie oben ausgeführt - die Angemessenheit der Verfahrensdauer vor dem SG
der Entscheidung des BVerfG bereits bindend fest. Randnummer 208 Unberücksichtigt bleibt auch die theoretisch denkbare Überlänge des Verfahrens vor dem BSG; für eine solche Prüfung ist der Senat nicht zuständig (siehe oben unter A. I.). Zudem geht der hier geltend gemachte Anspruch auf ein Unterlassen der Gerichte der Beklagten zurück. Für das Verhalten eines von ihr unabhängigen Dritten kann die Beklagte nicht in Regress genommen werden, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 200 GVG ergibt (unklar hierzu Magnus, ZZP 2012, 83). Den Bund hat die Klägerin auch nicht sinngemäß und auch nicht gesamtschuldnerisch neben der Beklagten in Anspruch genommen, so dass eine Verfahrensverzögerung durch das BSG nicht einmal unter dem Aspekt einer Gesamtschau zu prüfen war. Eine überobligatorisch schnelle Bearbeitung durch das BSG könnte zwar die Überlänge des Verfahrens vor dem LSG verringern (siehe dazu oben unter C. IV. 1 a). Hierfür gibt es keine Hinweise; ein solcher Sachverhalt wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Randnummer 209 2. Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als "complexity of the case" bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, 25. September 2007, 71475/01, Juris Rn. 172). Eine weitere (terminologische) Abstufung hinsichtlich der Komplexität eines Falles ist
Ansicht des Senats der jeweils der individuellen Sachlage angepassten Rspr. des EGMR nicht zu entnehmen und ist auch nicht weiterführend (a.A. OVG Sachsen-Anhalt,
- Juli 2012, 7 KE 1/11 , Juris). Randnummer 210 Das Verfahren ist hier als rechtlich schwierig anzusehen. Hierzu hat bereits das BVerfG festgestellt (
- Dezember 2010, a.a.O.), dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zum Alltagsgeschäft eines Sozialgerichts gehören und höchstrichterlich ungeklärt waren. Auch die Klägerin räumt ein, dass die Angelegenheit sicher komplexer sei, als mancher anderer Rechtstreit. Dies unterstreicht der Umstand, dass das LSG die Revision zugelassen und die Klägerin gegen die
folgende Entscheidung des BSG Beschwerde beim BVerfG erhoben hat. Erschwerend kommt hinzu, dass verschiedene Positionen (Eigenkapitalverzinsung der Erschließungskosten des Grundstücks, Erbbauzinsen, kalkulierte Wiederbeschaffungskosten und pauschalierte Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten) sowie die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen zu klären waren. Randnummer 211 In tatsächlicher Hinsicht war der Sachverhalt allerdings unstreitig; der Vortrag der Beteiligten wurde ohne Ermittlungen der Entscheidung zugrunde gelegt. Zweifel bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses konnten innerhalb kurzer Zeit durch zwei Anfragen bei der Klägerin beseitigt werden. Randnummer 212
- Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung des Verfahrens ist vor allem darauf abzustellen, ob aus Sicht der Klägerin ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens besteht bzw. bestanden hat. Dies war hier der Fall und für das LSG auch deswegen ohne weiteres erkennbar, weil die Klägerin bereits am
- Oktober 2004 auf eine Beschleunigung des Verfahrens drängte und mit weiteren Sachstandsanfragen immer wieder ihr Interesse an einer zeitnahen Entscheidung bekundete. Außerdem wurde mit Schreiben vom
- Juli 2006 auf die Bedeutung des Verfahrens vor dem Hintergrund aktueller Verhandlungen zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger über den Rahmenvertrag hingewiesen (siehe auch Schreiben der Klägerin vom
- Dezember 2006). Ein umstrittener Jahresbetrag von 174.241,88 DM (= 89.088,46 Euro; vgl. die Kostenentscheidung des LSG Sachsen-Anhalt in dem zugrunde liegenden Verfahren) ist für eine Einrichtung mit 50 Heimbewohnern von großer Relevanz. Hinzu kommt, dass Parallelverfahren anhängig waren. Insoweit war eine zügige Bearbeitung des Verfahrens geboten. Randnummer 213
- Das Verhalten der Betroffenen hat das Verfahren vor dem LSG nur wenig verzögert. Randnummer 214 Zwar vergingen fünf Monate zwischen der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom
- Januar 2007 und deren Begründung mit Schriftsatz vom
- Juni 2007; diese Verlängerung beruht im Wesentlichen auf dem Verhalten der Klägerin. In einem komplexen Verfahren wie dem damals vorliegenden kann ohne Berufungsbegründung nur eine vorläufige Bearbeitung stattfinden; dies ist allein schon wichtig, um das rechtliche Gehör zu garantieren. Auf die Frage des Gerichts zum Rechtschutzbedürfnis vom
- Dezember 2009 hat die Klägerin erst am
- April 2010 abschließend Stellung genommen und hierfür eigens eine Fristverlängerung erbeten. Auch hier war das Gericht auf die Mitarbeit der Klägerin angewiesen. Randnummer 215
- Unter Zugrundelegung dieser oben genannten Kriterien ist festzustellen: In zweiter Instanz hat das Verfahren etwas über drei Jahre und sechs Monate gedauert (vom
- Januar 2007 bis zum
- Juli 2010 [Versendung des Urteils an die Beteiligten]).
Eingang der Berufungserwiderung am
- Juli 2007, die der Klägerin zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt wurde, erfolgte allerdings die nächste verfahrensfördernde Maßnahme erst rund zwei Jahre und fünf Monate später am
- Dezember
- Der Senat hält es zwar für naheliegend, insbesondere in einem komplexen Verfahren wie dem zu beurteilenden abzuwarten, ob die andere Seite noch auf den Schriftsatz reagieren will, wie es der damalige Berichterstatter ausgeführt hat. Allerdings hindert dies objektiv nicht daran, sich bereits in die Grundzüge des Verfahrens einzuarbeiten. Sicher benötigt ein Richter angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens einen längeren Zeitraum, um den Sachverhalt zu erfassen und die Rechtsfragen zu bewerten. Hierfür muss ihm auch ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehen. Gerade aus diesem Grunde hätte das Gericht - zumindest angesichts der sehr langen Verfahrensdauer in der ersten Instanz - von Verfassungs wegen mit der Bearbeitung beginnen müssen. Das bis auf die Versendung von Schriftsätzen zur freigestellten Stellungnahme weitere passive Zuwarten war dagegen nicht mehr angemessen (vgl. auch BVerfG,
- September 2011, 1 BvR 232/11, Juris Rn. 32), zumal dieser Zeitraum der Untätigkeit schließlich sogar die durchschnittliche Erledigungsdauer überschritt (BVerfG,
- Dezember 2010, a.a.O.), wobei typischerweise in Berufungsverfahren (teilweise umfangreiche) Ermittlungen notwendig sind. Randnummer 216 Jedoch ist der Berichterstatterwechsel zum
- Januar 2008 und am
- Juni 2008 zu berücksichtigen. Die anschließende Umverteilung an die RiLSG Dr. W. knapp einen Monat später beruhte ersichtlich auf einer fehlerhaften Eintragung zum
- Juni
- Solche Wechsel in der Bearbeitung sind angesichts der personellen Fluktuation und den wechselnden Eingangszahlen in den verschiedenen Senaten einerseits unvermeidbar. Das Beschleunigungsgebot verlangt keine optimale Verfahrensförderung (vgl. BVerfG,
- Januar 2009, 2 BvR 1182/08; EGMR,
- Juni 2009, 36853/05, Rn. 45 jeweils zit.
Juris). Randnummer 217 Auf der anderen Seite darf der gebotene Rechtsschutz nicht verkürzt werden. Bei einer zeitnahen Bearbeitung hätte das Verfahren möglicherweise bereits vor den letzten beiden Wechseln der Berichterstatter erledigt werden können. Die (geringe) Verzögerung durch die Klägerin im Verfahren vor dem LSG zu Beginn des Berufungsverfahrens befreit die Richter im Übrigen nicht von der Verpflichtung, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (vgl. EGMR,
- November 1993, 41/1992/386/464, Serie A, Band 278, 10, Nr. 25). Randnummer 218 Unter Beachtung dieser Umstände erscheint es geboten, mit der Bearbeitung des Falles Ende Juli 2007 zu beginnen und deutlich vor dem
- Dezember 2007 (also dem ersten Berichterstatterwechsel) erste verfahrensleitende Verfügungen vorzunehmen. Hier war zu beachten, dass das Verfahren in erster Instanz schon sehr lange gedauert hatte und sich hieraus eine besondere Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung ergab (so BVerfG,
- Dezember 2010, a.a.O.). An diese Ermittlungen hätten die
folgenden Berichterstatterinnen anknüpfen können, selbst wenn sie im Einzelnen eine andere Auffassung gehabt hätten. Die Einarbeitung hätte dann parallel zu den Ermittlungstätigkeiten stattfinden können. Gleichwohl hält der Senat eine gewisse durch den häufigen Berichterstatterwechsel verursachte Verzögerung für unvermeidbar. Für den Anspruch gemäß § 198 Abs. 1 GVG genügt zwar auch ein (vermutetes) Organisationsverschulden des beklagten Trägers der Gerichte. Unter diesem Aspekt können auch ein häufiger bzw. kurzfristiger Richterwechsel, eine ungleichmäßige Geschäftsverteilung oder eine mangelhafte Personalausstattung des Gerichts zu Entschädigungsansprüchen führen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; vgl. dazu auch die amtliche Begründung zu § 198 GVG, BT-Drs. 17/3802 19); dem Staat sind solche Verzögerungen zuzurechnen, die durch eine anderweitige Organisation oder auch gleichmäßige Sachbearbeitung hätten verhindert werden können (vgl. BVerfG,
- Juli 2009, 1 BvR 2662/06, NJW-RR 2010, 207, 209). In diesem Zusammenhang kann sogar eine Pflicht des Präsidiums bestehen, beispielsweise die Kammer mit einem oder einer erfahreneren Richter oder Richterin zu besetzen oder die Geschäftsverteilung im Übrigen zu ändern (BVerfG,
- September 2011, 1 BvR 232/11, Juris Rn. 33; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
- Dezember 2009, 30/09, Juris), wobei allerdings jeder Wechsel des Berichterstatters bzw. Vorsitzenden zu einer zusätzlichen Verlängerung führen kann. Randnummer 219 Daraus folgt aber auch, dass Verzögerungen, die auch bei bester Organisation und Personalausstattung nicht vermieden werden können, hinzunehmen sind (vgl. BVerfG,
- August 2012,1 BvR 1098/11 m.w.N.; EGMR,
- Juni 2010, 21423/07, Juris, Rn. 34; ausdrücklich wie hier LSG Berlin-Brandenburg,
- September 2012, L 38 SF 73/12 EK A, Juris; überzeugend auch Magnus, ZZP 2012, 82; Esser in Löwe/Rosenberg, Kommentar StPO,
- Auflage, § 6 EMRK/Art.
- IPBPR, Rn. 325; offen gelassen in EGMR,
- Januar 2010, 42402/05, 42423/05, Juris Rn. 61). Für ein Organisationsverschulden ist insoweit aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung nichts erkennbar; eine Aufklärung der Hintergründe der jeweiligen Präsidiumsbeschlüsse ist schon aus Gründen des Datenschutzes weder möglich noch angesichts des Zeitablaufes praktikabel. Randnummer 220 Schließlich ist mit der Rspr. des BVerfG zu berücksichtigen, dass die überragend rasche Bearbeitung in der Folgezeit die entstandene Verzögerung zwar nicht mehr beseitigen konnte, aber doch abmilderte (vgl. auch EGMR,
- Juni 2000, 32842/96, http://hudoc.echr.coe., Rn 136 f; näher Esser in Löwe/Rosenberg, Kommentar StPO,
- Auflage, § 6 EMRK/Art.
- IPBPR, Rn. 316).
dem am
- April 2010 der Schriftsatz der Klägerin mit der Erledigung der Anfrage vom
- Dezember 2009 eingegangen war, erfolgte bereits am
- April 2010 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2010; das Urteil wurde den Beteiligten am
- Juli 2010 zugestellt. Dies belegt allerdings auch umgekehrt, dass der Bearbeitung des Verfahrens nichts entgegenstand. Randnummer 221 Die Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit kann eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen, da sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen kann, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BT-Drucksache 17/3802, 19; BVerfG,
- August 2012, 1 BvR 1098/11, Juris m.w.N.; Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 25; Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1,
- Aufl. 2010, Art. 19 Rn. 380). Die Beklagte ist verpflichtet, die Rechtsordnung so zu organisieren, dass die Gerichte in der Lage sind, das Recht des Einzelnen zu garantieren, innerhalb einer angemessenen Frist eine rechtskräftige Entscheidung zu erwirken, wobei ein zeitweiliger Rückstand bei der Geschäftserledigung der Gerichte
der Rspr. des EGMR nur dann nicht zur Haftung führt, wenn mit der gebotenen Schnelligkeit geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden (vgl. EGMR,
- Juni 2010, 21423/07, Juris Rn. 34). Randnummer 222 Wie die beigezogenen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandten Statistiken belegen, leiden die Sozialgerichte in Sachsen-Anhalt in beiden Instanzen unter einer erheblichen Überlastung. Das BSG hat hierzu in seinem Urteil vom
- Juni 2012 (B 3 KS 1/11 R, Juris Rn. 13) ausgeführt: "Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren Jahren stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen; dies gilt auch für das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt (vgl. die statistische Übersicht für die Jahre 2009 bis 2011 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2012, 58-59). Der hohe Bestand an Streitsachen pro Richter führt dazu, dass zeitnaher Rechtsschutz nicht mehr überall in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Sachsen-Anhalt - sind deshalb aufgerufen, diesem Missstand durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu begegnen. Die in der Vergangenheit bereits erfolgte Bereitstellung neuer Richterplanstellen ist zwar anerkennenswert, reicht aber bei Weitem noch nicht aus.". Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 223 V. Die angemessene Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Vorstehenden unter dem Aspekt eines immateriellen Schadens auf 2.400,00 Euro festzusetzen. Randnummer 224
- Neben der Entschädigung für einen eingetretenen Vermögensnachteil kann grundsätzlich auch eine Entschädigung für einen
teil bewilligt werden, welcher nicht Vermögensnachteil ist. Randnummer 225 a)
§ 198Abs.
2 Satz 2 GVG kann eine solche Entschädigung aber nur beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, also insbesondere durch die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist. Randnummer 226 Im vorliegenden Fall genügt eine derartige Feststellung nicht. Diese kommt
der Rspr. des EGMR (vgl.
- Januar 2010, 40009/04, Juris Rn. 177;
- Januar 2007, 20027/02, Juris Rn. 90;
- Juli 2006, 38033/02, Juris Rn. 51) vor allem dann in Betracht, wenn die Feststellung einer Verletzung allein eine hinreichend gerechte Entschädigung des erlittenen Schadens darstellt. Dies gilt etwa in den Fällen, in welchen das Verfahren keine besondere Bedeutung für die Beteiligten hat oder dann, wenn ein Beteiligter keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat und die Überlänge des Verfahrens den einzigen für ihn entstandenen
teil darstellt (vgl. hierzu Althammer/Schäuble, a. a. O., 3 ff.). Der Senat vermag
den Umständen des Einzelfalles nicht davon auszugehen, dass die bloße Feststellung der unangemessen langen Verfahrensdauer oder gar ein schlichter Verweis auf die bereits ergangene Entscheidung des BVerfG eine ausreichende Wiedergutmachung darstellt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf die gerichtliche Klärung einer Situation wartete, welche sie in ihrer wirtschaftlichen Kalkulation beeinträchtigte und deren Rechtmäßigkeit sich - wie die
folgende Entwicklung zeigt - recht zügig hätte klären lassen können. Die Klägerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie eine höchstrichterliche Entscheidung auch für ihre laufende und zukünftige Kalkulation benötige. Insoweit ging die Auswirkung der überlangen Verfahrensdauer weit über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus, was sich auch aus den aktenkundigen Parallelverfahren ergibt. Plakativ spricht die Beklagte hier von einem "Musterverfahren". Randnummer 227 b) Da der
weis eines immateriellen
teils schwierig oder sogar unmöglich sein kann, wird ein solcher vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lang gedauert hat (so ausdrücklich die Gesetzesentwurfsbegründung BT-Drucksache 17/3802, 19). Randnummer 228 aa) Vergeblich verweist die Beklagte hier auf die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 17/3802, 19), wonach neben der seelischen Unbill durch die lange Verfahrensdauer als
teile "beispielsweise" auch körperliche Beeinträchtigungen oder Rufschädigungen anzusehen sind. Zwar liegen die im Gesetzesentwurf angesprochenen Fallbeispiele hier nicht vor; allerdings liegt es in der Natur einer beispielhaften Aufzählung, dass diese - insbesondere im Rahmen einer Begründung eines Gesetzentwurfs - nicht abschließend gemeint ist und auch nicht gemeint sein kann. Randnummer 229 bb) Es ist durchaus möglich, auch die besonderen Belastungen der Mitarbeiter der Klägerin zu berücksichtigen. Ein gewisser Aufwand der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter entsteht schon dadurch, dass sie die Ansprüche erst
elf statt
neun Jahren gegenüber den Heimbewohnern oder ggf. Sozial(hilfe)trägern durchsetzen muss. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin einem erhöhten Arbeitsaufwand organisatorisch abhelfen kann, so verkennt sie, dass dies regelmäßig mit (kaum zu beziffernden) Kosten verbunden ist. Randnummer 230 Vorliegend hätte die Klägerin zudem im Falle einer früheren Entscheidung anders kalkulieren können. Dies betraf - worauf sie auch selbst bereits frühzeitig aufmerksam gemacht hat - nicht nur den hier streitigen abgeschlossenen Zeitraum, sondern auch laufende und zukünftige Zeitabschnitte. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass eine solche Kenntnis der Kalkulationsgrundlage auch für eine juristische Person unverzichtbar ist (vgl. zum vorliegenden Verfahren auch BVerfG,
- Dezember 2010, 1 BvR 404/10, Juris). Randnummer 231 Dies ist für den EGMR ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Prüfung eines immateriellen Schadens einer juristischen Person, den er ausdrücklich für möglich erachtet und auch zuspricht (
- April 2000, 35382/97 Comingersoll./. Portugal [GC], Nr. 19 EuGHMR 2000-IV: "uncertainty in decision-planning, disruption in the management of the company [ ], inconvenience caused to the members of the management team"; dazu ausführlich Emberland, British yearbook of international law 2003, 409 ff.; weitere
weise aus der st. Rspr. des EGMR für juristische Personen und sogar für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen bei Wenzel in Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 14; Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 10; vgl. auch EGMR,
- April 2004, 53678/00, Juris;
- Oktober 2003, 48553/99, Juris). Randnummer 232 Der Senat geht davon aus, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, hiervon abweichende Entschädigungsgrundsätze festzusetzen, zumal diese Entscheidung des EGMR (Comingersoll a.a.O.) in den Gesetzesmaterialien bereits frühzeitig als Reaktion auf einschränkende Formulierungsvorschläge ausdrücklich angeführt wird (BT-Drs. 17/3802, 40). Nicht unberücksichtigt werden darf, dass das gesamte Gesetz letztlich durch die Rspr. des EGMR (vgl.
- September 2010, 46344/06, Juris) erzwungen worden war (siehe den Vortrag der Bundesregierung in dem Beschluss des EGMR vom
- Mai 2012, 53126/07 [Rn. 15] und die Ausführungen des EGMR [Rn. 39], jeweils zit.
Juris). Eine abweichende Auslegung würde auch letztlich dazu führen, dass § 198 Abs. 2 GVG mit der EMRK nicht vereinbar wäre. Dies ist fernliegend. Der EGMR hat bereits festgestellt, dass sich aus dem ÜberlVfRSchG eindeutig ergibt, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung über Entschädigungsansprüche die Konventionskriterien so anwenden müssen, wie es der Rspr. des EGMR entspricht (29. Mai 2012, 53126/07, Juris Rn. 39). Nur vor diesem Hintergrund der prinzipiellen Deckungsgleichheit der Ansprüche aus den §§ 198 GVG und aus der EMRK ist die Rspr. des EGMR verständlich, Individualbeschwerden nicht mehr zur Entscheidung anzunehmen, wenn von dem neuen Rechtsbehelf
§§ 198ff.
GVG nicht Gebrauch gemacht wurde (a.a.O., Rn. 44). Randnummer 233
- cc)Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausdrücklich auch juristischen Personen zusteht (vgl. nur BVerfG, 14. Dezember 2010, a.a.O.). Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gestattet diesen die Teilnahme am Rechtsverkehr und verbietet ihnen gleichzeitig wie allen anderen, (vermeidliche) Rechtsansprüche selbst durchzusetzen; auch hier gilt das staatliche Gewaltmonopol. Dies verlangt aber dann auf der anderen Seite, Rechtsschutz auch tatsächlich zu gewähren. Der Schutz der Grundrechte juristischer Personen wäre aber nicht mehr effektiv, wenn ein Verstoß regelmäßig leerlaufen würde. Randnummer 234
- dd)Dies alles gilt umso mehr, als auch hier ein materieller Schaden denkbar, aber nicht konkret feststellbar ist. Randnummer 235 Die Klägerin behauptet eine tatsächliche Vermögenseinbuße und eine durch den Zeitablauf erfolgte tatsächliche Entwertung ihrer Forderungen gegenüber den Heimbewohnern. Wie auch die Beklagte selbst vorträgt, ist der Klägerin insoweit ein Schaden entstanden, als ein Betrag in Höhe von 3.780,00 Euro zunächst nicht umgelegt werden durfte. Der Vortrag der Klägerin, sie könne
einem Zeitraum von zehn Jahren diesen Betrag nicht mehr vollständig umlegen, ist
vollziehbar und schlüssig. Dies ist ein Substanzverlust. Nicht jeder materielle Schaden einer juristischen Person kann als entgangener Gewinn qualifiziert werden. Der vorliegende Schaden könnte überhaupt nur dann als entgangener Gewinn qualifiziert werden, wenn überhaupt Gewinne angefallen wären. Kaufmännisch und rechtlich könnte dies erst
umfangreicher Analyse der Abrechnungen und Steuererklärungen der Klägerin festgestellt werden, wobei für den Senat nicht erkennbar wäre, auf welche Jahre hier abzustellen wäre. Randnummer 236 Auch wenn man den Vermögensschaden bei der Klägerin als entgangenen Gewinn qualifizieren würde, wäre dieser zu ersetzen. § 198 Abs. 1 GVG sieht zwar nicht zwangsläufig immer einen vollständigen Schadenausgleich vor; der Anspruch umfasst aber entgegen der Rechtsansicht der Beklagten, der bisherigen Rspr. (vgl. OVG Sachsen-Anhalt,
- Juli 2012, 7 KE 1/11 , Juris Rn. 80 ) und Teilen der Literatur (Söhngen, NZS 2012, 496; Neff in Prütting/Gehrlein, ZPO-Kommentar, § 198 GVG Rn. 5; Wenner, Soziale Sicherheit 2012, 33; Scholz, SGb 2012, 23; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 3) auch einen Ausgleich für einen entgangenen Gewinn (überzeugend Wolff, Verwaltungsrundschau 2012, 290; Ossenbühl, DVBl. 2012, 858; Magnus, ZZP 2012, 84). Randnummer 237 Der Verweis auf vorgeblich vergleichbare Ansprüche aus enteignungsgleichem/aufopferungsgleichem Eingriff ohne die Entschädigung eines entgangenen Gewinns überzeugt nicht. Zunächst ist jene Einschränkung nicht unumstritten (vgl. Ossenbühl JZ 1997, 559, 561). Entscheidend ist, dass der Grundgedanke der Beschränkung jener Ansprüche hier ersichtlich nicht greift. Denn das richterrechtliche Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs wird vom Bundesgerichtshof (BGH) aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten hergeleitet (vgl. BGH,
- Juli 1997, III ZR 205/96, BGHZ 136, 182 Rn. 16 m.w.N.). Ein voller Schadensausgleich einschließlich des entgangenen Gewinns würde seiner Ansicht daher auf die Einführung einer vollen verschuldensunabhängigen Staatshaftung für rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum hinauslaufen und damit die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Um eine solche Rechtsfortbildung handelt es sich bei hier vertretenen Auslegung des § 198 GVG als Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff (ausführlich Ossenbühl, DVBl. 2012, 859; vgl. auch BT-Drucksache 17/3802, 40) bei einem vermutetem Organisationsverschulden (dazu oben C. IV. 5.) ersichtlich nicht (Magnus, ZZP 2012, 85). Randnummer 238 In der Gesetzesentwurfsbegründung wird der entgangene Gewinn auch ausdrücklich genannt: "Der Ausgleichsanspruch umfasst als Vermögensnachteile insbesondere auch Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren aufgrund der Verzögerung, entgangenen Gewinn und die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs. Zinsvorteile, die sich aus den Vorschriften der Abgabenordnung zur Vollverzinsung ergeben, sind bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs
den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, so dass eine Überkompensation vermieden wird." (vgl. BT-Drs. 17/3802, 19). Randnummer 239 Zwar wurde später im Gesetzgebungsverfahren der Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung beschränkt (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs 17/3802, 34 und diejenige des BT-Rechtsausschusses, BT-Drs 17/7217, 1). Insoweit findet sich aber im Wortlaut der Norm noch kein hinreichender Anhaltspunkt, dass die Entschädigung entgegen der zur Kenntnis genommenen Rspr. des EGMR keinen entgangenen Gewinn mehr umfassen sollte. Wie die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren unwidersprochen ausgeführt hat, geht der EGMR in seiner Rspr. teilweise bei immateriellen Schäden sogar weiter als es die deutsche Schadensersatzdogmatik zulassen würde; notwendig sei eine Wiederherstellung des Status quo ante (BT-Drucksache 17/3802, 40; siehe zu dieser Rspr. weiterführend Magnus, ZZP 2012, 85; wie hier auch Althammer/Schäuble, NJW 2012, 4). Es gibt keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der §§ 198 ff. GVG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von der ihm bekannten Rspr. des EGMR abweichen wollte. Randnummer 240 Hinzu kommt, dass
der ständigen Rspr. des BVerfG die deutschen Gerichte die EMRK wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG,
- Juni 2012, 2 BvR 1048/11, Juris; BVerfG,
- Mai 2011, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, Juris).
der Rspr. des EGMR ist aber ein entgangener Gewinn zu entschädigen (vgl. die Entscheidungen vom
- September 2010, 46344/06;
- März 2010, 485/09,
- November 2008; 10597/03,
- April 2002; 45181/99,
- Juli 2003; 57249/00;
- Juli 1997, 17820/91, Rn. 76 ff, jeweils zit.
Juris; vgl. Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 7). Falls der Gesetzgeber hiervon abweichen wollte, wäre eine klare Festlegung zu erwarten und auch notwendig gewesen. Randnummer 241 Der EGMR hat zudem bereits festgestellt, dass sich aus dem ÜberlVfRSchG eindeutig ergibt, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung über Entschädigungsansprüche
§§ 198ff.
GVG die Konventionskriterien so anwenden müssen, wie es seiner Rspr. entspricht (
- Mai 2012, 53126/07, Juris Rn. 39). Dies hält der Senat für überzeugend. Randnummer 242 Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass insoweit nicht auf die Gesamtdauer des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG abzustellen ist, sondern lediglich zu untersuchen wäre, zu welchem wirtschaftlichen Schaden die Verfahrensverzögerung geführt hat. Maßgeblich ist daher, welche Ansprüche noch durchzusetzen gewesen wären, wenn die endgültige Entscheidung des BSG nicht wie vorliegend am
- September 2011, sondern rund zwei Jahre früher getroffen worden wäre. Dementsprechend müsste die Klägerin im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, gegen welche Bewohner sie (für den Zeitraum
- Dezember 1999 bis
- Dezember 2000) einen Anspruch im September 2009 noch hätte durchsetzen können und dies im September 2011 nicht mehr konnte. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht nur schwierig, sondern teilweise unmöglich ist. Soweit beispielsweise der aktuelle Wohnsitz eines Heimbewohners im Jahre 2011 nicht zu ermitteln wäre, so dürfte kaum aufklärbar sein, ob das im Jahre 2009 anders gewesen wäre. Konkret auf diesen Zeitraum bezogen, bleibt auch problematisch, inwieweit die Klägerin bei einer früheren Entscheidung geringere Aufwendungen für Personal u.ä. gehabt hätte. Randnummer 243 Ein materieller Schaden könnte der Höhe
nicht festgestellt werden; bei dieser sehr unübersichtlichen Lage könnten Vermögenseinbußen der Klägerin nicht einmal gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der EGMR hier mit dem Konzept des "loss of a real opportunity" in einigen Fällen auch einen pauschalen Schadensersatz für den Verlust einer Erwerbschance gewährt (vgl. näher Wenzel in Karpenstein/Mayer, a.a.O. Art. 41 Rn. 17; weiter Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung hat der EGMR selbst häufig den Vortrag als ungenügend eingeschätzt (vgl. die Entscheidungen vom 2. September 2010, 46344/06; 25. März 2010, 485/09, 13. November 2008; 10597/03, 4. April 2002; 45181/99, 31. Juli 2003; 57249/00, jeweils zit.
Juris; vgl. hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK Kommentar, Art. 41 Rn. 8); die Anforderungen sind hoch (vgl. EGMR, 1. Juli 1997, 17820/91, Juris Rn. 76 ff.). Dies würde auch gelten, wenn die Klägerin mit der Beschwerde (1 BVR 618/12) gegen die Entscheidung des BSG im Ursprungsverfahren Erfolg hätte. Daher hält es der Senat mit der Klägerin nicht für angemessen, die Sachentscheidung des BVerfG abzuwarten. Randnummer 244 Der Senat hält es für keine atypische Fallkonstellation, dass ein solcher materieller Schaden nicht
weisbar ist. Auch unter diesem Aspekt ist aber der Ausschluss eines immateriellen Schadens unter Berücksichtigung aller anderen Umstände des Einzelfalles daher nicht gerechtfertigt. Dieser Ansatz ist vor dem Hintergrund der Rspr. des EGMR angemessen, da dieser sich verständlicherweise nicht nur an der deutschen Dogmatik der Unterscheidung von materiellen und immateriellen Schaden orientiert und das französische und englische Recht diese Unterscheidung nicht annähernd so streng praktiziert (Althammer/Schäuble, NJW 2012, 4). Randnummer 245 Angesichts aller Umstände des Einzelfalls hält es der Senat demnach für angemessen, der gesetzlichen Regelvorgabe des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu entsprechen und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages für die über insgesamt rund zwei Jahre andauernde Verzögerung bei der Erledigung des Rechtstreits zu verurteilen. Randnummer 246 2. Aufgrund dieser Verzögerung hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.400,00 Euro. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sieht eine Entschädigung für einen
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, in Höhe von "1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung" vor. Damit kann grundsätzlich für Zeiträume unter einem Jahr keine zeitanteilige Berechnung erfolgen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, 27. März 2012, OVG 3 A 1.12.- Juris unter zutreffendem Hinweis auf BT-Drs. 17/3802, 20; wie hier Link/van Dorp, Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 15). Randnummer 247 Zwar scheint die Festsetzung einer durch zwölf Monate teilbaren Summe nahezulegen, dass eine Aufteilung in nicht angefangene Jahre zulässig sein könnte. Ähnliches gilt auch für den Umstand, dass eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate
Einlegung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann (siehe § 198 Abs. 5 GVG), d.h. eine Klage schon
einer Verzögerung um sechs Monate möglich ist. Allerdings kann
§ 198Abs.
2 Satz 2 GVG eine Entschädigung für einen immateriellen
teil "nur" beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, also insbesondere durch die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist. Hierfür ist
dem klaren Wortlaut keine Verzögerung von einem Jahr oder mehr notwendig (siehe auch § 198 Abs. 3 Satz 3, 2 Halbsatz GVG). Dies bietet sich insbesondere bei kurzen Verfahrensverzögerungen an. Insoweit kann aus dieser Regelung kein Argument gegen die Ansicht des Senats abgeleitet werden; im Gegenteil spricht sie dafür, dass für den Regelfall zumindest für Zeiträume unter einem Jahr keine Entschädigung festzusetzen ist, was dann konsequenterweise auch für die angebrochenen Folgejahre gilt. Randnummer 248 Eine Pauschalierung rechtfertigt sich zudem aus der Überlegung, dass eine verhältnismäßig geringe Verzögerung im Bereich der immateriellen
teile - d.h. des subjektiven Wohlbefindens - noch hinnehmbar erscheint, zumal unabhängig von einer angemessenen Dauer jedes Gerichtsverfahren eine gewisse Belastung hervorruft. Diese Beschränkung auf volle Jahre trägt zugleich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass geringe Verzögerungen von wenigen Monaten oder auch Bruchteile von Jahren unter dem Gesichtspunkt eines "Schmerzensgeldanspruchs" zumindest bei juristischen Personen regelmäßig nicht angemessen sein werden. Eine monatsgenaue Festlegung der Verzögerung jeweils "
den Umständen des Einzelfalles" erscheint dem Senat zudem praktisch nicht möglich zu sein (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt,
- Juli 2012, 7 KE 1/11 , Juris; vgl. weiter Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 19 GG, Rn. 262). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2010 bezüglich des SG eine Untätigkeit von 23 Monaten (
- November 2000 bis
- März 2001;
- Juni 2001 bis
- März 2002;
- Mai 2002 bis
- Februar 2003) bei einer Gesamtdauer in erster Instanz von über sechs Jahren im Ergebnis als noch angemessen bewertet. Dies zeigt beispielhaft den sehr großen Beurteilungsspielraum, bei dem sich eine monatsgenaue Feststellung als Scheingenauigkeit zeigt. Randnummer 249 Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber eine Entschädigung von 100,00 Euro/Monat festsetzen hätte müssen, wenn er eine monatsgenaue Erfassung erlaubt hätte.
Auffassung des Senats ist diese Ansicht daher mit dem objektiven Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Denn durch diese Formulierung ist deutlich, dass ein immaterieller Schaden nur für jedes volle Jahr der Verzögerung festzusetzen ist. Der Wortlaut bildet insoweit die Grenze der Auslegung (vgl. BVerfG,
- Juni 1980, 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277, 299 = Rn. 62; BSG,
- Oktober 2011, B 9 SB 6/10 R, Juris; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
- Aufl. 1995, 143). Andernfalls wäre auch nur schwer zu begründen, warum keine taggenaue Feststellung erfolgt. Randnummer 250 Soweit dies im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen sollte (z.B. in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz in existentiellen Streitigkeiten), kann
dem klaren Wortlaut des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eine andere Entschädigungssumme festgesetzt werden; dies umfasst auch die in der Gesetzesbegründung angesprochene monatsweise Aufteilung. Dies ist allerdings nur bei Unbilligkeit möglich. Da in den meisten Verfahren keine Verzögerung nur um vollständige Jahre vorliegen wird, kann aus solchen Bruchteilen isoliert noch nicht auf eine Unbilligkeit in einem Einzelfall geschlossen werden. Randnummer 251 Eine Unbilligkeit im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, die erfordern würde, von dem Regelfall der Pauschalierung hier abzuweichen und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine höhere oder niedrigere Entschädigung festzusetzen, ist nicht erkennbar. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen, sondern im Gegenteil sogar nur beantragt, jene Mindestsumme nicht zu unterschreiten. Randnummer 252 Es besteht kein Grund, diese Summe grundsätzlich unter Berücksichtigung der Rspr. des EGMR zu erhöhen. Allerdings ist sie angesichts dieser Rspr. eher niedrig festgesetzt (Bedenken insoweit bei Magnus, ZZP 2012, 87). Der EGMR hat bisher Deutschland in 125 Verfahren zu einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 944.504,00 Euro verurteilt (Link/van Dorp, Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1; Wenner, Soziale Sicherheit 2012, 32), d.h. durchschnittlich rund 7.500,00 Euro, was bei der Anwendung des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einer Verzögerung von über sechs Jahren entspräche. Allerdings sind in dieser Summe auch Schadensersatzansprüche wegen materieller Schäden enthalten. Zudem war die Bundesrepublik auch nur verpflichtet, einen wirksamen Schutz gegen eine überlange Verfahrensdauer einzuführen, was für Fälle wie dem vorliegenden zu bejahen ist. Randnummer 253 Im Rahmen der Billigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Klägerin (selbst in der Berufungsinstanz) das Verfahren verzögert hat. So hat sie trotz Erinnerung des Gerichts erst fünf Monate
Berufungseinlegung eine Berufungsbegründung abgegeben. Auf die berechtigte Frage des Gerichts zum Rechtschutzbedürfnis vom
- Dezember 2009 hat die Klägerin erst am
- April 2010 abschließend Stellung genommen und hierfür eigens eine Fristverlängerung erbeten. Zudem hat die Klägerin im März 2010 einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, was eine Entscheidung verzögert hätte. Dies zeigt auch unter Berücksichtigung des Streitwertes, dass die Überlänge im vorliegenden Einzelfall keine besonders schweren Auswirkungen gezeigt hat, die eine Abweichung von der Regelsumme rechtfertigen. D. Randnummer 254 Die zusätzliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer neben der Verurteilung zur Zahlung kam nicht in Betracht. Diesbezüglich ist zwar kein Antrag erforderlich. Hierfür würde auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht fehlen. Zwar hat vorliegend das BVerfG bereits die unangemessene Dauer festgestellt. Dies geschah jedoch auf einer anderen Grundlage. Randnummer 255 Ausdrücklich bestimmt § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG aber, dass die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, "in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden" kann. Ein schwerwiegender Fall liegt aber
allem nicht vor; allein der Umstand, dass überhaupt eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, lässt keinen Schluss auf einen schwerwiegenden Fall zu. Weitere Anhaltspunkte hierfür sind weder ersichtlich noch vorgetragen. E. Randnummer 256 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 202 SGG, 201 Abs. 4 GVG entsprechend dem beiderseitigen Obsiegen und Unterliegen. Auch angesichts der Belastung der Klägerin durch das Gerichtsverfahren und der Unsicherheit bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung entspricht eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Billigkeit. Da das beklagte Land gemäß § 2 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist, waren für dieses keine festzusetzen. Randnummer 257 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 202 SGG, 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 ZPO. Randnummer 258 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der mit den Grundlagen und dem Umfang von Entschädigungsansprüchen gemäß §§ 198 ff. GVG verbundenen Fragen gemäß §§ 160 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen. F. Randnummer 259 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1, 3 GKG.