Angemessene Vergütung während der Zeit der Ausbildung- Elektrohandwerk Orientierungssatz
- Unangemessen ist eine vereinbarte Ausbildungsvergütung, wenn sie die einschlägige tarifliche Vergütung, hier der Tarifvertrag für Lehrlinge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt vom
- Juni 2002, um mehr als 20 % unterschreitet. (Rn.71)
- Als Kontrollmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung kann nur der bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vorgelegene Tarifvertrag herangezogen werden. (Rn.72) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZN 2241/12) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 1095/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,
- Januar 2011, 6 Ca 1272/10, Urteil nachgehend BAG,
- Dezember 2012, 3 AZN 2241/12, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert) nachgehend BAG,
- Juli 2014, 9 AZR 1095/12, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
- Januar 2011 - 6 Ca 1272/10 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger für die Zeit seiner Ausbildung zum Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik eine angemessene Vergütung zugestanden hat. Randnummer 2 Der ... geborene Kläger wurde im Betrieb der Beklagten in der Zeit vom
- September 2006 bis zum
- Januar 2010 zum Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik ausgebildet. Die rechtliche Grundlage des Berufsausbildungsverhältnisses bildete der Berufsausbildungsvertrag vom
- Mai
- Danach zahlte die Beklagte dem Kläger eine Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr von monatlich 288,00 €, im zweiten Ausbildungsjahr von monatlich 288,00 €, im dritten Ausbildungsjahr von 300,00 € und im vierten Ausbildungsjahr von 325,00 €. Der Ausbildungsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmung: Randnummer 3 „H Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge u./o. Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen (§ 11) Randnummer 4 keine tarifl. Bestimmung“ Randnummer 5 Das Ausbildungsverhältnis endete am
- Januar 2010 nach bestandener Facharbeiterprüfung. Randnummer 6 Der Kläger war der Auffassung, für sein Berufsausbildungsverhältnis mit der Beklagten wären die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt einschlägig gewesen, weil die Beklagte auf den Verkauf von Elektrowerkzeugen und die Reparatur sowie die Wicklung von Elektromotoren für die gewerbliche Industrie und für Privatkunden spezialisiert sei und er im Bereich der Reparatur und der Wicklung der Elektromotoren tätig gewesen sei. Zur Ermittlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung sei der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt heranzuziehen. Im Vergleich zu diesem Tarifvertrag habe die Beklagte ihm durchweg eine um mehr als 20 % niedrigere Ausbildungsvergütung gezahlt. Die gezahlte Ausbildungsvergütung sei damit nicht angemessen gewesen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 06.04.2010 hat der Kläger u. a. von der Beklagten die Nachzahlung von 20.936,32 € brutto gefordert. Die Beklagte kam dieser Forderung nicht nach. Randnummer 8 Der Kläger hat am
- April 2010 beim Arbeitsgericht Magdeburg Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 20.936,32 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an ihn zu verurteilen. Randnummer 9 Auf die entsprechende Einwendung der Beklagten in der Güteverhandlung hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2010 unstreitig gestellt, dass die Beklagte dem Elektrohandwerk zuzuordnen ist und die Ansicht vertreten, dass folglich der Tarifvertrag für Lehrlinge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt vom
- August 2008 Maßstab für die Ausbildungsvergütung sei. Er änderte die Klage und hat angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 4.897,96 € brutto, hilfsweise von 1.538,97 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an ihn zu verurteilen. Randnummer 10 Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 13.09.2010 ausgeführt hatte, es müsse der ab
- August 2002 gültige Tarifvertrag und nicht der von 2008 herangezogen, weil das Ausbildungsverhältnis im Jahr 2006 begonnen habe, änderte der Kläger seine Klage ein weiteres Mal. Er hat abschließend vor dem Arbeitsgericht beantragt, Randnummer 11
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.396,67 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf ... zu zahlen, Randnummer 12
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 824,67 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf ... zu zahlen. Randnummer 13 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
- Januar 2011 - 6 Ca 1272/10 - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 143 bis 146 d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Randnummer 15 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger ständen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen der geforderten tariflichen und der gezahlten Ausbildungsvergütung zu. Angesichts der fehlenden Tarifbindung der Beklagten ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Vergütung nicht aus den §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG. Der Klageanspruch folge auch nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wonach Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren hätten. Denn die im Ausbildungsvertrag vom
- Mai 2006 enthaltene Vergütungsabrede sei nicht nach § 134 BGB unwirksam. Die Parteien hätten den ihnen bei der Festsetzung der Ausbildungsvergütung eingeräumten Spielraum noch gewahrt. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte unterschritten für die streitgegenständlichen Ausbildungsjahre die Vergütungssätze des seit August 2008 gültigen Tarifvertrages für Lehrlinge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt zwar um mehr als 20 %, aber für die Beurteilung der Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung gemäß § 134 BGB seien die Umstände maßgebend, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen hätten. Deshalb könne Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungsvereinbarung nur der bei Abschluss des Ausbildungsvertrages im Mai 2006 bereits vorgelegene Tarifvertrag von 2002 sein, nicht das erst zwei Jahre später abgeschlossene Tarifwerk. Da die Bezahlung des Klägers die maßgeblichen tariflichen Vergütungssätze nicht um mehr als 20 % unterschritten habe, könne die Unangemessenheit der Vergütung nicht vermutet werden und der Kläger hätte nähere Umstände dafür darlegen müssen, dass seine Vergütung nicht mehr angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG gewesen sei. Dies sei nicht geschehen, was zu Lasten des Klägers gehe. Randnummer 16 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 des vorbezeichneten Urteils (Bl. 146 bis 148 d. A.) verwiesen. Randnummer 17 Der Kläger hat gegen das ihm am
- Januar 2011 zugestellte Urteil am
- Februar 2011 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Er hat diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am
- April 2011 begründet. Randnummer 18 Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er meint, er könne eine höhere Ausbildungsvergütung verlangen, da die mit ihm vereinbarte Ausbildungsvergütung sittenwidrig niedrig gewesen sei. Die Beklagte und das Arbeitsgericht hätten die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die von der Beklagten gezahlte Ausbildungsvergütung habe weder geholfen, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten, noch habe sie eine Mindestentlohnung für seine Leistungen dargestellt. Die gezahlte Ausbildungsvergütung habe nicht einmal den Regelsatz nach dem SGB II entsprochen. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte ein reiner Handwerksbetrieb sei. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte bisher nicht vorgetragen habe, dass sie in die Handwerksrolle eingetragen sei. Außerdem gehöre sie der Industrie- und Handelskammer an. Die Beklagte betreibe nach ihrem internet-Auftritt überwiegend einen Fachhandel, Verleihservice und einen Online-Shop und biete nebenbei auch einen Reparaturservice an. Insoweit komme für die Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Vergleichsmaßstab der Tarifvertrag für den Einzelhandel im Land Sachsen-Anhalt in Betracht. Wie sich bereits aus der mit seinem Schriftsatz vom 09.08.2010 übersandten Auskunft des MWA Sachsen-Anhalt ergebe, liege die Ausbildungsvergütung, die im Wirtschaftsraum Sachsen-Anhalt die ortsübliche Vergütung im Einzelhandel darstelle, deutlich über der von der Beklagten mit ihm vereinbarten Vergütung. Die Ausbildungsvergütung im Einzelhandel habe ab
- September 2004 im ersten Lehrjahr 538,00 €, im zweiten Lehrjahr 606,00 € und im dritten Lehrjahr 694,00 € betragen. Ab
- August 2008 habe die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 554,00 €, im zweiten Lehrjahr 624,00 € und im dritten Lehrjahr 715,00 € betragen. Ab dem
- November 2009 habe die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 566,00 €, im zweiten Lehrjahr 637,00 € und im dritten Lehrjahr 730,00 € betragen. Er könne sich jedenfalls darauf berufen, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung im Verhältnis zu dem jeweils aktuellen Tarifvertrag der sog. „Christlichen Gewerkschaft Metall“ unangemessen gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts sei nicht auf den Tarifvertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Bei einem Dauerschuldverhältnis könne sich ändern, was angemessen sei. Die Prüfung der Angemessenheit könne sich sinnvoller Weise nur auf die jeweiligen Zeitabschnitte beziehen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20
- das Urteil des Arbeitsgerichtes Magdeburg (6 Ca 1272/10) vom 13.01.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.396,67 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB Randnummer 21 auf ... 125.00 EUR seit dem 15.09.2008, Randnummer 22 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.10.2008, Randnummer 23 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.11.2008, Randnummer 24 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.12.2008, Randnummer 25 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.01.2009, Randnummer 26 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.02.2009, Randnummer 27 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.03.2009, Randnummer 28 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.04.2009, Randnummer 29 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.05.2009, Randnummer 30 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.06.2009, Randnummer 31 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.07.2009, Randnummer 32 auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.08.2009, Randnummer 33 auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.09.2009, Randnummer 34 auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.10.2009, Randnummer 35 auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.11.2009, Randnummer 36 auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.12.2009, Randnummer 37 auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.01.2010 sowie Randnummer 38 auf weitere 221,67 EUR seit dem 15.02.2010 Randnummer 39 zu zahlen, Randnummer 40
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 824,67 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB Randnummer 41 auf ... 40,00 EUR seit dem 15.09.2008, Randnummer 42 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.10.2008, Randnummer 43 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.11.2008, Randnummer 44 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.12.2008, Randnummer 45 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.01.2009, Randnummer 46 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.02.2009, Randnummer 47 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.03.2009, Randnummer 48 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.04.2009, Randnummer 49 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.05.2009, Randnummer 50 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.06.2009, Randnummer 51 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.07.2009, Randnummer 52 auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.08.2009, Randnummer 53 auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.09.2009, Randnummer 54 auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.10.2009, Randnummer 55 auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.11.2009, Randnummer 56 auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.12.2009, Randnummer 57 auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.01.2010 sowie Randnummer 58 auf weitere 129,67 EUR seit dem 15.02.2010 Randnummer 59 zu zahlen. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, Randnummer 61 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 62 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2010 unstreitig gestellt habe, dass sie dem Elektrohandwerk zuzuordnen sei. Deshalb sei der Tarifvertrag für Auszubildende in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt der Maßstab für die Ausbildungsvergütung. Sie sei in die Handwerksrolle eingetragen. Ihr Betriebsleiter Walter K. sei Meister im Bereich Elektromaschinenbauerhandwerk. In diesem Bereich sei der Kläger ausgebildet worden. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit dem Kläger habe sie sich bei der IHK über die zu zahlende Ausbildungsvergütung informiert. Die in den Vertrag aufgenommenen Beträge seien ihr von der IHK genannt worden. Das sei offenbar auf der Grundlage des damals gültigen Tarifvertrages des Landesinnungsverbandes Sachsen-Anhalt in den Elektrohandwerken und der Christlichen Gewerkschaft Metall, Landesverband Sachsen-Anhalt, vom
- Juni 2002 geschehen. Die IHK habe wohl den zulässigen Abzug von 20 % vorgenommen. Während des Ausbildungsverhältnisses habe sie niemand davon benachrichtigt, dass die Ausbildungsvergütung anzuheben sei, weil ein anderer Tarifvertrag abgeschlossen worden sei. Tarifverträge würden von den Tarifvertragsparteien derart unter Verschluss gehalten, dass sie über normale Quellen nicht zugänglich seien. Angesichts dieser Umstände könne es nicht angehen, dass sie gehalten sei, während eines Ausbildungsverhältnisses mit fest vereinbarten Vergütungen Nachforschungen über mögliche Tarifänderungen anzustellen. Eine solche Tariferhöhung könne nicht dazu führen, dass die ordentlich und zulässig vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen im Sinne des § 17 BBiG werde oder als sittenwidrig anzusehen sei. Randnummer 63 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 19.04.2011, auf die Berufungsbeantwortung vom 09.05.2011 nebst Anlagen und auf das Protokoll vom 14.06.2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 64 I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 S. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. Randnummer 65 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Ausbildungsvergütung. Randnummer 66
- Die Beklagte hat dem Kläger während der Dauer der gesamten Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung gewährt. Randnummer 67 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG hatte die Beklagte als Ausbildende dem Kläger als dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Ausbildungsvergütung war nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG nach dem Lebensalter des Klägers so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, anstieg. Randnummer 68 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung dann angemessen, wenn sie den Auszubildenden und seine unterhaltspflichtigen Eltern bei der Bestreitung der Lebenshaltungskosten finanziell unterstützt, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleistet und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnt“, d. h. eine Mindestentlohnung darstellt. Die gesetzliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt dabei nur eine Rahmenvorschrift dar und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest. Es ist zunächst Sache der Vertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung zu bestimmen, sofern nicht bei Tarifbindung beider ohnehin die tarifliche Vergütung maßgebend ist. Die Vertragsparteien haben dabei von Gesetzes wegen einen gewissen Spielraum. Ob sie diesen gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Gilt keine tarifliche Regelung, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsanschauung des betreffenden Bereichs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden. Unangemessen ist eine vereinbarte Ausbildungsvergütung, wenn sie die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Dies hat zur Folge, dass die volle tarifliche oder branchenübliche Ausbildungsvergütung zu zahlen ist. Die Vereinbarung der Vertragsparteien ist gerichtlich darauf zu prüfen, ob die vereinbarte Ausbildungsvergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist (u. a. BAG vom
- August 2011 - 3 AZR 575/09 -, NZA 2012, 211-217; BAG vom
- Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 -, zitiert nach Juris; BAG vom
- Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 -, AP Nr. 15 zu § 10 BBiG; BAG vom
- Mai 2003 - 6 AZR 191/02 -, AP Nr. 14 zu § 10 BBiG). Randnummer 69
- Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung einer Prüfung durch das Berufungsgericht stand. Die Vergütungsabrede im Berufsausbildungsvertrag der Parteien vom
- Mai 2006 ist nicht nach § 134 BGB unwirksam. Die Parteien haben den ihnen bei der Festsetzung der Ausbildungsvergütung eingeräumten Spielraum noch gewahrt. Randnummer 70 a) Für das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien galt keine tarifliche Regelung. Folglich kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsanschauung des betreffenden Bereichs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden. Kontrollmaßstab für die Angemessenheit der von den Parteien vereinbarten Ausbildungsvergütung können entgegen der vom Kläger in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht nicht die Tarifverträge des Einzelhandels in Sachsen-Anhalt sein. Bei ihnen handelt es sich nicht um einschlägige Tarifverträge, weil die Beklagte kein Arbeitgeber des Einzelhandels ist. Als Kontrollmaßstab können die Tarifverträge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt herangezogen werden. Denn bei der Beklagten handelt es sich zumindest zum Teil um einen Betrieb des Elektrohandwerks. Die Beklagte ist seit dem
- Juni 1999 in die Handwerks- und Gewerberolle der Handwerkskammer Halle (Saale) eingetragen (Bl. 184 d. A.). Als Handwerk ist dort „Elektromaschinenbauer“ eingetragen. Zu 56 % gehört die Beklagte außerdem laut der Eintragung in der Handwerks- und Gewerberolle der Industrie- und Handelskammer Halle an. Aus dieser Tatsache folgt, dass die Beklagte einen handwerklichen „Betriebsteil“ führt. In diesem „Betriebsteil“ bzw. Bereich des Elektromaschinenbauerhandwerks wurde der Kläger ausgebildet. Dass die Beklagte Mitglied der Innung der Elektrohandwerke ist, ist von keiner Partei vorgetragen. Randnummer 71 b) Die Parteien schlossen den Berufsausbildungsvertrag am
- Mai 2006 ab. Zum damaligen Zeitpunkt war der Tarifvertrag für Lehrlinge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt vom
- Juni 2002, der vom
- August 2002 bis zum
- August 2008 in Kraft war, gültig. Er ist vorliegend als Kontrollmaßstab für die Angemessenheit der von den Parteien vereinbarten Ausbildungsvergütung heranzuziehen. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrages betrug die Ausbildungsvergütung monatlich im ersten Ausbildungsjahr 335,00 €, im zweiten Ausbildungsjahr 360,00 €, im dritten Ausbildungsjahr 375,00 € und im vierten Ausbildungsjahr 400,00 €. Weitere Leistungen waren im Tarifvertrag vom
- Juni 2002 nicht vereinbart. Die von den Parteien im Berufsausbildungsvertrag am
- Mai 2006 vereinbarten Sätze der monatlichen Ausbildungsvergütung, die die Beklagte zahlte, haben diese einschlägige tarifliche Vergütung in den ersten drei Ausbildungsjahren um genau 20 % und im vierten Ausbildungsjahr um 18,75 % unterschritten. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung erreichte mithin die Mindesthöhe und ist insoweit noch als angemessen anzusehen. Ihrer Funktion, zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Klägers beizutragen, dem Kläger eine Ausbildung zu ermöglichen und für seine Leistungen als Auszubildender eine Mindestentlohnung darzustellen, wurde sie noch gerecht. Randnummer 72 c) Zum
- September 2008 trat der Tarifvertrag für Lehrlinge in den Elektrohandwerken in Sachsen-Anhalt vom
- August 2008 in Kraft. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrages beträgt die Ausbildungsvergütung seit dem
- August 2008 monatlich im ersten Ausbildungsjahr 380,00 €, im zweiten Ausbildungsjahr 405,00 €, im dritten Ausbildungsjahr 425,00 € und im vierten Ausbildungsjahr 460,00 €. Außerdem wird gemäß § 6 Abs. 1 ein Urlaubsgeld von 20 % gewährt. Der Kläger beendete das zweite Ausbildungsjahr am
- August 2008, begann das dritte Ausbildungsjahr am
- September 2008 und das vierte Ausbildungsjahr am
- September
- Die zwischen den Parteien vereinbarte und von der Beklagte gezahlte monatliche Ausbildungsvergütung betrug, gemessen an den im Tarifvertrag vom
- August 2008 geregelten Leistungen, etwa 71 % und unterschritt damit ab
- August 2008 deutlich die Grenze von 80 % der in den Elektrohandwerken in Sachsen-Anhalt üblichen Ausbildungsvergütung. Das führt jedoch weder zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung der Parteien noch zur Unangemessenheit der dem Kläger von der Beklagten gewährten Ausbildungsvergütung. Die erkennende Kammer des Berufungsgerichts teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach als Kontrollmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung nur der bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vorgelegene Tarifvertrag herangezogen werden kann. Denn für die Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung gemäß § 134 BGB nichtig ist, sind die Umstände maßgebend, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vorgelegen haben (Palandt, BGB,
- Aufl., § 134 Rn 12a mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtspr.). Außerdem verhindert der für die Beklagte bestehende Vertrauensschutz, einen gesetzeskonformen Vertrag abgeschlossen zu haben, die Umwandlung der ursprünglich zulässigen Vereinbarung über die Ausbildungsvergütung in eine spätere unzulässige bzw. sittenwidrige Vereinbarung. Randnummer 73 Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 74 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Randnummer 75 IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Hierfür liegen keine Gründe im Sinne der Vorschrift des § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht nach § 72 a ArbGG wird der Kläger hingewiesen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.