dem Mehrstufenschema des BSG in die Gruppe der unteren Angelernten einzustufen. Damit ist sie auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 8. Mai 2008, S 5 R 217/07, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) in dem Zeitraum vom
acht Jahren mit dem Abschluss der
des Arbeitsvertrages war sie bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen mit Wirkung vom
ihren Angaben in der Großküche der Agraringenieurschule N. für die Zubereitung, Ausgabe und den Verkauf der Mahlzeiten zuständig gewesen und erledigte Reinigungsarbeiten. Bereits ab dem
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung - SGB II). Randnummer 3 Ab dem
Spondylodese am
tschicht. Die Entlassung erfolgte arbeitsfähig mit der Empfehlung der Prüfung berufsfördernder Leistungen. Randnummer 7 Die Beklagte holte einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. B. vom
Funktionseinschränkungen ein Heben und Tragen von schweren Lasten ausschloss. Medizinaldirektorin Dipl.-Med. R. des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit M. führte in der mitübersandten gutachterlichen Äußerung vom 1. November 2005 eine verminderte psychische Belastbarkeit mit körperlichen Beschwerden, Kopf- und Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS und LWS) bei Zustand
Versteifungsoperation im Bereich der LWS
operativer Behandlung einer Nervenenge im Bereich der Handgelenke beidseits (ein Rezidiv sei nervenfachärztlich im Mai 2005 ausgeschlossen worden) an. Eine körperlich leichte Arbeit mit zusätzlichen qualitativen Einschränkungen sei vollschichtig denkbar. Beigefügt war ferner ein Gutachten von MR Dr. A. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt vom
Fusionsoperation L4/5 1999, eine beginnende Coxarthrose und eine Chondropathia patellae beidseits an. In der Zusammenschau der Krankheitsentwicklung und der bisherigen Behandlungen sei eine Analgetika-Entgiftungsbehandlung mit Krankengymnastik und psychopharmakologischer Mitbehandlung erforderlich. In ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Beiköchin sei die Klägerin nicht einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie derzeit drei bis unter sechs Stunden täglich ohne Heben von Lasten von mehr als zehn kg sowie einseitige Körper- und Zwangshaltung einsatzfähig.
der empfohlenen Therapie sei sie wieder vollschichtig einsetzbar. Unter Berücksichtigung sozialmedizinischer Aspekte
dem Tod des langjährigen Lebenspartners und der Arbeitsmarktsituation mit fehlender beruflicher Perspektive der Klägerin sei eine solche positive Entwicklung jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Die getroffenen Feststellungen würden seit März 2005 gelten. Randnummer 9 Auf das Schreiben der Prüfärztin der Beklagten Dipl.-Med. F. vom
den Ermittlungen habe sie diesen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Vielmehr habe sie sich beruflich neu orientiert und sei zuletzt als Beiköchin versicherungspflichtig tätig gewesen. Diese letzte Tätigkeit als Beiköchin sei jedoch nicht maßgebend, denn die Klägerin sei auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (Bescheid vom
gehen. Zudem leide sie an einer ständig auftretenden Infektionskrankheit. Sie könne nicht mehr drei Stunden täglich arbeiten. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. Dipl.-Med. B. hat unter dem 3. Juli 2007 einen Status idem in organischer Hinsicht angegeben. Die Somatisierungsstörung habe sich deutlich verschlechtert. Er hat diverse Arztbriefe beigefügt.
dem Arztbrief des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom
den zuletzt dargebotenen Befunden sowie dem Röntgenbefund sei die Klägerin in der Lage, leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Fachärztin für u.a. Dermatologie Dr. W. hat in ihrem Befundbericht vom
dorsaler Spondylodese L4/5 bei medialem Bandscheibenvorfall L4/5 im Mai 1999, schnellende Finger D4 beidseits und D3 rechts - Operation schnellender Daumen rechts 1998 -, einen Zustand
Karpaltunnelsyndrom beidseits - operative Behandlung 1997, Rezidiv 2005 ausgeschlossen - und eine Chondromalacia patellae beidseits angegeben. Der Verdacht auf eine tiefe Beinvenenthrombose sei nicht bestätigt worden. Dipl.-Med. R. hat von einem Telefonat mit Dr. T. vom
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen." Randnummer 14 Das Sozialgericht Halle hat mit Urteil vom
den Angaben der Klägerin bestehende - chronische Borrelieninfektion angeführt. Die Klägerin gebe ständig neue Beschwerden an; dies gehöre sicher zu der festgestellten somatisierten Depression. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie N. hat unter dem
B erstellten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. R. vom
zugehen. Sie schaffe noch nicht einmal ihren Haushalt. Sie habe viele Freundinnen in N., mit denen sie sich ein- bis zweimal im Monat treffe. Ferner unternehme sie häufiger kleinere Städtereisen mit ihrem Mann, meist für zwei bis drei Tage. Trotz der stetigen Schmerzen könne sie solche Unternehmungen genießen. Störungen der Merkfähigkeit, des Kurz- und Allzeitgedächtnisses seien nicht zu objektivieren gewesen; Aufmerksamkeit, Konzentration und intellektuelle Leistungsfähigkeit hätten unauffällig bei einer ausgeglichenen Stimmungslage, jedoch affektiver Indolenz gewirkt. Hinweise für eine manifeste depressive Stimmungslage sowie Störungen seitens des Antriebes und der Psychomotorik hätten sich nicht ergeben. Ausweislich der testpsychologischen Untersuchung (Gießen-Test und Freiburger Persönlichkeitsinventar) sei die Diagnosestellung einer manifesten psychischen Störung nicht begründet. Als Diagnosen hat Dr. R. benannt: Randnummer 23 Chronifizierte somatoforme Schmerzstörung und undifferenzierte Somatisierungsstörung. Randnummer 24 Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Zustand
Nukleotomie L4/L5 und späterer dorsaler Spondylodese L4/L5 sowie sekundärer Pseudolisthesis L5 über S1 ohne neurologische Ausfallsymptomatik. Randnummer 25 Eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt manifeste neurologische Erkrankung, wie z.B. eine Neuroborreliose, sei - insbesondere aufgrund der ausführlichen Liquor-Diagnostik unter Einbeziehung der auch sonst letztlich widersprüchlichen Laborbefunde - auszuschließen. Die Klägerin sei insbesondere aufgrund der Schwere und des Chronifiziertheitsgrades der somatoformen Schmerzstörung und undifferenzierten Somatisierungsstörung in einem hohen Maße in ihrer Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sowie in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Sie sei selbst für regelmäßig wiederkehrende alltägliche Belastungen nur eingeschränkt belastbar. Dr. R. hat seinem Gutachten den Befund der spinalen Computertomografie (CT) der LWS vom 24. Februar 2010 beigefügt. Randnummer 26 Dr. W. hat mitgeteilt, der von ihm erhobene neurologische Befund vom 22. September 2010 habe keine Hinweise auf motorische Ausfallerscheinungen oder eine gestörte Sensibilität ergeben. Das Gutachten von Dr. R. vom 3. August 2010 sei
vollziehbar und plausibel. Er könne jedoch nicht beurteilen, ob die Borreliose klinisch in Erscheinung trete oder die Beschwerdesymptomatik des Rückens ausschließlich auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen sei. Ein Mitwirken der Borreliose mit den typischen klinischen Zeichen sei aber zu berücksichtigen. Im Vordergrund des Geschehens stehe allerdings die psychische Erkrankung mit den entsprechenden Funktionseinschränkungen. Randnummer 27 Auf Veranlassung des Senats hat der Chefarzt der Neurologischen Klinik und Ärztlicher Direktor im SKH A. Dr. V., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, das nervenfachärztliche Gutachten vom 11. November 2011
Aktenlage in Bezug auf den Zeitraum Januar 2006 bis zum 31. Juli 2009 erstattet. Bei der Klägerin liege seit dem Ende der 80iger Jahre eine psychosomatische Störung vor, deren Ursache Konflikte und Verlusterlebnisse im familiären Umfeld, aber auch Überlastungs- und Überforderungssituationen in beruflicher Hinsicht im Rahmen der letzten Berufstätigkeit sei. Begünstigend wirke sich eine durchgängige Abwehr der Klägerin gegen eine psychische Interpretation ihrer Beschwerden aus. Die Beschwerdeschilderung der Klägerin weise an vielen Stellen auf Beschwerden im psychischen und psychovegetativen Bereich hin. Auffällig sei aber, dass fast durchgängig im Rahmen der psychischen Befunderhebung jeweils keine krankheitswertigen Auffälligkeiten beschrieben worden seien. Auch die Ausführungen zu Aktivitäten und sozialen Kontakten der Klägerin im Gutachten von Dr. R. sprächen gegen das Vorliegen ausgeprägter depressiver Störungen mit Rückzug und Inaktivität. Zudem fänden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit. Insoweit könne die Einschätzung, auch die allgemeine Leistungsfähigkeit der Klägerin sei weitgehend eingeschränkt, nicht geteilt werden. Die im Hinblick auf die Frage
den Auswirkungen durch die Behinderung getroffene Leistungseinschätzung könne nicht auf die Frage
der beruflichen Leistungsfähigkeit übertragen werden. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei von Januar 2006 bis Juli 2009, auch über diesen Zeitraum hinaus, für berufliche Tätigkeiten lediglich qualitativ eingeschränkt gewesen. Eine quantitativ verminderte Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten sei in der Zusammenschau und Wertung der vorliegenden Befunde und Unterlagen nicht ableitbar. Als Diagnosen seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung zu berücksichtigen. Die Klägerin sei von Januar 2006 bis Juli 2009 in der Lage gewesen, nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Arbeiten mit häufigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, wie Knien, Hocken, Bücken oder Überkopfarbeiten sowie Gerüst- und Leiterarbeiten seien ausgeschlossen gewesen. Arbeiten vorwiegend in geschlossenen Räumen, zeitweilig auch im Freien unter Witterungsschutz, d.h. ohne Einflüsse von Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe, seien möglich gewesen. Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, seien durchführbar gewesen. Hinweise auf funktionelle Einschränkungen der Finger- und Handfunktionen hätten sich nicht ergeben, obwohl ein Zustand
Karpaltunnelsyndrom bestanden habe und schnellende Finger beschrieben worden seien. Die grobe Kraft, der Faustschluss, der Spitzgriff, die Spreizmöglichkeiten im Bereich beider Hände und auch das Drehen eines Schraubenziehers, Aufheben kleiner Gegenstände, Autofahren, Geld zählen, Schreiben im Alltag und Berufsleben seien nicht gravierend eingeschränkt gewesen. Die Klägerin sei Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen, mit überwiegend geistig einfachen Anforderungen und durchschnittlichen Anforderungen an mnestische Fähigkeiten gewachsen gewesen. Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck in Wechselschicht, jedoch ohne
tschicht, und mit häufigem Publikumsverkehr seien durchführbar gewesen. Die Klägerin sei Arbeiten mit einfachen körperlichen Verrichtungen, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen gewachsen gewesen. Weder im kognitiven noch im affektiv psychischen Bereich hätten sich Einschränkungen feststellen lassen, die eine Leistungsminderung in zeitlicher Hinsicht für den genannten Zeitraum begründeten, so dass weder ein Abfall von Konzentration und Aufmerksamkeit noch der allgemeinen Arbeitsleistung innerhalb einer Arbeitsschicht zu erwarten gewesen wäre. Da die Schmerzwahrnehmung und -empfindung wesentlich auf psychosomatischer Grundlage zu interpretieren gewesen sei, sei auch davon auszugehen, dass für den genannten Zeitraum eine unzumutbare Schmerzverstärkung oder Gefährdung der Gesundheit unter den Anforderungen einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht zu erwarten gewesen sei. Die Gehfähigkeit sei im o.g. Zeitraum nicht eingeschränkt gewesen. Randnummer 28 Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Dezember 2011 ist der Klägerin das Gutachten am 8. Dezember 2011 übermittelt und diese darauf hingewiesen worden, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien.
dem ihren Anträgen vom
vollziehbar, dass sie
der Einschätzung von Dr. V. vollschichtig leistungsfähig, aber wegen der psychischen Erkrankung arbeitsunfähig sei. Sie beantrage, "ein Gutachten
z.B. von Dr. R.". Für den Fall, dass das Gericht diesem Antrag nicht Folge leiste, beantrage sie die persönliche Ladung des Sachverständigen als Zeugen zum Termin. Randnummer 29 Den darüber hinaus im Schriftsatz vom
von Dr. R." einzuholen, keinen wirksamen Antrag
Trotz des richterlichen Hinweises vom 6. März 2012 hat die Klägerin keinen bestimmten Arzt benannt, der
1 Satz 1 SGG gutachterlich gehört werden sollte. Randnummer 32 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 33 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, vom
1, Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 36 Die Klägerin war aber weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 37 Der Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ist im streitgegenständlichen Zeitraum zur Überzeugung des Senats nicht
gewiesen. Das Gericht muss sich grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Ausreichend ist insoweit eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom
hinein feststellen, ob der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2009 eingetreten ist. Randnummer 38
dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Klägerin von Januar 2006 bis zum 31. Juli 2009 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Die Klägerin konnte noch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Arbeiten mit häufigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, wie Knien, Hocken, Bücken, sowie Überkopf-, Gerüst- und Leiterarbeiten waren ausgeschlossen. Arbeiten vorwiegend in geschlossenen Räumen, zeitweilig auch im Freien unter Witterungsschutz, d.h. ohne Witterungseinflüsse, wie Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe, konnte die Klägerin bewältigen. Sie war Arbeiten mit geistig überwiegend einfachen Anforderungen und mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen und an mnestische Fähigkeiten gewachsen. Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck in Wechselschicht, jedoch ohne
tschicht, und mit häufigem Publikumsverkehr waren durchführbar. Eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände war gegeben. Randnummer 39 Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. V. vom
tschicht ausgeschlossen waren. Ferner war die Klägerin noch geistig einfachen Arbeiten und solchen mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gewachsen. Randnummer 41 Das Gutachten von Dr. V. ist in sich schlüssig und überzeugend. Er hat sich mit den Gutachten von Dr. R. und Dr. W. eingehend auseinandergesetzt und dabei berücksichtigt, dass diese Gutachten zur Klärung der Feststellung des GdB erstellt worden sind. Die Befragung des Sachverständigen Dr. V. durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. Juli 2012
1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402, 397 Abs. 2 Zivilprozessordnung hat keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse erbracht. Randnummer 42 Die Einschränkungen des Leistungsvermögens ergaben sich auf orthopädischem Gebiet aus einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei Zustand
Bandscheibenoperation L4/5 am
vollziehbar seine Leistungsbeurteilung im Sinne eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens mit der aufgezeigten Durchbauung des stabilisierten Bewegungssegmentes L4/5 begründet. Dr. P. hat unter dem 3. Dezember 2009 keine Störungen der Motorik oder Sensibilität beschrieben. Als klinischen Befund der LWS hat sie eine Entfaltungsbehinderung bei der Inklination der Wirbelsäule und ein positives Lasegue’sches Zeichen bei 45° angegeben. Dipl.-Med. S. hat im neurologischen Befund keine Lähmungen, muskuläre Atrophien oder Reflexausfälle aufgezeigt, sondern lediglich im Dermatom L5 links partiell eine diskrete Hypästhesie festgestellt. Da insgesamt lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen, keine motorischen Ausfälle und Sensibilitätsstörungen
weisbar waren, war der Klägerin eine mindestens sechsstündige tägliche Erwerbstätigkeit möglich, allerdings im Hinblick auf die orthopädischen Gesundheitsstörungen ohne Arbeiten mit häufigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, wie Knien, Hocken, Bücken, Überkopf oder auf Gerüsten und Leitern. Randnummer 43 Die von Dipl.-Med. S. in seinem Gutachten vom 14. Juli 2006 zunächst aufgezeigte quantitative Leistungsminderung ist für den Senat nicht
vollziehbar. Er hat zwar auf das dringende Erfordernis einer Analgetikaentwöhnungsbehandlung hingewiesen. Unter Berücksichtigung des von ihm dargestellten regelrechten neurologischen Befundes und des überwiegend unauffälligen psychischen Befundes mit einer lediglich dysphorischen Stimmungslage, Zukunftsangst, innerer Unruhe und Antriebsminderung ohne Störungen der mnestischen Fähigkeiten bestand lediglich die Notwendigkeit von zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen. Insoweit hat der Gutachter unter dem 7. August 2008 seine Leistungseinschätzung geändert, ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht und das Erfordernis einer Analgetikaentwöhnungsbehandlung lediglich zur Stabilisierung der bedrohten, aber noch vorhandenen Erwerbsfähigkeit aufgezeigt. Randnummer 44 Ferner vermag sich der Senat der Einschätzung von Dr. R., auch die allgemeine Leistungsfähigkeit der Klägerin sei weitgehend eingeschränkt, unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen psychopathologischen unauffälligen Befunde nicht anzuschließen. Zudem sprechen die im Gutachten von Dr. R. aufgezeigten Tagesaktivitäten und sozialen Kontakte der Klägerin gegen das Vorliegen ausgeprägter depressiver Störungen mit Rückzug und Inaktivität. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die diesem Gutachten zugrunde liegende Untersuchung erst
Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraumes am
gewiesen werden. Die testpsychologischen Untersuchungen bei Dr. R. und der klinische Befund ergaben keine Hinweise auf eine manifeste depressive Störung. Randnummer 46 Ferner bestanden ein Zustand
Karpaltunnelsyndrom, jedoch ohne Rezidiv, und schnellende Finger beidseits D4 und rechts D3 ohne Hinweise auf funktionelle Einschränkungen der Finger- und Handfunktionen im o.g. Zeitraum. Vielmehr waren die grobe Kraft, der Faustschluss, der Spitzgriff sowie die Spreizmöglichkeiten im Bereich beider Hände im Wesentlichen erhalten. Randnummer 47 Bei der Klägerin lagen ferner eine nicht behandlungsbedürftige Herzerkrankung, eine Darmpilzinfektion, ein Ekzem beider Hände und Knoten in der Schilddrüse vor. Aus diesen Erkrankungen resultierten jedoch keine weitergehenden Leistungseinschränkungen. Die darüber hinaus vorliegende Stauungsdermatitis machte akutmedizinische fachärztliche Maßnahmen notwendig, begründete jedoch keine rentenrelevanten Einschränkungen. Zudem bestand
den Laborbefunden kein Hinweis auf eine Neuroborreliose oder eine behandlungsbedürftige Borreliose. Randnummer 48 Der Senat sieht schließlich keine Veranlassung zu weiteren (aktuellen) medizinischen Ermittlungen, da diese keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn für den streitgegenständlichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bringen würden. Randnummer 49 Die Tatsache, dass die Klägerin arbeitsunfähig war, steht der Annahme von Erwerbsfähigkeit nicht entgegen. Denn Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Dabei bleibt unbeachtet, ob der Versicherte noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit zu verrichten. Im Übrigen ist für den Senat unter Berücksichtigung der von den Gutachtern aufgezeigten überwiegend unauffälligen psychischen Befunde nicht erkennbar, weshalb die Klägerin im Rahmen ihrer objektiv vorhandenen Möglichkeiten und einer ihr abzuverlangenden Anstrengungsbereitschaft nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Anforderungen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes mit den oben genannten Einschränkungen zu entsprechen. Dr. V. hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zu einer regelmäßigen, täglich mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit in der Lage war. Randnummer 50 Bei der Klägerin lag vom
Beendigung der Ausbildung vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht mehr tätig war. Die körperlich zumindest mittelschwere Tätigkeit als Beiköchin konnte die Klägerin zur Überzeugung des Senats, die von der Beklagten geteilt wird, seit Rentenantragstellung nicht mehr verrichten, da ihr auf Grund des lumbalen Schmerzsyndroms nur noch leichte körperliche Arbeiten zuzumuten waren. Randnummer 55 Damit war die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter
seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG
einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens
einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Randnummer 56 Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel, § 240 SGB VI, RdNr 93 f. m.w.N). Randnummer 57 Der bisherige Beruf der Klägerin als Beiköchin ist der Gruppe der unteren Angelernten zuzuordnen. Für ihre ausgeübte Tätigkeit war keine Ausbildung, sondern lediglich eine Einarbeitung erforderlich. Die Klägerin war eingesetzt bei der Zubereitung, Ausgabe und dem Verkauf der Mahlzeiten und erledigte Reinigungsarbeiten in der Großküche der Agraringenieurschule N. Eine Ausbildung oder Anlernzeit hat die Klägerin nicht durchlaufen. Über die Ausbildung im Teilberuf Wirtschaftspfleger im Betrieb der Agraringenieurschule N. liegt lediglich das Abschlusszeugnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.