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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 190/09 Urteil Sozialversicherungsrecht: Sozialversicherungspflicht eines geschäftsführenden Gesellsc

Obsah (4)§ 11§ 4§ 7§ 6

Sozialversicherungsrecht: Sozialversicherungspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH; Statusfeststellung; tatsächliche Einflussmöglichkeit als Basis einer selbständigen Tätigkeit O

  1. März 2003 sowie dem Gesellschaftsvertrag vom
  2. April
  3. Die in diesen Verträgen enthaltenen Regelungen sind für die Beurteilung hier maßgebend. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen rechtlich nicht ernst gemeint (§ 118 BGB) oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) abgegeben worden wären. Eine formlose Abbedingung der Abreden des schriftlichen Geschäftsführervertrages war schon nach dem ausdrücklich bekundeten Willen der Vertragsparteien ausgeschlossen, da nach § 9 des Vertrages vom 01.

§ 11Nr.

2 des Dienstvertrages vom 01. März 2003 Änderungen der Schriftform bedurften. a) Randnummer 28 Für eine abhängige Beschäftigung spricht, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaub von 30 Arbeitstagen (§ 6 des Vertrages vom 01.

§ 4Nr.

1 des Vertrages vom 01. März 2003) hat. Die Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 7 des Vertrages vom 01.

§ 7Nr.

3 des Vertrages vom 01. März 2003) ist ebenfalls arbeitnehmertypisch. b) Randnummer 29 Die Verpflichtung des Klägers, seine Arbeitskraft und seine gesamten fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst der Gesellschaft zu stellen (§ 4 Satz 1 des Vertrages vom 01.

§ 6Abs.

1 des Vertrages vom

  1. März 2003), spricht zwar eher für eine abhängige Beschäftigung. Hiervon waren laut den Verträgen jedoch ausdrücklich bestehende Dienst- und Arbeitsverträge ausgenommen. Der Kläger war bereits Geschäftsführer der H. und anschließend der S ... Aufgrund dieser Verpflichtungen war bereits ein vollständiger Einsatz seiner Arbeitskraft bei der Beigeladenen nicht möglich. c) Randnummer 30 Nach Auffassung des Senats ist die Zahlung eines festen Monatsgehalts nicht unbedingt arbeitnehmertypisch. Insbesondere stellt die Zahlung von festen monatlichen Bezügen kein Indiz für das Fehlen eines Unternehmerrisikos dar. Die Vereinbarung von Geschäftsführergehältern ist ein klassisches Gestaltungsinstrument zur Verringerung der Steuerlast. Das Gehalt ist beim geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Bei der GmbH führen die Gehaltszahlungen zu Betriebsausgaben, so dass sich dadurch entsprechend die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer mindern. Damit die Gehaltsvereinbarung vom Finanzamt anerkannt wird, muss eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vorliegen. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, nimmt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Im Falle einer Gewinnausschüttung statt einer Gehaltszahlung muss die GmbH auf den höheren Gewinn sowohl Gewerbesteuer als auch Körperschaftsteuer bezahlen. Die Gewinnausschüttung unterlag bis Ende 2007 beim Gesellschafter dafür wiederum nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte der Besteuerung bzw. seit 2008 unterliegt sie der Abgeltungssteuer. Ob nun eine Gehaltszahlung oder die Gewinnausschüttung steuerlich günstiger ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Gehaltszahlung ist damit jedoch gerade kein Indiz für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.
  2. Randnummer 31 Die Beteiligung des Klägers am positiven Geschäftsergebnis durch Zahlung der Tantieme in Höhe von 20 Prozent des tantiemepflichtigen Gewinns, begrenzt auf 1/3 des Jahresgehaltes, spricht gleichermaßen weder für noch gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da eine leistungsorientierte Vergütung sowohl bei einer abhängigen als auch bei einer selbständigen Tätigkeit gezahlt werden kann.
  3. Randnummer 32 Für eine selbständige Tätigkeit spricht, dass entgegen der Auffassung der Beklagten bei dem Kläger von einem erheblichen Unternehmerrisiko ausgegangen werden muss. Der Kläger hat eine Bürgschaft in Höhe von 550.000,00 EUR zur Absicherung eines bankfinanzierten Betriebsmittelkredites, welcher zur Produktionsaufnahme erforderlich war, übernommen. Im Vergleich zum Stammkapital der Beigeladenen und zum Jahresgehalt des Klägers ist dieses übernommene Risiko für ihn erheblich. Im Falle einer Insolvenz der Beigeladenen würden sich für den Kläger deutliche finanzielle Einbußen auch in persönlicher Hinsicht ergeben.
  4. Randnummer 33 Für eine selbständige Tätigkeit spricht zudem, dass im Dienstvertrag vom
  5. März 2003 keine Arbeitszeit vereinbart wurde. Außerdem wurden zusätzlich neben den vertraglichen Bestimmungen Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Randnummer 34 Dagegen lässt die Stellung des Klägers als Gesellschafter für sich allein nicht den Schluss zu, dass er selbständig tätig war. Er besaß bis zum
  6. Januar 2010 lediglich 24 Prozent der Anteile. Er verfügte damit nicht über eine Sperrminorität, denn Beschlüsse kamen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zustande (§ 10 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages vom
  7. April 2001). Insgesamt besitzt der Kläger jedoch die tatsächliche Einflussmöglichkeit, auf den Entscheidungsprozess des Mehrheitsgesellschafters H. einzuwirken. Diesbezüglich kann nicht allein auf die Beteiligung des Klägers an der Beigeladenen abgestellt werden. Im vorliegen Fall muss berücksichtigt werden, dass der Kläger und Herr H. an verschiedenen Firmen mit jeweils unterschiedlichen Anteilen beteiligt sind. Bei der H., nachfolgend der St., besaß der Kläger zeitweise 60 Prozent bzw. 55 Prozent der Gesellschaftsanteile. Aufgrund seiner dortigen Rechtsmacht konnte er indirekt Entscheidungen bei der Beigeladenen beeinflussen. Aus der Betriebsgeschichte kann entnommen werden, dass hier ein partnerschaftliches Verhältnis der beiden Gesellschafter besteht. Von beiden wurde übereinstimmend in der nichtöffentlichen Sitzung am
  8. Juni 2012 glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die H., die beide gemeinsam 1995 gegründet haben, keine Kredite für Investitionen erhalten hat. Aus präsentativen und verkaufswirksamen Gründen mussten neue Firmengebäude errichtet werden. Dies wurde dann in Form einer neuen GmbH bewerkstelligt. Die Beigeladene sollte von Anfang an nur gemeinschaftlich betrieben werden. Nach Auffassung des Senats fehlt es aufgrund der partnerschaftlichen Zusammenarbeit in verschiedenen Firmen an einer Weisungsgebundenheit des Klägers. Es bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach Belieben frei schalten und walten konnte. III. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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