Kosten des EEG-Belastungsausgleichs für die Jahre 2005 bis 2008. (Rn.38) Orientierungssatz Eine im Jahr 2009 als Nachtrag zu einem Liefervertrag
2005 individuell vereinbarte Umlageklausel in einem Stromlieferungsvertrag eines Arealnetzbetreibers mit einem Unternehmen: „Alle vorgenannten Preise für Elektroenergie beinhalten nicht EEG, KWK und die Konzessionsabgabe. Sollten diese in Zukunft
den Vorlieferanten in Rechnung gestellt werden, werden diese … gesondert ausgewiesen und dem Abnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt. Weiterhin ist … (der Stromlieferant) berechtigt, sämtliche Ausgaben, Abgaben, Gebühren oder sonstige Kosten, welche direkt oder indirekt erhoben oder … (dem Stromlieferanten)
seinen Lieferanten oder anderweitig auferlegt werden, dem Abnehmer in Rechnung zu stellen, soweit sie die unter diesem Vertrag zu liefernde oder vorzuhaltende Elektroenergie betreffen.“ kann dahingehend auszulegen sein, dass die Klausel auch die Kosten des EEG-Belastungsausgleichs für Stromlieferungen in den Jahren 2005 bis 2008 erfasst. (Rn.8) (Rn.29) (Rn.38) (Rn.45) (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines erstinstanzlich rechtshängigen Auskunftsanspruchs die Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der Kosten der Klägerin für Vergütungen im EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2008 verpflichtet ist. Randnummer 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der chemischen Industrie, betreibt in S. einen Industriepark, auf dessen Gelände sich nicht nur ihre eigenen Produktionsstätten befinden, sondern auch diejenigen
anderen Unternehmungen, darunter
der Beklagten. Die Klägerin versorgt die Unternehmen im Industriepark über ein Objektnetz i.S.
WG a.F. mit Strom. Randnummer 3 Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde am 17.08.2005 ein schriftlicher Stromliefervertrag abgeschlossen. Danach erfolgte die Belieferung mit Elektroenergie lediglich für eigene Zwecke der Beklagten; ihr war die Weiterleitung des Stroms an Dritte nicht gestattet (vgl. § 2 Nr. 1 des Vertrages.) In § 5 dieses Vertrages wurden Preisregelungen getroffen. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Nettopreis entsprechend des Tarifs L 125 der Klägerin mit einem festgelegten Arbeits- und Leistungspreis. Insoweit trafen sie eine Günstigkeitsabrede (d.h. eine Vereinbarung zur automatischen Abrechnung nach dem je nach Abnahmemenge günstigsten Tarif). Die Preisregelung sah eine gesonderte Ausweisung und Berechnung der Umsatzsteuer vor. Sodann hieß es: Randnummer 4 „ 1 Alle vorgenannten Preise für Elektroenergie beinhalten keine öffentlichen Elektroenergieabgaben. 2 Sollten solche öffentlichen Elektroenergieabgaben in Zukunft eingeführt werden, werden diese
… (der Klägerin) gesondert ausgewiesen und dem Abnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt.“ Randnummer 5 Die Preisregelung enthielt schließlich eine Preisanpassungsklausel, welche der Klägerin u.a. ein Preisanpassungsrecht für den Fall einräumte, dass die an den Vorlieferanten zu zahlenden Elektroenergiepreise die Vertragsentgelte überstiegen. Randnummer 6 Auf der Grundlage dieses Vertrags belieferte die Klägerin die Beklagte seit dem 01.09.2005 mit Elektroenergie. Randnummer 7 Am 20.07.2009 unterzeichneten die Vertragsparteien einen „1. Nachtrag zum Liefervertrag … vom 17.08.2005“, um den ursprünglichen Vertrag im § 5 zu ändern; die vertragliche Preisregelung wurde vollständig neu gefasst. Der Jahresleistungspreis und der Arbeitspreis wurden als Nettopreise neu beziffert. Der Klägerin war eine Abrechnung nach einem für die Beklagte günstigeren Tarif bei Änderungen des Abnahmeverhaltens vorbehalten. Die Klägerin war berechtigt, zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Es wurde klargestellt, dass die Nettopreise „die CO 2 -Kosten“ nicht enthielten. Insoweit trafen die Vertragsparteien die Absprache, dass die Beklagte als Abnehmerin alle Kosten für CO 2 -Zertifkate der an sie erfolgten Stromlieferungen zu tragen habe. Sodann hieß es: Randnummer 8 „ 1 Alle vorgenannten Preise für Elektroenergie beinhalten nicht EEG, KWK und die Konzessionsabgabe. 2 Sollten diese in Zukunft
den Vorlieferanten in Rechnung gestellt werden, werden diese
… (der Klägerin) gesondert ausgewiesen und dem Abnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt. 3 Weiterhin ist … (die Klägerin) berechtigt, sämtliche Ausgaben, Abgaben, Gebühren oder sonstige Kosten, welche direkt oder indirekt erhoben oder … (der Klägerin)
seinen Lieferanten oder anderweitig auferlegt werden, dem Abnehmer in Rechnung zu stellen, soweit sie die unter diesem Vertrag zu liefernde oder vorzuhaltende Elektroenergie betreffen.“ Randnummer 9 Abschließend folgte eine neu formulierte Preisanpassungsklausel, die u.a. eine Preisanpassung an Veränderungen der Bezugskosten vorsah. Der 1. Nachtrag endete mit einer Schlussbestimmung, wie folgt: Randnummer 10 „Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Alle anderen Bestimmungen des Liefervertrages … vom 17.08.2005 bleiben unverändert gültig.“ Randnummer 11 Im Jahre 2010 wurde die Klägerin
ihrer vorgelagerten regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiberin aufgefordert, die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen u.a. auch in den Jahren 2005 bis 2008 zu beziffern, um ihr – der Übertragungsnetzbetreiberin – eine Abrechnung der Vergütungen nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 im Rahmen des bundesweiten EEG-Belastungsausgleichs zu ermöglichen. Eine Abrechnung der für die Jahre 2005 bis 2008 angefallenen Vergütungen ist bislang nicht erfolgt. Randnummer 12 Mit ihrer am 30.12.2010 beim Landgericht Halle eingegangenen Klage, die der Beklagten aufgrund
Verzögerungen in der gerichtlichen Bearbeitung am 09.02.2011 zugestellt worden ist, hat die Klägerin u.a. die gerichtliche Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich aller Kosten beantragt, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Stromlieferung an die Beklagte in der Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2010 durch den EEG-Belastungsausgleich und / oder durch die EEG-Umlage entstehen. Gegen die Beklagte ist am 08.08.2011 antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch erhoben und mit dem Einspruch in der Sache auf die Klage erwidert. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 14 Das Landgericht Halle hat das Versäumnisurteil hinsichtlich der getroffenen Feststellung aufrechterhalten und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin nach § 5 des Vertrages in der Fassung des
CO 2 -Zertifikaten zu treffen. Randnummer 22 Der Senat hat am 26.09.2012 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Randnummer 23 Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 24 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der anteilig auf den gelieferten bzw. vorgehaltenen Strom für die Beklagte entfallenden Vergütungen für den EEG-Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 01.09.2005 – dem Zeitpunkt des Beginns der Belieferung der Beklagten – bis zum 31.12.2008 aus der Regelung des § 5 n.F. des Stromliefervertrages ergibt. Hilfsweise ist die Klage begründet im Hinblick auf eine ergänzende Vertragsauslegung des ursprünglichen Stromliefervertrages. Randnummer 25 I. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten ist zulässig, insbesondere besitzt die Klägerin an der begehrten Feststellung ein rechtlich schutzwürdiges Interesse i.S.
Randnummer 26 1. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Klägerin die Erhebung einer Leistungsklage nicht möglich gewesen ist, weil die regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin bislang eine Abrechnung
Ansprüchen aus dem EEG-Belastungsausgleich für den o.g. Zeitraum noch nicht vorgenommen hat. Da die Klägerin festgestellt wissen möchte, dass sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Umlage der ihr selbst bereits entstandenen Kosten hat, setzt eine Zahlungsklage notwendig voraus, dass zumindest eine Rechnung der Übertragungsnetzbetreiberin gegenüber der Klägerin vorliegt. Hieran fehlt es. An dieser Situation hat sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nichts geändert. Randnummer 27
der Beklagten erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Randnummer 29 1. Allerdings haben die Parteien des Rechtsstreits und das Landgericht jeweils zutreffend herausgestellt, dass der Regelungsgehalt des § 5 n.F. auslegungsbedürftig ist. Die Klausel ist sprachlich schon nicht eindeutig hinsichtlich der Bestimmung in Satz 1, dass die Nettopreise nicht „EEG, KWK und die Konzessionsabgabe“ enthielten, so dass durch Auslegung zu klären ist, welche Kostenelemente
der Regelung erfasst werden sollen. Aus der Aufklärung dieser Frage ergibt sich, dass auch der Begriff des „Vorlieferanten“ in Satz 2 zur Bezeichnung des Kostenauslösers ungenau gewählt worden ist, wobei dieser Begriff durch die Regelung in Satz 3, dort durch die Formulierung „
seinem Lieferanten oder anderweitig auferlegt“, ausgeweitet worden ist. Schließlich ist das Verhältnis
und der Schlussbestimmung hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs klärungsbedürftig. Randnummer 30 2. Maßstab der Auslegung ist nach §§ 133, 157 BGB das subjektive Verständnis der beiden Vertragsparteien. Die Regelung ist nicht als eine
der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, so dass insbesondere die Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB nicht eingreift. Randnummer 31 a) Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Stromliefervertrag mit der Beklagten und der 1. Nachtrag hierzu individuell ausgehandelt worden sei. Sie hat sich ausdrücklich auf das subjektive Verständnis der Vertragsklausel berufen. Soweit sie z.T. ausgeführt hat, dass die Klausel inhaltlich den in der Branche üblichen Vertragsklauseln entspreche, ist hieraus nicht auf den AGB-Charakter der Regelung zu schließen. Die Klägerin selbst ist kein Branchenunternehmen. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der chemischen Produktion, nicht beim Betreiben eines Elektrizitätsnetzes. Die in der Rechtsprechung behandelten sog. „Abgabenklauseln“ haben einen
der hier gegenständlichen Klausel deutlich unterscheidbaren Wortlaut. Randnummer 32 b) Die Beklagte hat erstinstanzlich den Charakter der Klausel als Individualabrede nicht bestritten. Sie hat sich lediglich in ihren rechtlichen Ausführungen auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bezogen, in denen es um die Auslegung
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ging. Dem ist die Klägerin unter Verweis auf deren fehlende Einschlägigkeit entgegen getreten. Danach war der Rechtscharakter der Klausel als Individualvereinbarung in erster Instanz als unstreitig zu behandeln – hiervon ist das Landgericht auch ausgegangen. Randnummer 33 c) Die Beklagte hat Abweichendes auch in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen. Sie hat erstmals mit Schriftsatz vom 30.08.2012, dort S. 2 (vgl. GA Bl. 196), bestritten, dass es sich bei den Vertragsregelungen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ungeachtet des Umstands, dass nach den Ausführungen der Beklagten auch widersprüchlich geblieben ist, ob dieses Bestreiten als eine Erklärung mit Nichtwissen i.S.
4 ZPO abgegeben worden ist („ Mit Nichtwissen wird bestritten, dass die Klägerin den ursprünglichen Stromlieferungsvertrag sowie den Nachtrag zu dem Stromlieferungsvertrag lediglich bei der Beklagten verwandte.“ ) oder ob die Mehrfachverwendung des Textes behauptet werden sollte ( „Die Beklagte hat Kenntnisse davon, dass die Klägerin auch andere Firmen im Gewerbepark mit Strom beliefert und auch bei diesen Unternehmen die hier gegenständlichen Verträge und Nachträge verwandte.“ ), ist dieses Vorbringen nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagte hat einen Grund dafür, dass ein eindeutiger und widerspruchsfreier Sachvortrag zu diesem Aspekt nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist, nicht benannt, und zwar auch nicht auf entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Randnummer 34 3. Die zitierte Klausel des § 5 n.F. des Stromliefervertrages bezieht sich u.a. auf die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem bundesweiten Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3 EEG 2004. Randnummer 35 a) Sowohl aus dem Wortlaut jedes einzelnen der drei Sätze der Klausel als auch aus der Systematik der vertraglichen Regelungen in § 5 n.F. als auch aus dem Vergleich mit der Vorgängerregelung des § 5 a.F. ergibt sich, dass die Wortgruppe „EEG, KWK und die Konzessionsabgabe“ in Satz 1
verschiedene Einzelpositionen der Kosten der Klägerin für die Beschaffung des zu liefernden Stroms erfasst. Hierauf deutet hin, dass die Aufzählung in Satz 1 besondere Preisbestandteile benennt ( „… Preise … beinhalten …“ ), dass Satz 2 eine Umlageregelung enthält, welche denknotwendig besondere eigene Kosten der Klägerin voraussetzt und sich nur auf diese beziehen kann, und dass in Satz 3 ausdrücklich „Ausgaben, Abgaben, Gebühren oder sonstige Kosten“ aufgeführt werden, „welche direkt oder indirekt erhoben“ oder der Klägerin „
seinem Lieferanten oder anderweitig auferlegt werden“ . In systematischer Hinsicht ist § 5 n.F. so strukturiert, dass zunächst Nettopreise vereinbart worden sind und sodann weitere Kostenbestandteile – Umsatzsteuer, Entgelte für die Berechtigung zur Emission
Treibhausgasen („CO 2 -Kosten“), Kosten aus dem KWKG-Belastungsausgleich (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 KWKG) und Entgelte für die Berechtigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Infrastruktureinrichtungen (vgl. § 48 EnWG, sog. „Konzessionsabgabe“) – benannt und deren Umlage auf den Stromlieferkunden geregelt worden sind. Insoweit ist auch offensichtlich, dass die Regelung in § 5 n.F. die Regelung des § 5 a.F. fortschreibt und dass an die Stelle des ungenauen Begriffs der „ öffentlichen Elektroenergieabgaben “ die auslegungsbedürftige Wortgruppe „EEG, KWK und die Konzessionsabgabe“ getreten ist, ohne dass hierdurch die Funktion der Klausel geändert werden sollte, welche darin besteht, die Grundlage einer Kostenwälzung
der Klägerin als Stromlieferantin an die Beklagte als Stromabnehmerin zu sein. Randnummer 36
Satz 3) kann es sich nur um die Vergütungen der Klägerin an die regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin für den bundesweiten EEG-Belastungsausgleich handeln. Dies sind die einzigen Kosten der Klägerin als Stromlieferantin und Netzbetreiberin, welche ihren Grund im EEG haben und für die das EEG gleichwohl keine ausdrückliche Refinanzierungsregelung enthält, so dass ein vertraglicher Regelungsbedarf besteht. Dies unterscheidet die Kosten des EEG-Belastungsausgleichs beispielsweise
etwaigen Kosten der Klägerin durch die Vergütung
eingespeistem Strom aus erneuerbaren Energien gegenüber den Erzeugern; diese Kosten rechnet die Klägerin als Netzbetreiberin nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 bzw. nach § 35 EEG 2009 gegenüber der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiberin ab. Randnummer 37
Satz 1 besteht in der Erläuterung des Prinzips der Preiskalkulation; hierfür kommt es allein auf den Charakter der vorgenannten Preise als Nettopreise an, während die konkrete Höhe der „vorgenannten Preise“ unerheblich ist. Diese Erläuterung dient der Begründung der Notwendigkeit der nachfolgenden Umlageregelung, welche ebenfalls ohne Bezugnahme auf konkrete Preishöhen getroffen werden kann und hier auch getroffen werden sollte. Das vorausgeführte Verständnis der Regelung in § 5 Satz 1 n.F. findet eine Stütze auch darin, dass die Vorgängerregelung in § 5 Satz 1 a.F. mit Ausnahme der Bezeichnung der nicht berücksichtigten Kostenpositionen denselben Wortlaut hatte, also ebenfalls auf „alle vorgenannten Preise“, dort jedoch mit anderen Beträgen, abgestellt hatte, was nahe legt, dass die konkrete Preishöhe insofern unerheblich ist. Randnummer 40 b) Voraussetzung der Kostenumlage ist nach dem Wortlaut
Satz 2 und Satz 3, dass der Klägerin zuvor entsprechende Kosten
ihrem Lieferanten oder einem Dritten auferlegt werden, wobei die Formulierung „ in der Zukunft “ (Satz 2 am Anfang) zeigt, dass z. Zt. des Vertragsabschlusses solche Kostenrechnungen noch nicht vorlagen. Das Landgericht hat diese Regelung zutreffend so ausgelegt, dass die umzulegenden Kosten den Vertragspartnern jedenfalls am 20.07.2009 noch nicht bekannt waren und dass nur Kosten erfasst sein sollten, die der Klägerin nach dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags am 01.01.2010 erstmalig in Rechnung gestellt werden. Dies trifft jedoch auf die streitgegenständlichen Kosten zu; unstreitig ist insoweit sogar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2012 keine Abrechnung gegenüber der Klägerin erfolgt. Randnummer 41
Satz 3 kommt auch ohne den
der Beklagten in Anspruch genommenen Aussagegehalt eine sinnvolle und notwendige Regelungsfunktion zu. Die Beschränkung auf die
der Klägerin an die Beklagte „unter diesem Vertrag“ gelieferte Strommenge hat den Zweck, die Umlage in sachlicher Hinsicht auf den Anteil der Beklagten an der
der Klägerin insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strommenge zu begrenzen, also klarzustellen, dass es sich um eine verbrauchsabhängige Kostenumlage handelt. Randnummer 44 cc) Soweit sich die Beklagte auf die objektive Interessenlage beruft, sind die wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen; dies führt zu keiner anderen Auslegung. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass es auf den ersten Blick den Interessen der Beklagten widersprechen könnte, eine Vereinbarung zu schließen, die der Klägerin nachträglich u.U. einen Zahlungsanspruch in nicht unerheblicher Höhe für bereits vollzogene Stromlieferungen verschaffte. Dem steht jedoch bereits entgegen, dass die Klausel nach dem subjektiven Verständnis beider Vertragspartner im Jahre 2009 – unabhängig davon, ob dies zutraf oder nicht – gar keine Neuregelung sein sollte, sondern lediglich eine Klarstellung des in § 5 Satz 1 a.F. verwendeten Begriffs der „öffentlichen Elektroenergieabgaben“. Als Neuregelungen in § 5 n.F. wurden die neuen Beträge der Nettopreise sowie die erstmalige Regelung der Kostenwälzung im Zusammenhang mit der Einführung
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen aufgefasst, wie sich aus dem insoweit unstreitig gebliebenen Vorbringen der Klägerin ergibt. Dieser Regelungsbedarf war Anlass für die Vereinbarung des
Elektroenergie aus erneuerbaren Energieträgern tragen sollten. Insbesondere
den Branchenverbänden der Netzbetreiber, welche die öffentliche Meinung dominierten, war aus der rechtlichen Privilegierung der Objektnetze nach § 110 EnWG a.F. darauf geschlossen worden, dass Letztverbraucher lediglich Stromabnehmer in Netzen der allgemeinen Versorgung seien. Dieser Auffassung ist erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2009 (VIII ZR 35/09, ZNER 2010, 67) der Boden entzogen worden (so allerdings zuvor bereits OLG Naumburg, Urteil v. 09.03.2004, 1 U 91/03, CuR 2004, 141; insoweit bestätigt durch BGH, Urteil v. 21.12.2005, VIII ZR 108/04, CuR 2006, 12). Randnummer 45 d) Das Landgericht und – ihm folgend – der Senat haben bei ihrer Auslegung alle
den Prozessparteien vorgebrachten Umstände des Zustandekommens des
der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls aus ergänzender Vertragsauslegung des § 5 a.F. des Stromliefervertrages. Randnummer 48 1. Hierfür kann es offen bleiben, ob in § 5 a.F. eine Berechtigung zur Umlage der Kosten des EEG-Belastungsausgleichs auf die Beklagte bereits vereinbart worden ist. Dies zu klären, hinge
einer Beweisaufnahme ab. Denn nach dem Wortlaut bezieht sich § 5 a.F. lediglich auf „öffentliche Elektroenergieabgaben“, die in Zukunft eingeführt werden. Hierunter fallen die Subventionsregelungen in EEG und KWKG grundsätzlich, jedenfalls bei einer nach den Maßstäben des § 305c BGB orientierten Auslegung, nicht (vgl. nur BGH, Urteile v. 22.12.2003, VIII ZR 90/02, ZNER 2004, 67, und VIII ZR 310/02). Inwieweit die Vertragsparteien beim Zustandekommen der Vereinbarung übereinstimmend
einem vom Wortlaut abweichenden Aussagegehalt ausgegangen sind, wie die Klägerin behauptet hat, kann ohne Vernehmung der hierfür
der Klägerin benannten Zeugen und ohne Anhörung des Geschäftsführers B. der Beklagten, der gegenbeweislich benannt worden ist, nicht beurteilt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien im Jahre 2009 – noch bevor sie die Brisanz der Streitfrage erkannt haben – eine Vertragsänderung vereinbart haben, in der die Umlageberechtigung der Klägerin klargestellt oder konkretisiert worden ist. Auf eine Beweiserhebung kommt es jedoch nicht an, weil sich selbst dann, wenn der Senat einen aus Sicht der Klägerin negativen Ausgang der Beweisaufnahme unterstellte, der geltend gemachte Anspruch aus ergänzender Auslegung des ursprünglichen Stromliefervertrages ergäbe. Randnummer 49 2. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung wären in diesem Falle gegeben. Randnummer 50 a) Ergäbe sich im Rahmen der Beweisaufnahme, dass die Klägerin nicht davon ausgehen durfte, dass die Klausel
der Beklagten im Sinne einer pauschalen Umlageberechtigung für sämtliche staatlich veranlasste Kosten auf Stromlieferungen verstanden worden sei, und dass damit eine Regelung für die hier streitgegenständliche Frage, wer ggf. die Kosten eines EEG-Belastungsausgleichs zu tragen habe, fehlte, so bestünde im Vertrag eine Regelungslücke. Randnummer 51 b) Diese Regelungslücke wäre auch planwidrig. Denn sie beruhte auch nach den Angaben der Beklagten nicht auf einer bewussten Nichtregelung, sondern auf einer versehentlichen Unkenntnis der Regelungsbedürftigkeit bzw. auf einem Verkennen der Nichtregelung. Der Annahme der Planwidrigkeit stünde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahre 2003 nicht entgegen. Zwar verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in den beiden o.g. Entscheidungen
einer Planwidrigkeit der Regelungslücke ausgegangen ist, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar wären. Denn in den dort entschiedenen Fällen hatte sich die Planwidrigkeit der Regelungslücke bereits daraus ergeben, dass z.Zt. des Vertragsschlusses jeweils vor dem Jahre 2000 der EEG-Belastungsausgleich überhaupt noch nicht kodifiziert und die Art und Weise der späteren Regelung auch nicht vorhersehbar gewesen war. Der vorliegende Vertrag ist im Jahre 2005, d.h. nach Erlass und Inkrafttreten des EEG 2004, geschlossen worden. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke ergäbe sich nicht aus dem Fehlen der gesetzlichen Regelung des EEG-Belastungsausgleichs, sondern aus der irrtümlichen Annahme der Nichtanwendbarkeit dieser Regelungen auf Stromlieferungen innerhalb
Objektnetzen. Randnummer 52
den Verbrauchern des gelieferten Stroms getragen werden (vgl. BGH, Urteile v. 22.12.2003, a.a.O.; OLG Naumburg, Urteil v. 09.03.2004, a.a.O.; auch OLG Hamm, Urteil v. 28.09.2010, I-19 U 30/10, ZNER 2011, 82). Bei objektiver Betrachtung hätte für die Klägerin im Falle des Erkennens des Regelungsbedarfs kein Grund bestanden, diese Kosten selbst zu tragen und im Lieferverhältnis mit der Beklagten diese Kosten zu übernehmen; es scheint daher ausgeschlossen, dass sie nicht auf einer solchen Regelung bestanden hätte, wenn ihr bei Vertragsschluss bewusst gewesen wäre, dass künftig eine Abwälzung
weiteren Kosten auf sie als Stromlieferantin stattfinden würde. Die Beklagte hätte für eine Verweigerung der Kostenübernahme kein sachliches Argument finden können; auch bei Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem anderen Lieferanten hätte die Beklagte mit der Umlage dieser Kosten auf sich rechnen müssen. Randnummer 55 b) Die Umlage der Kosten auf die Beklagte hätte der Vorgehensweise der Vertragsparteien bei anderen zusätzlichen Kostenpositionen entsprochen. Die Vertragsparteien haben zunächst Nettopreise vereinbart und sodann alle weiteren Kostenfaktoren, die ihnen bewusst waren, aufgeführt (insbesondere Umsatzsteuer und öffentliche Abgaben). Für alle
ihnen erkannten Zusatzkosten haben sie eine Kostentragung nach dem Verursacherprinzip vereinbart, hier also zu Lasten der Beklagten als Stromabnehmerin. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Vertragsparteien
diesem Handlungsmuster für die EEG-Umlage hätten abweichen sollen. Randnummer 56
den Parteien in den Vertrag aufgenommene Steuer- und Abgabenklausel. Hiermit haben die Vertragsparteien zumindest zum Ausdruck gebracht, dass der Stromabnehmer, hier also die Beklagte, für politisch motivierte finanzielle Lasten der Stromlieferung einstehen soll. Hinsichtlich der EEG-Umlage besteht eine Wirkungsgleichheit mit einer fiskalischen Abgabe (vgl. dazu insbesondere auch Büdenbender NVwZ 2004, 823, 825). Der Staat hat insoweit lediglich zur Vermeidung
Sonderabgaben auf ein privatrechtliches Subventionierungsmodell zurückgegriffen; aus Sicht des Verbrauchers ist es unerheblich, ob die Zahlungen als zusätzliches Entgelt im Rahmen einer Kostenumlage oder als Abgabe geschuldet werden (ebenso LG Kiel, Urteil v. 05.10.2004, 16 O 110/03, RdE 2005, 149; LG Münster, Urteil v. 09.02.2005, 21 O 221/04, RdE 2005, 204; LG Chemnitz, Urteil v. 14.04.2005, 1 HK O 1835/04, IR 2005, 158; LG Dortmund, Urteil v. 30.11.2006, 18 O 88/05 – alle zitiert nach juris). Randnummer 58 IV. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch nicht etwa deswegen unbegründet, wie die Beklagte meint, weil ein etwaiger Zahlungsanspruch der Klägerin gegen sie verjährt wäre. Die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB ist noch nicht in Gang gesetzt worden. Hierfür fehlt es bereits an der nach § 199 Abs. 1 BGB erforderlichen Entstehung eines Zahlungsanspruchs. Randnummer 59 1. Die Zahlungsansprüche der Klägerin, auf die sich ihr Feststellungsantrag der Klägerin bezieht, sind bislang nicht fällig geworden. Die Entstehung des Anspruchs ist nach dem Inhalt der Umlageklausel in § 5 n.F. bzw. hilfsweise nach dem fiktiven Inhalt bei ergänzender Vertragsauslegung des § 5 a.F.
der Erteilung einer Rechnung durch die regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiberin gegenüber der Klägerin abhängig. Eine solche Abrechnung ist bislang noch nicht vorgenommen worden. Randnummer 60 2. Die Klägerin hat die Entstehung des Zahlungsanspruchs zu einem so frühen Zeitpunkt, dass dessen Verjährung bereits mit dem Ablauf des Jahres 2009 eingetreten wäre, auch nicht etwa treuwidrig verhindert, indem sie die zur Erteilung der Rechnung notwendigen Daten nicht rechtzeitig an die Übertragungsnetzbetreiberin übermittelt hat (arg. ex § 162 Abs. 1 BGB). Da vor dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2009 aus Sicht der Klägerin ungeklärt war, ob die rechtliche Verpflichtung zur Informationsübermittlung aus § 14 Abs. 3 EEG 2004 gegenüber der Übertragungsnetzbetreiberin überhaupt bestand, und die Übertragungsnetzbetreiberin unstreitig eine entsprechende Forderung auch zuvor nicht erhoben hat, hätte selbst eine unverzügliche Meldung der Klägerin im Jahre 2010 allenfalls zu einer Abrechnung in diesem Jahre und mithin zu einer Anspruchsentstehung im Jahre 2010 geführt; auch dann hätte die auf den 30.12.2010 zurückwirkende Klageerhebung den Eintritt der Verjährung verhindert. C. Randnummer 61 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 62 Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 63 Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.