Vertragsklauseln in Sonderkunden-Gaslieferverträgen über die Berechnungsfaktoren des Gaspreises Leitsatz
1 BGB. Das gilt auch für gewerbliche Sonderkunden. (Rn.60) (Rn.63) (Rn.68) 3. Bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel kommt eine ergänzende Vertragsauslegung dahin gehend in Betracht, dass die im Liefervertrag ausdrücklich vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnungen der Lieferantin auch auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Preisänderung angewendet werden. (Rn.69) (Rn.71) Orientierungssatz Preisvereinbarungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (sog. Preishauptabreden). Dagegen sind Regelungen zur Änderung eines Ausgangspreises grundsätzlich als kontrollfähige Preisnebenabreden zu bewerten, weil sie lediglich Vereinbarungen über den Anlass und die Art und Weise der Preisanpassung enthalten. Für die rechtliche Bewertung einer Klausel als Preishaupt- oder Preisnebenabrede ist die angewandte mathematische Methode nicht maßgeblich. Enthält ein Vertrag eine Berechnungsformel für einen Vertragspreis, so kommt es darauf an, ob mit dieser Formel der Ausgangspreis konstitutiv festgelegt wird oder ob deren Anwendung erst bei einer Veränderung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden kalkulatorischen Umstände eröffnet wird. (Rn.51) (Rn.58) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 8. Dezember 2011, 6 O 151/11 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... € nebst Zinsen hierauf in Höhe
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt
der Beklagten teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht die Rückzahlung
Entgelten für Gaslieferungen im Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.12. 2007 aufgrund
Preiserhöhungen, die sie für unwirksam hält. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Geflügelfarmen betreibt. Im vorgenannten Zeitraum setzte sie für die Beheizung zweier Produktionsstandorte in T. und L. Erdgas als Energieträger ein, das ihr eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E. GmbH ( künftig: die Beklagte ), als Gasversorgerin lieferte. Randnummer 3 Hinsichtlich des Produktionsstandorts der Klägerin in T. – Abnahmestelle Nr. ... – erfolgte die Belieferung auf der Grundlage eines Gaslieferungsvertrages vom 13.08.1996, der
den Vertragsparteien am 26./27.05.1997 unterzeichnet worden war. Der Vertrag enthielt in seinem Haupttext unter Ziffer 0.2 „Gaspreis“ lediglich die Regelung, dass ein Entgelt nach den Bestimmungen der Anlage 3 zu zahlen sei. Vertragsbestandteile waren u.a. die Anlagen 1 und
zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung geltend gemacht werden.“ Randnummer 5 In Anlage 3 waren Einzelheiten der sog. Zonenpreisregelung des Gaspreises enthalten. Unter 3.1 wurde eine Abrechnung der gelieferten Gasmengen nach ihrem thermischen Brennwert in Kilowattstunden je Kubikmeter vereinbart. Unter 3.2 folgte eine Regelung zum Gaspreis; darin hieß es: Randnummer 6 „3.2.1 Der Preis für die im Rechnungsjahr gelieferten Gasmengen beträgt Randnummer 7 für die ersten 1.000.000 kWh … Pf/kWh für die nächsten 4.000.000 kWh … Pf/kWh für die nächsten 12.000.000 kWh … Pf/kWh für die nächsten 34.000.000 kWh … Pf/kWh für alle weiteren kWh … Pf/kWh. Randnummer 8 3.2.2 Für die monatliche Abrechnung werden mit Beginn des Rechnungsjahres die einzelnen Preiszonen entsprechend der im Jahr fortschreitenden Lieferung nacheinander angewendet. Randnummer 9 3.2.3 Der Kunde hat jährlich mindestens 4,9 Mio. kWh zu bezahlen. …“ Randnummer 10 Der Abschnitt 3.3 war mit „Änderung des Gaspreises“ überschrieben. Der Abschnitt enthielt Regelungen, die eine möglichst unveränderte Bindung des Arbeitspreises für geliefertes Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl ( künftig: HEL) gewährleisten sollten (vgl. Ziffer 3.3.4 Unterabs. 2), zudem sollte die Lohnentwicklung bei der Lieferantin einschließlich aller tarifvertraglichen und gesetzlichen Nebenleistungen Berücksichtigung finden (vgl. Ziffer 3.3.6 Unterabs. 3). Zur Änderung des Gaspreises hieß es u.a.: Randnummer 11 „3.3.1 Die in 3.2 genannten Zonenpreise ermäßigen oder erhöhen sich nach der Formel Randnummer 12 B = 0,091 (HEL – 38,66) + 0,000079 (L-2,674,54) Pf/kWh, wenn HEL-Werte
38,66 und größer zur Abrechnung kommen bzw. nach der Formel B = 0,062 (HEL – 38,66) + 0,000079 (L-2,674,54) Pf/kWh, wenn HEL-Werte kleiner als 38,66 zur Abrechnung kommen. … Randnummer 13 3.3.3 Der Gaspreis ändert sich – soweit abhängig
HEL – mit Wirkung vom
L – mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohnänderung folgenden Monats. … Randnummer 15 3.3.9 Die Vertragsschließenden gehen davon aus, dass die Preisänderungsklausel die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt für den Erdgassektor zutreffend wiedergibt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind entsprechend anderweitige Vereinbarungen über eine angemessene Preisänderungsklausel zu treffen. …“ Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gaslieferungsvertrages vom 13.08.1996 (vgl. Anlage K 1) Bezug genommen. Randnummer 17 Hinsichtlich des Produktionsstandorts der Klägerin in L. – Abnahmestelle Nr. ... – erfolgte die Belieferung auf der Grundlage eines Gaslieferungsvertrages, der am 22.
mehr als sieben Mio. kWh, später durch einen Rabatt auf alle Zonenpreise. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1 bis B 9 Bezug genommen. Randnummer 19 Mit zwei Schreiben vom 21.12.2004 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin jeweils Erhöhungen des Gaspreises in den Lieferverhältnissen zu den Abnahmestellen in T. und L. an. Die Klägerin widersprach den Erhöhungen jeweils mit Schreiben vom 23.12.2004 unter Verweis auf die Unbilligkeit der beabsichtigten Gaspreiserhöhungen. Bei nachfolgenden Ankündigungen der Beklagten zur Änderung des Gaspreises wiederholte die Klägerin ihren Widerspruch mit den Schreiben vom 10.11.2006, 01.03.2007 und 21.02.2008 (vgl. Anlagen K 8 und K 9). Randnummer 20 Die Beklagte erstellte ihre Abrechnungen auf der Grundlage der
ihr berechneten Gaspreise; wegen der Einzelheiten der Abrechnungen der Beklagten gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 wird auf das Anlagenkonvolut B 15 Bezug genommen. Die Klägerin beglich die Rechnungen. Randnummer 21 Die Beklagte belieferte u.a. in den Jahren 2006 und 2007 eine weitere Geflügelfarm mit Erdgas, und zwar eine Betriebsstätte in G. als Abnahmestelle Nr. ... . Die Gasversorgung dieses Standorts erfolgte auf der Grundlage des Gaslieferungsvertrages vom
Nachlässen auf den Arbeitspreis vereinbart. Die jeweiligen Vertragspartner widersprachen den
der Beklagten vorgenommenen Preisanpassungen auf der Grundlage der Regelungen in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 des Vertrages zu keinem Zeitpunkt. Randnummer 24 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung überhöhter Lieferentgelte für die Abnahmestellen T. und L. für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 sowie für die Abnahmestelle G. für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2007 in Höhe
insgesamt ... € netto zzgl. Mehrwertsteuer auf. Auf Nachfrage legte sie eine Abtretungsvereinbarung vom
... € nebst Prozesszinsen geltend gemacht. Der Anspruch setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 26 Abnahmestelle T. 01.01.2005 – 31.12.2005 … € 01.01.2006 – 31.12.2006 … € 01.01.2007 – 31.12.2007 … € Zwischensumme: … € Abnahmestelle L. 01.01.2005 – 31.12.2005 … € 01.01.2006 – 31.12.2006 … € 01.01.2007 – 31.12.2007 … € Zwischensumme: … € Abnahmestelle G. 01.01.2006 – 31.12.2006 … € 01.01.2007 – 31.12.2007 … € Zwischensumme: … € Randnummer 27 Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Darstellung in den Anlagen K 6 und K 7 Bezug genommen. Randnummer 28 Die Beklagte hat die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel verteidigt und sich insbesondere darauf berufen, dass es sich um individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen handele. Randnummer 29 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich eines Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung der Entgelte für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2007 hinsichtlich aller drei Abnahmestellen in Höhe
... € nebst Prozesszinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil es
einer Verjährung der weitergehenden Forderungen ausgegangen ist. Randnummer 30 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin als Berufungsklägerin I. Sie hat gegen das ihr am 23.12.2011 zugestellte Urteil mit einem am 17.01.2012 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit einem am 20.02.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt sie die ursprüngliche Klageforderung für die Abnahmestelle G. für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2006 weiter. ( Soweit in der Berufungsbegründung ein Zeitraum, beginnend am 01.01.2005, benannt ist, ergibt sich sowohl aus dem Betrag als auch aus der verbalen Begründung und dem Prozessverlauf, dass keine Klageerweiterung gewollt ist und es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. ) Randnummer 31 Die Beklagte hat als Berufungsklägerin II gegen das ihr am 05.01.2012 zugestellte Urteil mit einem am 26.01.2012 beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz ihr Rechtsmittel eingelegt und dieses innerhalb der bis zum 19.03.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Sie wendet sich gegen die Zuerkennung des Rückzahlungsanspruchs dem Grunde nach und meint insbesondere, dass die Preisänderungsregelungen Individualvereinbarungen seien, welche einer Klauselkontrolle nicht zugänglich seien. Hilfsweise seien sie als nicht kontrollfähige Preishauptabreden zu bewerten. Äußerst hilfsweise vertritt sie die Auffassung, dass es sich um zulässige Spannungsklauseln handele. Selbst wenn die Preisregelungen unwirksam seien, sei die so entstehende Lücke im Vertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Schließlich meint sie, dass auch etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen sie im Hinblick auf Entgelte aus dem Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 30.11.2006 bereits verjährt seien. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt, Randnummer 33 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere ... € zu zahlen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 36 Der Senat hat am 26.10.2012 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. B. Randnummer 37 Beide Berufungen sind zulässig; insbesondere sind sie jeweils form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. Randnummer 38 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung
Entgelten für Gaslieferungen an die Abnahmestellen in T. und L. hat. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren sind unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist jedoch erfolgreich hinsichtlich der Abnahmestelle G.; dort wurden Einwendungen gegen die Abrechnungen der Gaslieferungen in den Jahren 2006 und 2007 anders, als das Landgericht gemeint hat, nicht rechtzeitig geltend gemacht. Aus diesem Grunde ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der bereicherungsrechtlichen Einzelansprüche sind im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden. Randnummer 39 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung
Entgelten für die Gaslieferungen an die Abnahmestellen unter Nr. ... in T. und unter Nr. ... in L. nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Dieser Anspruch besteht jedenfalls für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.12.2007, hinsichtlich dessen das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung verurteilt hat. Die Beklagte hat
der Klägerin Zahlungen auf die
ihr für Gaslieferungen in diesem Zeitraum erstellten Rechnungen erhalten; diese Zahlungen waren zur Erfüllung der Leistungspflichten in den Gaslieferungsverträgen geleistet worden. Hinsichtlich der ab 01.01.2005 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen erfolgten die Zahlungen der Klägerin ohne Rechtsgrund, denn die in beiden Gaslieferungsverträgen enthaltene Klausel zur Änderung der Gaspreise war unwirksam. Randnummer 40
1 BGB, deren Ausübung nach Abs. 3 dieser Rechtsvorschrift einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterläge, sondern mit dieser Klausel sind konkrete Berechnungsfaktoren für Preisanpassungen während der Durchführung des unbefristeten Vertragsverhältnisses vereinbart worden. Randnummer 42 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vorgenannte Vertragsklausel zur Preisänderung in beiden Verträgen, die jeweils Sonderkundenverträge sind, rechtlich nicht als eine Individualvereinbarung, sondern als eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.
1 S. 1 BGB zu bewerten. Randnummer 43 a) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die jeweils in Anlage 3 zu den Gaslieferungsverträgen enthaltenen Vertragsbedingungen
der Beklagten als Lieferantin für eine Vielzahl
Sonderkundenverträgen vorformuliert und im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse gestellt worden sind. Randnummer 44
der Beklagten vorgegebenen Berechnungsfaktoren und die Formel der Preisänderung in Bindung an den HEL-Preis und die Lohnentwicklung zu. Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass sie auf jeden Fall die Preisbindung an die für repräsentativ für die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt erachtete Entwicklung des HEL-Preises (vgl. Ziffer 3.3.9) zum Vertragsinhalt machen wollte. Die vorgegebenen Berechnungsfaktoren der Preisanpassung sind ein zentrales Element der Preisregelungen aus Sicht der Beklagten; sie haben eine weitaus größere Bedeutung als die Regelungen z. Bsp. zu den Folgen
Zahlungsverzögerungen oder auch zu den Anfangspreisen. Für einen auf die Beibehaltung des vorgegebenen Anpassungsmechanismus´ gerichteten Geschäftswillen sprechen auch objektive Umstände. So wäre insbesondere eine auch nur teilweise Abänderung der Berechnungsfaktoren des Gaspreises gegenüber der Klägerin für die Beklagte mit einem deutlich erhöhten Abrechnungsaufwand verbunden gewesen, der nur durch die zwingende Vorgabe derselben Berechnungsfaktoren in allen Sonderkundenverträgen vermieden werden konnte. Randnummer 47 cc) Soweit die Beklagte der Klägerin im Rahmen
Vertragsverhandlungen Zugeständnisse bei den Preisregelungen gemacht hat, betreffen diese gerade nicht die Berechnungsfaktoren
Preisänderungen, sondern sind jeweils lediglich auf eine Ergebniskorrektur gerichtet. Der geänderte Arbeitspreis sollte danach weiter nach den vertraglich vorgegebenen Anpassungsfaktoren berechnet und erst danach durch individuell ausgehandelte Preisnachlässe (hier in den Vereinbarungen vom 08.09.1998, vom 19.04.2000, vom 14.08.2000 und vom 02.05.2005) oder Zahlungsgutschriften (hier vom 09.11.2000) verringert werden. Ebenso stellen die Verlängerung der Zahlungsfrist zugunsten der Klägerin im Vertragsverhältnis T. (durch Vereinbarung vom 21.10.1996) sowie die Modifizierung der Haftungsregelungen zugunsten der Klägerin im Vertragsverhältnis L. (durch Vereinbarung vom 22.07.1997), auf die sich die Beklagte jeweils berufen hat, keine Vereinbarungen dar, welche darauf schließen ließen, dass die Beklagte auch die Regelungen der Preisänderungsklausel zur Disposition gestellt hatte. Randnummer 48 4. Eine Inhaltskontrolle der vorgenannten Vertragsklauseln ist bereits wegen des subjektiven Anwendungsbereiches der §§ 305 ff BGB auf die Vorgaben des § 307 BGB beschränkt. Die Vorschriften der §§ 308 und 309 BGB sind nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar, weil es sich bei der Klägerin als Vertragspartnerin der Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen um ein Unternehmen i.S.
Randnummer 49 5. Die wortidentischen Regelungen in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 zu beiden Gaslieferungsverträgen halten, wie das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand und sind daher unwirksam. Randnummer 50 a) Der sachliche Anwendungsbereich des § 307 BGB ist eröffnet, insbesondere ist die gerichtliche Inhaltskontrolle nicht im Hinblick auf § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Danach findet die Inhaltskontrolle
Vertragsbedingungen ihre Schranken dort, wo nicht
Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende, also abstrakte Regelungen, sondern in Ausübung der Vertragsfreiheit unmittelbare Regelungen des Vertragsgegenstandes vereinbart werden. Dies trifft auf die Regelungen in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 der Verträge T. und L. nicht zu. Randnummer 51 aa) Preisvereinbarungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (sog. Preishauptabreden, vgl. nur BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 = RdE 2010, 209 – in juris Tz. 19; ebenso, wie vom Landgericht zitiert, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 304/08, RdE 2010, 215, in juris Tz. 25; vgl. auch Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn. 46 m.w.N.). Hiervon zu unterscheiden sind die – kontrollfähigen – sog. Preisnebenabreden, das sind Abreden, die nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben und an deren Stelle im Falle ihrer Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht treten kann (vgl. BGH, jeweils a.a.O. – in VIII ZR 178/08 in juris Tz. 20, in VIII ZR 304/08 in juris Tz. 26; Grüneberg, a.a.O., § 307 BGB Rn. 47 m.w.N.). Regelungen zur Änderung eines Ausgangspreises sind grundsätzlich als Preisnebenabreden zu bewerten, weil sie den Vertragspreis nicht unmittelbar bestimmen, wie es bei den Ausgangspreisen der Fall ist, sondern lediglich Vereinbarungen über den Anlass und die Art und Weise der Preisanpassung enthalten. Solche Regelungen enthalten eine Abweichung
der im BGB vorgesehenen Unabänderlichkeit der Preise (vgl. BGH, Urteil v. 06.02.1985, VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358 – in juris Tz. 12 noch für § 8 AGBG für Preisregelungen in einem Trinkwasserversorgungsvertrag ; Urteil v. 28.03.2007, VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 für Preisregelungen in einem Stromversorgungs-Tarifvertrag ; Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, a.a.O. – in juris Tz. 19 f.). Randnummer 52 bb) Die Vertragsbedingungen in Abschnitt 3.3 der Anlage 3 zu beiden Gaslieferungsverträgen sind nach ihrem Regelungsgehalt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Angaben dazu, wie der Ausgangspreis des Vertrages kalkuliert ist, und auch keine Hauptabreden zu einem variablen Preis, wie z. Bsp. bei einer Stufenpreisvereinbarung. Sie sind kontrollfähige Preisnebenabreden. Randnummer 53
Randnummer 56 In Ziffer 3.2.1 sind jeweils bezifferte Preise für das im Rechnungsjahr gelieferte Erdgas nach Brennwerten, und zwar unterteilt nach Preiszonen, aufgeführt. Die Regelung ist in sich geschlossen und ermöglicht eine Bestimmung der zu zahlenden Entgelte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zu Beginn des Lieferverhältnisses. Selbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten unterstellte, dass diese Preisangaben kalkulatorisch nach den alternativen Berechnungsformeln in Ziffer 3.3.1 ermittelt worden seien, änderte dies nichts am Charakter der Regelungen in Abschnitt 3.2 als Bestimmung des Ausgangspreises. In diesem Falle käme den Berechnungsformeln in Ziffer 3.3.1 lediglich ein neben ihre originäre Funktion tretender zusätzlicher Zweck zu, nämlich derjenige einer Offenlegung der kalkulatorischen Ermittlung der Ausgangspreise. Die Vereinbarungen in Ziffer 3.3.1 hätten im Hinblick auf die Ausgangspreise lediglich eine erklärende Funktion. Randnummer 57 Dem gegenüber werden in Abschnitt 3.3 die Modalitäten der Anpassung der in Abschnitt 3.2 bezifferten Ausgangspreise in Form
Erhöhungen oder Ermäßigungen konstitutiv geregelt. Die so ermittelten Preise sollen jedoch nur gelten, wenn sich entweder die Preise für HEL nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffern 3.3.2 bzw. 3.3.4 und 3.3.5 oder die Löhne nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 3.3.6 oder beide Preise gegenüber der Situation z. Zt. des Vertragsabschlusses ändern. Eine Preisanpassung ist nach Ziffer 3.3.3 bzw. nach Ziffer 3.3.7 auch nur in festen zeitlichen Abständen vorgesehen, also zu Beginn eines neuen Quartals bzw. zu Beginn des auf die Lohnänderung folgenden Monats. Dies zeigt im Umkehrschluss, dass es zu Beginn der Lieferverhältnisse jeweils eine – ggf. nur kurze – Anfangszeit gibt, in der die in Abschnitt 3.2 genannten Ausgangspreise unverändert gelten. Randnummer 58
der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts München I, Urteil v. 13.01.2012, 23 O 13695/11, RdE 2012, 166 – vgl. in juris Tz. 7 bis 14, insbes. Tz. 11, zugrunde lag ) oder ob deren Anwendung, wie hier, erst bei einer Veränderung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden kalkulatorischen Umstände eröffnet wird. Randnummer 59 b) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere dann unwirksam, wenn sie für den Vertragspartner des Verwenders intransparent, d.h. nicht klar und verständlich ist. Eine solche Intransparenz des Abschnitts 3.3 wurde und wird
der Klägerin schon nicht geltend gemacht. Randnummer 60
Preisklauseln bei der Bestimmung
Geldschulden (PrKG) verstößt, nach dem der Betrag
Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis
anderen Gütern bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern nicht vergleichbar sind. Die Unzulässigkeit würde nach § 8 PrKG zu einer Unwirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes führen. Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen, den Vertragspartner des Klauselverwenders allein aus diesem Grunde unangemessen i.S.
1 S. 1 BGB benachteiligen. Insoweit ist jedoch darauf zu verweisen, dass vieles dafür spricht, dass die Vergleichbarkeit der Preise für leitungsgebundenes Erdgas und leichtes Heizöl zum maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vereinbarungen der Spannungsklausel jeweils im Jahre 1997 nicht gegeben sein dürfte. Im Jahre 1997 existierte ein liberalisierter Markt für leitungsgebundenes Erdgas nicht, so dass mangels wirksamen Wettbewerbs schon keine Marktpreise für dieses Gas feststellbar waren (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 178/08, a.a.O. – in juris Tz. 31). Im Schrifttum wird zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Güter Erdgas und leichtes Heizöl auch bezüglich ihrer Klimaschutzbilanz nicht vergleichbar sein dürften (vgl. Derleder, CuR 2010, 92). Selbst eine etwaige Zulässigkeit der Preisänderungsklausel in den Verträgen T. und L. hinderte eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 304/08, a.a.O. – in juris Tz. 31). Randnummer 63 cc) Eine Spannungsklausel in Sonderkunden-Lieferungsverträgen für leitungsgebundenes Erdgas, die eine Änderung des Gaspreises ausschließlich an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl knüpft und Kostensenkungen des Lieferanten außerhalb der Gasbezugskosten weder beim Arbeitspreis noch beim Grundpreis berücksichtigt, benachteiligt den Kunden des Versorgungsunternehmens unangemessen, weil sie die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs überschreitet. Randnummer 64
BGB oder Unternehmer i.S.
BGB ist – stets das Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2010, VIII ZR 304/08, a.a.O. – in juris Tz. 33 m.w.N.). Randnummer 66
der Preisentwicklung bei HEL durchzusetzen, ungeachtet dessen, ob ihre eigenen Beschaffungskosten z. Zt. des Wirksamwerdens der Preiserhöhung vollständig derselben Preisbindung unterliegen und ob etwaigen Kostensteigerungen bei der Beschaffung des Erdgases nicht u.U. Kostensenkungen in anderen Bereichen gegenüberstehen und diese ganz oder teilweise kompensieren bzw. sie sogar übertreffen. Die Preisänderungsklausel war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse jeweils im Jahre 1997 objektiv geeignet, der Beklagten die Möglichkeit einer – im Hinblick auf einen angemessenen Interessenausgleich unzulässigen – Gewinnsteigerung während der Vertragslaufzeit zu eröffnen. Randnummer 68 dd) Für die Bewertung der Unangemessenheit der mit der Preisänderungsklausel objektiv eröffneten Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung zugunsten der Beklagten als Gasversorgerin ist es aus den vorgenannten Gründen unerheblich, dass die Klägerin Unternehmerin ist (ebenso OLG Hamm, Urteil v. 28.10.2010, I-2 U 60/10 – zitiert nach juris; auch Ebbinghaus/Schroeder RdE 2012, 228). Die Unangemessenheit ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte nach der Vertragsbestimmung das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung zu ihren Gunsten verändern kann; insoweit lässt das BGB jedoch eine Differenzierung der Schutzwürdigkeit der Interessen
Verbrauchern und Unternehmen als Kunden nicht erkennen. Randnummer 69 6. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht darauf verwiesen, dass die durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in Abschnitt 3.3 der Verträge T. und L. entstehende Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Doch führt auch die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer Unbegründetheit der
der Klägerin in der Berufungsinstanz noch geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung
Entgelten im Hinblick auf die Verträge T. und L. . Randnummer 70 a) Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie sich aus der neueren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu Energieversorgungsverträgen (vgl. Urteile jeweils v. 14.03.2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372; und VIII ZR 93/11, RdE 2012, 200) ergeben, welcher sich der Senat anschließt, sind erfüllt. Durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in Abschnitt 3.3 entsteht eine planwidrige Regelungslücke in den Verträgen, wie insbesondere auch die Bestimmungen in Ziffer 3.3.9 zeigen. Zwischen den Vertragsparteien bestand bei Vertragsabschluss zumindest Einigkeit darüber, dass der vereinbarte Ausgangspreis nur zu Beginn der jeweiligen Vertragsverhältnisse gelten und seine zeitnahe Anpassung an allgemeine Preisentwicklungen erfolgen sollte. Jedenfalls dann, wenn der Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresrechnungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat, wie hier die Klägerin im Zeitraum
1997 bis 2004, und nunmehr mit ihrer Ende 2010 erhobenen Klage für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, entsteht eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges, die nicht mehr durch die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft gerichtete Kündigungsmöglichkeit des Versorgungsunternehmens in einer für beide Seiten zumutbaren Weise geschlossen werden kann. Gesetzliche Regelungen einer Preisanpassung, mit deren Anwendung die beschriebene planwidrige Vertragslücke adäquat geschlossen werden könnte, gibt es nicht. Randnummer 71 b) Die ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass die in den beiden Verträgen jeweils vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnungen der Beklagten auch auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Preisänderung unter Berufung auf Abschnitt 3.3 der Anlage 3 des jeweiligen Vertrages angewendet werden. Randnummer 72
Beanstandungen gegen Abrechnungen der Gasversorgerin zum Gegenstand haben, nicht. Denn die Vertragsparteien haben unter Ziffer 1.10.3 der Anlage 1 zum Vertrag im Rahmen der Bestimmungen über die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten für eine vergleichbare Konstellation eine Regelung getroffen. Danach sind Einwendungen gegen Rechnungen nur innerhalb
zwei Jahren ab Zugang der Rechnung zulässig und berechtigen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zum Zahlungsaufschub bzw. zur Zahlungsverweigerung. Diese Regelung bezieht sich auch auf den Zugang
Monatsabrechnungen, wie sie im Vertragsverhältnis jeweils vorgesehen sind. Randnummer 75 c) Selbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten unterstellte, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen sei, dass der Kunde, hier die Klägerin, mit Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Preiserhöhung, die zu einem Arbeitspreis über dem vereinbarten Ausgangspreis führt, ausgeschlossen ist, wenn er sie nicht innerhalb
zwei Jahren ab Zugang derjenigen Monatsrechnung geltend macht, in der sich die Preiserhöhung erstmals ausgewirkt hat, hätte die Klägerin in den Vertragsverhältnissen T. und L. ihre Einwendungen gegen die Monatsabrechnungen für Dezember 2006 und alle zwölf Monate des Jahres 2007, die in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlich sind, rechtzeitig und fristwahrend erhoben. Die Klägerin beanstandete die Preiserhöhungen bereits vor der ersten Abrechnung mit Schreiben vom 23.12.2004 und ließ durch die Wiederholung der Einwendungen erkennen, dass sie an dieser Einwendung auch nach Zugang der Abrechnungen festhielt. Randnummer 76 7. Die gerichtliche Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche der Klägerin ist, worauf das Landgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat, nicht wegen Verjährung gehindert. Randnummer 77 a) Die Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt allerdings nicht bereits mit der Leistung
(monatlichen) Abschlagszahlungen, sondern erst mit dem Zugang der Jahresabrechnung bzw. einer dieser gleichstehenden Abrechnung für den Monat Dezember des jeweiligen Jahres zu laufen (vgl. BGH, Urteil v. 23.05.2012, VIII ZR 210/11, RdE 2012, 292). Dies war hier in den Vertragsverhältnissen T. und L. jeweils der –
den Prozessparteien nicht konkret mitgeteilte – Zeitpunkt des Zugangs der Abrechnungen für die Monate Dezember 2006 bzw. Dezember 2007, d.h im Januar 2007 bzw. im Januar 2008. Randnummer 78
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Randnummer 81 II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung
Entgelten, die sie für Gaslieferungen in den Jahren 2006 und 2007 an die Abnahmestelle G. gezahlt hat. Randnummer 82 1. Allerdings ist die Klägerin, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, aus abgetretenem Recht der vormaligen Vertragspartnerin der Beklagten zur Geltendmachung
Rückzahlungsansprüchen aktiv legitimiert. Hiergegen hat die Beklagte mit ihrer Berufung auch keine Einwendungen erhoben, so dass auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden kann. Randnummer 83
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.