des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 16.7.2003 (GVBl LSA S 167)(Juris: JAG ST) handelt es sich um eine Berufsausbildung iSv § 25 Abs 1 S 1 SGB
Abschluss des Vorbereitungsdienstes Arbeitslosigkeit ein, so ist für die Leistungsbemessung das im davor liegenden Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Für eine fiktive Leistungsbemessung besteht keine gesetzliche Grundlage. (Rn.22) 4. Rechtsfolge des sog sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann nicht ein Anspruch auf Ausgleich des finanziellen Schadens sein, den der Betroffene
seinem Vortrag infolge einer fehlerhaften Beratung erlitten hat. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
Juli 2003 – Juristenausbildungsgesetz - (GVBl. LSA 2003, S. 167) um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
1 Juristenausbildungsgesetz erhält der Rechtsreferendar in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Der Kläger nahm bis zum
dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hätte erzielen können. Es sei die Besoldungsgruppe R 1, hilfsweise A 13, der Bundesbesoldungsordnung zugrunde zu legen, hilfsweise eine Entgeltgruppe E 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
dem Auslaufen des Anspruchs auf Alg stellen. Er sei nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Arbeitslosengeld II neben Alg beziehen zu können. Randnummer 6 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielen könnte, Randnummer 10 hilfsweise, ihn auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie er bei Beantragung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Selbst bei ganz überschlägiger Beurteilung liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes ausgehend von dem begehrten höheren Alg für 360 Tage über dem Betrag von 750,00 EUR, so dass die Beschränkung der Berufung
1 Nr. 1 SGG nicht eingreift. Randnummer 16 Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld als er ihm mit dem angefochtenen Bescheid vom
1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Ein Eingriff im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der vorhandene Rechtskreis eines Beteiligten durch die Verwaltungsentscheidung beeinträchtigt wird. Bescheide, mit denen erstmals über einen Anspruch auf Sozialleistungen entschieden wird, greifen in diesem Sinne nicht in ein Recht ein und begründen keine Anhörungspflicht. Dies gilt auch bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung der beantragten Leistung (von Wulffen, in: Komm. zum SGB X, § 24 Rdnr. 4). Insofern war der Kläger nicht vor dem Erlass des angefochtenen Bewilligungsbescheides anzuhören. Randnummer 17 Die angefochtene Leistungsbewilligung beruht auch materiell-rechtlich auf der korrekten Anwendung des für den Leistungszeitraum maßgeblichen Rechts. Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch des Klägers ergeben sich aus den §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung. Der Kläger erfüllte bei Eintritt der Arbeitslosigkeit am
Versicherungspflichtig sind
1 Satz 1 zweite Alternative Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der juristische Vorbereitungsdienst stellt – unabhängig davon, welcher konkrete Beruf
dem Abschluss ergriffen werden soll oder ergriffen wird – eine Berufsausbildung dar (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 1994 – 12 RK 6/91 – zitiert
juris). Es werden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die für die Ausübung bestimmter Berufe (Richter, Rechtsanwalt, Verwaltungsjurist) erforderlich sind. Während des Vorbereitungsdienstes lag auch eine Beschäftigung vor. Es greift die Bestimmung in § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV), wonach der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung als Beschäftigung gilt (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 1994 – 12 RK 6/91 – zitiert
juris). Randnummer 19 Es bestand auch keine Versicherungsfreiheit
1 Nr. 1 SGB III. Denn dies setzt einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundzügen voraus. Für Referendare im Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt findet aber
1 Juristenausbildungsgesetz das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I. S. 1014, 1065) Anwendung. Dieses Gesetz gilt
dessen § 1 Abs. 2 allgemein für Arbeiter und Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und nicht speziell für Beamte. Randnummer 20 Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in den §§ 129 ff. SGB III in der hier maßgeblichen, am
dem allgemeinen Leistungssatz (wenn kein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist) 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Dabei umfasst
Satz 2 der Bemessungsrahmen ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Randnummer 21 Danach hat die Beklagte das Bemessungsentgelt fehlerfrei ermittelt. Der Bemessungsrahmen umfasst als Bemessungszeitraum die von der Bezügestelle mitgeteilten Entgeltabrechnungszeiträume vom
juris) bzw. die in Sachsen-Anhalt so bezeichnete Unterhaltsbeihilfe. Dem entspricht auch, dass für den Kläger während der Referendarausbildung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden. Randnummer 22 Für eine Leistungsberechnung
einem fiktiven Bemessungsentgelt auf der Basis des Arbeitsentgelts, das der Kläger bei einer Arbeitsaufnahme
der Referendarausbildung hätte erzielen können, fehlt die gesetzliche Grundlage. Eine fiktive Bemessung ist
dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht nur noch im Rahmen des § 132 SGB III n. F. möglich. Voraussetzung für die fiktive Bemessung ist danach, dass innerhalb eines auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden kann. Dies scheidet im Falle des Klägers aus, weil er sich in dem relevanten Zweijahreszeitraum im Vorbereitungsdienst befand und wie oben dargestellt Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Eine fiktive Leistungsbemessung
2 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung scheitert daran, dass der Anspruch des Klägers erst im Jahre 2007 entstanden ist.
2 Nr. 2 SGB III a. F. war für Zeiten einer Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat, die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat, zugrunde zu legen. Mindestens war das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung maßgeblich. Aufgrund des außer Krafttretens der Norm im Zuge der vollständigen Neufassung des § 134 SGB III durch Artikel 123 Abs. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) konnte eine auf diese Regelung gestützte Leistungsbemessung bei Eintritt des Leistungsfalls im Jahre 2007 keine Anwendung mehr finden. Randnummer 23 Der Kläger kann einen Anspruch auf höheres Alg auch nicht aus dem sogen. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Der richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt kein subjektives Verschulden voraus. Ausreichend ist ein objektives Fehlverhalten, das einem Sozialleistungsträger – etwa aufgrund einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung – zuzurechnen ist und das kausal für einen Rechtsnachteil des Betroffenen geworden ist. Rechtsfolge des Herstellungsanspruchs ist, dass der Betroffene im Hinblick auf die begehrte Sozialleistung so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er sich bei unterstellter pflichtgemäßer Beratung seinen Interessen entsprechend verhalten hätte. Rechtsfolge kann aber immer nur die Gewährung solcher Leistungen sein, wie sie das Gesetz vorsieht und wie sie grundsätzlich in dem betroffenen Sozialleistungsverhältnis vorgesehen sind. Der Kläger behauptet, dass er bei entsprechender Beratung im Zusammenhang mit der Stellung des Alg-Antrags früher einen Antrag auf Arbeitslosengeld II
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gestellt hätte. Diese Leistung kann bedürftigkeitsabhängig ergänzend neben den Anspruch auf Alg treten. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld II ist der Träger der Grundsicherungsleistungen
dem SGB II zuständig, von dem der Kläger auch solche Leistungen ab dem 30. Januar 2008 erhalten hat. Für Beginn und Umfang dieses Anspruchs kann nicht im hier gegen die Beklagte anhängigen Rechtsstreit entschieden werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann nicht dazu führen, dass die Beklagte als nicht zuständiger Träger rückwirkende Leistungen
dem SGB II erbringt, weil dies so gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es kam auch keine Beiladung des Trägers der Grundsicherungsleistungen
2 SGG in Betracht, weil es sich bei den Ansprüchen auf Alg
dem SGB III und Alg II um unterschiedliche Leistungen handelt, die sich nicht gegenseitig ausschließen, so dass keine einheitliche Entscheidung über die Ansprüche zu ergehen hat. Randnummer 24 Der Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 25 Mit dem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag liegt eine Klageänderung vor, weil der Kläger statt höherem Arbeitslosengeld
dem SGB III oder ergänzendem Alg II nun erstmals im Berufungsverfahren einen Schadensersatz von der Beklagten begehrt. Der Kläger macht im Kern einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bei seiner Beratung im Zusammenhang mit der Abgabe des Alg-Antrags geltend. Diesen Anspruch hat der Kläger in das Verfahren eingeführt,
dem in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012 der rechtliche Hinweis erfolgte, dass die
trägliche Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur vom dafür zuständigen Träger der Grundsicherungsleistungen und nicht von der Beklagten begehrt werden kann, selbst wenn eine frühere Antragstellung aufgrund eines Beratungsfehlers bei der Beklagten unterblieben wäre. Diese Klageänderung ist hier
1 erste Alternative SGG im Hinblick auf eine anzunehmende Einwilligung der Beklagten zulässig. Die Beklagte hat dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag nicht widersprochen und eine Zurückweisung in der Sache beantragt, so dass eine Einwilligung zur Klageänderung
2 SGG anzunehmen und die Klageänderung
Abs. 1 der Vorschrift zulässig ist. Randnummer 26 Für die Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben (Art. 34 Satz 2 Grundgesetz (GG)). Der Senat sieht dennoch im konkreten Fall keine Grundlage für eine Abtrennung dieses Teils des Rechtsstreits und eine Verweisung an das zuständige Landgericht. Die Beklagte hat den Kläger in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass für einen auf Amtshaftung gegründeten Schadensersatzanspruch der Rechtsweg (nur) vor dem zuständigen Landgericht offensteht. Ein dort geführtes Verfahren wäre gerichtskostenpflichtig und deshalb für den Kläger mit einem Kostenrisiko verbunden. Dies sucht der Kläger offensichtlich zu vermeiden, indem er den Schadensersatzanspruch alleine als mögliche Rechtsfolge aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – über den die Sozialgerichte zu entscheiden haben – herleiten will. Einen Amtshaftungsanspruch
34 GG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insofern entscheidet der Senat auch nur über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Randnummer 27 In der Sache kann der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist zwar insofern auch auf Schadensersatz im Sinne einer Naturalrestitution gerichtet, dass der Betroffene so zu stellen ist, wie er bei sinnvollem Handeln
ordnungsgemäßer Beratung mutmaßlich stehen würde. Möglich ist dies aber nur dadurch, dass eine dem angegangenen Leistungsträger
den Vorgaben des Gesetzes mögliche Leistung erbracht wird. Kann der Leistungsträger - wie hier die Beklagte bezogen auf das Arbeitslosengeld II – eine solche Leistung nicht erbringen, umfasst der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als mögliche Rechtsfolge nicht die sekundäre Schadenersatzforderung. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Der Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.