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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 390/09 Urteil Rentenversicherung - Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet nach § § 229a Abs 1 SGB 6

Rentenversicherung - Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet nach § § 229a Abs 1 SGB 6 - selbstständige Tätigkeit Leitsatz Die Voraussetzungen des § 229a SGB 6 sind erfüllt, wenn eine selbstständige Tätigkeit, mit der mehr als geringfügige Einkünfte (§§ 19, 5 Abs 1 Buchst a, 6 Abs 1 SVG (juris: SozVersG)) und damit Arbeitseinkommen erzielt worden sind, nicht nachweislich erst nach dem 1.8.1991 aufgenommen worden ist. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. Oktober 2009, S 13 R 479/05, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger für die Zeit vom
  2. Dezember 1998 bis zum
  3. November 2004 Pflichtbeiträge wegen bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) nachzuentrichten hat. Randnummer 2 Der am 1951 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der POS vom
  4. September 1967 bis zum
  5. Juli 1969 erfolgreich eine Ausbildung zum Betonbauer. Vom
  6. September 1970 bis zum
  7. Juli 1973 durchlief er ein Fachschulstudium in der Fachstudienrichtung Hochbau. In der Folgezeit war der Kläger als Technologe bzw. Bauleiter beschäftigt, ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) bis zum
  8. Februar 1991 als Erster Bauleiter im Kernkraftwerk S. Vom
  9. Januar 1991 bis zum
  10. Februar 1992 war er als Vertreter für die Bausparkasse M. tätig. Am
  11. März 1991 eröffnete er als Alleinunternehmer ein Ingenieurbüro in B. unter der Anschrift P.-Straße 4, 0- B., und mietete zum
  12. März 1991 einen Raum in der W. 16/17, 0- B., für dieses Gewerbe an. Mit Schreiben vom
  13. Juli 1991 kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Unter dem
  14. August 1991 beantragte der Kläger den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für "Bauleitung, Bauingenieur" ab dem
  15. August 1991; im Antrag gab er an, seit dem
  16. März 1991 freiberuflich tätig zu sein. Seit dem
  17. Oktober 1992 ist der Kläger in der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Mitglied. Am
  18. September 2003 meldete der Kläger das Gewerbe "Baugewerbe im Hochbau" an und betrieb die Firma "Montagebau G.". Er wurde am
  19. Oktober 2003 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer M. eingetragen. Zum
  20. November 2006 beendete der Kläger seine selbstständige Tätigkeit und meldete zum
  21. Dezember 2007 das Ingenieurbüro ab. Die Eintragung in die Handwerksrolle wurde gelöscht. Seit dem
  22. Januar 2007 ist der Kläger als Bauleiter bei der S. versicherungspflichtig beschäftigt. Randnummer 3 Nachdem die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, den Kläger mit Bescheid vom
  23. Mai 2004 ab dem
  24. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht als selbstständiger Handwerker gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI befreit hatte, stellte sie mit Bescheid vom
  25. Dezember 2007 das Ende der Pflichtversicherung wegen der Aufgabe der Tätigkeit am
  26. Januar 2007 fest. Randnummer 4 Nachdem der LVA die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer M. im Oktober 2003 bekannt geworden war, hatte sie dem Kläger mitgeteilt, im Hinblick auf diese Eintragung sei die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI zu prüfen. Im daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Kontenklärung vom
  27. November 2003 gab dieser u.a. an, seit dem
  28. März 1991 als freiberuflicher Ingenieur ohne Beitragszahlung selbstständig gewesen zu sein. Daraufhin erteilte die LVA unter dem
  29. April 2004 einen Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI zum Versicherungsverlauf; dieser endete mit der Feststellung von Pflichtbeitragszeiten am
  30. Februar
  31. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf ein. Randnummer 5 Der Kläger übersandte - einer Aufforderung der LVA entsprechend - den Steuerbescheid des Finanzamtes M. für das Jahr 1991 vom
  32. August
  33. Danach hatte der Kläger 1991 steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 39.641,00 DM und aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 4.070,00 DM erzielt. Nach Auswertung des Steuerbescheides wies die LVA den Kläger mit Schreiben vom
  34. Juli 2004 darauf hin, er sei vom
  35. März 1991 bis zum
  36. Oktober 2003 als Ingenieur für Hochbau selbstständig gewesen. Selbstständig Tätige hätten bis zum
  37. Dezember 1991 der Versicherungspflicht gemäß § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom
  38. Juni 1990 unterlegen. Danach seien Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlegen habe, pflichtversichert gewesen. Selbstständig Tätige, die am
  39. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen seien, blieben nach § 229a Abs. 1 SGB VI ab dem
  40. Januar 1992 in der jeweiligen Tätigkeit weiterhin versicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei vom Kläger nicht beantragt worden. Die Beiträge für den Zeitraum vom
  41. März 1991 bis zum
  42. November 1998 könnten wegen Verjährung nicht mehr gezahlt bzw. gefordert werden. Nachdem der Kläger auf die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Bescheid vom
  43. Mai 2004 hingewiesen hatte, stellte die LVA mit Bescheid vom
  44. Dezember 2004 die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a Abs. 1 SGB VI fest, da er am
  45. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Ein Verzicht, d.h. ein freiwilliges Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, sei nicht möglich. Hinsichtlich der Höhe des Beitrags werde vom Regelbeitrag ausgegangen; insoweit ergebe sich für die Zeit vom
  46. Dezember 1998 bis zum
  47. November 2004 eine Gesamtforderung in Höhe von 27.117,07 EUR. Randnummer 6 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die LVA mit Widerspruchsbescheid vom
  48. Mai 2005 als unbegründet zurück. Sie wiederholte ihre Begründung aus dem Verwaltungsverfahren. Randnummer 7 Mit der am
  49. Mai 2005 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Beitragsbescheides weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, es sei von einem Versicherungsmakler, den er mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, für ihn ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt worden. Aufgrund des abgeschlossenen Maklerauftrages und des Abschlusses einer privaten Lebensversicherung sei er - der Kläger - davon ausgegangen, dass er alles Erforderliche getan habe und nichts Weiteres zu veranlassen gewesen sei. Im Weiteren hat er seine beruflichen Tätigkeiten ab dem
  50. April 1990 sowie seine finanzielle Absicherung durch den Erwerb von Mehrfamilienhäusern dargelegt; insoweit wird auf Blatt 124 ff. Gerichtsakte Band II Bezug genommen. Zudem hat er darauf hingewiesen, nicht unter den ausdrücklichen Wortlaut des § 10 SVG zu fallen, da er als Selbstständiger kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern "Gewinne" oder "Verluste" erzielt habe. Ferner könnten selbstständig Tätige im Beitrittsgebiet bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit ab dem
  51. August 1991 nur noch dann versicherungspflichtig geworden sein, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 oder 229a Abs. 2 SGB VI erfüllt hätten. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) zum
  52. Januar 1992 sei er weder nach § 2 SGB VI noch nach § 229a Abs. 2 SGB VI oder 229a Abs. 1 SGB VI oder irgendeiner anderen Vorschrift versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Gegen das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 10 SVG spreche, dass seitens der zuständigen DDR-Behörden seinerzeit nichts veranlasst worden sei. Tatsächlich seien keine Beiträge für ihn während der Zeit der Selbstständigkeit abgeführt worden. Seine Eintragungen endeten im SV-Ausweis am
  53. Februar
  54. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Blatt 132 bis 139 der Gerichtsakte Band II verwiesen. Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beitragsansprüche der Beklagten vor dem
  55. Dezember 2000 verjährt seien. Ihm sei erstmals mit Schreiben vom
  56. Juli 2004 mitgeteilt worden, dass eine Versicherungspflicht gemäß § 229a Abs. 1 SGB VI bestehen könnte. Erst danach seien einschlägige Ermittlungen der Beklagten eingeleitet worden. Insoweit sei eine Hemmung der Verjährungsfrist erst mit Erlass des Beitragsbescheides eingetreten. Die Verjährungsfrist beginne jedenfalls am
  57. Dezember 2004, sodass allenfalls Beiträge gefordert könnten, die bis zum
  58. Dezember 2000 noch nicht verjährt gewesen seien; insoweit berufe er sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. Randnummer 8 Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, der Begriff des Arbeitseinkommens sei in § 3 SVG definiert. Danach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, wobei steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen gewesen seien. Diese umfassende Pflichtversicherung sei im Zusammenhang mit der Einführung eines einheitlichen Rentenrechts im gesamten Bundesgebiet durch das RÜG geändert worden. Die entsprechenden Neuregelungen seien bereits mit dem auf die Verkündung des RÜG folgenden Tag, am
  59. August 1991, in Kraft getreten. Die selbstständige Tätigkeit des Klägers sei am
  60. März 1991 und damit vor dem
  61. Juli 1991 aufgenommen worden. Auch sei im Jahr 1991 ein Einkommen erzielt worden, welches die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Zur Information über die Versicherungspflicht hat die Beklagte auf einen Pressebericht in der "MZ" und "Volksstimme" vom
  62. Juni 1992 Bezug genommen. Schließlich hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass laufende Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch in Anwendung von § 198 Satz 2 SGB VI den Lauf der Verjährung hemmten. Seit dem
  63. Oktober 2003 sei ein Beitragsverfahren zur Klärung der Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Handwerker gemäß § 2 Nr. 8 SGB VI anhängig gewesen, das mit Bescheid vom
  64. Dezember 2004 beendet worden sei. Insoweit könnten die Beiträge hinsichtlich der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 SGB VI ab Dezember 1998 noch gefordert werden. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  65. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 229a Abs. 1 SGB VI blieben Personen, die am
  66. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen seien, nicht ab dem
  67. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden seien und nicht bis zum
  68. Dezember 1994 beantragt hätten, dass die Versicherungspflicht enden solle, in der jeweiligen Tätigkeit versicherungspflichtig. In diesem Sinne sei der Kläger am
  69. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen. Die Versicherungspflicht ergebe sich aus § 10 SVG. Der Kläger habe bis zum
  70. Dezember 1991 und darüber hinaus Arbeitseinkommen erzielt. Arbeitseinkommen sei nach § 3 SVG der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Die nach dem früheren Recht der DDR begründete Rechtsposition als versicherungspflichtiger Selbstständiger sei auf das neue Recht übergeleitet worden. Ab dem
  71. Januar 1992 habe dann § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Aufrechterhaltung des früheren versicherungsrechtlichen Status normiert, jedoch die Möglichkeit geschaffen, die Versicherungspflicht durch einseitige Erklärung zu beenden, was der Kläger jedoch nicht getan habe. Sowohl die Vorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI als auch die Stichtagsregelung zum
  72. Dezember 1994 sei nach Auffassung der Kammer mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und verstoße insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) oder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zudem hätte der Kläger seine Versicherungspflicht mit Antrag bis zum
  73. Dezember 1994 beenden können, da er durch den von ihm beauftragten Versicherungsmakler im Oktober 1992 erfahren habe, dass die Krankenkasse keine Rentenbeiträge für ihn abführe. Er sei von dem Makler auch darüber informiert worden, dass man eine Befreiung von Rentenpflichtzahlungen beantragen könne. Es liege in seinem Verantwortungsbereich, wenn er trotz Kenntnis von der Rentenversicherungspflicht keine Befreiung veranlasst habe. Die Beitragsnachforderungen seien der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Das seit dem
  74. Oktober 2003 anhängige Beitragsverfahren habe die Verjährungsfrist gehemmt. Danach sei das Kontenklärungsverfahren und im weiteren Verlauf das Verfahren zur Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach §§ 10 Abs. 1 SVG/229a Abs. 1 SGB VI eingeleitet und mit der Erteilung des Bescheides vom
  75. Dezember 2004 beendet worden. Somit könnten die Beiträge ab Dezember 1998 nachgefordert werden. Randnummer 10 Gegen das ihm am
  76. November 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  77. November 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt zum einen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Zum anderen weist er darauf hin, sich anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum
  78. Februar 1991 umfangreich beworben, jedoch nur Absagen erhalten zu haben. Um keine Lücke in seinem Lebenslauf entstehen zu lassen, habe er sich mit einem Ingenieurbüro in B. selbstständig machen wollen. Er habe sich beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zuweisen lassen und sich freiwillig bei der Techniker Krankenkasse und Pflegeversicherung versichert. Tatsächlich habe er aber keine Tätigkeiten in seinem Ingenieurbüro erbracht. Das zum
  79. März 1991 begründete Mietverhältnis habe er, da er keinerlei Aufträge erhalten habe und tatsächlich nicht selbstständig tätig habe werden können, zum
  80. Juli 1991 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die geplante und tatsächlich nicht ausgeübte selbstständige Tätigkeit mit dem Ingenieurbüro sei damit zum
  81. Mai 1991 wieder aufgegeben worden; stattdessen sei es ihm gelungen, zum
  82. Juni 1991 im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma P. und B. Ingenieurgemeinschaft zu arbeiten. Diese Tätigkeit habe er bis zum
  83. Juli 1991 gegen Entgelt versicherungspflichtig ausgeübt. Er habe sich auch weiterhin für abhängige Beschäftigungen beworben, aber nur Ablehnungen erhalten; beispielhaft hat er das Ablehnungsschreiben der L. (LPC) vom
  84. Juli 1991 überreicht. Als selbstständiger Ingenieur sei er zunächst nicht wieder tätig geworden. Erstmals unter dem
  85. August 1991 habe er einen Auftrag mit dem Architektur- und Ingenieurbüro F. D. abschließen können. Nach Abschluss dieses Vertrages habe er am
  86. August 1991 eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und dann im Dezember 1991 mit dem Architektur- und Ingenieurbüro F. D. eine Bürogemeinschaft gegründet sowie Büroräume angemietet. Seine selbstständige Tätigkeit habe damit erneut erst Ende August 1991 begonnen. Bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit sei er arbeitslos gemeldet gewesen und habe keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Unterlagen über die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Arbeitslosengeld könne er allerdings nicht mehr vorlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 341 bis 372 der Gerichtsakte Band III hingewiesen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt ausdrücklich, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  87. Oktober 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
  88. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  89. Mai 2005 aufzuheben, Randnummer 13 hilfsweise stelle ich unter Beweis folgende Behauptung, dass der Kläger die selbstständige Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich erst ab dem
  90. August 1991 aufgenommen hat und zuvor aus einer selbstständigen Tätigkeit als Ingenieur keinerlei Einkünfte aus dieser Tätigkeit verdient hat durch Zeugnis der Ehefrau K. G. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig. Aus dem Berufungsvorbringen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Sie hat die Zeit vom
  91. Juni bis zum
  92. Juli 1991 als Beitragszeit in das Versicherungskonto des Klägers eingestellt. Randnummer 17 Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, darzulegen und durch Nachweise zu belegen, durch welche Tätigkeiten er die Einkünfte insbesondere aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 39.641,00 DM, die im Steuerbescheid für das Jahr 1991 ausgewiesen sind, erwirtschaftet hat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, zum einen eine Abfindung von ca. 4.400,00 DM von der Kraftwerks- und Anlagenbau AG S. auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung vom
  93. Dezember 1990 erhalten zu haben, die nicht im SV-Ausweis eingetragen und deshalb als sonstige Einnahme im Steuerbescheid berücksichtigt worden sei. Ferner sei er als Bausparkassenvertreter in der Zeit vom
  94. Januar 1991 bis zum
  95. Februar 1992 tätig gewesen und habe eine Provision für den Verkauf eines Hauses in Höhe von 6.400,00 DM erhalten; insoweit hat er die Bescheinigung der Bausparkasse M. vom
  96. November 2009 vorgelegt, wonach er in der Zeit vom
  97. Januar 1991 bis zum
  98. Februar 1992 als Bausparkassenvertreter, d.h. als selbstständiger Kaufmann für das Unternehmen tätig geworden sei. Nach Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro D. habe er für die Projekte S., G., K., F. und V. jeweils 3.190,00, 5.205,00, 9.457,00, 2.400,00 und 4.000,00 DM erhalten; insoweit hat er eine handschriftliche Vereinbarung vom
  99. August 1991 vorgelegt. Schließlich habe er für das Haus, das er über die Bausparkasse M. verkauft habe, im vierten Quartal 1991 einen Bauantrag gestellt und hierfür einen Festpreis in Höhe von 2.500,00 DM erhalten; Nachweise über die Zahlungen könne er jedoch nicht mehr vorlegen. Als Zeugen könne er seine Frau sowie seine Schwiegereltern benennen. Randnummer 18 Der Kläger hat schließlich darauf hingewiesen, bei der Firma P. und B. bis zum
  100. Juli 1991 angestellt gewesen zu sein und versicherungspflichtige Tätigkeiten erbracht zu haben. Da die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung nicht in vollem Umfang gezahlt worden sei, habe er seine Vergütungsansprüche seinerzeit gerichtlich geltend gemacht. Er hat insoweit die Beiziehung der Streitakte über das damalige Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht H. beantragt. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass mit Eröffnungsbeschluss vom
  101. Januar 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma P. und B. GmbH eröffnet worden sei und die Beiziehung der erledigten Verfahrensakte beantragt, um gegebenenfalls Informationen für das hier anhängige Verfahren erhalten zu können. Randnummer 19 Die Direktorin des Arbeitsgerichts H. hat unter dem
  102. März 2012 mitgeteilt, nach Durchsicht der Prozessregister für die Jahre 1991 und 1992 ein Verfahren G. gegen Firma P. und B. nicht aufgefunden zu haben. Die Streitakte des erledigten Verfahrens 52 N 34/94 vom Amtsgericht H.-S. ist zum Verfahren beigezogen worden. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Akten des erledigten Verfahrens beim Amtsgericht H.-S. mit dem Aktenzeichen 52 N 34/94, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom
  103. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  104. Mai 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Randnummer 22 Nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom
  105. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) bleiben Personen, die am
  106. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab dem
  107. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum
  108. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Diese Vorschrift knüpft an § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der vom
  109. Januar 1992 bis zum
  110. Juli 2004 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom
  111. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) an, der einen Fortbestand der Versicherungspflicht unter den vorgenannten Voraussetzungen ohne Vorgabe eines Stichtags für die Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 3 SGB VI als Ausschlussgrund vorsah. Gleichzeitig trat nach Satz 2 dieser Regelung bei einem Befreiungsantrag bis zum
  112. Juni 1992 das Ende der Versicherungspflicht vom
  113. Januar 1992, bei einem vom
  114. Juli 1992 bis zum
  115. Dezember 1994 gestellten Antrag vom Antragseingang an ein. Randnummer 23 Für die Frage einer Versicherungspflicht des Klägers am
  116. Dezember 1991, die Voraussetzung seiner Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, ist § 10 SVG maßgebend. Denn das SVG vom
  117. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) trat nach § 84 SVG am
  118. Juli 1990 in Kraft. Die am
  119. Juni 1990 geltenden Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung waren unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden (§ 1 Satz 1 SVG). Nach § 10 Abs. 1 SVG unterliegen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt, der Versicherungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 SVG sind Personen in der Rentenversicherung frei, die geringfügig selbstständig tätig sind. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 5 Abs. 1 a) SVG vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 6 SVG) nicht übersteigt. Aus § 5 Abs. 3 SVG ergibt sich, dass Entsprechendes gilt, wenn anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung galten die vorgenannten Regelungen der SVO, der StaatlSVO und des SVG noch bis zum
  120. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2, 3 und 4 Einigungsvertrag). Randnummer 24 Die monatliche Bezugsgröße betrug gemäß § 6 Abs. 1 SVG ab dem
  121. Juli 1990 1.400 DM. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer blieb es bis zum
  122. Dezember 1990 bei dieser Bezugsgröße (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 c). Die Fortschreibung erfolgte dann zunächst durch Rechtsverordnung ab dem
  123. Januar 1991 mit 1.540 DM und ab dem
  124. Juli 1991 mit 1.750 DM (Aichberger Textsammlung Sozialversicherungswerte 4/11). Randnummer 25 Der Kläger war vom März bis zumindest Dezember 1991 ununterbrochen selbstständig tätig und erzielte dadurch im vorgenannten Zeitraum mehr als geringfügige Einkünfte, d.h. mehr als 220 DM bzw. ab dem
  125. Juli 1991 250 DM monatlich. Dies steht für den Senat auf Grund der Angaben der Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie der vorgelegten Unterlagen fest. Danach war der Kläger bis zum
  126. Februar 1991 als Erster Bauleiter im Kernkraftwerk S. versicherungspflichtig beschäftigt. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom
  127. Oktober 1987 und den Eintragungen im SV-Ausweis. Das Vertragsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Der Kläger erhielt deshalb in der Folgezeit kein Arbeitslosengeld. Er machte sich ab dem
  128. März 1991 als Bauingenieur selbstständig und war bereits ab dem
  129. Januar 1991 als Bausparkassenvertreter gleichfalls selbstständig tätig. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Kontenklärungsverfahren, wonach er seit dem
  130. März 1991 als "freiberuflicher Ingenieur" selbstständig gewesen sei und keine Beiträge entrichtet habe, aus seiner Angabe im Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung als Bauingenieur sowie aus der publizierten Firmengeschichte. Er betrieb die Tätigkeiten als Bauingenieur unter seiner damaligen Privatanschrift P.-Straße 4, 0- B., und damit im Beitrittsgebiet. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers im Gerichtsverfahren und dem Stempel, den er bei Abschluss des Mietvertrages hinsichtlich eines Raumes in der W.straße 16/17, gleichfalls im Beitrittsgebiet gelegen, verwendete. Nach Angaben des Klägers vor dem Senat stand ihm im Keller der P.-Straße 4 nur ein Schreibtisch in einem Kellerraum zur Verfügung, den er nicht als ausreichend ansah. Er mietete deshalb in der W.straße 16/17 einen Raum, in dem sich ein Computer und ein Telefon befanden; er hatte hierfür 615,60 DM an Miete einschließlich Nebenkosten zu zahlen. Von dort aus führte er Telefonate und versandte elektronische Nachrichten zur Werbung, Kontaktpflege und zu Vertragsverhandlungen, zum einen in Bezug auf den Aufbau des Ingenieurbüros und zum anderen zur Abwicklung des Schriftverkehrs mit der Bausparkasse, für die er als Versicherungsmakler tätig geworden war, sowie für Bewerbungen. Randnummer 26 Eine Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zum
  131. Mai 1991 und die Wiederaufnahme am
  132. August 1991 sind für den Senat nicht nachgewiesen. Die Angaben des Klägers hierzu sind bereits nicht glaubhaft. Zum einen hat er zunächst - wie bereits oben ausgeführt - im Kontenklärungsverfahren lediglich von einer durchgängig selbstständigen Tätigkeit und keinerlei Beitragszahlung ab
  133. März 1991 berichtet. Auch im Klageverfahren hat er zunächst eine Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit nicht vorgetragen, sondern seinerseits ausgehend von einer - durchgängig - selbstständigen Tätigkeit die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht behauptet. Eine abhängige Beschäftigung mit Beitragszahlung hat er weder im Verwaltungsverfahren noch zu Beginn des ersten Rechtszuges erwähnt. Erst nachdem sich die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht nachweisen ließ, hat er erstmals behauptet, nur pro forma zur Schaffung eines Lebenslaufs ohne Lücken angegeben zu haben, ab dem
  134. März 1991 als Bauingenieur tätig gewesen zu sein. Bereits aufgrund dieser Äußerung bestehen für den Senat durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Denn wenn er einerseits freimütig einräumt, Angaben im Rechtsverkehr zu machen, um einen - ggfs. nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden - Schein zu erwecken, ist andererseits nicht auszuschließen, dass er im Hinblick auf das von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgte Prozessziel gleichfalls die erforderlichen Behauptungen aufstellt, auch wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. Die Angaben des Klägers im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind in sich widersprüchlich. Während er zunächst vorgetragen hat, er habe sich zum
  135. März 1991 eine Steuernummer geben und die Betriebsnummer 03304252 erteilen lassen, hat er nach der Auflage, Unterlagen über die Vergabe der Betriebsnummer vorzulegen, im Verhandlungstermin beim Senat vorgetragen, es sei ihm erstmals bei Einstellung einer Sekretärin nach 1992 eine Betriebsnummer erteilt worden. Die Behauptung, einen Büroraum in der W.straße 16/17 angemietet und "sofort" wieder gekündigt zu haben, haben sich ebenso wenig als zutreffend erwiesen, wie die Behauptung im Verhandlungstermin, er habe bereits mit Aufnahme der behaupteten Tätigkeit als angestellter Bauleiter für die Firma P. und B. den Mietvertrag für den Büroraum in der W.straße 16/17 mündlich gekündigt. Diese Behauptung hat er nach der Konfrontation mit den im Kündigungsschreiben erwähnten nicht übergebenen Schlüsseln sowie der darin erbetenen Telefonabrechnung bis zum
  136. Juli 1991 nicht aufrecht erhalten. Zudem erscheint für den Senat die Behauptung des Klägers, ab Ende Mai 1991 keinerlei Tätigkeiten für das von ihm eröffnete Ingenieurbüro ausgeübt zu haben, angesichts der jeweils zum Monatsende bestehenden Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsraumes in der W.straße 16/17 nicht nachvollziehbar, zumal die Höhe der Bruttomiete mit 615,60 DM die Grenze geringfügiger Einkünfte im Beitrittsgebiet bei weitem überstieg und für Bewerbungen etc. der im Haus der Privatwohnung bzw. des Ingenieurbüros in der P.-Straße 4 zur Verfügung stehende Schreibtisch ausgereicht hätte. Randnummer 27 Auch sind Beginn, Dauer und Art der Beschäftigung als Bauleiter für die Firma P. und B. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei aufklärbar gewesen. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag konnte der Kläger ebenso wenig vorlegen wie eine Lohnabrechnung. Demgegenüber konnte er allerdings den Arbeitsvertrag vom
  137. Oktober 1987 und eine Bestätigung der Bausparkasse M. vom
  138. November 2009 vorlegen, wonach er in der Zeit vom
  139. Januar 1991 bis zum
  140. Februar 1992 als Bausparkassenvertreter gearbeitet habe; lediglich die zum Beweis der im Berufungsverfahren maßgebenden Tatsachen notwendigen Unterlagen waren jeweils nicht auffindbar. Mit Schriftsatz vom
  141. September 2009 hatte der Kläger noch vorgetragen, vom
  142. Juni bis zum
  143. Juli 1991 bei der Firma P. und B. als Bauleiter angestellt gewesen zu sein, über Unterlagen hierüber aber nicht mehr zu verfügen. Im Berufungsverfahren hat er dann angegeben, doch über Unterlagen zu verfügen. Die zum Nachweis der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma P. und B. vorgelegte Bescheinigung ist jedoch eine nicht ausgefüllte Blanko-Durchschrift für den Arbeitgeber, die keinen Stempel und keine Unterschrift trägt. Bei der vorgelegten Abmeldebescheinigung zum
  144. Juli 1991 handelt es sich nicht um das Original, sondern um eine Ersatz-Bescheinigung für den Beschäftigten; über den Verbleib der Original-Bescheinigung und die Umstände der Beschaffung der Ersatzbescheinigung konnte der Kläger auf Befragen keine Angaben machen. Ausweislich der von der Techniker-Krankenkasse vorgelegten Unterlagen sind Pflichtbeiträge für den Kläger für eine abhängige Beschäftigung erst 1992 lediglich für den Monat Juni 1991 entrichtet worden; die übliche Meldung an den Rentenversicherungsträger ist unterblieben. Die Angaben über die Beendigung der Tätigkeit für die Firma P. und B. sind ebenfalls wechselnd. Während zunächst vorgetragen worden ist, das Beschäftigungsverhältnis sei bis zum
  145. Juli 1991 vereinbart gewesen, hat der Kläger im Verhandlungstermin beim Senat vorgetragen, noch im August 1991 für die Firma P. und B. gearbeitet zu haben; er habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, nachdem er für Juli 1991 keinen Lohn erhalten habe. Nachdem er zunächst behauptet hat, den ausstehenden Lohn gerichtlich geltend gemacht zu haben und vom Senat die Beiziehung der Gerichtsakte beim Arbeitsgericht H. beantragt hat, hat er, nachdem diese nicht gefunden werden konnte, im Verhandlungstermin vorgetragen, keinen Arbeitsgerichtsprozess geführt zu haben. Ferner war die Beiziehung der Akten über das Insolvenzverfahren beantragt worden, um Informationen über das anhängige Verfahren erhalten zu können. Im Verhandlungstermin hat der Kläger dann angegeben, seine ausstehende Lohnforderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet zu haben. Randnummer 28 Selbst wenn der Senat unterstellen würde, dass der Kläger vom
  146. Juni 1991 bis Anfang 1991 als abhängig beschäftigter Bauleiter bei der Firma P. und B. tätig gewesen ist, ist der Senat von einer tatsächlichen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeiten als Bauingenieur und Versicherungsmakler bis Anfang August 1991 nicht überzeugt. Auch diese erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung konnte nicht beweisen werden. Seine Angaben sind - wie oben dargelegt - widersprüchlich und in den hier maßgebenden Punkten nicht glaubhaft. Andere durchgreifende Beweise für die Aufgabe der Tätigkeit sind nicht vorhanden. Soweit der Kläger als Beweis für die Behauptung, er habe die selbstständige Tätigkeit als Ingenieur tatsächlich erst ab dem
  147. August 1991 aufgenommen und zuvor aus einer selbstständigen Tätigkeit als Ingenieur keinerlei Einkünfte bezogen, die Vernehmung seiner Ehefrau K. G. angeboten hat, war der Vernehmung der Zeugin nicht nachzugehen. Der Senat unterstellt insoweit, dass die Zeugin K. G. die vom Kläger behauptete Tatsache bestätigt hätte. Dieses Beweismittel allein konnte jedoch in der Gesamtschau der Beweiswürdigung den Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger ab dem
  148. März 1991 nicht durchgängig selbstständig tätig war. Insoweit ist zudem von Bedeutung, dass sich die Aussage der Zeugin auch lediglich auf die Tätigkeit als Bauingenieur und nicht auch auf die Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsmakler beziehen sollte. Denn maßgebend ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, mit der mehr als 220 DM (ab
  149. Januar 1991) bzw. 250 DM (ab
  150. Juli 1991) monatlich erwirtschaftet wurden. Für die Tätigkeit als Bausparkassenvertreter hat der Kläger im Jahr 1991 nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom
  151. März 2011 eine Gesamtprovision in Höhe von 6.400 DM und damit von weit mehr als 250 DM monatlich erhalten. Randnummer 29 Da der Senat im Übrigen indes von einer ab März 1991 ausgehenden ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit als Bauingenieur überzeugt ist und der Kläger darüber hinaus eine Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann für die Zeit vom
  152. Januar 1991 bis zum
  153. Februar 1992 für die Bausparkasse Mainz durch die Bescheinigung vom
  154. November 2009 belegt hat, ist ohne Bedeutung, ob entsprechend den Behauptungen des Klägers die im Steuerbescheid für das Jahr 1991 ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkünfte erst ab August 1991 geflossen sind. Es ist das Wesen einer selbstständigen Tätigkeit, dass in Phasen der Kundenakquise, der Angebots- und Auftragsvorbereitung über einen längeren Zeitraum keine Einkünfte erzielt werden und diese erst nach (anteils-)mäßiger Erbringung der vereinbarten Leistungen in Rechnung gestellt und erzielt werden können. Vor dem Hintergrund, dass der Steuerbescheid für das Jahr 1991 lediglich die steuerpflichtigen Einnahmen, d.h. die Überschüsse nach Abzug von Werbungskosten, Mietzahlungen für das Büro etc. ausweist, ist zudem davon auszugehen, dass die im Jahr 1991 erwirtschafteten Umsätze wesentlich höher gewesen sind als die vom Kläger im Berufungsverfahren aufgelisteten Einnahmen. Randnummer 30 Auf der Grundlage der bestehenden Versicherungspflicht am
  155. Dezember 1991 hat die Beklagte zutreffend die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a Abs. 1 Satz 1 SGB VI festgestellt und die für die Zeit vom
  156. Dezember 1998 bis zum
  157. November 2004 fälligen Beiträge zutreffend erhoben und der Höhe nach fehlerfrei berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 31 Nach Auffassung des Senats ist die Vorschrift des § 229a Abs. 1 SGB VI mit dem GG vereinbar; auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug genommen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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