DIN EN 840 entsprächen. Ausbeulungen an Restmüllbehältern seien im Übrigen auch dort sichtbar, wo keine Verdichter eingesetzt würden. Um eventuelle Ausbeulungen zu verhindern, könnten auch spezielle Spanngurte eingesetzt werden. Ohne das Verdichten der Abfälle sei die Restmüllentsorgung ihren Heimbewohnern nicht zumutbar. So bestehe der Großteil ihres Restmülls aus Inkontinenzabfällen, die in Plastiktüten und diese wiederum in Müllsäcken eingeschlossen seien. Das Verpacken habe einen übermäßig hohen Lufteinschluss in den Säcken und Containern zur Folge, so dass ohne Verdichten überwiegend Luft entsorgt würde. Geruchsbelästigungen seien durch die doppelte Verpackung weitestgehend ausgeschlossen. Auch der Austritt von Urin in Folge des Müllverdichtens sei
ihren Erfahrungen eher unwahrscheinlich, da die Müllsäcke derartige Flüssigkeiten weitestgehend auffangen würden. Randnummer 5 Mit Verfügung vom 30. November 2010 gab die Beklagte der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das Verdichten der angefallenen Abfälle zur Beseitigung in den Restmüllbehältern auf den Grundstücken „A-Straße“ und „Am G 1“ in A-Stadt zu unterlassen (Ziff. 1). Für den Fall, dass sie dem Anordnungspunkt nicht
komme, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht (Ziff. 2). Randnummer 6 Zur Begründung gab die Beklagte an, in § 16 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS) sei geregelt, dass die Abfallbehälter schonend zu behandeln seien und nur zweckentsprechend verwendet werden dürften. Abfälle dürften nicht in solchem Maße verdichtet werden, dass dadurch die Schütt- bzw. Sortierfähigkeit der Abfälle beeinträchtigt werde. Der Anschluss- bzw. Entsorgungspflichtige hafte für einen durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter schuldhaft verursachten Schaden. Eine unsachgemäße Behandlung könne u.a. dadurch erfolgen, dass in die Behälter eingefüllte Abfälle unsachgemäß so verdichtet würden, dass diese Behälter dadurch auf Dauer so beeinträchtigt würden, dass sie letztlich nicht mehr ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden könnten. Die Abfallbehälter aus Kunststoff würden bei der Güteprüfung nicht darauf getestet, ob sie dem Druck einer Abfallpresse oder eines Containerpackers standhalten würden. Sie täten es auch
weislich nicht. Sie verwende Abfallbehälter aus Kunststoff von den Firmen SULO und Weber. Die verwendeten Container entsprächen den maßgeblichen DIN. Bei der dauerhaften Nutzung von Containerpackern für das Verdichten der angefallenen Abfälle führe dies jedoch zu Beschädigungen der Müllbehälter. Die Verformung erfolge auch, wenn der in der Betriebsanleitung der Firma L. als „bestimmungsgemäßer Druck“ angegebene Wert eingestellt sei. Denn tatsächlich gebe es keinen „bestimmungsgemäßen Druck“, da die Anwendung eines Containerpackers in einem Kunststoffabfallbehälter - wie der Güteausschuss der Gütegemeinschaft Abfall- und Wertstoffbehälter e.V. festgelegt habe - keinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspreche. Die verformten Müllbehälter müssten ausgetauscht werden. Eine weitere Verwendbarkeit der Behälter sei nicht mehr gegeben. Somit liege in der Verwendung der Containerpacker ein Verstoß gegen das Verbot des § 16 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung. Der auf den Grundstücken der Klägerin angefallene Abfall zur Beseitigung bestehe neben dem typischen Hausmüll hauptsächlich aus Inkontinenzabfällen, d.h. Windeln, die in Plastiktüten und in Müllsäcke verpackt, in die Restmüllbehälter entsorgt würden. Eine Verdichtung der Windeln sei kaum noch möglich, da diese schon eine hohe Dichte hätten. Durch die Anwendung des Containerpackers werde der Verdichtungsgrad und damit das Gesamtgewicht teilweise so erhöht, dass die Handhabung der Behälter erheblich erschwert werde. Dies könne neben der oben beschriebenen Beschädigung der Behälter auch auf Dauer zur Überbeanspruchung des Müllwerkers führen und eine Leerung des Behälters durch Kippen nicht nur erschweren, sondern unter bestimmten Umständen verhindern. Durch die Beschädigung oder Verformung der Behälterwand könnten Risse entstehen und bei der Leerung zum Austreten von Abfall und somit von kontaminiertem Material führen. Insbesondere beschädigte Behälter würden sich oft beim Schüttvorgang lösen und seien damit ein erhebliches Gefahrenpotential für die Müllwerker. Diese Tatsachen würden eine Beeinträchtigung sowohl für die Umwelt als auch für die Gesundheit der Müllwerker darstellen. Daher werde der weitere Einsatz der Containerpacker auf den Grundstücken „Am G 1“ und „A-Straße“ untersagt. Randnummer 7 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom gleichen Tag setzte die Beklagte die Kosten für o.g. Verfügung auf 105,45 € (102,00 € Verwaltungsgebühr, 3,45 € Auslagen) fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieser Kosten auf. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 4 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. §§ 1 und 5 der Verwaltungskostensatzung der Stadt A-Stadt (VwKS). Sie erhebe danach für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten Gebühren, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben hätten. Bei der Festsetzung der Gebühr sei das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebühr für diese Entscheidung richte sich
dem Gebührentarif des § 13 Tarif Nr. 8 der VwKS. Die ansatzfähige Gebühr betrage danach 12,00 bis 22,50 € für jede angefangene halbe Stunde. Hier sei ein Verwaltungsaufwand von drei Stunden zu veranschlagen bei einer ansatzfähigen Gebührenhöhe von 17,00 € pro angefangene halbe Stunde. Die Kostenentscheidung für die Auslagen beruhe auf § 4 Abs. 4 KAG LSA i.V.m. § 8 der VwKS. Danach seien Auslagen zu erstatten, wenn sie nicht bereits mit der Verwaltungsgebühr abgegolten seien. Hier treffe dies auf die Postgebühren für Zustellungsurkunde zu. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 27. Dezember 2010 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 9 Sie trägt vor, die Nutzung der Containerpacker sei nicht
5 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten zu untersagen. Denn
dieser Bestimmung werde nur das Verpressen von Abfall sowie das Einfüllen von verpresstem Abfall in den Container untersagt. Bei den von ihr eingesetzten Containerpackern der Firma L. GmbH handele es sich jedoch nicht um eine Presse, da der hier eingestellte Druck so gering sei, dass die Schütt- und Sortierfähigkeit nicht beeinträchtigt werde. Damit sei auch nicht die Verwendung eines Containerpackers für die behauptete Verformung der Restmüllbehälter ursächlich. Die Verformung sei vielmehr ursächlich darauf zurück zu führen, dass die durch den Versorgungsbetrieb zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht der DIN EN 840 entsprechen würden. Darüber hinaus bestreite sie, dass bei den zur Verfügung gestellten Restmüllbehältern
kurzer Nutzungsdauer Verformungen auftreten würden. Auch die von der Beklagten behauptete Gesundheitsgefährdung der Müllwerker sei nicht
vollziehbar. Die hier typischen hausmüllähnlichen Abfälle würden hauptsächlich aus Inkontinenzabfällen bestehen und würden aus hygienischen Gründen in Plastiktüten und zusätzlich in Müllsäcke verpackt. Die aus Hygienegründen gewählte Verpackungsform führe zwangsläufig zu einem übermäßig hohen Lufteinschluss in den Säcken, so dass bei Fehlen einer Verdichtungsmaßnahme nur die Hälfte des bisher verstauten Volumens in den Behältern möglich sei. Durch den Einsatz der Containerpacker erfolge eine Volumenreduzierung der Inkontinenzabfälle, ohne dass es zu Flüssigkeitsaustritten komme. Schließlich sei Ziff. 1 der hier streitgegenständlichen Unterlassungsverfügung zu unbestimmt. Denn sie habe der Klägerin jegliches Verdichten der angefallenen Abfälle untersagt, obgleich sie ihre Anordnung auf den Einsatz der Containerpacker der Firma L. hätte beschränken müssen. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung das Interesse der Klägerin an einer möglichst maximalen Auslastung der Restmüllbehälter nicht hinreichend berücksichtigt. Ihr Ziel sei es dabei offensichtlich, das Aufstellen weiterer Müllbehälter einzufordern, um weitere Gebührentatbestände zu schaffen. Dass sie gegebenenfalls noch bauliche Maßnahmen zur Erweiterung der Müllcontainerplätze aufbringen müsse, werde von der Beklagten völlig außer acht gelassen. Randnummer 10 Auch der Kostenfestsetzungsbescheid zur angegriffenen Anordnung sei schließlich rechtswidrig, da die zugrunde liegende Untersagungsverfügung rechtsfehlerhaft sei. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12
weislich bereits mit Flüssigkeiten in Kontakt gekommen, die aus den Behältern ausgetreten seien. Randnummer 17 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Einsatz von Containerpackern durch die Klägerin Verformungen der Container zur Folge hatte, durch Vernehmung der Zeugen C., D. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag verwiesen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Die angegriffene Untersagungsverfügung vom
G LSA können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen. § 16 Abs. 5 AWS regelt in den Sätzen 1 bis 3: Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst, eingestampft oder eingeschlemmt werden, wenn hierdurch die Schütt- bzw. Sortierfähigkeit der Abfälle beeinträchtigt wird.
5 Satz 6 haftet der Anschlusspflichtige für einen durch unsachgemäße Behandlung der Behälter schuldhaft verursachten Schaden sowie für schuldhaft verursachten Verlust von Behältern. Die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung waren zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses gegeben. Randnummer 24 Der durch die Klägerin vorgenommene Einsatz von Containerpackern verstößt gegen das in § 16 Abs. 5 Satz 1 AWS aufgestellte Gebot, Abfallbehälter schonend zu behandeln. Denn das Verdichten des Restmülls durch Druckausübung hat auf längere Sicht Verformungen der Container zur Folge. Darüber hinaus führt der nicht sachgemäße Einsatz der Presse zur Riefenbildung an den Innenseiten der Container. Entsprechende Beschädigungen wiesen jedenfalls auch die auf dem Grundstück „K 7“ der Klägerin verwendeten Container auf. Diese Beschädigungen haben den vorzeitigen Austausch der Container auf den Grundstücken der Klägerin erforderlich gemacht. Randnummer 25 Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht unter Berücksichtigung der durch die Beklagte vorgelegten Fotodokumentation und dem Vorbringen der Zeugin C. und des Zeugen D.. Auch die Bekundungen des Zeugen S. führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die von der Beklagten vorgelegte Fotodokumentation belegt eindrücklich die bauchige Verformung der Restmüllbehälter wie auch eine umfangreiche Riefenbildung an den Innenseiten der Container für das Grundstück „K 7“. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotos von den Containern auf dem Grundstück „Am G 1“ lassen ebenfalls - wenn auch nicht so deutlich, wie auf den anderen vorgelegten Fotos - Verformungen erkennen. Ein Vergleichsfoto mit einem nicht verbeulten Container - wie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gefordert - hält das Gericht angesichts der deutlich hervortretenden Verformungen nicht für erforderlich. Die von der Klägerin vorgelegten Fotos sind nicht geeignet, den entstandenen Eindruck zu entkräften. Hierauf sind lediglich die Containerpackanlage und ein Container zu sehen. Aussagen über eventuell vorhandene Verformungen bei diesem und anderen Containern auf den Betriebsgrundstücken der Klägerin sind hiernach nicht möglich. Randnummer 26 Der durch die Fotos entstandene Eindruck wird durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin C. und des Zeugen D. bekräftigt. Die Zeugen führten im Jahr 2010 die Vor-Ort-Besichtigung der Container auf den Grundstücken der Klägerin „K 7“ und „Am G 1“ durch. Beide Zeugen legten glaubhaft dar, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bereits zahlreiche Container in Augenschein genommen haben. Verformungen der vorliegenden Art seien ihnen jedoch nur
dem Einsatz von Containerpackern bekannt geworden. Die Gebrauchsdauer eines Containers reduziert sich dabei
den Bekundungen des Zeugen D.
dessen Erfahrung bei dem Einsatz von Containerpackern von üblicherweise mindestens acht Jahren auf ein halbes bis ein dreiviertel Jahr. Das Gericht vermag zwar
diesen Bekundungen nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Einsatz der Containerpacker eine derart drastische Verkürzung der sonst üblichen Gebrauchsdauer zur Folge hat, zumal der Zeuge D. trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung in der Ladung zum Termin keine Unterlagen über die Häufigkeit des erforderlichen Containertausches auf den Grundstücken der Klägerin bereitgehalten hat. Der von der Stadtwirtschaft A-Stadt GmbH gerade zu dieser Frage benannte und entsprechend vernommene Zeuge S. vermochte schließlich gar keine Angaben zur Häufigkeit irgendeines Containeraustausches zu machen. Es kommt jedoch letztlich auch nicht entscheidend darauf an, wie drastisch die übliche Gebrauchsdauer der Container durch die Verformungen verkürzt wurde. Maßgeblich ist, dass es - wie zur Überzeugung des Gerichtes feststeht - durch den Einsatz der Containerpacker zu Verformungen an den Containern gekommen ist und dass eben diese Verformungen einen vorzeitigen Austausch der Container notwendig gemacht haben. Für die Behauptung der Klägerin, es komme generell bei langjähriger Nutzung der auch hier verwendeten Container zu Verformungen, sind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich.
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass die dokumentierten Verformungen bei anderen, von der Stadtwirtschaft GmbH zur Verfügung gestellten Containern, bei denen eine Containerpackanlage nicht zum Einsatz kam, nicht aufgetreten sind. Randnummer 27 Der Einwand der Klägerin, die Verformungen seien ursächlich damit begründet, dass die durch den Versorgungsbetrieb zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht der DIN EN 840 entsprächen, erscheint im Hinblick der vorliegenden TÜV-Zertifikate für die verwendeten Restmüllbehälter
wie vor als spekulativ. Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit der Container liegen auch
dem neueren Vorbringen der Klägerin nicht vor. Randnummer 28 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob § 16 Abs. 5 Satz 3 ebenfalls einschlägig ist, insbesondere ob § 16 Abs. 5 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung ausdrücklich das Verdichten von Abfällen verbietet. Gleichermaßen unbeachtlich ist danach, ob die Klägerin ihre Abfälle „verdichtet“ oder „verpresst“. Ob der Einsatz der besagten Containerpacker zur Beeinträchtigung der Schüttfähigkeit der verdichteten Abfälle im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 3 AWS führt, ist ebenfalls unbeachtlich. Randnummer 29 Die Beklagte hat schließlich das ihr
G LSA zustehende Ermessen hinsichtlich der Frage, welche Anordnung sie im Einzelfall erlässt, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, fehlerfrei ausgeübt. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt. Die im angegriffenen Bescheid hierzu enthaltenen Erwägungen hat sie gem . § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig ergänzt. Für eine fehlerhafte Ausübung des Entschließungsermessens ist
Aktenlage nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die von der Klägerin mit Schreiben vom 24. August 2010 vorgeschlagene Verwendung spezieller Spanngurte der Firma L., um eventuellen Ausbeulungen der Restmüllbehälter entgegen zu treten, nicht aufgriff. Die Beklagte war hierzu nicht verpflichtet. Es ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Möglichkeit nicht als milderes Mittel in Betracht gezogen hat. Denn zum einen erscheint schon fraglich, ob das Anlegen von Spanngurten zur Vermeidung von Verformungen durch die Containerpackanlage eine gleich geeignetes Mittel darstellt wie das Unterlassen der Benutzung der Packanlage. Zum anderen lagen weitere Gesichtspunkte vor, die die Beklagte in zulässiger Weise in ihre Abwägung einbeziehen konnte und die die vollständige Untersagung der Nutzung der Containerpacker als verhältnismäßig erscheinen lassen. Durch den Einsatz der Containerpacker kam es nämlich neben den Ausbeulungen der Container jedenfalls auf den am „K 7“ verwendeten Containern zu weiteren Beschädigungen der Container durch tiefe Riefen und Risse. Diese dürften unabhängig von der Stärke des durch die Containerpacker ausgeübten Drucks entstanden sein. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem öffentlichen Interesse an einer schonenden Behandlung der Container Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an einer weiteren Benutzung der Containerpacker eingeräumt hat. Randnummer 30 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund schließlich auch, ob durch die Verwendung des Containerpackers Beutel in den Behältern geplatzt waren und die mit der Abfallentsorgung befassten Mitarbeiter der Beklagte mit den ausgelaufenen Flüssigkeiten bespritzt wurden oder ob die Müllwerker der Beklagten wegen einer Überfüllung der Container in Kontakt mit den Flüssigkeiten gerieten. Der Eintritt eines dahingehenden Schadens oder die unmittelbare Gefahr des Schadenseintrittes ist auch nicht Voraussetzung für ein Einschreiten der Beklagten. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich weder aus der Abfallwirtschaftssatzung noch aus dem AbfG LSA. Randnummer 31 Die Zwangsmittelandrohung ist rechtmäßig
VG LSA i.V.m. §§ 53 , 54 , 56 SOG LSA ergangen. Das verfügte Verbot des Verdichtens von Abfällen konnte mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, weil es sofort vollziehbar war. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes war unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Nichtbefolgung des Verbots nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Randnummer 32 II. Auch der angegriffene Kostenbescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 33 Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die § 4 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.12.2008 (GVBl. S. 452) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung der Stadt A-Stadt vom 23. November 2005 (VwKS) Danach werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis der Beklagten Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Als gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt § 13 Nr. 8 VwKS Verwaltungstätigkeiten, die
Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 34 Bei der mit Bescheid der Beklagten vom 30. November 2010 erfolgten Untersagung der Verwendung von Containerpackern zum Verdichten der angefallenen Abfälle im Restmüllbehälter handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit im o.g. Sinne. Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin, weil sie die Amtshandlung veranlasst hat. Denn sie hat durch ihr Verhalten - den Einsatz der Containerpacker und hierdurch verursachte Beschädigungen an den Containern - Anlass zu der mit der o.g. Verfügung erfolgten Untersagung der Verwendung der Containerpacker gegeben. Randnummer 35 Auch der Höhe
begegnet die festgesetzte Gebühr keinen Bedenken. § 13 Nr. 8 VwKS sieht für Verwaltungstätigkeiten, die
Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, einen Gebührenrahmen von 12,00 bis 22,50 € für jede angefangene halbe Stunde vor. Eine solche Rahmengebühr zeichnet sich dadurch aus, dass die Behörde
individuellen, nicht vorhersehbaren Umständen des Einzelfalls eine angemessene Gebühr innerhalb eines bestimmten Rahmens zu ermitteln hat (vgl. VG Dessau, Urteil vom 07.04.2004, Az.: 1 A 2146/03 – zitiert
juris). Der Behörde steht dabei ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2010, Az.: 8 B 1626/10 – zitiert
juris). Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Randnummer 36 Die Beklagte hat die Grenzen des ihr bei der Gebührenfestsetzung eingeräumten Ermessens eingehalten. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 102,00 Euro hält sich innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens und erweist sich auch nicht als willkürlich.
KS sind bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb eines durch die Satzung vorgegebenen Gebührenrahmens das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dabei steht es im Ermessen der Behörde, wie sie diese Kriterien gewichtet und auf welche dieser Kriterien sie die Festsetzung maßgeblich stützt. Vorliegend hat die Beklagte als den mit der Maßnahme verbundenen Verwaltungsaufwand einen durchschnittlichen, üblicherweise mit dem Geschäft einhergehenden Verwaltungsaufwand von 3 Stunden zugrunde gelegt. Dies erscheint angesichts der erforderlich gewordenen Vor-Ort-Termine als gering. Auch gegen die angesetzte Gebührenhöhe von 17,00 € pro angefangener halber Stunde ist nichts einzuwenden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Gebühr erst dann als fehlerhaft zu beurteilen ist, wenn das der Gebührenbemessung zugrunde liegende Äquivalenzprinzip, also der Grundsatz der Ausgewogenheit der Gebühren, im Einzelfall gröblich verletzt wäre. Nur eine willkürliche Handhabung der Gebührenbemessungsvorschriften ist von den Gerichten zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gebührenbemessungsgrundsätze ist dies jedoch nicht erkennbar. Randnummer 37 Auch die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen in Höhe von 3,45 € sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 1 VwKS sind durch den Kostenschuldner Auslagen zu erstatten, die bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit notwendig werden und die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind.
KS werden insbesondere Postgebühren für Zustellungen als Auslagen erhoben. Das ist hier der Fall. Die 3,45 € sind im Wege der Postzustellung der Untersagungsverfügung entstanden. Diese war erforderlich, da ein Zwangsgeld angedroht worden ist. Die Androhung von Zwangsmitteln ist gemäß § 59 Abs. 6 S. 1 SOG LSA zuzustellen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.