Architektenhonoraranspruch: Verjährung bei falsch berechneter Forderungshöhe Orientierungssatz 1. Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarabschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (Anschluss BGH, 27. November 2003, VII ZR 288/02, NJW-RR 2004, 445). (Rn.27) 2. Ein Irrtum über die Forderungshöhe hindert den Verjährungsbeginn nicht (Anschluss BGH, 19. März 2008, III ZR 220/07, ZIP 2008, 1538). (Rn.28) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 278/12) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg 5. Zivilkammer, 22. Februar 2012, 5 O 595/07, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.02.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 348.509,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.467,50 € seit dem 16.01.2006 und auf weitere 341.041,62 € seit dem 04.04.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 €. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 281.183,92 Euro festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Architektenhonorar. Randnummer 2 Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 28.06.2000 mit Architektur- und Ingenieurleistungen für den Umbau des Rathauses in A. samt Innenhofgestaltung. Nach Abschluss der Architektenleistung hat die Klägerin der Beklagten unter dem 25.09.2006 eine Schlussrechnung erteilt, die mit einer offenen Restforderung von 403.545,08 € endete. Die Schlussrechnung vom 25. September 2006 ging der Beklagten am 01.10.2006 mit einer Fristsetzung zur Zahlung bis zum 31.10.2006 zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2006 hat die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert. Am 23.02.2007 erteilte die Klägerin unter dem Datum „25.09.2006/23.02.2007“ eine von ihr als solche bezeichnete „Honorarschlussrechnung – Neuberechnung“, die bei einem Gesamthonorar von 1.369.100,50 € abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen und angerechneter Schadenspositionen als offenen Forderungsbetrag noch einen Rest von 357.075,55 € aufwies. Randnummer 3 Auf Grundlage dieser Schlussrechnung erhob die Klägerin am 26.03.2007 Klage auf Zahlung von 393.130,88 € nebst Zinsen. Diese Hauptforderung setzte sich zusammen aus dem Schlussrechnungsbetrag von 357.075,55 € und mehreren gesonderten Forderungen aus weiteren Rechnungen für Zusatzleistungen über insgesamt 34.053,83 €. Die Klage wurde der Beklagten am 03.04.2007 zugestellt. Randnummer 4 Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch die Kammer und Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 15.04.2011 über die Höhe des angemessenen Honorars berechnete die Klägerin ihre Honorarforderung neu und erteilte am 19.05.2011 eine neue Schlussrechnung über einen Restbetrag von nunmehr 672.313,79 €. Auf dieser Grundlage erhöhte die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 07.06.2011, zugestellt am 19.06.2001, um 281.183,92 € auf 672.313,30 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten. Randnummer 5 Die Beklagte bestritt die Höhe der Honorarforderung, rechnete hilfsweise mit Gegenansprüchen auf und erhob hinsichtlich der Klageerweiterung die Einrede der Verjährung. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten, einschließlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 22.02.2012 Bezug genommen. Randnummer 7 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 629.693,04 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf Grundlage des eingeholten Gutachtens hat die Kammer ein Resthonorar von 664.712,44 € als berechtigt angesehen. Da die Klägerin aber, so die Kammer, wegen einer Hilfsaufrechnung gegenüber den Schadensersatzforderungen der Beklagten mit einem Teilbetrag von 34.053,83 € aus der Schlussrechnung vom 19.05.2011 letztlich nur einen Betrag von 638.259,47 € als Klageforderung geltend gemacht habe, sei von dieser geringeren Summe auszugehen. Hiervon hat das Landgericht zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzansprüche der Beklagten in Höhe von 16.033,93 € in Abzug gebracht und einen weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin wegen eines Zusatzauftrages in Höhe restlicher 7.467,50 € (Lichtplanung) addiert. So kam die Kammer zu der zugesprochenen Gesamtsumme von 629.693,04 €. Randnummer 8 Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Mehrforderung aus der neuen Schlussrechnung vom 19.05.2011 sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne erst mit der Erstellung dieser neuen Schlussrechnung, da die Klageforderung zuletzt auf dieser Schlussrechnung vom 19.05.2011 beruhe. Die Existenz der alten Schlussrechnung stehe dem nicht entgegen. So werde auch bei einer Klage auf Vorschusszahlung eines bestimmten Betrages zur Mängelbeseitigung die Verjährung bezüglich eines noch nicht mit der Klage geltend gemachten höheren Betrages aufgrund der erst deutlich später endgültig bekannt gewordenen und sachlich zutreffenden Beseitigungskosten gehemmt, obwohl die Verjährung der ursprünglich eingeklagten Forderung ohne Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Zeitpunkt der Klageerhebung vollendet gewesen wäre. Das Landgericht vertritt deshalb die Auffassung, die Hemmungswirkung in Folge der Klageerhebung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasse auch den noch nicht mit der Klage geltend gemachten höheren Betrag, wenn der Anspruchsgrund gleich bleibe und die eingeklagte Forderung sich auf das gesetzliche Mindesthonorar aufgrund des Architektenvertrages beziehe. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Urteil des Landgerichts nur teilweise anficht. Sie vertritt zunächst die Auffassung, in erster Instanz sei bis zuletzt unklar geblieben, woraus sich tatsächlich die erhobene Klageforderung zusammensetze. Dem klägerischen Vortrag sei nicht zu entnehmen, inwieweit in der Klagesumme nunmehr Architektenhonorar aus dem Hauptauftrag und andererseits Honorar aus drei weiteren Aufträgen enthalten sein solle. Ferner meint die Beklagte, das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Honorarforderung aus dem Architektenvertrag vom 28.06.2000 im Zuge der erklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen zu 16.033,93 EUR erloschen sei. Die Aufrechnung sei bereits gegen die Forderung aus der Schlussrechnung vom 25.09.2006 über 357.075,55 EUR erklärt worden. Randnummer 10 Im Wesentlichen stützt die Beklagte ihr Rechtsmittel auf die Einrede der Verjährung. Nach wie vor ist sie der Ansicht, alle Mehrforderungen, die die Klägerin erst 2011 geltend gemacht habe, seien verjährt. Denn unabhängig von der Frage, wie hoch das Mindesthonorar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich zu bemessen sei, habe die vorliegende Klage die Verjährung der Honorarforderung nur in der geltend gemachten Höhe von 357.075,55 EUR gehemmt. Der darüber hinausgehende Betrag von 281.183,92 € aus der Schlussrechnung vom 19.05.2011 hätte, so meint die Beklagte, der Klägerin wegen Verjährung nicht zugesprochen werden dürfen. Richtigweise führe das Landgericht zwar aus, dass sich auch im Hinblick auf Architektenhonorarforderungen der Verjährungsbeginn laut § 8 HOAI a.F. mit der Fälligkeit bestimme. Fälligkeitsvoraussetzung sei aber neben der vertragsgemäßen Leistungserbringung nur die Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. Mit der ursprünglichen Honorarschlussrechnung vom 25.09.2006/23.02.2007 sei daher eine Fälligkeit der gesamten, zu diesem Architektenvertrag gemäß den Regelungen der HOAI angemessenen Honorarforderung eingetreten. Damit habe die Verjährung des Anspruchs insgesamt – gleich in welcher Höhe er letztlich begründet sei – begonnen. Wenn nach Verjährungseintritt eine weitergehende Forderung erhoben werde, so meint die Beklagte, unterliege der übersteigende Differenzbetrag keiner Hemmung durch die ursprüngliche Klage. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22.02.2012 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 348.509,12 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.467,50 € seit dem 16.01.2006 und auf weitere 341.041,62 € seit dem 04.04.2007 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und akzeptiert ausdrücklich die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge in Höhe von insgesamt 42.620,26 €. Randnummer 16 Sie sieht die Voraussetzungen einer Verjährung nicht als erfüllt an. Da der im Berufungsverfahren noch verbliebene Betrag von 281.183,92 € auf der Schlussrechnung vom 25.09.2006/23.07.2007 über 357.075,55 € beruhe, sei mit Zustellung der Klage die Verjährung dieser noch streitigen Forderung gehemmt. Aber auch dann, wenn man von der gesamten Restforderung über 672.313,79 € aus dem Hauptvertrag laut Schlussrechnung vom 19.05.2011 ausgehe, sei Verjährung nicht eingetreten. Denn zuvor habe die Klägerin nicht wissen können, wie hoch ihr Honoraranspruch tatsächlich sei. Der Anspruch auf das höhere Honorar sei daher erst nach Kenntnis vom Gutachten des Sachverständigen entstanden und alsbald im Wege der Klageerhöhung geltend gemacht worden. Zu Recht sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin an die alte Schlussrechnung nicht gebunden sei. Die Klägerin sei daher auch im Jahre 2011 nicht gehindert gewesen, eine neue Schlussrechnung zu erteilen, durch die erst die Fälligkeit der erweiterten Klage ausgelöst worden sei. B. Randnummer 17 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I. Randnummer 18 Eine unzulässige Teilklage, die einer Entscheidung über die Begründetheit der verbliebenen Klageforderung entgegenstehen könnte, sieht der Senat allerdings im Gegensatz zu der Beklagten nicht. Randnummer 19 Die Klageforderung von zuletzt 672.313,30 €, besteht nach den insoweit eindeutigen und maßgeblichen Erklärung der Klägerin in erster Instanz, zuletzt vom 13.01.2012, aus einem erstrangigen Teil der Schlussrechnungsforderung vom 19.05.2011 und im Übrigen aus den ursprünglichen Zusatzforderungen, die auch nicht in die Schlussrechnung vom 25.09.2006/23.02.2007 eingeflossen waren. Dass die Klägerin mit dem verbleibenden Rest der Schlussrechnungssumme in Höhe von 34.053,83 € wohl hilfsweise gegen Schadensersatzansprüche der Beklagten aufrechnen wollte, und die Kammer möglicherweise verkannt hat, dass der (zweitrangige) Restbetrag aus der Schlussrechnung vom 19.05.2011 damit zumindest hilfsweise hätte Streitgegenstand werden können, bedarf im Berufungsverfahren keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat kein Rechtsmittel eingelegt und die Abzüge der Kammer ausdrücklich anerkannt. Randnummer 20 Hinsichtlich des erstrangigen Teilbetrags aus der Schlussrechnung vom 19.05.2011 ist zwar zweifelhaft, ob die darin enthaltene Mehrforderung verjährt ist. Dies ist aber eine Frage der Begründetheit der verbliebenen Klageforderung. Eine hinreichende Bestimmtheit als Zulässigkeitsvoraussetzung ist jedenfalls im Berufungsverfahren zu bejahen, da über alle Nebenansprüche, die u.U. zu Abgrenzungsproblemen führen könnten, durch das Landgericht rechtskräftig entschieden wurde. II. Randnummer 21 Die Klage aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. ist unbegründet, soweit sie 348.509,12 € übersteigt. Randnummer 22 Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede steht der Klageforderung aus dem streitgegenständlichen Hauptvertrag vom 28.06.2000 entgegen, soweit sie über den Betrag der ursprünglichen Klage von 357.075,55 € hinausgeht. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Verjährung habe erst nach Erteilung der Schlussrechnung vom 19.05.2011 (erneut) begonnen. Randnummer 23 1. Für das Schuldverhältnis der Parteien gilt das BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB). Die HOAI gilt in der Fassung von 1996 (§ 103 Abs. 1 und 6 HOAI). Randnummer 24 2. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, höchsten drei Jahre, je nachdem ob man die alte oder neue Verjährungsfrist anwendet. Randnummer 25 Von dem o. g. Grundsatz, dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche bereits das neue Verjährungsrecht Anwendung findet, regeln Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB Rückausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Geltung des früheren Verjährungsrechts führen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB kommt es für die Frage, ob die alten oder die neuen Verjährungsfristen anzuwenden sind, auf einen Fristenvergleich an, der dazu dient, das gesetzgeberische Prinzip des Vorrangs der früher vollendeten Verjährung zu verwirklichen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anspruch am Stichtag des Gesetzes, dem 01.01.2002, mangels Fälligkeit noch nicht bestanden hat. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nur auf Ansprüche, die am 01.01.2002 bereits entstanden waren. Um solche Ansprüche handelt es sich hier nicht, da der Zahlungsanspruch erst mit der Schlussrechnung fällig geworden ist. Damit ist jedoch die Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB und auch des Abs. 3 dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 114/04; Urteil vom 26.10.2005 - VIII ZR 359/04) ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB über die Geltung des neuen Verjährungsrechts für Ansprüche aus vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnissen nicht auf die am 01.01.2002 bereits bestehenden Ansprüche beschränkt, sondern erstreckt sich - erst recht - auf solche Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind (vgl. LG Osnabrück, BauR 2007, 160). Der streitgegenständliche Honoraranspruch wird also sowohl von Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB als auch von Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB erfasst, so dass die kürzere zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. maßgeblich ist. Zum Anwendungsbereich des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F. gehören auch Honorarforderungen von Architekten (vgl. BGHZ 59, 165). Randnummer 26 3. Mit Zugang der Schlussrechnung vom 25.09.2006 begann die Verjährungsfrist zu laufen. Randnummer 27
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