Versicherungsrecht: Widerruf des Abschlusses eines Lebensversicherungsvertrages und Rückzahlung der Prämien bei fehlender Aufklärung über das Widerrufsrecht Orientierungssatz
(4)das anwendbare Recht sowie die anwendbare Steuerregelung Randnummer 61 Dabei bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen die Anwendung ihres eignen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben (Art. 19 Zweite Richtlinie/Art. 36 Dritte Richtlinie). Nach Art. 36 I Dritte Richtlinie (entspricht Art. 15 Zweite Richtlinie) hat jeder Mitgliedstaat vorzuschreiben, das der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrages von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, das der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten. Dabei richten sich die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 32 (anwendbares Recht) und Artikel 35 (Rücktrittszeitraum) nach dem Recht des Mitgliedstaates, mithin deutschem Recht. Der vom Gesetzgeber normierte § 5 a VVG zum "Widerspruchsrecht" und die in § 10 a VAG geschaffene "Verbraucherinformation" setzen die europarechtlichen Ziele der Richtlinie, die ausdrücklich nicht allein Informationsrechte, sondern auch als Schutzrechte des Versicherungsnehmer formuliert sind, nach dem Wortlaut nicht effektiv um. Der europarechtlich gewollte und vom Mitgliedstaat nach seinem Recht umzusetzende Schutz der Versicherungsnehmer wird durch die in § 5 a II 4 VVG a. F. normierte Jahresfrist nach Zahlung der ersten Prämie nicht wirksam umgesetzt, sondern unzulässig verkürzt. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen im Verhältnis zur Vertragslaufzeit. Das gesetzwidrige Verhalten des Versicherers wird nicht sanktioniert, sondern führt gleichwohl dazu, dass der VN über Jahre und Jahrzehnte an den Vertrag gebunden ist. Eine fehlerhafte Beratung und unvollständige Unterlagen sind für den Versicherer nicht mit Sanktionen verbunden. Es bleibt ohne Folgen, so dass schon bei der Vertragsanbahnung keine Veranlassung besteht, mündlich auf die Widerrufsmöglichkeit und die Widerrufsklausel hinzuweisen und die Verbraucherinformationen auszuhändigen. Damit wird der VN um die Möglichkeit gebracht, nach dem Beratungsgespräch ohne den Versicherungsvertreter auf der Grundlage auch der Verbraucherinformationen den Vertragsschluss zu überdenken und auch zu widerrufen. Diese in § 5 a VVG enthaltene unangemessene gegen den im deutschen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Benachteiligung ist entsprechend der allgemeinen Auslegungsgrundsätze durch eine über den Wortlaut hinausgehende Geltungserhaltende Auslegung zu begegnen. Sie hat sich an Sinn und Zweck der europarechtlichen Richtlinien für die Versicherungsbranche Lebensversicherungen, mithin auch dem Informations- und Verbraucherschutz zu orientieren. Damit die Versicherer ihrer Informationspflicht umfassend bereits im Vorfeld, spätestens mit Übersendung der Vertragsunterlagen nachkommen, ist § 5 a VVG a. F. dahin auszulegen, das die Ausschlussfrist nur dann beginnt, wenn dem VN mindestens eine wirksame Widerrufsklausel bei Vertragsschluss oder mit den Vertragsunterlagen ausgehändigt wurde. Andernfalls beginnt die Jahresfrist des § 5 a II 4 VVG nicht zu laufen, das Widerrufsrecht erlischt nicht und es verbleibt bei einen "immer währenden Widerrufsrecht". Es handelt sich hier um eine vom Versicherer zu erfüllende Rechtspflicht. Der Versicherer ist dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Als Hersteller des Versicherungsprodukts ist er dem VN wirtschaftlich und juristisch überlegen. Er wird durch ein gesetzeskonformes Verhalten sowohl vor Vertragsbeginn als auch während der Vertragslaufzeit nicht unangemessen wirtschaftlich benachteiligt. Die Abschlusskosten, zu denen auch der Druck der Vertragsformulare mit einer deutlich gestalteten Widerrufsklausel gehört, zahlt im Ergebnis der VN mit der "Abschlussgebühr". Diese Kosten sind wie Kosten des Vertriebs in der Kalkulation enthalten. Randnummer 62 Die Jahresfrist des § 5 a VVG a. F. stellt daher keineswegs ein Schutz des VN in seinen Versicherungsschutz dar und indiziert auch nicht mangelndes Informationsinteresse oder dessen Verlust. Wenn der VN nicht in der erforderlichen Form über sein Widerrufsrecht informiert wurde, ihm diese Möglichkeit nicht bewusst gemacht wurde, stellt sich die Zahlung der Prämie im Glauben an einen unwiderruflich wirksamen Vertrag nicht als fehlendes Informationsinteresse dar. Die Jahresfrist beschneidet allein die Rechte des Verbrauchers. Sie "heilt" Verstöße der Versicherer gegen den Verbraucherschutz, ohne das wirtschaftliche Nachteile eintreten. Nur wenn die unterlassene Widerrufsbelehrung mit einem immer währenden Widerruf durch den VN sanktioniert wird, hat der Versicherer ein eignes wirtschaftliches Interesse daran, das der VN wirksam, mithin schriftlich und drucktechnisch deutlich, über sein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung belehrt wird. Allein der Versicherer kann über seine Vertragsunterlagen und den Vertrieb die Ursache für ein "immer währendes Widerrufsrecht" vermeiden. Für Billigkeits- oder Vernunftserwägungen zu Gunsten des Versicherers ist daher kein Raum. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB schützt nur denjenigen, der sich selbst gesetzes- und vertragstreu verhält und auch seine Pflichten erfüllte. Randnummer 63 Wirksam ist eine Widerrufsklausel nach § 5 a VVG a. F. wenn sie dem VN mit dem Versicherungsschein und der Verbraucherinformation schriftlich und in "drucktechnisch deutlicher Form über das Widerrufsrecht" übergegeben wurden. Diesen Anforderungen genügt keine der von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Widerrufsklauseln, die dem Kläger ausgehändigt worden sein sollen. Randnummer 64 Die Beklagte hat zwei drucktechnisch unterschiedlich gestaltete Widerrufsklauseln zu dem streitgegenständlichen Vertrag überreicht. Ausweislich der mit Anlage K1 = Bl. 151 befindet sich die erste Widerrufsklausel auf "Seite 3 zur Police Nr. ..." und dort am Ende der Seite. Der letzte Absatz ist mit der mittig eingerückten "Widerspruchsbelehrung" überschrieben, aber in keiner Weise drucktechnisch vom übrigen Vertragstext deutlich abgesetzt. Schriftform und Größe sind identisch. Beim durchblättern der Vertragsseiten fällt diese Klausel nicht auf, sondern verliert sich im Text und ist leicht zu übersehen. Randnummer 65 In der zweiten Druckvariante, die sich auch auf Seite 3 der Police befindet, ist die Überschrift Widerspruchsbelehrung mit einem dünnen schwarzen Stricht eingerahmt und der Text der Klausel ist dicker gedruckt als der übrige Vertragstext. Gleichwohl erfüllt dies nicht die Anforderungen des § 5 a VVG. Die drucktechnische Wirkung geht verloren, weil die folgenden Überschriften "Sonstige Festlegungen" und "Allgemeine Kundeninformationen" identisch gestaltet sind und dieselbe Schriftgröße aufweisen wie der Text der Belehrung. Sie verliert sich im Text und wird übersehen. Randnummer 66 Der schwebend unwirksame Vertrag ist nach Ablauf der Jahresfrist nicht wirksam geworden, so dass die Zahlung der Versicherungsprämie an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgte und vollständig an den Kläger zurück zu zahlen ist. Die Beklagte ist nicht berechtigt, Abzüge von den Prämien vorzunehmen und dem Kläger nur den Rückkaufwert auf der Grundlage des Versicherungsvertrags auszuzahlen. Die Rechtsprechung des BGH zum Mindestrückkaufwert (BGH 2005, 3559 unter III und IV 2) ist hier nicht einschlägig. Dies hätte vorausgesetzt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag F. Rentenplan bestand, der schwebe Zustand beendet war, als die "Kündigung" des Klägers bei der Beklagten einging. Hieran fehlt es aus den vorgenannten Gründen. Der Vertrag war zu dem Zeitpunkt immer noch schwebend unwirksam. Randnummer 67 Das der Kläger den Vertrag zunächst dem Wortlaut nach kündigte und erst später nach der Abrechnung der Beklagten widerrief, steht der Zahlungspflicht aus § 812 BGB nicht entgegen. Die Kündigung ist gemäß § 140 BGB als Widerruf zu deuten. Nach der Rechtsprechung des BGH (juris BGH Urteil vom 5.11.2009, VIII ZR 318/08) steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebietet (vgl. z. B. Wendehorst in MünchKommBGB,
- Aufl., § 312 d Rn 13). Der Widerruf enthält die für den Verbraucher stärkere Rechtsfolge. Die Kündigung bewirkt nur eine Vertragsauflösung für die Zukunft, ein Widerruf führt dagegen zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 812 BGB. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen. Soweit sich die Beklagte auf den Verlust des Widerrufsrechts beruft, stellt sich dies hier vielmehr als unzulässige Rechtsausübung dar. Sie hat sich bei der Vertragsanbahnung, wie oben dargelegt, selbst nicht gesetzes- und vertragstreu verhalten, sondern ihre Rechtsstellung durch eignes unredliches Verhalten erworben. Es ist ihr daher verwehrt, sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB,
- Aufl., § 242 Rn 38 ff m. w. N). Randnummer 68 Gegen den Rückzahlungsanspruch kann die Beklagte auch nicht einwenden, der Widerruf sei nicht durchführbar, weil der Vertrag durch Zahlung der Prämien und Gewährung des Versicherungsschutzes vollständig vollzogen sei. Da der Kläger um den von ihr gewährten Versicherungsschutz ungerechtfertigt bereichert beliebe, habe er Wertersatz in Höhe der Klagforderung zu leisten. Diese Rechtsfrage wird in der Literatur kontrovers beurteilt, wobei im Wesentlichen zwischen der Gefahrtragungstheorie, die für eine Anrechnung ist und der Geldleistungstheorie, die die Anrechnung ablehnt, unterschieden werden kann (vgl. Prölss in VVG,
- Aufl., § 1 Rn 82 u. 83). Randnummer 69 Eine Anrechnung des "Versicherungsschutzes", wie sie in der Literatur und Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gefahrtragungstheorie vertreten wird, kommt nicht in Betracht. Nach der Geldleistungstheorie kann der Versicherer dem Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers (Prämie) nicht entgegenhalten, dass er dem Versicherungsnehmer zeitweise eine von diesem auszugleichende Leistung (Gefahrtragung, Geschäftsbesorgung) erbracht habe. Randnummer 70 Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf einen Verstoß des Klägers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben – dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est – gemäß § 242 BGB berufen. Sie verkennt Ursache und Wirkung ihrer Pflichtverletzung. Allein diese war ursächlich, das der Vertrag den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit nicht nach Ablauf der Widerrufsfrist beendete und wirksam wurde. Ihr jetzt die Prämie zu belassen, lässt sich mit den Folgen des Widderrufs nicht vereinbaren. Andernfalls würde das Risiko einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirtschaftlich auf den VN verlagert. Das Risiko einer unzureichenden oder nicht nachgewiesenen Widerspruchsbelehrung muss daher bei dem Versicherer bleiben. Andernfalls besteht für den Versicherer keine Veranlassung, ordnungsgemäß über den Widerruf zu belehren und insoweit auch Einfluss auf den Vertrieb zu nehmen. Randnummer 71 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Zahlungsanspruch weder mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen noch ist ein Fall der Verwirkung gegeben. Randnummer 72 Die Wirksamkeit der Verjährung beurteilt sich nicht nach § 12 I VVG a. F., sondern nach §§ 195 BGB n. F.. Danach gilt für Schadensersatzansprüche seit dem 01.01.2002 und den streitgegenständlichen Vertrag aus dem Jahr 2006 die dreijährige Verjährungsfrist, die nach § 199 I Nr.: 2 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Versicherungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Randnummer 73 Danach begann die Frist erst mit Ablauf des Jahres
- Von der Möglichkeit, den Vertrag trotz Ablauf der Jahresfrist nach Zahlung der ersten Prämie und Rückzahlung auf der Grundlage des von der Beklagten als wirksam dargestellten Vertrages, sowie der fehlerhafter Widerrufsbelehrung zu widerrufen, erfuhr der Kläger erst durch die anwaltliche Beratung im Jahr
- Grob fahrlässige Unkenntnis bezogen auf die Widerrufsklausel kann dem Kläger nicht angelastet werden. Randnummer 74 Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis von dem Anspruch oder dem Schuldner deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (z. B. BGH, Urteile vom
- November 2009 aaO Rn. 13 und vom
- September 2008 aaO Rn. 16 jeweils m. w. N.). Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat ( OLG Saarbrücken NZG 2008, 638 , 640; Palandt/Ellenberger, BGB,
- Aufl., § 199 Rn. 36). Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers anzunehmen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (BGH, Urteil vom
- November 2009 aaO, S. 216 Rn. 16 m. w. N.). Hieran gemessen fehlt es im vorliegenden Fall an der grob fahrlässigen Unkenntnis. Unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur zur Wirksamkeit des § 5 a VVG a. F. erscheint das Unterlassen von Ermittlungen in dem Zeitraum von 2006 bis zur Teilauszahlung in 2010 keineswegs als geradezu unverständlich. Konkrete Anhaltspunkte für seinen Anspruch waren nicht ersichtlich. Auch kritische Artikel in den Medien zu Rentenversicherungen auf der Grundlage fondgebundener Lebensversicherungen sind nicht geeignet, im Fall des Beklagten von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Randnummer 75 Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts kommt nicht in Betracht. Es besteht aus den obigen Ausführungen zu § 242 BGB keine Veranlassung bei Versicherungsverträgen Verwirkung des Widerrufsrecht anzunehmen, wenn – wie hier – keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte und auch nicht nachgeholt wurde, obwohl es sich hierbei nach dem Ziel der Leitlinien und § 5 a VVG a. F. um eine Rechtspflicht handelt. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung zum Bereich der Haustürgeschäfte festgestellt, das ein unbefristetes Widerrufsrecht eben keiner Verwirkung unterliegt, weil es sich bei der Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, um eine Rechtspflicht handelt (z. B. BGH NJW 2007, 357 m. w. N.). Randnummer 76 Die Berechnung der Klagforderung ist nicht zu beanstanden. Auch der in die Abrechnung eingestellte Zinssatz von 7 % p. a. ist nach der Rechtsprechung des BGH und des OIG Hamm (juris OLG Hamm, Urteil vom 07.01.2008, Urteil 31 U 391/06 m. w. N.) nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO). Die Beklagte hat den Zinssatz auch nicht erheblich bestritten und einen niedrigen Zinsgewinn substantiiert vorgetragen. II. Randnummer 77 Der auf die Hauptforderung verlangte Zins ist dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§ 286 BGB). Die Beklagte befindet sich aufgrund des anwaltlichen Schreibens des Klägers vom 18.03.2011 und der darin gesetzten Frist zum 08.04.2011 seit dem 09.04.2011 im Zahlungsverzug, so das die Klage auf Zahlung von Verzugszins seit dem 01.05.2011 dem Grunde nach begründet ist. Der Höhe nach jedoch nur auf den darin verlangten Betrag von 4.082,38 €. Auf die Klagforderung von 4.796,60 € schuldet die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins gemäß § 288 I BGB als Prozesszins erst seit Zustellung der Klage an die Beklagte am 25.05.2011 (§ 291 BGB). III. Randnummer 78 Die Beklagte schuldet dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem Streitwert von 4.082,38 €. Nur dieser Betrag wurde außergerichtlich vom Kläger über seinen Rechtsanwalt geltend gemacht. In Anbetracht der Rechtslage ist der Ansatz einer 1,9-Geschäftsgebühr angemessen, so das sich nach dem RVG ein Betrag von 641,05 € ergibt, nicht 704,36 €. Wegen der Berechnung wird auf das Mahnschreiben vom 18.03.2011 (Anlage K 2 = Bl. 21 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 79 Der hierauf verlangte Zinsanspruch ergibt dem Grunde nach aus § 291 ZPO, die Höhe aus § 288 ZPO. Die Klage wurde der Beklagten am 25.05.2011 zugestellt. IV. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.