(3). Randnummer 105 42 ..., so kann im zu beurteilenden Zeitraum auch nicht von einer "Überalimentation" der bislang als Maßstab dienenden vierköpfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden. Auch die Besoldung dieser Beamtengruppe wurde lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhöht ..." Randnummer 106 Mit der Feststellung einer fehlenden "Überalimentation" - in den Entscheidungen bezogen auf eine vierköpfige Beamtenfamilie - kann das Bundesverfassungsgericht bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur gemeint haben, dass die Alimentation jedenfalls nicht über der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation (Kernalimentation) liegt. Das ist die Feststellung, die Alimentation enthalte kein "Polster", das bei einem Beamten oder Richter mit Ehepartner und zwei Kindern nicht aufgezehrt ist. Ohne Polster ist aber entweder das verfassungsrechtliche Minimum erreicht oder sogar unterschritten. Randnummer 107 Dasselbe ergibt sich aus der Analyse der Entscheidung. Die Entscheidung stellt nämlich fest, dass die Besoldung für Beamte mit mehr als zwei Kindern nicht mehr amtsangemessen und damit verfassungswidrig zu niedrig ist. Damit steht für Beamte mit mehr als 2 Kindern eine Unteralimentation in den damaligen Streitjahren fest. Dieser Personenkreis verfügte über zu geringe Mittel, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt führen zu können. Wäre auch für einen Beamten mit zwei Kindern noch eine Überalimentation feststellbar gewesen, so hätte dem Beamten mit drei Kindern der Einsatz dieser Mittel für das dritte oder weitere Kinder zugemutet werden können. In einem solchen Fall wäre das Gericht nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation kinderreicher Beamter wie geschehen und erst recht nicht zum Erlass der Vollstreckungsanordnung gelangt (ebenso: Wolff, ZBR 2003, S. 305 [307]; OVG Münster, Beschluss vom
- Juli 2009, 1 A 373/08, a. a. O.). Das wäre lediglich die Übertragung der in der Entscheidung angestellten Überlegung des Bundesverfassungsgerichts, eine Überalimentation lediger und kinderloser Beamter darf durch den zusätzlichen Aufwand für Familienangehörige (Ehegatte und Kinder) aufgezehrt werden auch auf das dritte und gegebenenfalls weitere Kinder. Die Vollstreckungsanordnung weist sogar noch darüber hinaus. Sie soll Beamten und Richtern einen Anspruch verschaffen, der die erwarteten Kosten für das dritte Kind und weitere Kinder vollumfänglich decken soll. Eine auch nur teilweise Anrechnung der übrigen (d.h. nicht für dieses Kind gezahlten) Bezüge ist nicht vorgesehen, obwohl das bei einem Überschuss - ebenso wie bei den beiden ersten Kindern - nahegelegen hätte. Dasselbe ergibt sich aus der umgekehrten Betrachtung. Auch für das vierte und weitere Kinder werden Leistungen nicht erhöht. Randnummer 108 Wird das auf alle Beamten übertragen, bleibt anders gewendet nach dieser Feststellung dem Gesetzgeber kein Raum für Kürzungen der Alimentation, die nicht eine negative Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse widerspiegelt oder auf dem Beamtenverhältnis immanente Sachgründe zurückzuführen sind. Randnummer 109 Ob die nach einer solchen Feststellung erfolgten Erhöhungen der Alimentation den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen, ist dann zu prüfen. Es kann nicht ohne weitere Darlegung der Entwicklung angenommen werden, dass die einmal erreichte Untergrenze auch in den Folgejahren nicht unterschritten worden ist, weil der Gesetzgeber in diesen Jahren keine direkten Einschnitte vorgenommen hat. Die Alimentation kann auch die Untergrenze unterschreiten, wenn keine oder zu geringe Erhöhungen vorgenommen werden (so schon BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u. a. - a. a. O.). Eine Unterschreitung kann auch nicht pauschal ausgeschlossen werden, wenn regelmäßige Erhöhungen vorgenommen werden und/oder die Erhöhungen im Einzelfall nur gering hinter anderen Erhöhungen zurückbleiben. Wie unten noch zu zeigen sein wird, können nämlich auch für sich betrachtet geringfügige Abweichungen im Einzelfall insgesamt zu einem erheblichen Zurückbleiben führen, wenn sie sich aufsummieren. Das schließt es nach Ansicht der Kammer aus, die einzelne Abweichung als unbeachtlich zu erklären und sich so von Jahr zu Jahr vorarbeiten. Diese Art der Betrachtung würde nämlich nur solche Differenzen aufdecken, die aus größeren Einzelschritten des Besoldungsgesetzgebers folgen, aber gerade viele kleine Schritte mit demselben Effekt ausblenden. Randnummer 110 Ein früheres Basisjahr ist ebenfalls nicht anzunehmen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zwar mehrfach die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Zuschläge für Beamte mit 3 und mehr Kindern zu erhöhen. Die erste dementsprechende Entscheidung wirkt bis ins Jahr 1977 zurück. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Besoldungshöhe eines verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern vom
- Januar 1977 an beanstandet (Beschluss vom
- März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81,363). Daraus ergibt sich für die Kammer aber nur, dass die Alimentation kinderreicher Beamter nicht gewährleistet war. Das macht die oben dargestellte gesetzgeberische Vergewisserung im Jahre 1983 nicht bedeutungslos. Der Besoldungsgesetzgeber ist - wie oben dargestellt - bei seiner Vergewisserung zu der Erkenntnis gekommen, dass die Besoldung anzuheben war. Eine Kürzung ist auch in den Jahren 1977 bis 1983 nicht erfolgt. Im Übrigen ist - wie in den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dargestellt ist - vom Gesetzgeber in den Jahren zwischen 1977 und 1983 die Alimentation nicht so verändert worden, dass das allgemeine Alimentationsniveau erhebliche Veränderungen erfahren hat. Randnummer 111 3.4.3 Referenzsystem Randnummer 112 Das Referenzsystem bildet den Prüfungsmaßstab, ob die Erhöhungen der Besoldung insgesamt ausreichend waren. Randnummer 113 Die Feststellung der aktuellen Besoldung und das sich daraus ergebende jährliche Nettoeinkommen der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 genügt für die Feststellung allein nicht. Ob der mit dem Nettoeinkommen ermöglichte Lebenszuschnitt amtsangemessen ist, lässt sich nur anhand der Einbindung in die allgemeinen Verhältnisse feststellen. Der Beamte und der Richter haben nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch, an der allgemeinen Entwicklung der Lebensverhältnisse und damit am allgemeinen Lebensstandard zu partizipieren. Alimentation ist in der Wohlstandsgesellschaft etwas anderes als in Zeiten allgemeiner Not, der Entbehrung und Knappheit. Randnummer 114 Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt das verfassungsrechtliche Minimum erreicht, d.h. die Alimentation gerade noch verfassungsgemäß, so ist die Untergrenze aufgrund der dem Alimentationsprinzip immanenten zeitlichen Dynamik aufgrund eines Referenzsystems fortzuschreiben. Nur so kann festgestellt werden, ob Erhöhungen im gewährten Umfange oder deren Unterbleiben eine amtsangemessene Alimentation ergeben. Der Beamte hat aufgrund des Alimentationsanspruchs einen Anspruch auf seine Beteiligung an wirtschaftlichen Verbesserungen, wenn der Wohlstand allgemein steigt, er kann aber keine Verbesserung in Zeiten erwarten, in denen die allgemeine Entwicklung negativ ist. Dann muss er ebenfalls mit Kürzungen rechnen. Randnummer 115 Anzuwenden ist ein breit angelegter Vergleichsmaßstab. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich drei unterschiedliche Merkmale ableiten, die für die Alimentation fruchtbar gemacht werden. Das sind die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Randnummer 116 3.4.3.1 Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards Randnummer 117 Die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards bildet die allgemeinen Verhältnisse in der Bundesrepublik ab. Sie spiegelt die Veränderung der Lebensverhältnisse wieder. Es gibt dazu sehr viele unterschiedliche Maßstäbe, so dass wertend bestimmt werden muss, welche der zahlreichen erhobenen Indizes auf die Bestimmung der Alimentation Einfluss haben müssen. Randnummer 118 Die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung gliedert sich in grundsätzlich in zwei verschiedene Teile. Einerseits geht es um die reale Entwicklung der Lebensverhältnisse, also um die tatsächlichen Veränderungen des Lebensstandards. Andererseits wird die Alimentation in Geld gewährt und es ist die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen. Randnummer 119 Beides wird nach Ansicht der Kammer am besten durch zwei verschiedene Indizes abgebildet. Die Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik ergeben sich aus der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts. Wird dessen Veränderung nominal (und nicht real) betrachtet, so ist bereits die Geldentwertung mit enthalten. Es besteht für die hier vorzunehmende Betrachtung keine Veranlassung, von realen Werten auszugehen, weil Beamte und Richter von der Geldentwertung in gleicher Weise betroffen sind, wie andere Bürger der Bundesrepublik. Die von Statistischen Bundesamt angegebenen Ursprungswerte sind auch sonst nicht zu bereinigen, weil allein die Ursprungswerte die tatsächliche Wertschöpfung im Jahr anzeigen. Die bereinigten Werte dienen dazu, den Produktivitätsfortschritt zu erfassen. Sie ergeben aber nicht die Höhe des Erwirtschafteten und damit zu Verteilenden an. Randnummer 120 Weiterer Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist die durchschnittliche Veränderung der Arbeitnehmerentgelte. Auch dieser Index berücksichtigt automatisch beides. Der Index enthält nominale Steigerungsraten, zeigt also wie sich das nominale Einkommen der Beschäftigten in der Zeit in der angegebenen Währung, zuerst Deutsche Mark, dann Euro verändert hat. Damit wird ebenfalls die Geldentwertung berücksichtigt. Zwar fließt die Preisentwicklung nicht unmittelbar in den Index ein, die Einkommensentwicklung gibt aber wieder, in welchem Umfang die Geldentwertung durch Erhöhungen der Arbeitnehmerentgelte kompensiert wurde. Zudem enthält er auch die realen Einkommenssteigerungen, die eine Verbesserung der Lebensverhältnisse bewirken. Verschlechtern sich die Lebensverhältnisse, so würde das von demselben Index ebenfalls abgebildet. Der Index ist allerdings ab 2009 nicht mehr vollständig vergleichbar. Wie das Statistische Bundesamt ausführt werden wegen der ab 2009 bestehenden Krankenversicherungspflicht für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen, die Privaten Krankenversicherungen ab 2009 den Sozialschutzsystemen zugeordnet. Die Beiträge an die Privaten Krankenversicherungsunternehmen werden ab diesem Zeitpunkt als Sozialbeiträge gebucht und führen somit zu niedrigeren Brutto- sowie Nettolöhnen und -gehältern. Welchen Umfang die Verminderung hat, wird dagegen in der Statistik nicht offen gelegt. Randnummer 121 Weniger geeignet zur Abbildung der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach Ansicht der Kammer der Verbraucherpreisindex, den das OVG Münster (Urteil vom
- Juni 2007, 21 A 1634/05, juris, Rn. 46) heranzieht. Dieser Index misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke gekauft werden. Er liefert damit ein Gesamtbild der Teuerung im Land. Das geht aber nur, wenn ein bestimmter Warenkorb verwendet und die dort aufgeführten Waren und Leistungen nach neuen Preisen bewertet werden. Der Index bildet damit die Veränderungen der Konsumgewohnheiten nicht ab, das wird erst relevant, wenn ein neuer Warenkorb erstellt wird. Um für verschiedene Konsumgewohnheiten die Preisentwicklung feststellen zu können, stellt das Statistische Bundesamt zahlreiche Preisindizes auch für verschiedene Verbrauchergruppen auf. Ein Verbraucherpreisindex und eine daran angepasste Besoldungsentwicklung sichert den Lebenszuschnitt, eine Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse findet nicht statt. Randnummer 122 3.4.3.2 Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes Randnummer 123 Auch die Frage, wie sich die Einkommen der Tarifbeschäftigten entwickelt hat, bedarf einer Wertung. Zu Beginn des zu betrachtenden Zeitraums lässt sich die Einkommensentwicklung im Wesentlichen anhand der Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bestimmen. Die anderen Veränderungen, insbesondere Veränderungen bei der Eingruppierung, lässt die Kammer bewusst außer Ansatz. Randnummer 124 Schwieriger für den Vergleich ist die nachfolgende Entwicklung nach der Auflösung der Tarifgemeinschaft von Bund und Ländern und der Übergang auf die jetzt gültigen Tarifwerke, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
- September 2005 und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom
- Oktober 2006 samt den Überleitungsregelungen. Die Kammer vertritt hier die Auffassung, dass alle Tarifverträge gewichtet einzubeziehen sind. Für den TV-L gilt das schon deshalb, weil dieser Tarifvertrag auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt. Die Beschäftigten des Landes werden nach diesem Tarif bezahlt. Auch der TVöD findet im Land Sachsen-Anhalt Anwendung. Einerseits wird der TVöD von der Bundesrepublik Deutschland auch gegenüber ihren in Dienststellen im Land Sachsen-Anhalt Beschäftigten angewandt. Andererseits und entscheidend wenden die Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt den TVöD-VKA aufgrund ihrer Tarifbindung an. Damit unterliegen die Beamten der Gemeinden dem Landesbesoldungsgesetz, die Tarifbeschäftigten dem TVöD-VKA. Der Gültigkeitsbereich des Landesbesoldungsgesetzes überschneidet sich also mit dem des TV-L und des TVöD-VKA. Randnummer 125 Nach Überzeugung der Kammer sind auch die Überleitungsregelungen und Überleitungstarifverträge, d.h. die Überleitung vom BAT in den TVöD-VKA und TV-L einzubeziehen. Das folgt schon aus der Bedeutung dieser Tarifverträge. Sie gelten nämlich für alle, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses (TVöD-VKA
- September 2005, TV-L
- Oktober 2006) bereits Beschäftigte im öffentlichen Dienst waren. Das ist in den Streitjahren aufgrund Einstellungsstopp und Personalabbaukonzepten der weit überwiegende Teil aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Würde man also - wie das der Beklagte vertritt - die Überleitungstarifverträge außer Ansatz lassen, so würde man die Besoldung der Beamten und Richter nicht mit den tatsächlich gezahlten Vergütungen der vorhandenen Beschäftigten vergleichen. Vergleichspunkt wäre stattdessen die nach dem aktuellen Tarif bestimmte Vergütungserwartung neu eingestellter Beschäftigter in ferner Zukunft. Konkret würde bei dem Vergleich des Endgrundgehalts mit der Endstufe des Tarifentgelts die Besoldung eines über 49 Jahr alten Staatsanwalts oder Richters, der wegen § 38 Abs. 2 BBesG mindestens 14 Dienstjahre abgeleistet hat, mit dem Tarifentgelt einer Beschäftigten verglichen, der 10 Jahre (§ 16 Abs. 3 TV-L) oder 14 Jahre (§ 16 Abs. 3 TVöD-VKA) für die Erfahrungsstufen anrechenbare Dienstzeit hat. Die Dienstzeit ist aber beim TV-L erst im November 2016 erreichbar, weil eine Neueinstellung frühestens in November 2006 erfolgen konnte. Beim TVöD-VKA ist die Dienstzeit frühestens im Oktober 2019 erreichbar, eine Neueinstellung war frühestens im Oktober 2005 möglich. Der so vorgenommene Vergleich ist eine theoretische Betrachtung, weil es auf der Hand liegt, dass der in den Streitjahren gültige Tarifvertrag bis dahin nicht mehr gilt. Zudem würde der Kläger aufgrund seines Dienstbeginns als Angestellter unter die Überleitung fallen. Randnummer 126 Gleichwohl müssen nicht alle Regelungen der Überleitungstarifverträge im Detail geprüft und auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen überprüft werden. Wichtig ist allerdings das System der Überleitung. Kern ist die Wahrung des Besitzstandes durch die Überleitung über ein Vergleichsentgelt (§ 5 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom
- September 2005; § 5 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom
- September 2005 und § 5 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom
- Oktober 2006). Aus diesem Vergleichsentgelt wurde eine individuelle Entgeltstufe als Zwischenstufe gebildet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA; § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund und § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder). Danach folgt ein Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe zu einem Stichtag, das ist bei Bund und Gemeinden der
- Oktober 2007 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA; § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund), bei den Ländern der
- November 2008 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder). Diese Regelungen schließen es in ihrer Gesamtheit aus, dass die Überleitung zu einer Entgeltsenkung führt. Die allgemeinen Tariferhöhungen erhöhen damit vollumfänglich das Einkommen der Tarifbeschäftigten. Die Entwicklung des Tarifentgelts entspricht damit im Wesentlichen der linearen Tarifsteigerung. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die individuelle Entgeltsteigerung durch den Aufstieg in die nächste reguläre Stufe dabei außer Betracht bleibt und dass ein Vergleich zu den Stufen des BAT nicht ohne aufwendige zusätzliche Ermittlungen möglich ist. Ebenfalls außer Betracht bleibt die Umstellung auf die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD; § 20 TV-L). Randnummer 127 Die übrigen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst werden von der Kammer nicht herangezogen. Hier gibt es - soweit ersichtlich - ohnehin keine Überschneidungen. Klar ist das z.B. bei den Beschäftigten des Rentenversicherungsträgers. Dieser unterliegt seit seiner Fusion dem sächsischen Landesrecht und damit auch dem sächsischen Besoldungsgesetz. Diese Tarifverträge unterscheiden sich von dem TVöD und dem TV-L zudem nicht so gravierend, dass aus ihnen ein abweichendes Entgeltniveau für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuleiten wäre. Randnummer 128 3.4.3.3 Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes Randnummer 129 Zuerst ist zu prüfen, wie die Gruppe der vergleichbaren Beschäftigten hier zu bestimmen ist. Randnummer 130 Grundsätzlich ist eine Gruppe dann vergleichbar, wenn sie von der Ausbildung, den beruflichen Anforderungen und der zu übernehmenden Verantwortung ähnlich ist (vgl. BVerfGE 114, 258 [294]). Es gibt aber keine Gruppe, die mit der der Richter und Staatsanwälte in jeder Beziehung vergleichbar ist. Die den Richtern und Staatsanwälten übertragenen Aufgaben der Rechtspflege können und werden nicht außerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen. Selbst die Aufgaben eines Schiedsrichters sind nur teilweise mit der der Rechtspflege vergleichbar, auch wenn ihnen die Entscheidung von Streitfällen übertragen wird. Randnummer 131 Bestimmt man die Gruppe abstrakt anhand der genannten Merkmale, so findet man unterschiedlichen Zusammensetzungen, je nach dem welcher der Aspekte in den Vordergrund gestellt wird. Zudem genügt es für die Prüfung nicht, eine oder mehrere Gruppen abzugrenzen, wenn über deren Entgelte und/oder Entgeltentwicklung keine Informationen vorhanden sind. Entwicklungen über lange Zeiträume können vom Gericht nur mittels vorhandener statistischer Daten beurteilt werden. Es ist offensichtlich aussichtslos, valide Daten über das nicht veröffentlichte Einkommensniveau eines Berufs für viele vergangene Jahre zu ermitteln. Randnummer 132 Ein naheliegender Ansatz ist, von der Ausbildung auszugehen. Richter und Staatsanwälte müssen die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Das ist eine Hochschulausbildung, die mit dem ersten Staatsexamen (heute der ersten juristischen Prüfung) abschließt. Danach schließt sich ein Vorbereitungsdienst an, der praktische Kenntnisse vermittelt und mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird. Der Richter oder Staatsanwalt durchläuft damit mehr als eine akademische Ausbildung an einer Hochschule. Der Abschluss, die Befähigung zum Richteramt, verschafft den Zugang zu anderen Berufen, wie dem Rechtsanwalt, aber auch dem Juristen in der Wirtschaft. Randnummer 133 Allein mit dem berufsqualifizierenden Abschluss kann es hier nicht sein Bewenden haben. Entgegen der Ansicht des Beklagten können nämlich nicht alle Rechtsanwälte in die Vergleichsgruppe eingestellt werden und schon gar nicht kann allein auf die im Lande Sachsen-Anhalt zugelassenen abgestellt werden. Richter und Staatsanwälte stellen nämlich keinen beliebigen Querschnitt der Juristen dar. Sie werden - wie dies Artikel 33 Abs. 2 GG vorschreibt - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt. Es handelt sich deshalb um überdurchschnittlich qualifizierte Juristen. Dasselbe gilt für Rechtsanwälte nicht. Die Befähigung zum Richteramt gibt grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Eine Auswahlentscheidung findet nicht statt. Der Zulassung können nur Umstände entgegengehalten werden, aus denen eine Ungeeignetheit als Rechtsanwalt folgt. Die Examensnote gehört nicht dazu. Die Rechtsanwaltschaft ist deshalb ein Spiegelbild aller Juristen und nicht der besonders qualifizierten. Vergleichbarkeit setzt deshalb eine Auswahlentscheidung nach Leistung für die Einstellung oder den Zugang zum Beruf voraus. Damit ist zwangsläufig der Blick auf die Juristen mit besseren Examina zu richten. Randnummer 134 Die Besoldung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so bemessen sein, dass sie die Attraktivität des Richterberufs für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte sichert (vgl. BVerfG, Urteil vom
- September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [288]; dazu auch Wolff, ZBR 2005, S. 361 [366]). Das schließt es aus, als Vergleichsgruppe die durchschnittlichen Kräfte zu nehmen oder gar noch diejenigen, die gerade noch die formalen Anforderungen des Berufszugangs erfüllen. Randnummer 135 Bislang lebten Exekutive und Judikative vom Einsatz der jeweils Besten in ihren Fachrichtungen, die den Durchschnitt signifikant prägen und ihn gegenüber dem sonst zu erwartenden Niveau anheben. Dies ist kein Selbstzweck, sondern staatspolitisch unabdingbar, und liegt dem in Art. 33 Abs. 2 GG fundierten Bestenausleseprinzip ungeschrieben zugrunde. Die zu gewährenden Einkommensverhältnisse und -entwicklungen dürfen der Gewinnung der Besten nicht entgegenstehen (vgl. Pressemitteilung Justizministerium Nordrhein-Westfalen vom
- Februar 2011, Drohender Richtermangel: Justiz wirbt um Nachwuchs, abrufbar im Internet auf der Homepage des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen). Die Besoldungsentwicklung lässt befürchten, dass diese beiden für den Staat eminent wichtigen Gewalten ihre Aufgaben in qualitativer Hinsicht fortdauernd schlechter erfüllen werden (vgl. Bamberger, ZBR 2008, S. 361 [363]). Randnummer 136 Dem kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, nach seiner Recherche wäre der Durchschnitt der Examina bei den Richtern und Staatsanwälten des Landes Sachsen-Anhalt nicht herausragend. Selbst die vorgelegten Daten zeigen, dass die Noten weit über dem Durchschnitt aller Juristen liegen. Es sind auch zu jeder Zeit die besten verfügbaren Bewerber eingestellt worden. Das oben zitierte Auswahlverfahren wurde durchgeführt. Ein Auswahlverfahren bringt selbstverständlich nicht immer dieselben Ergebnisse. Je nach Bedarf zum Einstellungszeitpunkt und der Zahl der Bewerber ergibt sich nicht immer dieselbe Punktzahl für eine Einstellung. Das ist aber auch außerhalb des öffentlichen Dienstes dasselbe. Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass die im Lande Sachsen-Anhalt tätigen Richter und Staatsanwälte auch erst nach Absolvierung einer Probezeit und der Feststellung der Bewährung zu Richter oder Staatsanwälten auf Lebenszeit ernannt wurden, der Dienstherr also die Eignung für das Amt bestätigt hat. Die Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vermag - jedenfalls nach den hierüber erstellten Statistiken - ihre Aufgabe zu erfüllen. Damit ist der Ansatz des Beklagten widerlegt, wegen geringerer Qualifikation eines Teils der Richter und Staatsanwälte des Landes Sachsen-Anhalt könne niedriger besoldet werden und unausgesprochen selbstverständlich auch diejenigen, die auch vom Beklagten zur Gruppe der Hochqualifizierten gerechnet werden. Randnummer 137 Zudem spricht gegen den Ansatz des Beklagten, dass er alle Gruppen als Vergleichsgruppe ausschließen möchte, deren gegenwärtige Einstellungsbedingungen von einem erheblichen Teil der Richter und Staatsanwälte nicht erfüllt werden. Er blendet dabei sowohl aus, dass aufgrund der Veränderungen der Bewerberlage überall - auch beim Land Sachsen-Anhalt - höhere Anforderungen als früher gestellt werden. Ein Vergleich mit den in anderen Bereichen Tätigen findet nicht statt. Die weitere Annahme des Beklagten, die Examensnoten seien über längere Zeiträume ohne weiteres miteinander vergleichbar, wird ebenfalls nicht untersetzt. Das ist auch nicht offensichtlich der Fall, wie den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer auch aufgrund langjähriger Referendarausbildung bekannt ist. Randnummer 138 Die Rechtsanwälte und auch noch die im Land Sachsen-Anhalt zugelassenen, können auch noch aus anderen Gründen nicht als Vergleichsgruppe herangezogen werden. So gibt es keine Daten zur Einkommensentwicklung dieser Gruppe seit 1983, aber auch nicht in neuerer Zeit. Der Beklagte gibt selbst nur Zahlen zu einem bestimmten Zeitpunkt an, deren Vergleichbarkeit ist aber höchst fraglich. Ausgegangen wird von den zugelassenen Rechtsanwälten. Nicht alle davon - auch nicht mit eigener Kanzlei - leben aber von dieser Tätigkeit. So gibt es - auch in Sachsen-Anhalt - Syndikusanwälte, die hauptberuflich Angestellte sind und die als Anwalt nur einen Nebenerwerb haben. Bei den angestellten Rechtsanwälten wiederum ist der Anteil der Teilzeitkräfte nicht berücksichtigt. Solche Effekte müssten für den Vergleich eliminiert werden. Das ist aber nicht möglich, weil die erforderlichen Daten fehlen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Struktur der Anwaltschaft sein 1983 gleich geblieben ist. Es gibt zahlreiche Änderungen, wie die höhere Erwerbsquote von Frauen, die gleichzeitig die Mehrzahl der Teilzeitkräfte stellen. Daraus ergibt sich eine für alle Berufstätigen, auch für die Rechtsanwälte, erheblich angestiegene Teilzeitquote. Die Liberalisierungen des Berufsrechts ergeben weitere Änderungen, in dem heute zulässigen Umfang durften sich Syndikusanwälte 1983 nicht zulassen lassen. Nach alledem kann offen bleiben, ob aufgrund der unterschiedlichen Ermittlungen des zu versteuernden Einkommens die Gewinne von selbstständigen Anwälten ohne weiteres mit dem Einkommen eines Richters oder Staatsanwalts verglichen werden können. Randnummer 139 Zudem ist das Tätigkeitsgebiet der Rechtsanwälte nicht mit dem der Richter identisch. Es gibt Rechtsbereiche, die von Anwälten in Sachsen-Anhalt nicht oder nicht nennenswert bearbeitet werden, jedenfalls treten in der Praxis vor dem Verwaltungsgericht in manchen Rechtsgebieten ausschließlich Anwälte mit Sitz außerhalb von Sachsen-Anhalt auf. Randnummer 140 Die ähnlichste Vergleichsgruppe wären die Juristen, die aufgrund eines Auswahlverfahrens eingestellt oder zugelassen wurden. Es wäre für einen Vergleich mit den Richtern und Staatsanwälten angemessen, die juristischen Fachkräfte in der Privatwirtschaft ohne Führungsverantwortung sowie die angestellten Anwälte (in Kanzleien mit einem auf Leistung basierenden Auswahlsystem) heranzuziehen (vgl. hierzu: Teetzmann, DRiZ 2008, S. 190). Ein Richter im Eingangsamt hat nämlich gegenüber anderem Gerichtspersonal normalerweise keine Weisungsbefugnis wie dies beispielsweise bei Partnern einer Kanzlei der Fall ist. Letztere wären eher mit Gerichtspräsidenten vergleichbar. Zudem tragen Richter und Staatsanwälte ebenso wie angestellte Anwälte kein unternehmerisches Risiko. Randnummer 141 Die Einkommensentwicklung der ähnlichsten Vergleichsgruppe kann dem Referenzsystem nicht zugrunde gelegte werden. Die dafür erforderlichen Zahlenreihen sind nämlich nicht niedergelegt. Es gibt auch keine allgemein zugänglichen Quellen, aus denen diese Zahlen ermittelt werden können. Vielmehr handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die entweder selbstständig ist oder außerhalb eines Tarifvertrages aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung bezahlt wird. Solch Einkommensverhältnisse sind vertraulich und werden meist nicht offen gelegt. Bestenfalls erhalten Berufsgeheimnisträger dementsprechende Informationen zur Erstellung eines Gutachtens. Für lange Zeiträume sind solche Gutachten aber nicht erhältlich und auch nicht erstellbar. Randnummer 142 Nach der Überzeugung der Kammer kann und muss daher auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden. Das ergibt sich nicht nur aus den praktischen Notwendigkeiten, sondern auch aus dem rechtlichen Ansatz. Die Frage der amtsangemessenen Alimentation muss durch den Gesetzgeber regelmäßig geprüft und beantwortet werden. Das kann aber auch im Gesetzgebungsverfahren nur anhand der vorhandenen Daten geschehen. Damit muss es sein Bewenden haben. Randnummer 143 Die Kammer greift daher auf die am besten vergleichbaren Daten zurück. Randnummer 144 Die Vergleichsgruppe der Angestellten außerhalb des öffentlichen Dienstes kann etwa gröber nach dem Verantwortungsniveau bestimmt werden. Aber auch hier sind nur teilweise Daten verfügbar. In den Statistischen Jahrbüchern Sachsen-Anhalt wurden die Angestellten in der Vergangenheit in fünf Leistungsgruppen eingeteilt. Die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 ließen sich hierbei am ehesten mit den Angestellten der Leistungsgruppe II vergleichen. Darunter fielen Angestellte in verantwortungsvoller Tätigkeit mit besonderen Erfahrungen, selbständigen Leistungen und umfassenden Kenntnissen aber eingeschränkter Dispositionsbefugnis (vgl. Statistisches Jahrbuch Sachsen-Anhalt 2007, S.
- Nunmehr Unterteilung der Arbeitnehmer/-innen in fünf Leistungsgruppen nach anderer Definition: vgl. Statistisches Jahrbuch Sachsen-Anhalt 2011, S. 410). Diese Statistik deckt den zu betrachtenden Zeitraum aber bei weitem nicht ab. Randnummer 145 Für den Wirtschaftszweig: Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen liegt statistisches Datenmaterial ab 1997 vor (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste und Indizes der Arbeitnehmerverdienste - Lange Reihen, Fachserie 16 Reihe 2.4, S. 67). Von den dort aufgeführten statistisch erhobenen Wirtschaftszweigen ist dieser der Berufsgruppe der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 noch am ehesten vergleichbar. Es geht um Dienstleitungen mit starkem rechtlichem Bezug. Für den Wirtschaftszweig "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen", speziell "Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung" - der deutlich sachnäher wäre - sind statistische Daten erst ab 2008 verfügbar. Die Kammer hat zwar erwogen, ob ab dem Jahr 2008 erneut die Vergleichsgruppe zu wechseln wäre, hat aber davon abgesehen, weil eine Vergleichsberechnung schon überschlägig zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Wirtschaftszweig "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen", speziell "Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung" stiegen die Bruttojahresverdienste 2008 um 3,7 %, 2009 um 1,6 % und 2010 um 1,0 %; das ist 2008 und 2009 noch mehr als bei den hier für die Berechnung herangezogenen. 2010 bleibt die Entwicklung zwar zurück, würde man 2008 bis 2010 diese Werte in die unten unter 3.5.2.1 erstellte Tabelle einarbeiten, ergäbe sich für 2010 ein Index von 221,
- Randnummer 146 Für die Versicherungsdienstleistungen kann auf die Daten der Tarifverträge zurückgegriffen werden. Diese liegen für den gesamten Vergleichszeitraum vor (Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (AGV), veröffentlicht unter http://www.agv-vers.de/tarifpolitik/historie/gehaltsentwicklung.html). Für die Banken ist die Tarifentwicklung nur über eine graphisch dargestellte Statistik und erst ab 1999 verfügbar (Arbeitgeberverband des privaten Bankengewerbes e.V., veröffentlicht unter http://www.agvbanken.de/agvbanken/statistik/_doc_Statistik/Infografik_Tarifentwicklung.pdf). Von dem dort von 1999 bis 2011 ausgewiesene Zuwachs der Tarifentgelte von insgesamt 27 % wurden 25 % bereits im Jahr 2008 erreicht, die Einzelschritte ergeben sich aus der Graphik. Randnummer 147 Soweit mehrere Zahlen vorliegen, bedarf es der Gewichtung, um ein Gesamtergebnis zu erreichen. Die Kammer geht dabei von einer höheren Gewichtung der Daten des Statistischen Bundesamtes aus. Diese werden mit dem doppelten Gewicht eines der heranzuziehenden Tarifverträge eingestellt. Danach ergibt sich beim Zusammentreffen mit einem Tarifvertrag für die Daten des Statistischen Bundesamtes von 2/3, beim Zusammentreffen mit beiden Tarifverträgen von 1/
- Den Rest trägt der oder tragen die Tarifverträge bei. Das ergibt den anzusetzenden Gesamtzuwachs der Entgelte. Randnummer 148 3.4.3.4 Sonstige Gesichtspunkte Randnummer 149 Aus der Stellung als Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit, also der Sicherheit des Arbeitsplatzes ergibt sich kein Abzug. Es ist ausgesprochen zweifelhaft, ob dieser Gesichtspunkt des Richter- oder Beamtenverhältnisses bei der Bestimmung der amtsangemessenen Besoldung monetarisiert werden kann. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich insoweit keine Ansätze. Randnummer 150 Aber auch wenn man das anders sehen würde, ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Umstände gegenüber dem Jahr 1983 geändert haben, weil auch damals schon in erheblichem Umfange Arbeitslosigkeit herrschte. Randnummer 151 Aus den regelmäßig in der Presse bei Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst, aber auch bei geplanten Erhöhungen der Richter- und Beamtenbesoldung erhobenen Forderungen nach geringeren Erhöhungen oder Nullrunden wegen dieser Unkündbarkeit kann sich ebenfalls nichts anderes ergeben. Das spiegelt nur die veröffentlichte Meinung wieder, zeigt aber keinen Rechtstopos auf, der bei der Bemessung der Besoldung unter dem Alimentationsprinzip zu beachten wäre. Das gibt der Kammer gleichwohl Veranlassung zu einer ökonomischen Analyse, um sich auch mit einem eventuellen auf diesen Gesichtspunkt gestützten Argumentationsstrang auseinanderzusetzen. Randnummer 152 Ein ökonomischer Vorteil gegenüber Angestellten im öffentlichen Dienst ist schon nicht feststellbar. Auch der Angestellte im öffentlichen Dienst ist faktisch unkündbar (so auch: Bornemann, Besoldung und Versorgung in Niedersachsen - Ist eine verfassungsgemäße Alimentation noch gewährleistet?, S. 11, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des DRB). Rechtlich ist dabei zu differenzieren. Eine außerordentliche Kündigung ist immer möglich. Als Gründe stehen dem Staat als Arbeitgeber in erster Linie solche zur Seite, die bei einem Beamten oder Richter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. In beiden Fällen wird die Bindung zwischen dem Arbeitgeber/Dienstherrn und dem Beschäftigten/Beamten gelöst ohne dass auf längere Sicht weitere Pflichten zurückbleiben. Eine ordentliche Kündigung eines Tarifbeschäftigten lässt sich in der Regel - wenn sie nicht auf die Person des Beschäftigten oder sein Verhalten zurückgeführt werden kann - sozial nicht rechtfertigen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b) KSchG), wenn die Mitarbeiter nicht ohnehin ordentlich unkündbar sind (§ 34 Abs. 2 TVöD, § 34 Abs. 2 TV-L). Solche Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen kommen in der Praxis auch nicht vor, andere Kündigungen werden nur bei gravierendem Fehlverhalten ausgesprochen. Der einzige bedeutsame Unterschied ist im Falle ei