dem das Insolvenzverfahren (in der Folge eines erfolgreichen Planverfahrens) aufgehoben wurde, von einer Auskunftei nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG die Löschung von Daten betreffend das aufgehobene Insolvenzverfahren mit der Begründung verlangen, zwar seien noch nicht die Fristen des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BSDG abgelaufen, wohl aber sei die 6-Monats-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekVO verstrichen, die lex specialis gegenüber den Fristen aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG sei. (Rn.2)
1,
dem die „erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens (…) spätestens sechs Monate
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht“ wird, ist § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG eine mögliche Anspruchsgrundlage, die aber im Ergebnis nicht durchgreift.
2 Satz 2 Nr. 4 BDSG besteht ein Löschungsanspruch, wenn die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung am Ende des dritten Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerfristige Speicherung nicht erforderlich ist. Randnummer 4 a) Die von der Berufung im Zusammenhang mit dem Merkmal „geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet“ aufgeworfene Frage, ob es sich hier um einen Fall der zulässigen geschäftsmäßigen Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung handelt, ist zu bejahen. Nicht gefolgt werden kann dem Gedanken des Klägers, die Erhebung und Speicherung der aus Bl. 9 d. A. ersichtlichen Daten („Negativmerkmale“) sei zwar ursprünglich
OBekVO ablief. Der Kläger meint rechtsirrig (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 93 d. A.), ab diesem Zeitpunkt seien die Daten „eben nicht mehr allgemein zugänglich, denn sie müssen von den Behörden gelöscht werden.“ Die Unrichtigkeit dieses Gedankengangs zeigt sich schon bei einer Betrachtung des Wortlauts des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Dort ist von einer zulässigen Datenerhebung und -speicherung die Rede, „wenn“ - und nicht etwa „solange“ - die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. Randnummer 5 b) Richtigerweise ist der vom Kläger bemühte Gedanke von einer ursprünglich schon, aber nicht länger zulässigen Speicherung von aus allgemein zugänglichen Quellen entnommenen Daten keine Frage der zulässigen Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten, sondern ihrer Löschung bzw. ihrer Korrektur, was zu § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG führt. Das zeigt sich in den gestaffelten Fristen, von denen § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG ausgeht, wobei die Norm bewusst einen kürzeren Zeitraum für „Daten über erledigte Sachverhalte“ vorsieht („am Ende des dritten Kalenderjahres“). „Erledigte Sachverhalte“ sind solche, die nicht mehr aktuell stattfinden, hier das aufgehobene Insolvenzverfahren
Bestätigung des Insolvenzplans. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG zeigt, dass das BDSG nicht davon ausgeht, dass mit dem Eintritt der Erledigung eines Sachverhaltes zugleich auch zwangsläufig und zum selben Zeitpunkt die Zulässigkeit der (fortgesetzten) Datenspeicherung entfällt. Das BDSG bejaht also für einen Sachverhalt, der sich erledigt hat und der hier in der Folge der Erledigung die Löschung der öffentlichen Bekanntmachung in den Insolvenzbekanntmachungen
sich zieht, ein berechtigtes Interesse am Fortbestand der Speicherung dieser Daten. Ansonsten machte § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG keinen Sinn. Randnummer 6
3 Satz 1 BDSG gehen andere Rechtsvorschriften des Bundes den Vorschriften des BDSG nur vor, soweit diese Vorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Die dort normierte Subsidiarität des BDSG gilt zwar grundsätzlich auch für materielle Rechtsnormen, so dass der Verordnungscharakter des § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekVO nicht von vornherein entgegensteht. Allerdings verdeutlicht der Wortlaut „soweit“, dass nur eine in jeder Hinsicht (v. a. Normstruktur, Zielsetzung und Normadressat) deckungsgleiche Vorschrift dem BDSG vorgeht (Walz in: Simitis, § 1 BDSG, 6. Aufl., Rn. 170). Daran gemessen scheidet ein Vorrang des § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekVO, wie er der Berufung vorschwebt, unter mehreren Gesichtspunkten aus: Randnummer 10
sechs Monaten knüpft ganz entscheidend an diesen Umstand des öffentlichen Informationszugangs für jedermann an, der einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet. Demgegenüber ist die tatbestandliche Ausgangssituation in § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG eine andere. Hier geht es um Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen wurden und geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden, wobei die Daten bei der Auskunftei abgefordert werden müssen (und nicht die Information für jedermann öffentlich zugänglich ist), die Auskunft auch nicht etwa von jedermann beansprucht werden kann, wie die Berufung suggeriert, sondern nur von den Vertragspartnern der Auskunftei. Dabei erfolgt die Abfrage nur durch solche Vertragspartner, die ein konkretes, geschäftliches Interesse an der Auskunft haben, also potentielle Vertragspartner/Kreditgeber. Dass es sich hierbei, wie der Kläger behauptet, um eine „größere Gruppe“ handelt, lässt sich nicht pauschal so sagen; dies hängt naturgemäß vom Umfang der Geschäftskontakte des Klägers ab. Danach sind Zielrichtung und Adressatenkreis von § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekVO einerseits und § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG andererseits grundlegend verschieden. § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekVO ist nicht „deckungsgleich“ im Verhältnis zu § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG, so dass ein Vorrang
3 Satz 1 BDSG ausscheidet. Der unterschiedliche Normgehalt, die Unterschiede in Zielsetzung und Normadressat verbieten es zudem, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO BekVO als die lex specialis im Verhältnis zu § 35 BDSG zu begreifen. Randnummer 12
Klägeransicht offenbar innerhalb des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG) scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG nennt planmäßig konkrete Fristen, insbesondere eine verkürzte 3-Jahres-Frist hinsichtlich erledigter Sachverhalte. Das erwähnte Schreiben des BMJ vom 11.11.2009 macht deutlich, dass von einer planwidrigen Regelungslücke keine Rede sein kann. Dies untermauert zudem der Entwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“. Hier zeigt sich, dass das Auseinanderfallen zwischen der Löschungsfrist in § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekVO und den datenschutzrechtlichen Löschungsfristen bewusst in Kauf genommen wird - eben wegen der erwähnten unterschiedlichen Normstruktur, den unterschiedlichen Zielsetzungen und der Adressateninkongruenz.
O-E die Eintragung des Schuldners, dem die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt oder dessen Restschuldbefreiung widerrufen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) anordnen. In der Folge unterliegt diese Eintragung einer Löschungsfrist von drei Jahren (vgl. § 915a ZPO bzw. -
Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung - § 882e ZPO n. F.). Demgegenüber - ohne dass insoweit eine Änderung geplant wäre - sind Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
OBekVO i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekVO
sechs Monaten zu löschen. Hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber nicht von dem vom Kläger angenommenen Gleichlauf der Löschungsfristen ausgeht. Randnummer 14 Das hat sich im Übrigen auch schon in der Begründung des „Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes“ offenbart (BT-Drs. 16/10529, dort Seite 18, zu Nr. 9). Mit jenem Gesetz war die gesetzliche Prüffrist in § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG für erledigte Sachverhalte von vier Jahren auf drei Jahre verkürzt worden mit der Begründung, drei Jahre seien „ausreichend, um das Verhalten des Betroffenen einschätzen zu können“. Hier zeigt sich einmal mehr, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit der Erledigung des Sachverhaltes (hier mit dem Insolvenzplan) nicht etwa jedes berechtigte Interesse an fortgesetzter Speicherung und Übermittlung entfällt, sondern ein beschränkter Kreis durchaus noch länger - drei Jahre lang - Gelegenheit haben soll, „das Verhalten des Betroffenen [aus der Vergangenheit] einzuschätzen“. Randnummer 15
Ablauf von sechs Monaten
Abschluss des Insolvenzplanverfahrens fortbestehende berechtigte Informationsinteresse seiner potentiellen Vertragspartner/Kreditgeber. Warum diese
bzw. mit der Löschung der Insolvenzbekanntmachungen kein berechtigtes Interesse mehr daran haben sollen zu erfahren, dass in der Person des Klägers Insolvenzgründe vorlagen und es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kam, ist nicht
vollziehbar. Die erfolgreiche Erfüllung des Insolvenzplans und die vergleichsweise Befriedigung der Gläubigerforderungen lässt nicht ad hoc die Berechtigung des Informationsinteresses der genannten Kreise wegfallen. Bei allem Respekt vor den Anstrengungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Insolvenzplan und dessen erfolgreicher Erfüllung ist die Sicht des Klägers äußerst einseitig, wenn er eine unzumutbare Stigmatisierung beklagt, die mit einer insgesamt dreijährigen Löschungsfrist aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG verbunden sein soll. Randnummer 18 5. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers
Einstellung eines Bonitätsindexes von „besser als 300, mindestens aber 250“ verneint. Die Berufungsbegründung lässt Ausführungen dazu, woraus sich die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines solchen Werturteils ergeben soll, vermissen. Der aktuelle Eintrag der Beklagten, ihr sei „Eine Bewertung (…) zurzeit nicht möglich.“, ist ein Werturteil der Beklagten, das schon deshalb nicht Gegenstand eines Anspruchs aus § 824 BGB sein kann, weil sich die Norm ihrem klaren Wortlaut
auf den Rechtsschutz gegen unwahre Tatsachen behauptungen beschränkt. Dass der Eintrag - für diesen Fall käme ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht - auf einer offensichtlich unwahren Tatsachengrundlage beruht, zeigt die Berufung nicht auf. Randnummer 19 6. Steht dem Kläger
dem oben Gesagten kein Anspruch auf Löschung der gespeicherten Negativmerkmale und auf Unterlassung von deren Übermittlung an Dritte zu, so gilt dies auch für das mit dem Klageantrag zu Ziffer 1c geltend gemachte Begehren
Löschung und Übermittlungsunterlassung bezüglich der in der Rubrik „Zahlweise und Krediturteil“ vorgenommenen Eintragung „Es liegen Informationen zu mindestens einem Negativmerkmal vor!“. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.