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LG Halle (Saale) 2. Zivilkammer 2 O 3/12 Urteil Einstweilige Verfügung im Urheberrecht: Reduzierter Maßstab hinsichtlich Darlegung und Glaubhaftmachun

Einstweilige Verfügung im Urheberrecht: Reduzierter Maßstab hinsichtlich Darlegung und Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit Orientierungssatz Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG kommt für den

läufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte

seiner Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Verfügungsklägerin betreibt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten, weil dieser auf einem Internetauftritt eine von der Geschäftsführerin der Klägerin gefertigte Fotografie einer Spielzeugente führt. Randnummer 2 Die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin fertigte am

  1. Februar 2011 für Zwecke der Produktpräsentation das abgemahnte Foto einer farbenfroh gestalteten Spielzeugente mit Rolluntersatz und Astronautenhelm sowie stellte dieses der Verfügungsklägerin zur Verfügung. Randnummer 3 Auf einem Internetauftritt des Verfügungsbeklagten unter der Adresse URL de- ... erschien am
  2. März 2012 unter anderem dieses Foto. Randnummer 4 Die Verfügungsklägerin forderte den Verfügungsbeklagten am
  3. März 2012 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Randnummer 5 Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Verkauf von Badeenten. Randnummer 6 Die Verfügungsklägerin beantragt, Randnummer 7 dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, das Foto in der geschehenen Weise öffentlich zugänglich zu machen, soweit hierzu nicht die Zustimmung der Verfügungsklägerin

liegt. Randnummer 8 Der Verfügungsbeklagte stellt den Antrag, Randnummer 9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 10 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Halle als Folge der rügelosen Einlassung des Verfügungsbeklagten örtlich und sachlich zuständig. Der Antrag scheitert deshalb nicht schon daran, dass nach der Bewertung der Kammer der Streitwert auch nicht entfernt die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Ziffer 1 GVG erreicht, sondern von der Kammer mit allenfalls 500 Euro angenommen wird. II. Randnummer 11 Die Kammer kann dahingestellt lassen, ob die Verfügungsklägerin materiell-rechtlich aus § 97 Absatz 1 UrhG gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch hat, also insoweit ein Verfügungsanspruch besteht. Jedenfalls fehlt es insoweit an einem Verfügungsgrund. Die Sache ist nach der Bewertung der Kammer auch nicht entfernt so eilbedürftig, dass hierdurch das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eröffnet wäre. Randnummer 12 1. Eine einstweilige Verfügung darf allgemein zur Durchsetzung eines materiell-rechtlich bestehenden Anspruchs nicht schon einfach deshalb ergehen, um zu einer schnelleren Entscheidung zu gelangen. Der Gesetzgeber hat als Korrelat dazu, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Intensität der gerichtlichen Tatsachenprüfung im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren erheblich einschränkt, damit typischerweise gerade die Rechte der in Anspruch genommenen Partei einschneidend verkürzt und dies auch durch die über § 936 ZPO anwendbare Regelung in § 926 ZPO sowie § 945 ZPO nur sehr begrenzt kompensiert wird, den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 und 940 ZPO zusätzlich davon abhängig gemacht, dass Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt. Randnummer 13 Soweit der Gesetzgeber für eine Reihe von Sachgebieten durch speziellere, den allgemeinen Regeln der §§ 935 und 940 ZPO

gehende Normierungen entweder von der Last der Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit befreit oder jedenfalls die Anforderungen hierfür abgesenkt hat, greift dergleichen im

liegenden Verfahren nicht. Soweit in der Literatur und auch Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung für aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemachte Ansprüche eine analoge Anwendung des § 12 Absatz 2 UWG erwogen wird, sieht die Kammer hierfür keine taugliche Grundlage. Spätestens nachdem der Gesetzgeber es in Kenntnis der bereits spätestens seit 1995 andauernden Kontroverse bei seit dem Jahr 1996 inzwischen 17 Novellierungen des Urheberrechtsgesetzes für nicht angezeigt hielt, eine § 12 Absatz 2 UWG entsprechende Regelung in das Urheberrechtsgesetz einzufügen, kommt das Bestehen einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke als notwendige

aussetzung einer Analogie nicht mehr ernstlich in Betracht (zum Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung sowie den hierzu verwendetem gegenläufigen Argumenten vgl. Kefferpütz, in: Wandke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl.,

§ 97Rn.

77 f.). Randnummer 14 Gegen die erwogene analoge Anwendung des § 12 Absatz 2 UWG spricht weiter ein systematisches Argument. Der Gesetzgeber hat nämlich für einen Teilbereich urheberrechtlicher Ansprüche den Erlass einer einstweiligen Verfügung von den besonderen

aussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO an das

liegen eines Verfügungsgrundes abgekoppelt, nämlich in § 42 a Absatz 6 Satz 2 UrhG für Zwangslizenzen zur Herstellung von Tonträgern (vgl. hierzu: Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 42 a UrhG Rn. 28). Dass der Gesetzgeber diese Freistellung nur auf ein kleines Teilsegment des Anwendungsbereiches des Urheberrechtsgesetzes begrenzt hat, lässt sehr deutlich erkennen, dass er insgesamt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gerade nicht von der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes befreien wollte, insbesondere der Gesetzgeber auch nicht flächendeckend im Bereich des Anwendungsbereichs des Urheberrechtsgesetzes die

aussetzungen eines Verfügungsgrundes als gegeben ansieht. Randnummer 15 Jedenfalls im Ergebnis geht auch der zuständige Berufungssenat des Oberlandesgerichts Naumburg davon aus, dass § 12 Absatz 2 UWG nicht analog anwendbar ist (Beschluss vom

  1. März 2011, 9 W 25/11). Randnummer 16 Die rechtliche Konsequenz ist, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung einer ausreichenden Rechtsgrundlage entbehrt, solange nicht besondere Umstände glaubhaft gemacht sind, welche eine den Anforderungen des §§ 935 und 940 ZPO genügende Eilbedürftigkeit begründen (so etwa in den auch in der weiteren Folge zitierten obergerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich: OLG Hamburg, Beschluss vom
  2. Januar 2007, 5 W 147/08, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom
  3. Januar 1998, 25 W 6/98, Rn. 27). Randnummer 17 Diese

aussetzung darf die Kammer nicht ignorieren, ohne die von jedem Gericht zu beachtende Bindung an Gesetz und Recht zu missachten. Randnummer 18

  1. Für die besondere Dringlichkeit, welche das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung öffnet, genügt nicht schon allein, dass die Verfügungsklägerin ihren Anspruch beschleunigt betrieben haben mag. Randnummer 19 Allerdings ließ der zuständige Berufungssenat des Oberlandesgerichts Naumburg in seiner bereits zitierten Entscheidung (bei Ablehnung einer analogen Anwendung von § 12 Absatz 2 UWG) als einzigen für eine Eilbedürftigkeit angeführten Grund genügen, dass der Verfügungskläger dort sein Verfahren nachdrücklich betrieben hatte. Dagegen, dass das Oberlandesgericht insoweit lediglich missverständlich formuliert hat oder ihm ein Versehen unterlaufen ist, spricht dabei, dass es allein auf die betreffende Passage gestützt eine erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat. Randnummer 20 Die Kammer sieht bislang keine ausreichende Grundlage, dem Oberlandesgericht Naumburg insoweit zu folgen. Die Kammer hält für – mit der Ausnahme der zitierten Entscheidung des zuständigen Berufungssenats – bislang allgemein anerkannt, dass das beschleunigte Betreiben eines Anspruches selbst keine Eilbedürftigkeit begründet, sondern nur umgekehrt ein nicht beschleunigtes Betreiben eines Anspruches eine aus anderem Grund entstandene Eilbedürftigkeit wieder entfallen lassen oder andere Indizien für eine Eilbedürftigkeit widerlegen kann (Drescher, in: MünchKomm-ZPO,
  2. Aufl., § 935 Rn. 19; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO,
  3. Aufl., § 935 Rn. 8, § 940 Rn. 5; Fischer, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 935 Rn. 4 a. E.; von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Bereich des Urheberrechts etwa KG, Urteil vom
  4. Februar 2001, 5 U 9667/00, Rn. 14; für andere Rechtsbereiche etwa OLG Celle, Beschluss vom
  5. Juli 2008, 13 U 144/08, Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom
  6. August 2006, 4 U 124/06, Rn. 17 f.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom
  7. Juni 2003, 1 W 31/03, Rn. 2; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom
  8. April 2001, 3 U 268/00, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urteil vom
  9. Dezember 1999, 22 U 170/99, Rn. 3 bis 5; wie auch die nachfolgenden Entscheidungen zitiert jeweils nach Juris; in der urheberrechtlichen Kommentarliteratur etwa: Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
  10. Aufl.,

§§ 97ff. Urh

G Rn. 85). Randnummer 21 Der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vermag die Kammer keine Begründung dafür zu entnehmen, warum dieser bislang allgemein anerkannte 8. Februar 2008, 5 O 383/08, Rn. 3), mag es sein, dass eine Eilbedürftigkeit begründende Umstände im dort entschiedenen Fall so offensichtlich waren, dass ihr

liegen nicht mehr im Streit war, sondern nur noch die Frage, ob eine einmal entstandene Eilbedürftigkeit wieder widerlegt wurde. Ansonsten könnte die Kammer dieser (auch nur landgerichtlichen) Entscheidung aus den dargestellten Gründen nicht folgen, weil sie den

gaben der §§ 935 und 940 ZPO nicht gerecht würde. Randnummer 22 Erst recht ergibt sich aus keiner der zitierten Entscheidungen auch nur der Ansatz einer rechtlichen Ausführung dafür, dass – und

allem warum – für eine der entschiedenen Sachen einem beschleunigten Betreiben der Sache für die Prüfung des

liegens mehr als die Bedeutung zukommen soll, dass eine anderweitig zu begründende Eilbedürftigkeit durch ein nicht beschleunigtes Betreiben widerlegt oder nachträglich entfallen kann. Randnummer 23 3. Es kommt damit für die zu treffende Entscheidung darauf an, ob besondere Umstände

getragen (und glaubhaft gemacht) sind, welche im

liegenden Einzelfall eine so hohe Eilbedürftigkeit begründen, dass der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten ist, den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu betreiben. Randnummer 24 Dafür vermag die Kammer

liegend gar nichts zu erkennen. Im Gegenteil ist die Sache sogar ganz besonders wenig eilbedürftig. Randnummer 25 Die wirtschaftliche Bedeutung des von der Verfügungsklägerin betriebenen Verbotes einer Benutzung des fraglichen Lichtbildes für die Verfügungsklägerin liegt darin, dass die Verfügungsklägerin für ihre eigene Berechtigung für eine Nutzung der fraglichen Fotos Aufwendungen erbringen musste, nämlich in Form von Arbeitszeit ihrer das Foto höchstpersönlich fertigenden Geschäftsführerin zuzüglich eines eventuellen Materialaufwandes, während der Verfügungsbeklagte sich diesen Aufwand sparte. Randnummer 26 Dieser Wettbewerbsvorspruch würde indes nicht nur dann ausgeglichen, wenn der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung zeitnah die Verwendung der fraglichen Werbeaufnahmen untersagt würde. Auch dann, wenn dies etwas später durch ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren entschieden würde, wäre die Verfügungsbeklagte gezwungen, entweder Rechte an den fraglichen Fotos selbst zu erwerben oder neue Werbefotografien anfertigen zu lassen. Eine spätere Entscheidung würde der Verfügungsbeklagten insoweit allenfalls Zinsvorteile bei der Finanzierung eigener Werbeaufnahmen verschaffen. Solche Zinsvorteile genügen aber bei weitem nicht, eine den Anforderungen der §§ 935 oder 940 ZPO genügende Eilbedürftigkeit zu begründen. Dies wird besonders deutlich, wenn man die Größenordnung dieser Zinsvorteile umreißt. Würde man die Kosten der Fertigung des Fotos (bereits wohl deutlich überzogen) mit 500 Euro annehmen, die typische zeitliche Beschleunigung einer erstinstanzlichen Eilentscheidung nach mündlicher Verhandlung im Vergleich zu einer

läufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Entscheidung im Normalverfahren mit etwa einem Vierteljahr, würde selbst bei einem Zinssatz von 10 % der Zinsvorteil des Verfügungsbeklagten gerade einmal 12,50 Euro (500 Euro * 0,1 * 3/12) betragen. Randnummer 27 Allenfalls in dieser Größenordnung beliefe sich damit der Nachteil der Verfügungsklägerin, wenn sie auf das Normalverfahren verweisen bleibt. Es liegt fern, hierin einen Nachteil zu sehen, der die Sache eilbedürftig macht. Randnummer 28 Soweit es in urheberrechtlichen Fällen häufiger als in anderen Rechtsgebieten so sein mag, dass ein effektiver Rechtsschutz nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann (Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,

§§ 97ff.

Rn. 84), ist dies im

liegenden Fall wie dargelegt gerade nicht so. Mit Blick auf die Besonderheit des

liegenden Verfahrens, dass sich die Verfügungsbeklagte jederzeit – gegen entsprechenden finanziellen Aufwand – eine gleichwertige Fotografie verschaffen kann, liegt ein ernsthafter Nachteil der Verfügungsklägerin, wenn sie auf den Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren verwiesen wird, völlig fern, ist im Übrigen auch nicht ansatzweise dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht. III. Randnummer 29 Mit Blick darauf, dass eine Eilbedürftigkeit

liegend sogar offensichtlich ausscheidet, kommt es rechtlich nicht einmal darauf an, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch womöglich auch auf die Generalklausel des § 3 Absatz 1 UWG stützen ließe, was allerdings die Verfügungsklägerin selbst nicht geltend macht. Randnummer 30 Zwar würde dann – in unmittelbarer Anwendung – § 12 Absatz 2 UWG eine widerlegliche Vermutung tatsächliche Vermutung einer den Anforderungen an einen Verfügungsgrund genügenden Dringlichkeit begründen (Köhler, in: UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 3.13 m. w. N.). Aus den bereits dargelegten Gründen wäre indes – eine Anwendbarkeit des § 3 Absatz 1 UWG unterstellt – die Vermutung einer Eilbedürftigkeit im

liegenden Verfahren auch offensichtlich und ohne dass die Kammer noch Raum für vernünftige Zweifel daran zu erkennen vermag widerlegt. IV. Randnummer 31

  1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 32
  2. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 6 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO. Randnummer 33
  3. Mit Blick darauf, dass der Gegenstandswert des Verfahrens nach der Bewertung der Kammer die Zulässigkeitsschwelle für eine Berufung nach § 511 Absatz 2 Ziffer 1 ZPO nicht übersteigt, hat die Kammer über die Zulassung der Berufung zu befinden. Randnummer 34 Insoweit liegen die

aussetzungen des § 511 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 1 3. Alt. ZPO

. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die in dieser Entscheidung aufgeworfenen Maßstäbe für einen das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz eröffnenden Verfügungsgrund bislang anerkannten Grundsätzen entspricht, insbesondere dass hiernach ein verzögertes Betreiben ein sonst gegebenes Eilbedürfnis zerstören kann, ein eiliges Betreiben ein fehlendes Eilbedürfnis aber nicht ersetzt. Wie unter Ziffer II.2 der Entscheidungsgründe ausgeführt, vertritt der zuständige Berufungssenat aber möglicherweise eine abweichende Ansicht. In dieser Konstellation erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung, um dem Berufungssenat die Möglichkeit zu geben, seine Rechtsprechung klarzustellen und gegebenenfalls auch durchzusetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.