VOB-Vertrag: Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers bei Unklarheiten im Leistungsverzeichnis Orientierungssatz
(2000)wirksam in den Vertrag einbezogen. Randnummer 52 Der Klägerin steht der geltend gemachte Nachtragsvergütung für die monolithische Ausführung der Wand-Stützen-Konstruktion nicht zu. Denn bei der geforderten Vergütung für den Nachtrag Nr. 36 (Hörsaal) handelt es sich weder um eine nach § 2 Nr. 5 VOB/B a. F. zu vergütende Leistungsänderung (§ 1 Nr. 3 VOB/B a. F.) noch um eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B. Die monolithische Verbindung der Wände und Stützen ist bereits von dem ursprünglich erteilten Auftrag im Sinne von § 2 Nr. 1 VOB/B a. F. umfasst gewesen. Soweit die Klägerin bei Vertragsschluss davon ausgegangen sein sollte, problemlos industriell hergestellte Systemschalungen verwenden zu können, handelt es um eine Fehlvorstellung, die auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen keinen Einfluss hat. Randnummer 53 Die geschuldete Leistung wird bestimmt durch sämtliche Vertragsunterlagen, den einschlägigen technischen Regelwerken und der Vereinbarung der Parteien über die Funktion und die Zweckbestimmung des Werkes. Der Inhalt der geschuldeten Leistung ergibt sich durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des gesamten Vertragswerks und der Begleitumstände. Dazu gehören auch die bei Vertragsschluss vorliegenden Grundrisspläne. Dabei gibt es grundsätzlich keinen Vorrang bestimmter Vertragsbestandteile. Der Leistungsbeschreibung kommt gegenüber den Plänen nur dann die größere Bedeutung zu, wenn in ihr die Leistung im Einzelnen genauer beschrieben wird. Grundsätzlich geht die speziellere Regelung vor. Nach der Rechtsprechung geht ein detailreich aufgestelltes Leistungsverzeichnis als Leistungsbeschreibung allen anderen Vertragsbestandteilen vor (z. B. OLG Jena, IBR 2004, 410). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Verhältnis zwischen dem Leistungsverzeichnis und anderen Vertragsbestandteilen und -grundlagen ist vielmehr durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dabei sind auch die Umstände des Einzelfalles, unter anderem auch die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen (z. B. BGH, BauR 2002, 935, 936). Randnummer 54 Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine unklare Leistungsbeschreibung vor, weil diese zwar den Werkerfolg formell vollständig, aber nicht kalkulierbar wiedergibt (z. B. Dähne, BauR 1999, 289, 293). Die von der Klägerin zu erbringenden Schalungsarbeiten als solche werden im Leistungsverzeichnis nur pauschal beschrieben. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom
- März 2010 dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass aus der Textfassung des Leistungsverzeichnisses nicht zu entnehmen sei, dass Wände und Stützen der Konstruktion des Hörsaales monolithisch zu verbinden waren. Diese Tatsache könne nur aus einem detaillierten Studium der das Leistungsverzeichnis begleitenden Planunterlagen entnommen werden. So werde in den die Ortbetonarbeiten betreffenden Positionen, von Wänden und Stützen als getrennte Einheiten gesprochen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese eine monolithische Verbindung im Sinne einer Pfeilervorlage aufweisen sollen. Auch aus den die Schalung betreffenden Positionen sei die monolithische Verbindung von Wand und Stütze nicht ablesbar gewesen, da hier konsequent von getrennten Bauteilen gesprochen werde. Da es sich bei diesen Positionen um die Beschreibung der Schalung für Wand und Stütze handele, wäre es notwendig gewesen, hier einen Hinweis auf die monolithische Ausführung zu geben. Randnummer 55 Das unklare Leistungsverzeichnis hätte die Klägerin aber nicht ohne weiteres hinnehmen dürfen. Sie hatte vielmehr die Obliegenheit, sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe ihres Angebotes zu klären. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom
- März 2010 weiter ausgeführt, dass aus dem Plan Nr. 4.01.C.100.00/11 (Anlage B 15) jedenfalls deutlich zu erkennen sei, dass Stützen und Wände im Hörsaal monolithisch zu verbinden waren. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am
- Januar 2013 hat er dies nachvollziehbar dahin erläutert, dass dies deshalb der Fall sei, weil in dem Plan keine freistehenden Stützen eingezeichnet waren. Auch wenn der Plan lediglich einen Maßstab 1 : 100 aufweise, hätten darin die freistehenden Stützen eingezeichnet werden müssen. Genau dies sei aber nicht der Fall. Der Ausschreibungstext und der Plan passten erkennbar nicht zusammen. Da es sich um ein sehr komplexes Bauvorhaben handele, sei für den Bieter ohnehin eine sorgfältige Prüfung auch dieses wesentlichen Punktes angezeigt gewesen. Aus seiner Sicht hätte die Klägerin nachfragen müssen, ob eine monolithische Ausführung geschuldet sei. Wie letztlich die ausgeschriebenen Leistung im Ergebnis ausgeführt werde, könne aus dem Plan allerdings nicht abgeleitet werden. Insbesondere könne daraus nicht abgeleitet werden, dass zwingend eine monolithische Ausführung erforderlich sei. Denkbar sei auch, dass eine Ausführung in mehreren Schritten erfolge, wobei dann die statischen Vorgaben beachtet werden müssten. Grundsätzlich hätte man hier zwar mit industriell vorgefertigten Schalungselementen arbeiten können - wenn man keine monolithische Ausführung hätte herstellen wollen allerdings hätte dann im Bereich der Pfeiler die Vorsatzschalung gesondert angefertigt bzw. angepasst werden müssen, weil sich die Winkel durch die Vorgabe des Bauwerks ständig änderten. Dies wäre im Ergebnis genauso teuer gewesen wie eine monolithische Ausführung. Schon in seinem Ergänzungsgutachten vom
- Januar 2012 hatte der Sachverständige dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Kosten bei 450.444,35 Euro netto gelegen hätten. Randnummer 56 Die Klägerin musste bei ihrer Kalkulation auch den Plan Nr. 4.01.C.100.00/11 mitberücksichtigen. Denn den Ausschreibungsunterlagen war ein Zeichnungsverzeichnis beigefügt, in dem auf diesen Plan Bezug genommen wird. Die Klägerin hat diesen Plan auch unstreitig vor Abgabe ihres Angebotes bei der Beklagten eingesehen und damit Kenntnis von dessen Inhalt. Randnummer 57 Zwar gibt es nach der Rechtsprechung keine Auslegungsregel dahin, dass ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der Abgabe seines Angebotes nicht aufgeklärt hat (z. B. BGHZ 176, 23). Soweit nach Vertragsschluss eine vom Auftraggeber angeordnete Änderung der Bauwerksplanung Änderungen der technischen Leistungen zur Folge hat, kann dies daher durchaus als Änderung des Bauentwurfs anzusehen sein (§ 1 Nr. 3 VOB/B a. F.) und zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führen (§ 2 Nr. 5 VOB/B a. F.). Denn ein Auftraggeber könne grundsätzlich nicht erwarten, dass ein Auftragnehmer bereit ist, einen Vertrag zu schließen, der es dem Auftraggeber erlaube, die Vertragsgrundlagen beliebig zu ändern, ohne dass damit ein Preisanpassungsanspruch verbunden wäre. Es verbiete sich insoweit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), aus einer mehrdeutigen, die technischen Anforderungen betreffenden Passage der Leistungsbeschreibung derart weitgehende vergütungsrechtliche Folgen für den Auftragnehmer abzuleiten (z. B. BGH, a. a. O.). Randnummer 58 Im vorliegenden Fall ist das Risiko einer Fehlkalkulation allerdings nicht dadurch begründet gewesen, dass der Beklagten erlaubt worden wäre, die dem Vertrag zugrunde liegende Planung zu ändern. Vielmehr war die geschuldete Ausführung abhängig von teilweise nicht ausreichend koordinierten Vertragsgrundlagen, wie sie bereits bei Vertragsschluss feststanden. Ein Auftragnehmer muss, wenn sich aus dem Leistungsverzeichnis und aus weiteren verfügbaren Unterlagen die Bauausführung in bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, er aber bei der Kalkulation maßgeblich darauf abstellen will, versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor Abgabe des Angebotes auszuräumen, wenn sich das mit zumutbaren Aufwand machen lässt (z. B. BGH, BauR 1987, 683). Randnummer 59 Die Klägerin hätte sich im vorliegenden Fall jedoch ohne größeren Aufwand weitere Erkenntnisse über die vorgesehene Bauweise verschaffen können und müssen. Die Beklagte wäre als öffentliche Auftraggeberin dann ggf. sogar verpflichtet gewesen, diese Informationen auch den anderen Bewerbern zugänglich zu machen (§ 17 Nr. 7 VOB/A a. F.). Eine Nachfrage wäre für die Klägerin auch zumutbar gewesen. Denn dies hätte nicht zwingend zur Nichtberücksichtigung ihres dann modifizierten Angebotes und zur Erteilung des Zuschlags für das kostengünstigere Angebot eines anderen Bieters geführt. Die Beklagte hätte dann unter Umständen die Ausschreibung sogar aufheben müssen (§ 26 VOB/A a. F.). Randnummer 60 Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von 29.014,42 Euro nach § 2 Nr. 5 VOB/B a. F. deswegen zu, weil die geometrischen Vorgaben im Fußbereich der Außenwand und der Pfeilervorlagen - Knick und Rücksprung - den Ausschreibungsunterlagen nicht entnommen werden konnten. Zwar hat der Sachverständige dies in seinem schriftlichen Gutachten vom
- März 2010 so ausgeführt und die für die Realisierung der Schalungsarbeiten beim Bau des Hörsaales notwendigen Kosten auf insgesamt 450.444,35 Euro netto beziffert, wovon 24.381,87 Euro netto auf die nachträglich bekanntgebenden geometrischen Vorgaben im Fußbereich der Außenwand und der Pfeilervorlagen entfielen. In seiner Anhörung vor dem Senat hat er dies aber dahin eingeschränkt, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Knick in allen Zeichnungen auf der gleichen Höhe eingezeichnet war. Hierzu bedarf es aber keiner näheren Aufklärung. Denn die Forderung der Klägerin ist - worauf sich die Beklagte zu Recht beruft - insoweit jedenfalls erloschen (§§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB). Denn diese hatte auf den Nachtrag Nr. 36 unstreitig bereits 57.416,10 Euro an die Klägerin gezahlt, was das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Randnummer 61 Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn der Auftraggeber die nach § 9 Nr. 1 bis 3 VOB/A a. F. erforderlichen Angaben schuldhaft unterlassen hat. Bei einem auf dem Vergabeverfahren nach der VOB/A beruhenden Vertragsschluss ist die Ausschreibung so zugrundezulegen, wie sie der maßgebliche Empfängerkreis, also der potentielle Bieter, verstehen muss. Grundlage der Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont dieser potentiellen Bieter (z. B. BGH, NJW 2002, 1954). Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind die Umstände des Einzelfalles unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen (z. B. BGH, a. a. O.). Die Leistung ist nach § 9 Nr. 1 VOB/A a. F. eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher berechnen können. Sofern Mängel der Leistungsbeschreibung jedoch ohne Schwierigkeiten erkannt worden sind oder hätten erkannt werden können, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus (z. B. BGH, BauR 1988, 338). Der von dem öffentlichen Auftraggeber begangene Verstoß gegen die Leistungsbeschreibungspflichten nach § 9 VOB/A a. F. wird in diesem Fall durch das spätere Verhalten des Bieters kompensiert, gleichgültig ob man dies als Mitverursachung oder als Mitverschulden nach § 254 BGB qualifiziert (z. B. Dähne, BauR 1999, 289, 302). Ein solcher Fall liegt - wie bereits ausgeführt wurde - auch hier vor. Denn die Leistungsbeschreibung war zumindest für einen Fachmann ersichtlich unklar. Diese Unklarheit durfte die Klägerin nicht durch eigene, für sie günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. III. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 63 Die Revision wird nicht zugelassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Denn der Senat hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, ohne dabei von den Grundsätzen der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Randnummer 64 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Randnummer 65 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom
- Januar 2013 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, da die Voraussetzungen der §§ 525, 296a Satz 2, 156 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.