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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 107/07 Urteil Anerkennung eines durch hochfrequente elektromagnetische Strahlung verursachten Muskel

Anerkennung eines durch hochfrequente elektromagnetische Strahlung verursachten Muskelzellkarzinoms als Berufkrankheit nach Nr. 2402 der BKV Orientierungssatz 1. Voraussetzung für die Anerkennung eine

§ 8Nr.

15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17; Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R –

§ 8Nr.

31; Urteil vom

  1. Mai 2012 – B 2 U 31/11 R – juris). Randnummer 38 Gemessen daran liegt keine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen der angenommenen Strahlenexposition und dem Krebsleiden des Versicherten ein wesentlicher Ursachenzusammenhang besteht. Ein solcher ist nur möglich. Gewichtige Bedenken an ihm werden beim Senat deshalb hervorgerufen, weil nach den schlüssigen Darlegungen von PD Dr. S. schon keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse existieren, die auf einen Zusammenhang zwischen ionisierender Strahlung und der Entstehung eines Merkelzellkarzinoms (aus dem sich dann vorliegend der Lymphdrüsenkrebs entwickelt hat) hindeuten. Dabei ist der Sachverständige nicht lediglich bei den Expositionsermittlungen der Beklagten stehen geblieben, wie seine Ausführungen zu Schäden der Haut belegen. Insoweit hat er nämlich darauf hingewiesen, dass eine externe Bestrahlung (wie sie beim Versicherten allein in Frage kommt) immer zu einer Einwirkung auf die Haut führt, die hierauf mit bestimmten Veränderungen – etwa pergamentartiger Beschaffenheit, ungleichmäßiger Pigmentierung, Trockenheit, Dauerepilation oder Verhornung und Rhagadenbildung – reagiert. Auch Ekzeme und schmerzhafte Ulzerationen sowie Warzenbildungen sind laut PD Dr. S. möglich. Sind für den Versicherten derartige Hinweise aber nicht beschrieben, leuchtet der auch hieraus vom Sachverständigen gezogene Schluss auf die Unwahrscheinlichkeit des geltend gemachten Ursachenzusammenhangs ein. Dies gilt angesichts der von der Klägerin angeschuldigten extrem hohen Strahlenbelastung umso mehr. Hinzu kommt laut PD Dr. S. die geringe Strahlenempfindlichkeit der Merkelzellen. Gegen einen Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Einwirkung und der Tumorerkrankung des Versicherten spricht schließlich, dass eine von der (unterstellten) Strahlenexposition gänzlich unabhängige naturwissenschaftliche Erklärung seines Krankheitsbildes nahe liegt. Auch hierauf hat der Sachverständige nachvollziehbar hingewiesen. Denn nach ihm sind Merkelzellkarzinome typischerweise vor allem im Bereich lichtexponierter Extremitätenareale anzutreffen. Einer der wichtigsten Risikofaktoren für ihre Entstehung ist die UV-Strahlung. Gegenteilige medizinische Einschätzungen sind im Verfahren von keinem Arzt vertreten worden und werden auch von der Klägerin – auch im Rahmen ihrer Antragstellung nach § 109 SGG – nicht behauptet. Randnummer 39 b) Auch die Voraussetzungen einer Wie-BK liegen nicht vor. Randnummer 40 Zur Feststellung einer Wie-BK ist zunächst erforderlich, dass es bei dem geltend gemachten Leiden um eine Erkrankung geht, die ihrer Art nach noch nicht von einer Listen-BK erfasst wird. Zusätzlich muss die Erkrankung abstrakt nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Schließlich muss neben dieser Erkrankung auch eine nach der zweiten Voraussetzung einschlägige versicherte Exposition im konkreten Einzelfall vorliegen und beim Betroffenen überdies ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen diesen Einwirkungen und seiner Krankheit hinreichend wahrscheinlich sein (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 1986 – 2 RU 80/84 – SozR 2200 § 551 Nr. 27; Urteil vom
  3. Juni 2002 – B 2 U 16/01 R – juris; Urteil vom
  4. Juli 2010 – B 2 U 19/09 R – juris). Randnummer 41 Danach steht jedenfalls nicht fest, dass der Versicherte einer bestimmten Personengruppe angehörte, die durch ihre Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt war, die nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen generell geeignet sind, Merkelzellkarzinome im Bereich der Extremitäten zu verursachen. Randnummer 42 Eine Risikoerhöhung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII würde zunächst das Vorhandensein ausreichender medizinischer Erkenntnisse dafür erfordern, dass bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit Einwirkungen ausgesetzt wären, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt käme, und die geeignet wären, die genannten Tumoren hervorzurufen. Unter Heranziehung der von PD Dr. S. ausgewerteten Studien lässt sich nicht belegen, dass das beim Versicherten entstandene Krebsleiden überhaupt infolge der Einwirkung von HF-Strahlung erheblich häufiger aufzutreten pflegt als bei der übrigen Bevölkerung. Im Gegenteil hat der Sachverständige dargelegt, dass sich auf epidemiologischer Datenlage gerade keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einem Zusammenhang zwischen von Radargeräten ausgehender HF-Strahlung und einem erhöhten Risiko des Auftretens von Merkelzellkarzinomen sichern lassen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für davon abweichende neue Erkenntnisse vor. Das Tatbestandsmerkmal "neu” im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII ist nur dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch feststeht, dass die betroffenen Erkenntnisse bei der letzten Änderung der BKV – vorliegend die Zweite Verordnung zur Änderung der BKV vom
  5. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273) – noch nicht berücksichtigt wurden. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn sie erst nach der letzten BKV-Novelle bekannt geworden sind (näher hierzu BSG, Urteil vom
  6. November 1996 – 2 RU 9/96 – SozR 3-2200 § 551 Nr. 9, Urteil vom
  7. Juni 2002 – B 2 U 20/01 R – juris). Für den Verordnungsgeber bei der letzten Änderung der BKV berücksichtigungsfähige Erkenntnisse, denen zufolge die Entstehung von Merkelzellkarzinomen überhaupt durch bestimmte versicherte Einwirkungen beeinflusst wird, sind für den Senat nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Im Rahmen ihrer Antragstellung nach § 109 SGG hat die Klägerin nicht einmal behauptet, dass der von ihr benannte Prof. Dr. H. insoweit überhaupt über neue Erkenntnisse verfügt. Randnummer 43 Lässt sich damit aber schon abstrakt kein Ursachenzusammenhang wahrscheinlich machen, entfällt die Frage der Kausalität zwischen angeschuldigter Exposition und Tumorerkrankung im konkreten Einzelfall des Versicherten. Randnummer 44 Der Senat vermag auch keinen – von der Klägerin nicht näher begründeten – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Für Versorgungsempfänger und frühere Wehrpflichtige der NVA galten entsprechend ihrer sachlichen Unterschiede schon nach DDR-Recht verschiedene Regelungssysteme. Während Wehrpflichtige unfallversichert waren (s.o.), gehörten die aktiven Angehörigen der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR Sonderversorgungssystemen an. Es ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber tendenzfrei hieran angeknüpft und die Regelungen der Sonderversorgungssysteme u.a. über Renten aufgrund von Dienstunfällen in das Sachgebiet "Rentenversicherung" (im Sinne des EinigVtr) überführt und Wehrpflichtige wie den Versicherten (gemäß § 215 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII rückwirkend) der Unfallversicherung zugeordnet hat. Randnummer 45
  8. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu
  9. die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten erstrebt, ist die Klage unzulässig. Eine zulässige Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG setzt den Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis, aus dem bestimmte Rechte in Anspruch genommen werden, voraus. Trotzdem der Senat unter dem
  10. September 2012 auch hierauf hingewiesen hat, ist die Klägerin bei ihrem nicht ausreichend konkretisierten Antrag geblieben. Randnummer 46
  11. Die mit dem Hilfsantrag zu
  12. verfolgte Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA) beinhaltet eine völlig neue Klage, die unzulässig ist (§ 99 Abs. 1 SGG). Sachdienlichkeit der Klageänderung ist nicht gegeben, weil sie in keinem Zusammenhang zum bisherigen Verfahren steht. Eine Einwilligung der Beizuladenden liegt nicht vor, wobei eine Beiladung der SinA (Hilfsantrag zu 6.) nicht in Betracht kam, weil es insoweit schon an dem von § 75 Abs. 2 und 5 SGG vorausgesetzten Alternativverhältnis zwischen dieser und der Beklagten fehlt. Von der Klägerin wird weder behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass die SinA ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist, gegenüber dem die von der Klägerin verfolgten Ansprüche durchgreifen könnten. Die mit den Hilfsanträgen zu
  13. und
  14. (zu letzterem sogleich nachfolgend) geltend gemachten Ansprüche scheitern nicht mangels Zuständigkeit der Beklagten, sondern daran, dass beim Versicherten die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls nicht erfüllt waren. Randnummer 47
  15. Die Klage auf Verurteilung, der Klägerin vom Zeitpunkt der Erkrankung des Versicherten an Unfallrente und vom Zeitpunkt seines Todes an Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen (Hilfsantrag zu 7.), ist im Hinblick auf die SinA unzulässig. Die Klägerin behauptet schon selbst nicht, dass die SinA eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist, die die nach Bundesrecht begehrten Leistungen zu erbringen und einen Leistungsanspruch abgelehnt hätte. Insofern liegt bereits keine Verwaltungsentscheidung vor, die einer Prüfung durch den Senat zugänglich wäre oder ist sonst erkennbar, weshalb sich die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aufdrängen sollte. Eine Beiladung hatte nicht zu erfolgen, weil wiederum kein Alternativverhältnis ersichtlich ist, wonach die SinA anstatt der Beklagten leistungspflichtig ist, wenn dieser gegenüber die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Randnummer 48 In Bezug auf die Beklagte ist die Klage zulässig. Die Beklagte hat im Bescheid vom
  16. Dezember 2004 nicht nur Hinterbliebenenleistungen, sondern insgesamt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt. Dies beinhaltet auch die Ablehnung eines Leistungsanspruchs des Versicherten nach § 56 SGB VII, den die Klägerin als dessen (Sonder-)Rechtsnachfolgerin geltend machen kann. In der Sache ist die Klage jedoch nicht begründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom
  17. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. April 2005 beschwert die Klägerin deshalb nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Beklagte darin zutreffend Ansprüche auf Verletztenrente sowie Hinterbliebenenrente abgelehnt hat. Voraussetzung eines Anspruchs auf Verletztenrente ist nämlich die Minderung der Erwerbsfähigkeit "infolge eines Versicherungsfalls" (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Auch ein Leistungsanspruch der Klägerin als Witwe des Versicherten nach § 65 SGB VII setzt den Eintritt dessen Todes infolge eines Versicherungsfalls voraus (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Eine insoweit nur in Frage kommende BK 2402 bzw. Wie-BK (vgl. § 7 Abs. 1,
  19. Fall SGB VII) lag beim Versicherten aber nicht vor (s.o. unter 4.). Randnummer 49
  20. Die zum Hilfsantrag
  21. erhobene Klage ist sowohl bezüglich der Beklagten als auch der SinA mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zu Zinsansprüchen nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch kann vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in einem Verwaltungsverfahren einfacher eine Entscheidung herbeigeführt werden. Randnummer 50
  22. Was schließlich die Hilfsanträge zu
  23. bis
  24. anbelangt, sind die entsprechenden Klagen gegen die Beklagte unzulässig, wobei der Senat die Begehren der Klägerin zu ihren Gunsten als Verfolgung sozialrechtlicher Rechtspositionen auslegt. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt und keine Entscheidung über Ansprüche nach dem AGB getroffen, für die im Rahmen des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung auch kein normativer Ansatz existiert. In Bezug auf die SinA gelten die Ausführungen unter
  25. und
  26. entsprechend. Randnummer 51 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Sätze 2 und 3 SGG. Der Senat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil die Klägerin, der ihr Prozessbevollmächtigter gleich steht, durch Verschulden die Vertagung der mündlichen Verhandlung am
  27. Februar 2012 sowie die Anberaumung des neuen Termins verursacht hat. Schon mit Verfügung vom
  28. September 2011 hat der Senat im Hinblick auf den für den
  29. September 2011 bestimmten Termin den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bevollmächtigten Bund zur Unterstützung Strahlengeschädigter e.V. auf den Hintergrund der Ladung der Klägerin hingewiesen. Ihr Erscheinen war zur Besprechung notwendig, welche Anträge zulässig und sachdienlich gestellt werden können, um ihr Anliegen zu verfolgen; ihr Fernbleiben würde zu einer Vertagung führen. Diese Begründung hat die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom
  30. November 2011 auch zur Kenntnis genommen. An diesen Umständen hatte sich auch bis zu dem auf den
  31. Februar 2012 bestimmten Termin nichts geändert. Der Klägerin war also bewusst, dass ihr Nichterscheinen bzw. dasjenige ihres (neuen) Prozessbevollmächtigten die Anberaumung eines neuen Termins notwendig machen würde, weil dadurch keine Hinweismöglichkeit zur sachdienlichen Antragstellung verblieb. Indem für sie niemand zum Termin erschien, hat sie durch ihr Verschulden die Vertagung der mündlichen Verhandlung verursacht. Bei der Höhe der Missbrauchskosten hat der Senat lediglich den Mindestbetrag von 225 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) angesetzt, obgleich die tatsächlich durch das Verhalten der anwaltlich vertretenen Klägerin verursachten Kosten für die Senatstermine deutlich höher sind. Da die Kosten bei verständigem Handeln vermeidbar gewesen wären, sind sie durch die Klägerin zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom
  32. April 1994 – 10 RAr 10/93 – juris). Randnummer 53 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf gesicherter Rechtsauslegung und tatsächlicher Einzelfallbeurteilung ohne dass der Senat von einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten Gerichte abweicht.

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